Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (0.632.231.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980 ¹ AS 1979 2357 ; BBl 1979 III 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Abs. 1 Bst. d des BB vom 12. Dez. 1979 ( AS 1979 2149 )
Präambel
Die Parteien des «Übereinkommens über technische Handelshemmnisse», (im Folgenden die «Vertragsparteien» und das «Übereinkommen» genannt),
Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴ (im folgenden «das Allgemeine Abkommen» oder «GATT» genannt) zu fördern,
In Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Zertifikationssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Zertifikationssysteme zu fördern,
In dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Zertifikation der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
Anerkennend, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
Anerkennend, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
In Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,
Anerkennend, dass für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Zertifikation der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
Kommen wie folgt überein:
⁴ SR 0.632.21
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1  Die allgemeinen Begriffe für Normung und Zertifikation haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.
1.2  Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3  Alle Waren einschliesslich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4  Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Anwendungsbereich.
1.5  Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Zertifikationssystemen ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art umfasst.

Technische Vorschriften und Normen

Art. 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
In Bezug auf die Stellen ihrer Zentralregierung
2.1  stellen die Vertragsparteien sicher, dass technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in Bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, dass weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
2.2  Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen, dies gilt nicht, wenn – was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist – derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.
2.3  Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.
2.4  Soweit angebracht umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in Bezug auf die Leistung als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.5  Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien
2.5.1  die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;
2.5.2  anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe für die Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;
2.5.3  auf Ersuchen anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.5.4  anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen sowie die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen;
2.5.5  interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen sowie die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen.
2.6  Vorbehältlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm
2.6.1  den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe für die Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.6.2  auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;
2.6.3  anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;
2.6.4  auch alle vom Ausschuss aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Massnahmen in Betracht zieht.
2.7  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, dass interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.
2.8  Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.
2.9  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1–8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
2.10  Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfüllen sie die in Artikel 2 Absätze 1–8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfüllt worden sind.
Art. 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer örtlichen Regierung oder Verwaltung
3.1  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, dass die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
Art. 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen
4.1  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen

Art. 5 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
5.1  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1  Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.
5.1.2  Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.
5.1.3  Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.
5.1.4  Die Prüfergebnisse werden dem Exporteur oder Importeur oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so dass, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.
5.1.5  Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Importeure, die Exporteure oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.
5.1.6  Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.
5.2  Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung:
– Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen; oder
– eine von den Produzenten in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen, und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, dass die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Produzenten selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.
5.3  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.
5.4  Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
Art. 6 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
6.1  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer nicht mit Artikel 5 zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

Zertifikationssysteme

Art. 7 Zertifikationssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden
In Bezug auf die Stellen der Zentralregierungen gilt:
7.1  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Zertifikationssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, dass weder diese Zertifikationssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
7.2  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Zertifikationssysteme so ausgearbeitet Lind angewendet werden, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, dass solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Zertifikation erteilt wird. Zugang für Lieferanten schliesst auch ein, dass diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.
7.3  Die Vertragsparteien
7.3.1  machen die beabsichtigte Einführung eines Zertifikationssystems zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, dass interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können,
7.3.2  teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;
7.3.3  stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;
7.3.4  räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.
7.4  Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Zertifikationssystems
7.4.1  den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Zertifikationssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe für die Einführung des Zertifikationssystems einschliesslich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
7.4.2  auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt;
7.4.3  anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.
7.5  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle angenommenen Regeln der Zertifikationssysteme veröffentlicht werden.
Art. 8 Zertifikationssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden
8.1  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatlichen Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Zertifikationssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, dass die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2 die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
8.2  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Zertifikationssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten.
Art. 9 Internationale und regionale Zertifikationssysteme
9.1  Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Zertifikationssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil.
9.2  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Zertifikationssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Zertifikationssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
9.3  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Zertifikationssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, dass solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Zertifikation ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Zertifikation erteilt wird. Zugang für Lieferanten schliesst auch ein, dass diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden.
9.4  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Zertifikationssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

