Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.220)
CH - SH

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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1)
1)
1) Zweck Geltungsbereich
1/2010 Zusammen- arbeit mit dem Bund
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach- hochschulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudien- gängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen An- gelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss

Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erzie- hungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberu-

fe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhand- lungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbil- dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
1)
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.
Art. 5
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei- zerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
1)
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte über- tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
1)
Art. 6
1 Anerkennungsreglemente
2) legen für einzelne Ausbildungsab- schlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse ins- besondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b) das Anerkennungsverfahren und c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Aus- bildungsabschlüsse. Anerkennungs- behörde Vollzug der Vereinbarung Anerkennungs- reglemente
3 für diese Qualifikation. hren den Inhabern und Inhabe- Kantons. Vorbehalten bleiben nes anerkannten Ausbildungsab- Anerkennungs- voraus- setzungen Wirkungen der Anerkennung
1/2008
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 9
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation ü- ber die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungs- reglemente in den amtlichen Pub likationsorganen zu veröffentli- chen.
Art. 10
1)
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der An- erkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Strei- tigkeiten zwischen den Kantonen en tscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 lit. b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betrof- fenen Privaten binnen 30 Tagen se it Eröffnung bei einer vom Vor- stand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die allge- meinen Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können gemäss

Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim

Bundesgericht mit staatsrechtlic her Beschwerde angefochten wer- den.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset- zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regle- ment.

Art. 11 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt,

ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12
1)
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 von den Vereinbarungskanto- nen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Dokumentation, Publikation Rechtsschutz
1) Stra f - bestimmung Kosten
1)
5 Unterrichtsberechtigung oder die en. Das Einsichtsrecht der be- ze des Datenschutzrechtes des Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts- berechtigung
1/2008 Register über Gesundheits- fachpersonen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patien- tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung so wie zu statistischen Zwecken.
4 Das Register enthält die Pers onendaten (Name, Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, Nati onalität) der Diplominhaberin- nen und -inhaber. Es enthält ausserdem die Diplomart, das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angaben zu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufsausübungsbewilli- gungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige auf- sichtsrechtliche Massnahmen we rden unter Nennung der verfü- genden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
5 Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten.
6 Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftli- che Anfrage Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesondere an kantonale und ausländische Behör- den, Krankenversicherer und Arbeitgeber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsr echtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständi- gen Behörden erteilt.
7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
8 Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwarnungen, Verweise und Bussen wer- den fünf Jahre nach deren Anordnung, der Eintrag von Einschrän- kungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk "gelöscht" versehen. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbot es wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk "gelöscht" angebracht.
9 Das Einsichtsrecht der betro ffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
10 Im Übrigen finden die Grundsät ze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 13
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Beitritt/ Kündigung
7 tens 17 Kantone bei getreten sind
1) und der
1) beschlossen. d der Schweizerischen Konfe- rektorinnen und -direktoren im kantonalen Sozialdirektoren nd am 1. Januar 2008 in Kraft In-Kraft-Treten
1/2010
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Pflegefachfrauen und -fachmänner Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege Pflegefachfrauen un d -fachmänner DNI Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Gesundheitsschwester n und -pfleger Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Hebammen Medizinische Laborantinnen und Laboranten Podologinnen und Podologen Medizinische Masseurinnen und Masseure Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und -berater Ergotherapeutinnen un d Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Fachangestellte Gesundheit Fussnoten:
1) Fassung gemäss B vom 16. Juni 2005.
2) Publiziert unter www.edk.ch.
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