Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe
                            Verordnung  über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe  (Nicht-ärztliche Medizinalberufe-Verordnung)  Vom 5. Januar 1999  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2  und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinal-  personen vom 26. Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Verordnung regelt die Ausübung von nicht-ärztlichen Me-
                            dizinalberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Grundsätze, die fachlichen Voraussetzungen und die Be-  dingungen fest, unter denen solche Berufe im Kanton Basel-Stadt mit  entsprechender Bewilligung selbständig ausgeübt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht unter diese Verordnung fallen, weil separat geregelt, folgende  Berufe und Tätigkeiten:  a) Ärztinnen und Ärzte;  b) Zahnärztinnen und Zahnärzte;  c) Apothekerinnen und Apotheker;  d) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;  e) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;  f) Komplementärmedizin;  g) Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex);  h) Organisationen der Ergotherapie;  i) Betrieb medizinischer Laboratorien in allen Fachbereichen.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor
                            Missbrauch oder Übervorteilung durch Personen, die einen in dieser  Verordnung geregelten Beruf ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat weiter die Förderung der Qualitätssicherung in den entspre-  chenden Berufen zum Ziel, insbesondere durch hinreichend ausgebil-  dete Berufsausübende, durch das Verlangen einer minimalen Infra-  struktur bei der Berufsausübung und durch das für alle Berufsaus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungspflichtige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausübung folgender Be-
                            rufe:  a) Augenoptik;  b) Dentalhygiene;  c) Ergotherapie;  d) Ernährungsberatung;  e) Tätigkeit als Hebamme;  f) Logopädie;  g) medizinische Massage;  h) Osteopathie;  i) Physiotherapie;  k) Podologie (medizinische Fusspflege);  l) Zahntechnik.  Unselbständige Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Nicht-ärztliche Medizinalberufe dürfen ohne Bewilligung in un-
                            selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden, wenn  a) die Berufsausübenden über eine mit Erfolg abgeschlossene Be-  rufsausbildung im entsprechenden Beruf verfügen;  b) sie ihre Tätigkeit unter der unmittelbaren fachlichen Aufsicht und  Verantwortung  aa) einer Ärztin oder eines Arztes mit Praxisbewilligung im Kan-  ton (§ 3 lit. c, d, f, h, i hievor);  bb) einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Praxisbewilli-  gung im Kanton (§ 3 lit. b, f, l hievor);  cc) einer im Sinne dieser Verordnung zur selbständigen Berufs-  ausübung im gleichen Berufszweig im Kanton berechtigten  Person ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter diese Verordnung fällt die Tätigkeit von angestelltem  Fachpersonal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitations-  einrichtungen etc. und von Schülerinnen und Schülern im Rahmen  ihrer Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der fachlichen Aufsicht betrauten Personen haben sicherzu-  stellen, dass die von ihnen an Berufsleute übertragenen Aufgaben zu-  verlässig, fachlich einwandfrei und menschlich kompetent erfüllt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Gemeinsame Bestimmungen für die selbständige Berufsausübung  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Wer einen Beruf gemäss § 3 dieser Verordnung selbständig aus-
                            üben will, hat dafür eine Bewilligung des Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (Kan-  tonsarzt) einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur  Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung.  Bewilligung eines anderen Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
                            3)  Bei Personen, die im Besitze der Bewilligung eines anderen  Kantons zur Berufsausübung eines im Kanton Basel-Stadt bewilli-  gungspflichtigen Berufes sind, wird im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Bun-  desgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1995 in einem einfachen und raschen Verfahren geprüft, ob
                            ihnen aufgrund des vorgelegten Fähigkeitsausweises eine Bewilligung  erteilt werden kann.  Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen er-
                            füllt sind:  a) Besitz eines anerkannten Diploms in der entsprechenden Berufs-  art;  b) physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung des Berufes;  c) Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infra-  struktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate ge-  mäss den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände;  d) Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ein guter Leumund – nachzuweisen durch einen Auszug aus  dem Schweizerischen Zentralstrafregister – verlangt und es dürfen  keine Hinweise auf fehlende Vertrauenswürdigkeit vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen werden bei den  einzelnen Berufen (nachstehend Kapitel C) geregelt.  Bewilligungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Tä-
