Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.220)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
- Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
- Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erzie- hungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberu-
- Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim
- Art. 11 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt,
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