Verordnung über die Ferien des Staatspersonals
1 Verordnung über die Ferien des Staatspersonals KRB vom 24. Oktober 1979 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November
1941
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. August 1979 beschliesst:
§ 1. Der Ferienanspruch für das Staatspersonal beträgt:
2 ) a) 5 Wochen bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b) 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; c) 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d) 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
§ 2. Für die Assistenzärzte und das diplomierte Pflegepersonal gelten die
Ferienregelungen des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsver- trag für Assistenzärzte und des Bundesratsbeschlusses über den Normalar- beitsvertrag für das Pflegepersonal.
§ 3. Die Ferienansprüche der Chefärzte und Oberärzte legt der Regie-
rungsrat in den Anstellungsbedingungen fest.
§ 4. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kantonsratsbe-
schluss vom 25. Oktober 1972
3 ) über die Neugestaltung der Ferienregelung für das Staatspersonal durch Einführung der 5. Ferienwoche wird aufge- hoben.
§ 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Fassung vom 25. Juni 1986; GS 90, 492.
3 ) GS 85, 1004.
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