                            tigkeitsaufnahme schriftlich beim Gesundheitsamt  einzureichen. Die-  sem sind folgende Unterlagen beizulegen:  a) Diplome oder Ausweise über die absolvierte Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) auf spezielles Verlangen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über  den Gesundheitszustand;  e) Beschrieb der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate;  f) für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C;  ausnahmsweise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden,  wenn das Einverständnis der für Arbeitsbewilligungen zuständi-  gen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer  selbständigen Tätigkeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen oder Fä-  higkeitsausweisen haben diese im Original oder in einer beglaubigten  Abschrift vorzulegen. Falls die Unterlagen nicht in einer schweizeri-  schen Amtssprache abgefasst sind, ist ebenfalls eine beglaubigte Über-  setzung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  prüft die Unterlagen und entscheidet unter  Berücksichtigung der von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon-  ferenz erlassenen Verordnung über die Anerkennung von ausländi-  schen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 über die  Gleichwertigkeit einer ausländischen mit der schweizerischen Ausbil-  dung. Nötigenfalls können auch die entsprechenden Fachverbände und  die zuständigen Stellen des Bundes im Sinne von Experten zur Beurtei-  lung ausländischer Diplome oder Ausbildungsausweise beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung an eine Person mit Ausbildung im Ausland wird nur  erteilt, wenn das ausländische Diplom oder die ausländische Ausbil-  dung einschliesslich praktischer Tätigkeit mit der schweizerischen  gleichwertig ist. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich  zudem in der deutschen Sprache verständigen können.  Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen in
                            ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung stehende Personen nur nach  ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose und nach entsprechenden The-  rapieanordnungen behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe von Heilmitteln ist nicht erlaubt. Vorbehalten bleibt die  Anwendung von rezeptfrei erhältlichen Heilmitteln, soweit sie für die  Behandlung notwendig ist. Besonderheiten werden bei den einzelnen  Berufen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verdacht auf Komplikationen oder beim Ausbleiben eines Be-  handlungserfolges ist im Einverständnis mit der Patientin oder dem Pa-  tienten eine ärztliche oder zahnärztliche Fachperson beizuziehen bzw.  die Patientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bzw. die  verantwortliche Person hat in der Regel während der Betriebszeiten  persönlich in der Praxis oder im Betrieb anwesend zu sein. Fachlich ver-  antwortliche Personen dürfen nicht gleichzeitig für mehr als einen Be-  trieb verantwortlich zeichnen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter  haben grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie die Bewilli-  gungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle Berufsausübenden nicht-ärztlicher Medizinalberufe unterste-  hen der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 321 des Schweizerischen  Strafgesetzbuches und/oder des Bundesgesetzes über den Datenschutz  (DSG) vom 19. Juni 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Berufstätigkeit sind patientenspezifische Aufzeichungen zu  machen, die Angaben zur Person sowie das Wesentliche über Art,  Dauer, Umfang und Erfolg der Behandlung enthalten. Die Aufzeich-  nungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die  elektronische Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die Datensicher-  heit gewährleistet sein muss.  Berufsankündigung und Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Ausübung der Berufstätigkeit darf nur öffentlich bekannt
                            machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Gesundheitsdeparte-  mentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ankündigung muss sachlich und darf nicht aufdringlich sein,  nicht zu Täuschungen Anlass geben und keine Heilanpreisungen ent-  halten. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt.  Bewilligungsentzug und Erlöschen einer Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Das Gesundheitsdepartement
                            7)  kann auf Antrag des Gesund-  heitsamtes (Kantonsarzt) eine erteilte Bewilligung dauernd oder für  eine beschränkte Zeit entziehen, wenn  a) die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt  sind;  b) schwerwiegende oder trotz schriftlicher Ermahnung wiederholte,  auch leichtere Verletzungen der Berufspflichten vorliegen;  c) die physische oder psychische Fähigkeit zur Berufsausübung nicht  mehr vorhanden ist;  d) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor-  liegt, die eine weitere Berufsausübung verbietet oder als unzumut-  bar erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor einem allfälligen Bewilligungsentzug ist die Ergreifung weniger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine erteilte Bewilligung erlischt automatisch, wenn die Bewilli-  gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber  a) stirbt;  b) die Berufstätigkeit aufgibt;  c) über 70 Jahre alt ist; in diesem Fall kann die Bewilligung ausnahms-  weise für eine Dauer von jeweils zwei Jahren verlängert werden,  wenn der Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit  zur Berufsausübung durch ein ärztliches Zeugnis erbracht wird.  Dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ist über den Eintritt des Ereignisses innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nimmt eine Person im erwerbsfähigen Alter eine früher ausgeübte  Tätigkeit wieder auf und sind seit der Berufsaufgabe mehr als fünf  Jahre verstrichen, ist der Nachweis zu erbringen, dass sie sich während  dieser Zeit genügend fortgebildet hat. Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  kann vor  Erteilung einer neuen Bewilligung den Nachweis einer erneuten Be-  rufstätigkeit von mindestens 20% während drei Monaten in der ent-  sprechenden Berufsart verlangen.  C. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            augenoptikerinnen und augenoptiker  Bewilligungsarten und Fähigkeitsausweise/Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Folgende Bewilligungen werden erteilt:
                            a) Bewilligung A an Inhaberinnen und Inhaber des Diploms über die  höhere Fachprüfung (eidg. dipl. Augenoptikerin oder Augenopti-  ker) oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms:  Die Bewilligung berechtigt zur umfassenden Tätigkeit als Augen-  optikerin oder Augenoptiker, inbegriffen die Vornahme der ob-  jektiven Refraktometrie, die subjektive Brillenglasbestimmung,  die Kontaktlinsenanpassung und die kontaktlose Augendruck-  messung.  b) Bewilligung B an Inhaberinnen oder Inhaber des eidgenössischen  Fähigkeitsausweises für gelernte Augenoptiker:  Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössi-  schen Fähigkeitszeugnisses für gelernte Augenoptiker erteilt, die  sich über eine mindestens vierjährige Berufspraxis nach abge-  schlossener Lehre ausweisen. Sie berechtigt zur Anfertigung und  zum Verkauf von Brillen nach ärztlicher Verordnung und von Bril-  len nach bisheriger Verordnung sowie zum Verkauf von korrigie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung A haben folgende
                            Bedingungen einzuhalten:  a) Die Refraktionsbestimmungen, Kontaktlinsenanpassungen und  Augendruckmessungen sind in einem abgetrennten Raum vorzu-  nehmen;  b) bei Feststellung von Abnormitäten der Augen und bei Verdacht  auf pathologische Veränderungen ist unverzüglich eine augenärzt-  liche Untersuchung zu empfehlen;  c) ohne augenärztliches Rezept ist bei Kindern die Refraktion ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Jahren und die Abgabe von Kontaktlinsen ab 14 Jahren gestat-  tet;  d) Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis  dürfen Refraktionsbestimmungen und Anpassungen von Kon-  taktlinsen nur unter Aufsicht und Verantwortung entsprechender  Fachpersonen vornehmen;  e) die Anwendung und der Verkauf von Heilmitteln sind beschränkt  auf die IKS-Kategorien Sp und C/Sp.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            dentalhygienikerinnen und dentalhygieniker  Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Als Fähigkeitsausweis gilt der Prüfungsausweis des Schweizeri-
                            schen Roten Kreuzes SRK oder eine dreijährige ausländische Ausbil-  dung mit einem vom SRK anerkannten Fachausweis. Im Ausland aus-  gebildete Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit dreijähri-  ger Ausbildung haben sich zusätzlich über eine mindestens zweijährige  unselbständige praktische Tätigkeit in der Schweiz auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit Prüfungsausweis  der Schweizer Zahnärztegesellschaft SSO oder zweijähriger ausländi-  scher Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach  dreijähriger unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz müssen zudem  den Nachweis von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker dürfen diejenigen  Behandlungen durchführen, zu deren Vornahme sie gemäss den Aus-  bildungszielen befugt sind. Die Tätigkeit umfasst insbesondere fol-  gende Gebiete:  – Beratung und Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahn-  erkrankungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind sodann be-  rechtigt, auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes para-  dontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behand-  lungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen. Es ist ihnen  insbesondere untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patien-  ten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien  durchzuführen. Sie dürfen für die Berufsausübung gebräuchliche, nicht  rezeptpflichtige Arzneimittel anwenden und empfehlen. Bei Verdacht  auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der  Mundhöhle ist eine zahnärztliche Fachperson beizuziehen oder die Pa-  tientin oder der Patient an eine solche zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            ergotherapeutinnen und ergotherapeuten  Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Als Fähigkeitsausweis gilt das an einer anerkannten schweizeri-
