Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen A... (258.340)
INHALT
Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
- Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
- §1. Zuständig für die Anordnung und den Vollzug kurzer Freiheits-
- §2. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten
- §3. Die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
- §4. Die zuständige Behörde kann der verurteilten Person auf deren
- §5. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger
- §6. Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnüt-
- §7. Verstösse gegen die festgelegten Vollzugsbedingungen haben in
- §8. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen
- §9. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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