Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
                            Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes  über die Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 22. November 1951  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates,  erlässt  zur  Einführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Ar-  beitsvermittlung vom 22. Juni 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  folgendes Gesetz:  i. öffentliche arbeitsvermittlung  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Als kantonale Zentralstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bun-
                            desgesetzes wird das Kantonale Arbeitsamt bezeichnet. Es untersteht  der Aufsicht des zuständigen Departements. Dem Kantonalen Arbeits-  amt ist zur Erledigung der Aufgaben der Arbeitsvermittlung die öffent-  liche Stellenvermittlung unterstellt. Diese gliedert sich in eine Männer-  und eine Frauenabteilung. In der Frauenabteilung sind mit der Vermitt-  lung grundsätzlich nur Frauen zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stellenvermittlung können für die Vermittlung von Jugendlichen  sowie von Invaliden und Schwervermittelbaren besondere Abteilun-  gen angegliedert werden. Nötigenfalls kann die Gemeindekanzlei Rie-  hen mit einzelnen Funktionen der Stellenvermittlung für die in Riehen  und Bettingen wohnhaften Personen betraut werden.  Benützung der öffentlichen Stellenvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die öffentliche Stellenvermittlung steht, vorbehältlich der für
                            Ausländer  ohne  Niederlassungsbewilligung  geltenden  einschränken-  den Vorschriften des Bundes, allen arbeitsuchenden Personen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Benützung der Stellenvermittlung durch die öffentlichen  Verwaltungen und die Gerichte sowie durch Arbeitgeber, die staatliche  oder staatlich subventionierte Arbeiten ausführen, erlässt der Regie-  rungsrat die erforderlichen Vorschriften.  Grundsätze für die Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Arbeitsvermittlung hat unter Berücksichtigung der erforder-
                            lichen Eignung und der persönlichen Verhältnisse des Arbeitsuchen-  den zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung der öffentlichen Stellenvermittlung bei der Durchführung  der Arbeitslosenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die öffentliche Stellenvermittlung wirkt nach Massgabe der Vor-
                            schriften des Bundes und allfälliger kantonaler Erlasse bei der Durch-  führung der Arbeitslosenversicherung mit.  Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen  beruflicher und gemeinnütziger Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Kantonale Arbeitsamt verständigt sich auf freiwilliger
                            Grundlage mit den im Kanton tätigen Arbeitsvermittlungsstellen be-  ruflicher und gemeinnütziger Organisationen über eine Zusammenar-  beit. Diese bezweckt insbesondere den Ausgleich von Arbeitsangebot  und -nachfrage, die Beschaffung der zur Beurteilung der Arbeitsmarkt-  lage erforderlichen Angaben sowie gegebenenfalls die Durchführung  weiterer arbeitsmarktpolitischer Massnahmen.  Beobachtung des Arbeitsmarktes und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Kantonale Arbeitsamt erstattet dem Bundesamt für Indu-
                            strie, Gewerbe und Arbeit nach den Weisungen der Bundesbehörden  periodisch Bericht über die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes,  insbesondere über die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen, der offenen  Stellen und der getätigten Vermittlungen. Es leitet ferner die Berichte  der  privaten  gewerbsmässigen  Arbeitsvermittlungsstellen  mit  kanto-  naler Bewilligung und gegebenenfalls die Berichte der Arbeitsvermitt-  lungsstellen  der  beruflichen  und  gemeinnützigen  Organisationen  an  das genannte Bundesamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Arbeitsmarktlage erfordert, ist der Regierungsrat er-  mächtigt, durch Verfügung die Arbeitgeber zu verpflichten, bevorste-  hende Entlassungen grösseren Umfangs der Stellenvermittlung zu mel-  den.  Weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Kantonale Arbeitsamt führt nach Massgabe der eidgenössi-
                            schen und allfälliger kantonaler Vorschriften im Rahmen der zur Ver-  fügung stehenden Kredite nötigenfalls weitere Massnahmen durch, die  mit der Arbeitsvermittlung zusammenhängen oder die der Regelung  des  Arbeitsmarktes  dienen,  wie  beispielsweise  die  Wiedereingliede-  rung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorüberge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii. private, gewerbsmässige arbeitsvermittlung  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Bewilligung für die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung im
