Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.101)
    CH - SH

    Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

    ember sowie in Ausführung des Bundesgeset- und der uchschutzverordnung, PaRV) und der Verordnung über sowie des Bundesgesetzes über das eisenden vom 23. März 2001, der Verordnung über sowie
    14) , e- ern die betrieblichen Gelegenheits - bewilligung
    4 Unklare Fälle sind von der zuständigen Gemeindebehörde dem Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen.
    12)
    § 2
    12) Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus- genommen ist, sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge- tränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantona- Labor.

    § 2a 15)

    Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kanto- nale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Waren- handels und der Scha ustellungen sowie Preisbekanntgabe.

    § 3 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Auf-

    rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.
    § 4
    1 Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.
    12)
    2 Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkanto- nalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen. 12)
    3 Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem B triebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigen- tümer) bekanntzugeben.
    § 5
    1 Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegese zes werden insbesondere Betriebsarten wie Bed & Breakfast und "Schlafen im Stroh" einge stuft. Wer mehr als zehn Gäste beher- bergt, benötigt eine Bewilligung gemäss Art. 2 lit. a des Gastge- werbegesetzes.
    2 Für das "Schlafen im Stroh" bzw. "Schlafen in der Scheune" bis maximal zehn Gäste ist die Brandschutzerläuterung "Tourismus in der Landwirt schaft" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicheru gen verbindlich. Dauer - bewilligungen Reisenden - gewerbe, Warenhandel und Schau- stellungen, Preisbekannt - gabe Auflagen Mitteilung Pensionen
    12) bzuge- igungsinhaberin; abers bzw. der Betriebsinhaberin eführt wird; ht auf eigene Rechnung register; e- onen. Automaten Kle inhandel mit alkoholhaltigen Getränken Frist Bewilligungs - gesuche
    2 In Gesuchen für Gelegenheitsbewilligungen ist anzugeben, für welchen Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird und wer die verantwortliche Person ist.
    3 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.

    § 10 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:

    a) wenn sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen für die Wirtetätigkeit erhebl chen Charaktermangel offenbart, verurte ilt worden ist; b) wenn sie wegen Übertretung gesundheits -, l ebensmittel wirtschaftspolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften in den let zten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist; c) wenn sie ihren finanziellen Ve rpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.
    § 11
    1 Für die baulichen Voraussetzungen ist die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe, herausgegeben von der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren, grundsätzlich verbind- lich. Das I nterkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnah- men gestatten. 12)
    2 Das Interkantonale Labor beurteilt die lebensmittel - und gesund- heitspolizeilichen Anforderungen. 12)
    3 Die kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen für den baul chen und betrieb lichen Brandschutz fest.

    § 12 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen

    Zu - und Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für Gäste abgesehen werden.

    § 13 Zwischen dem bewilligten Ga stwirtschaftsbetrieb und den übrigen

    Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die baul che Trennung hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.

    § 14 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie

    Wasc hgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gas wirtschaftsbetrieb dienenden Toilettenanlagen getrennt sind. Leumund Betriebliche Voraus - setzungen Sehr kleine Betriebe Bauliche Trennung Sanitäre Installationen
    e- auf eine Bewilligung mindestens drei verschiedene lligste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. s- Änderung eines Betriebes Präsenzpflicht Alkoholfreie Getränke Jugendschutz Aufenthalt von Tieren

    § 20 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei

    der Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden

    § 21 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist ver-

    pflichtet, Art und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise be- kannt zu geben gemäss Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
    3)
    .

