Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (0.632.231.41)
INHALT
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
- Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
- Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
- Technische Vorschriften und Normen
- Art. 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
- Art. 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer örtlichen Regierung oder Verwaltung
- Art. 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen
- Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen
- Art. 5 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
- Art. 6 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
- Zertifikationssysteme
- Art. 7 Zertifikationssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden
- Art. 8 Zertifikationssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden
- Art. 9 Internationale und regionale Zertifikationssysteme
- Information und Unterstützung
- Art. 10 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Zertifikationssysteme
- Art. 11 Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien
- Art. 12 Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer
- Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
- Art. 13 Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»
- Art. 14 Konsultationen und Streitbeilegung
- Schlussbestimmungen
- Art. 15 Schlussbestimmungen
- Anhang 1
- Begriffsbestimmungen für die spezifischen Zwecke dieses Übereinkommens
- Anhang 2
- Technische Sachverständigengruppen
- Anhang 3
- Sondergruppen («panels»)
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