                            Inland wird auf Gesuch hin durch das Departement erteilt. Sie kann für  die Vermittlung von Angehörigen aller oder nur einer beschränkten  Zahl von Berufen ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erstmals für die Dauer eines Kalenderjahres er-  teilt und kann nachher für je drei Jahre erneuert werden. Die Bewilli-  gung und Erneuerung ist gebührenpflichtig. Der Regierungsrat regelt  die Gebühr auf dem Verordnungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Entzug einer erteilten Bewilligung gemäss Art. 11 des Bun-  desgesetzes ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Der gewerbsmässige Arbeitsvermittler hat für die Arbeitsver-
                            mittlung im Inland eine vom Departement nach dem Umfang und der  Natur  des  Geschäftes  festzusetzende  Realkaution  in  der  Höhe  von  Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– bei der Finanzverwaltung zu hinterlegen oder  für  den  entsprechenden  Betrag  eine  Kautionsversicherung  bei  einer  konzessionierten schweizerischen Versicherungsunternehmung abzu-  schliessen. Die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Kaution geleistet  oder  der  Nachweis  der  abgeschlossenen  Kautionsversicherung  er-  bracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kaution haftet bis auf die Dauer eines Jahres nach Erlöschen der  Bewilligung für alle Rechtsansprüche der stellensuchenden Personen  oder  der  Arbeitgeber,  die  sich  aus  der  Arbeitsvermittlung  ergeben,  sowie für Bussen und Kosten, die über den Arbeitsvermittler infolge  Nichtbeachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons über die  Arbeitsvermittlung verhängt wurden.  Einschreibe- und Vermittlungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern kann durch
                            den Arbeitsvermittler bei der Anmeldung eine Einschreibe- und nach  erfolgter Vermittlung eine Vermittlungsgebühr erhoben werden, deren  maximale  Höhe  im  Rahmen  der  durch  die  Vorschriften  des  Bundes  vorgeschriebenen Höchstansätze durch den Regierungsrat festgesetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlungsgebühr ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde,  je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom vermittelten Stellensuchenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung des Gebührentarifes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            7)  Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen, die sich um  eine kantonale Bewilligung bewerben, haben über die von ihnen vorge-  sehenen Gebühren einen Tarif aufzustellen. Dieser ist dem Departe-  ment bei Stellung des Gesuches um Erteilung der Bewilligung in zwei  Exemplaren zur Genehmigung zu unterbreiten. Für spätere Änderun-  gen des Tarifs ist jeweils die Genehmigung der Bewilligungsbehörde  einzuholen.  Weitere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Besondere Auslagen für Inserate, Telephongespräche, Tele-
                            gramme, Reisespesen und ähnliche Aufwendungen dürfen einem Stel-  lensuchenden oder Arbeitgeber nur dann belastet werden, wenn sie in  seinem  Einverständnis  und  speziell  für  ihn  gemacht  wurden.  Diese  Auslagen sind in der Rechnung separat aufzuführen, und allfällige Be-  lege sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Entschädigungen dürfen von den Stellensuchenden und den  Arbeitgebern nicht verlangt werden. Es ist auch nicht statthaft, von den  Stellensuchenden die Leistung einer Kaution zu verlangen.  Rückgabe der Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Zeugnisse, Ausweisschriften, Photographien usw., die ein Stel-
                            lensuchender der Arbeitsvermittlungsstelle übergibt, sind auf Verlan-  gen sofort unbeschwert zurückzugeben.  Aufsicht und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8)  Das Kantonale Arbeitsamt übt im Auftrage des Departements  die Aufsicht  über die  vom  Kanton bewilligten  gewerbsmässigen  Ar-  beitsvermittlungsstellen aus. Ihm sind auch die von den Bundesbehör-  den  verlangten  periodischen  Berichte  über  ihre  Tätigkeit,  insbeson-  dere über die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und die getä-  tigten Vermittlungen, zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. schlussbestimmungen  Aufhebung kantonaler Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeitsver-
                            mittlung werden alle mit diesem Gesetz und den einschlägigen Vor-  schriften des Bundes in Widerspruch stehenden kantonalen Gesetzes-  und  Verordnungsbestimmungen  aufgehoben.  Insbesondere  werden  gänzlich aufgehoben:  –  das  Gesetz  betreffend  das  Öffentliche  Arbeitsnachweisbüro  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 1910 mit dazugehöriger Verordnung vom 29. März 1911,
                            –  die Verordnung über gewerbsmässige Stellenvermittlung vom 8. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1903,  –  §  164  des  Polizeistrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  für  den  Kanton  Basel-Stadt  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. September 1872.
                            Vollzug und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Aus-
                            führungsvorschriften  und  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.