Information und Unterstützung

Art. 10 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Zertifikationssysteme
10.1  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:
10.1.1  technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer örtlichen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören,
10.1.2  Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer örtlichen Regierung Oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.3  bestehende oder entworfene Zertifikationssysteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer örtlichen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Zertifikationsstellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;
10.1.4  die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind; und
10.1.5  die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden.
10.2  Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:
10.2.1  alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören angenommen oder entworfen werden; und
10.2.2  bestehende oder entworfene Zertifikationssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Zertifikationsstelle oder von regionalen Zertifikationsstellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden.
10.3  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei.
10.4  Wenn das GATT-Sekretariat gemäss diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und Interessierten internationalen Normenorganisationen Lind Zertifikationsstellen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen.
10.5  Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei,
10.5.1  Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen;
10.5.2  Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen;
10.5.3  Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.6  Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen.
10.7  Die Vertragsparteien anerkennen, dass es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Zertifikationssysteme in ihren Gebieten einzurichten.
Art. 11 Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien
11.1  Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2  Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen das gleiche zu tun.
11.3  Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezüglich
11.3.1  der Errichtung von Zertifikations- oder anderen Stellen zur Erteilung von Konformitätszertifikaten oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften; und
11.3.2  der Methoden, die für die Erfüllung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.
11.4  Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Zertifikationsstellen zur Erteilung von Konformitätszertifikaten oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden.
11.5  Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Massnahmen, die ihre Produzenten treffen sollten, wenn sie an Zertifikationssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden.
11.6  Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Zertifikationssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfüllen.
11.7  Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Zertifikationsstellen in ihren Gebieten – sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Zertifikationssysteme sind – andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in deren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfüllen.
11.8  Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1–7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig.
Art. 12 Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer
12.1  Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2  Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht.
12.3  Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Zertifikationssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, dass derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Zertifikationssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen.
12.4  Die Vertragsparteien anerkennen, dass Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozioökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und -verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, dass von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, dass sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.
12.5  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und internationale Zertifikationssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen in allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.
12.6  Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten.
12.7  Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Zertifikationssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen.
12.8  Es wird anerkannt, dass Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Zertifikationssysteme besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und Infrastrukturprobleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens in vollem Umfang zu erfüllen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der Ausschuss ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Zertifikationssystemen in Betracht sowie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht.
12.9  Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht.
12.10  Der Ausschuss überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 13 Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»
Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt:
13.1  ein Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» – im folgenden «der Ausschuss» genannt – der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden;
13.2  je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen («panel») oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3  Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius vermieden werden sollte. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 14 Konsultationen und Streitbeilegung
Konsultationen
14.1  Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.
14.2  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handels­interessen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
Streitbeilegung
14.3  Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.
14.4  Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt der Ausschuss auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu unter­suchen.
14.5  Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren, vorbehaltlich unter anderem Artikel 14 Absätze 9 und 14, zieht der Ausschuss in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.
14.6  Im Falle verderblicher Waren prüft der Ausschuss die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuss zu erleichtern.
14.7  Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, der Ausschuss alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.
14.8  In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschliesslich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in Bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.
Technische Fragen
14.9  Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuss keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuss auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, dass sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an:
– die Angelegenheit zu untersuchen;
– mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;
– eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben; und
– Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuss dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen; soweit zweckmässig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschliessen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Massnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.
14.10  Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.11  Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Ausschuss ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.
14.12  In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.
14.13  Wurde nach Abschluss der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt der Ausschuss eine Sondergruppe ein, die gemäss dem Artikel 14 Absätze 15–18 tätig wird.
Verfahren der Sondergruppe («panel»)
14.14  Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuss keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9–13 nicht angewendet, so setzt der Ausschuss auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.
14.15  Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist der Ausschuss sie an:
– die Angelegenheit zu untersuchen;
– mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;
– eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuss dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.
14.16  Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.
14.17  Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.
14.18  Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuss ihre Untersuchungsergebnisse und, gegebenenfalls, Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.
Durchsetzung
14.19  Nach Abschluss der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichts einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an den Ausschuss prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird der Ausschuss normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Berichts tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert, er kann unter anderem:
– eine Feststellung des Sachverhalts treffen; oder
– Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten; oder
– jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.
14.20  Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuss schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuss, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.
14.21  Ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in Bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann der Ausschuss unter anderem die Erfüllung von Verpflichtungen einschliesslich der in den Artikeln 5–9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.
14.22  Der Ausschuss verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.
Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung
Verfahren
14.23  Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, dass in Fällen, die auf diese Art und Weise an die Vertragsparteien verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9–18 von den Vertragsparteien in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschliesslich auf Bestimmungen des GATT.
Verpflichtungsniveau
14.24  Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach den Artikeln 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Han­dels­­interessen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in den Artikeln 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.
Verfahren und Produktionsmethoden
14.25  Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, dass Anforderungen mehr in Bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in Bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.
Rückwirkung
14.26  Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass technische Vorschriften, Normen, Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Zertifikationssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Schlussbestimmungen
Annahme und Beitritt
15.1  Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
15.2  Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
15.3  Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Ve r tragspa r teien des GATT.
15.4  In Bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
15.5  Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
15.6  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen ⁵* in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Überprüfung
15.7  Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls mitgeteilt.
15.8  Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
15.9  Der Ausschuss überprüft nicht später als nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und falls zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem in Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.
Änderungen
15.10  Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
15.11  Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien
15.12  Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anhänge
15.13  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
15.14  Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
15.15  Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1–3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert.
Registrierung
15.16  Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
⁵* Der Begriff «Regierung» umfasst auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Anhang 1

Begriffsbestimmungen für die spezifischen Zwecke dieses Übereinkommens

Anmerkung:
Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand vom März 1979.
1. Technische Spezifikation
Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsniveau, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Symbole, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten.
Erläuternde Bemerkung:
Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern.
2. Technische Vorschriften
Eine technische Spezifikation einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist.
Erläuternde Bemerkung:
Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition von Vorschrift bezieht, die nicht in diesem Übereinkommen definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist.
3. Norm
Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Erläuternde Bemerkung:
Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Inter­nationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfasst. Diese Definition umfasst nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezüglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff «Organisation» schliesst auch nationale Normungssysteme ein.
4. Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können.
5. Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können.
6. Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.
Erläuternde Bemerkung:
Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Zertifikationssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Zertifikationssysteme unterliegen.
7. Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung
Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschliesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
9. Normenorganisation
Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt.
10. Internationale Norm
Eine von einer internationalen Normenorganisation angenommene Norm.
Erläuternde Bemerkung:
Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens in Einklang steht.

Anhang 2

Technische Sachverständigengruppen

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1.  Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.
2.  Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten technischen Sachverständigengruppe sein. Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen.
3.  Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung durch die diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung durch die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.
4.  Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichts und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlussfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

Anhang 3

Sondergruppen («panels»)

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen.
1.  Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste der Namen von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses Namen eines oder zweier Regierungssachverständiger zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14 Absatz 13 oder 14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern – vorzugsweise Beamten – bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeits­tagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.
2.  Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuss mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.
3.  Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, dass eine Lösung erreicht wurde.
4.  Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlussfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.
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