                            schen oder ausländischen Schule für Ergotherapie nach mindestens  dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu die-  sem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselb-  ständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten führen Behandlun-  gen an Kranken, Verletzten oder Behinderten durch, die darauf ausge-  richtet sind, die Selbständigkeit in der Bewältigung des Alltags zu ver-  bessern oder zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            ernährungsberaterinnen und ernährungsberater  Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Als Fähigkeitsausweis gilt das gemäss den Ausbildungsbestim-
                            mungen des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK nach mindestens  dreijähriger Vollzeitausbildung erworbene Diplom. Zusätzlich zu die-  sem Diplom ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselb-  ständigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater behandeln auf  ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und  Patienten mit Stoffwechselkrankheiten, bei Adipositas und Folge-  erkrankungen des Übergewichts, bei Erkrankungen des Herz-Kreis-  lauf-Systems, des Verdauungssystems, der Nieren, bei Fehl- oder Man-  gelernährungszuständen sowie bei Nahrungsmittelallergien oder aller-  gischen Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hebammen und wochenbettschwestern  Fähigkeitsausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Als Fähigkeitsausweis gilt ein vom Schweizerischen Roten
                            Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonfe-  renz anerkanntes Diplom als Hebamme. Zusätzlich zum Diplom hat  sich die Hebamme über eine mindestens zweijährige praktische Tätig-  keit nach Diplomabschluss, wovon ein Jahr in der Geburtsabteilung  eines Spitals, auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wochenbettpflege werden ausser Hebammen und diplomierten  Kinderkrankenschwestern diplomierte Krankenschwestern und -pfle-  ger AKP oder mit Diplom-Niveau II zugelassen, sofern sie sich über  eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in Wochenbettpflege  in einer Geburtsabteilung eines Spitals ausweisen können.  Berufspflichten und Inkonvenienzentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Mit der Erteilung der Bewilligung erwirbt die Hebamme das
                            Recht, selbständig und ohne ärztliche Verordnung Schwangere vor der  Geburt zu betreuen, Geburten zu leiten sowie Mutter und Kind wäh-  rend des Wochenbettes zu betreuen. Sie ist nicht an eine Praxisörtlich-  keit gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hebamme trägt die volle Verantwortung für die von ihr geleite-  ten Geburten. Sie hat sich gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu  versichern. Sie hat periodisch zu statistischen Zwecken dem Gesund-  heitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Meldung über durchgeführte Hausgeburten zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die freiberuflich tätige Hebamme hat sich jährlich während minde-  stens dreier Tage fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Wochenbettschwester ist die Beratung der Schwangeren vor der  Geburt und der Beistand bei der Geburt untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Eltern eines neugeborenen Kindes sind auf die Vorschriften der  eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (Art. 59ff.)  aufmerksam zu machen, wonach jede Geburt sowie die nach dem sech-  sten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt innert dreier Tage  dem Zivilstandsamt zu melden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Hebammen und Wochenbettschwestern haben für Einwohnerin-  nen des Kantons Basel-Stadt unter bestimmten Voraussetzungen An-  spruch auf Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung pro durch-  geführte Geburt oder Wochenbettbetreuung. Das Nähere wird vom  Regierungsrat in einem separaten Beschluss geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beizug einer Ärztin oder eines Arztes und ärztliche Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Bei Auftreten von Risikozeichen während Schwangerschaft,
                            Geburt oder Wochenbett ist die Hebamme oder die Wochenbettschwe-  ster verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbeson-  dere eine Ärztin oder einen Arzt nach Wahl der betreuten Frau beizu-  ziehen und deren bzw. dessen Anordnungen zu befolgen. Sie hat eben-  falls eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn die Frau oder  deren Angehörige dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Hebammen und Wochenbettschwestern sind Handlungen ver-  boten, die Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind. Die Verabreichung  von Medikamenten während Schwangerschaft, Geburt und Wochen-  bett ist ihnen nur auf ärztliche Anordnung hin gestattet. Davon ausge-  nommen sind Vitamine und Spurenelemente, die Schmerzmittelab-  gabe unter der Geburt und die Abgabe von Uterotonikas im Wochen-  bett. Die Hebammen führen die für einen Notfall erforderlichen Medi-  kamente bei jedem beruflichen Einsatz mit und sind befugt, diese bis  zum Eintreffen ärztlicher Hilfe fachkompetent anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Als Fähigkeitsausweis gilt das nach mindestens dreijähriger
