Übereinkommen (0.742.140.25)
INHALT
Übereinkommen
- Übereinkommen
- I. Allgemeine und technische Bestimmungen
- Art. 1 Grenzen des internationalen Bahnhofes und Funktionen desselben
- Art. 2 Bezeichnung der Lokale und Anlagen für den gemeinschaftlichen Dienst, der Lokale für den ausschliesslichen Dienst jeder Verwaltung und der Lokale für den Dienst der Sanitäts‑ und Veterinärpolizei
- Art. 3 Erstellung von Neubauten
- Art. 4 Entschädigung für die Benützung der Lokale
- Art. 5 Unterhalt und Erneuerung
- Art. 6 Lieferung und Unterhalt von Mobiliar, Utensilien und Material
- Art. 7 Versicherung des Rollmaterials und der Materialvorräte
- II. Bestimmungen betreffend den Betrieb
- Art. 8 Gemeinschaftlicher Dienst der beiden Eisenbahnverwaltungen
- Art. 9 Material für die Wagen
- Art. 10 Ausschliesslicher Dienst der FS
- Art. 11 Ausschliesslicher Dienst der SBB
- Art. 12 Tragung der Kosten für die den beiden Regierungen reservierten Lokalitäten
- Art. 13 Rechnungsführung
- Art. 14 Zollbehandlung
- Art. 15 Weitertransport mit oder ohne Umlad
- Art. 16 Übergabe und Übernahme der Transporte zwischen den beiden Verwaltungen
- Art. 17 Haftpflicht für die Transporte
- Art. 18 Lagergebühren
- Art. 19 Zusammensetzung der Züge
- Art. 20 Signale
- III. Austausch des Rollmaterials
- Art. 21 Allgemeine Vorschriften betreffend den Übergang des Rollmaterials
- IV. Bahnhofleitung. Personal. Unfälle
- Art. 22 Bahnhofleitung. Disziplinarbefugnisse
- Art. 23 Personal der FS für den gemeinschaftlichen Dienst
- Art. 24 Personal der SBB
- Art. 25 Disziplinarstrafen
- Art. 26 Durch das Personal verursachte Beschädigungen
- Art. 27 Haftpflicht für Unfälle
- Art. 28 Beschädigungen des Rollmaterials
- V. Gemeinschaftliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Abrechnung
- Art. 29 Gemeinschaftliche Betriebseinnahmen
- Art. 30 Gemeinschaftliche Betriebsausgaben
- Art. 31 Rechnungsstellung über Einnahmen und Ausgaben
- Art. 32 Bezahlung der Rechnungen
- VI. Schlussbestimmungen
- Art. 33 Erledigung von Streitigkeiten
- Art. 34 Inkrafttreten des Übereinkommens und Revision desselben
- Art. 35 Ratifikationsvorbehalt
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