Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (310.150)
INHALT
Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
- Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
- §1. Diese Verordnung regelt die Ausübung von nicht-ärztlichen Me-
- §2. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor
- §3. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausübung folgender Be-
- §4. Nicht-ärztliche Medizinalberufe dürfen ohne Bewilligung in un-
- §5. Wer einen Beruf gemäss § 3 dieser Verordnung selbständig aus-
- §6.
- 6. Oktober 1995 in einem einfachen und raschen Verfahren geprüft, ob
- §7. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
- §8. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Tä-
- §9. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen in
- § 10. Die Ausübung der Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt
- § 11. Das Gesundheitsdepartement
- 1.
- § 12. Folgende Bewilligungen werden erteilt:
- § 13. Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A haben folgende
- 2.
- § 14. Als Fähigkeitsausweis gilt der Prüfungsausweis des Schweizeri-
- 3.
- § 15. Als Fähigkeitsausweis gilt das an einer anerkannten schweizeri-
- 4.
- § 16. Als Fähigkeitsausweis gilt das gemäss den Ausbildungsbestim-
- § 17. Als Fähigkeitsausweis gilt ein vom Schweizerischen Roten
- § 18. Mit der Erteilung der Bewilligung erwirbt die Hebamme das
- § 19. Bei Auftreten von Risikozeichen während Schwangerschaft,
- 6.
- § 20. Als Fähigkeitsausweis gilt das nach mindestens dreijähriger
- § 21. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom in medizinischer Mas-
- 8.
- § 22.
- 23. November 2006 ausgestellte interkantonale Diplom für Osteo-
- § 23. Als Fähigkeitsausweis gilt ein in mindestens dreijähriger Voll-
- 10.
- § 24. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom, das nach dreijähriger
- § 25. Als Fähigkeitsausweis gilt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
- § 26.
- § 27. Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren er-
- § 28. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
- § 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 be-
- § 29. Bisher erteilte Bewilligungen zur Ausübung von Berufen ge-
- § 29a.
- § 30. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse auf-
- 5. Juni 1990.
- § 31. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999
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