Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (819.500)
INHALT
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
- Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
- §1. Als kantonale Zentralstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bun-
- §2. Die öffentliche Stellenvermittlung steht, vorbehältlich der für
- §3. Die Arbeitsvermittlung hat unter Berücksichtigung der erforder-
- §4. Die öffentliche Stellenvermittlung wirkt nach Massgabe der Vor-
- §5. Das Kantonale Arbeitsamt verständigt sich auf freiwilliger
- §6. Das Kantonale Arbeitsamt erstattet dem Bundesamt für Indu-
- §7. Das Kantonale Arbeitsamt führt nach Massgabe der eidgenössi-
- §8. Die Bewilligung für die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung im
- §9. Der gewerbsmässige Arbeitsvermittler hat für die Arbeitsver-
- § 10. Von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern kann durch
- § 11.
- § 12. Besondere Auslagen für Inserate, Telephongespräche, Tele-
- § 13. Zeugnisse, Ausweisschriften, Photographien usw., die ein Stel-
- § 14.
- § 15. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeitsver-
- 13. Oktober 1910 mit dazugehöriger Verordnung vom 29. März 1911,
- 23. September 1872.
- § 16. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Aus-
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