    § 22 8)

    1 Der Schutz vor Passivrauchen in gastgewerblichen Betrieben richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
    2 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale (Raucherlokalbewilligung) sowie die Kontrolle ist das Interkantonale Labor.
    12)
    3
    ...
    13)
    § 22a
    12) Wer in einem gastgewerblichen Betrieb einen Raucherraum be- treibt, muss dies dem Interkantonalen Labor melden.
    § 22b
    9)
    1 Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor einzureichen.
    12)
    2 Die Raucherlokalbewilligung wird der nach der Gastgewerbege- setzgebung für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligung inhaberin bzw. Bewilligungsinhaber) erteilt und gilt nur für die ge- nehmigten Räume und Plätze. Sie ist persönlich und unter Vorbe- halt von § 22d nicht übertragbar.
    3 Vor Bewilligungserteilung darf ein Raucherlokal nicht betrieben werden.
    § 22c
    9)
    1 Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für ein Raucherlokal bei- zulegen: a) Vermasste und massstabsgetreue Grundrisspläne mit A der Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume; b) Plan der Belüftung im Betrieb mit den technischen Daten der Lüftungsanlage; Amtsblatt Preisanschriften Passivraucher - schutz
    8) Meldepflicht bei Raucherräumen Bewilligung für Raucherlokale Bewilligungs - gesuche
    gkeit im Raucherlokal im A r- tümers verlangen. i- nhaber ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der chen Person gewährleistet sind, kann die kantonale
    12) Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinha- e- worden sind. Änderung der Bewilligung Mitteilungen Beherbergung Brandschutz
    3 Werden gastgewerblich genutzte Räume dekoriert, ist die G meinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informi ren.
    § 25
    1 Sofern die Gemeinde nichts anderes anordnet, wird nach Eintritt des Wirtschaftsschluss es eine Toleranzzeit von einer halben Stun- de bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.
    2 Die Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin oder die in ihrem Dienst stehenden Personen haben die Schliessstunde rechtzeitig bekannt zu geben.
    3 Ho telgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.
    § 26
    12) Das Interkantonale Labor kann vom Bewilligungsinhaber bzw. von der Bewilligungsinhaberin jederzeit Auskünfte einholen zur Abklä- rung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind. IV. Eignungsprüfung
    § 27
    1 Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom Interkantonalen Labor abgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel alle zwei Monate angeboten. 12)
    2 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
    3 Lernunterlagen können beim Interkantonalen Labor zum kosten- deckenden Preis bezogen werden.
    12)
    4 Die Durchführung ergänzender Kurse bleibt privaten Anbietern überlassen.
    § 28
    1 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: b) Suchtprävention c) Gastwirtschaftsrecht
    2 Je nach Vorkenntnissen des Kandidaten bzw. der Kandidatin können auch nur einzelne Sachgebiete geprüft werden. Wirtschafts - schluss Auskunftspflicht Organisation Prüfung
    sicht in ihre Prüfungsbogen ver- etzes für - und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Ge-
    12) der Zeit - und Arbeitsaufwand waltungsau f- den Klei n- Einsprache Bewilligungs - gebühren Alkoholabgabe
    § 32
    1 Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwal- tungsgebührenverordnung 4) gelten folgende Ansätze in Fran- ken:
    11) Gebühr Kle instbetrieb, wie kleiner Laden, Kios k usw. 300 – 500 200 Kleiner Betrieb, wie Lebensmittel - laden, Vinothek usw. 700 – 900 Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar usw . 1'300 – 1'500 Grosser Betrieb, wie Einkaufszen t- rum, Hotel, grosses Res taurant usw. 2'000 – 2'100 Raucherlokal 100 – 300
    2 Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchstel- ler bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.
    3 Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleic hen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben werden.
    4 Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewi ligungen werden nicht zurückerstattet.
    § 33
    1 Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung z sammen beträgt 450 Franken.
    11)
    2 Die Prüfungsgebühr für ein einzelnes Fach beträgt 220 Fran- ken.
    11)
    3 Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Bewerber aus entschul baren Gründen die Prüfung nicht ablegt. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 34
    1 Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alk holhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.
    2 Die Verordnung über die Abgabe offizieller Druc ksachen vom 17. Januar 1978 wird wie folgt geändert: Tarife und Rechnungs - stellung Prüfungs - gebühren Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
    5) und in die kantonale G e- m 9. März 2010, in Kraft getreten am 1. Mai vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am (Amtsblatt 2016, S. 495). t durch RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft getreten am In - Kraft - Treten
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