Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.101)
INHALT
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- § 2a 15)
- § 3 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Auf-
- § 10 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
- § 12 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen
- § 13 Zwischen dem bewilligten Ga stwirtschaftsbetrieb und den übrigen
- § 14 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie
- § 20 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei
- § 21 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist ver-
- § 22 8)
Feedback