                            theoretischer und praktischer Fachausbildung in Logopädie an einer  anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte  mit Erfolg erworbene Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der  Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen  Tätigkeit nach Diplomabschluss zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist  die Beherrschung einer deutschschweizerischen Mundart oder derjeni-  gen Sprache, in der die Logopädie ausgeübt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tätigkeit der Logopädinnen und Logopäden besteht in Präven-  tion, Beratung, Abklärung und Behandlung von Störungen der gespro-  chenen und der geschriebenen Sprache sowie der Stimme und des  Schluckvorganges infolge Geburtsgebrechen, Entwicklungsauffällig-  keiten, Krankheit oder Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            medizinische masseurinnen und masseure  Fähigkeitsausweis und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom in medizinischer Mas-
                            sage nach mindestens zwei Ausbildungsjahren gemäss den vom Schwei-  zerischen Roten Kreuz erlassenen Ausbildungsbestimmungen oder ein  vom SRK als gleichwertig anerkannter Ausbildungsausweis. Voraus-  setzung ist, dass die medizinische Masseurin oder der medizinische  Masseur beim SRK registriert und im Besitze des Anerkennungsaus-  weises ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, ver-  letzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf  Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtig-  ten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder  eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiro-  praktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen  Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel er-  folgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der  ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            osteopathinnen und osteopathen  Fähigkeitsausweis und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            12)  Als Fähigkeitsausweis gilt das von der Schweizerischen Kon-  ferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  (GDK) gestützt auf das Reglement der GDK für die interkantonale  Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2006 ausgestellte interkantonale Diplom für Osteo-
                            pathinnen und Osteopathen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse für Osteopathinnen  und Osteopathen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die  Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, so-  fern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen und Patienten selbständig oder auf ärztliche Überwei-  sung hin behandeln. Sie sind befugt, osteopathische Diagnosen zu stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            physiotherapeutinnen und physiotherapeuten  Fähigkeitsausweis und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Als Fähigkeitsausweis gilt ein in mindestens dreijähriger Voll-
                            zeitausbildung an einer schweizerischen oder ausländischen, vom  Schweizerischen Roten Kreuz SRK oder von der Schweizerischen Sa-  nitätsdirektorenkonferenz anerkannten Schule für Physiotherapie er-  worbenes Diplom. Zusätzlich zu diesem Diplom ist der Nachweis einer  mindestens zweijährigen unselbständigen praktischen Tätigkeit nach  Diplomabschluss zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Therapieanwendungen an akuterkrankten, chronischkranken, ver-  letzten oder in Rehabilitation befindlichen Personen dürfen nur auf  Zuweisung einer praxisberechtigten Ärztin oder eines praxisberechtig-  ten Arztes, einer Spitalärztin oder eines Spitalarztes oder einer oder  eines zur Praxisausübung berechtigten Chiropraktorin oder Chiro-  praktors vorgenommen werden. Die Planung der therapeutischen  Massnahmen und die Auswahl der geeigneten Techniken und Mittel er-  folgen aufgrund einer berufsbezogenen Befunderhebung gemäss der  ärztlichen oder chiropraktorischen Zuweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            podologinnen und podologen  (medizinische fusspflegerinnen und fusspfleger)  Fähigkeitsausweis, Zulassungsvoraussetzungen und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Als Fähigkeitsausweis gilt das Diplom, das nach dreijähriger
                            Ausbildung bei einer anerkannten Lehr- und Ausbildungsstätte für  Podologie (medizinische Fusspflege) erworben worden ist. Zusätzlich  hat sich die Podologin oder der Podologe über eine zweijährige prakti-  sche Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung bei einer anerkannten  Fachperson, in einer spezialisierten Klinik oder bei einer Fachärztin  oder einem Facharzt auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Podologinnen und Podologen sind zu denjenigen Handlungen  berechtigt, in denen sie im Rahmen ihres beruflichen und schulischen  das erlernte Berufsziel hinaus sind ihnen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als medizinische Fusspflege gelten insbesondere:  a) die manuelle oder maschinelle unblutige Entfernung von Hühner-  augen oder Hornhaut an den Füssen;  b) die mechanische Behandlung von deformierten, verformten, ver-  dickten oder eingewachsenen Zehennägeln und von Nagelpilzen;  c) die Nagelprothetik und Spangentechnik zur Korrektur oder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahntechnikerinnen und zahntechniker  Fähigkeitsausweis und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Als Fähigkeitsausweis gilt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
                            als Zahntechniker oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder  Fähigkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahntechnikerinnnen und Zahntechniker betreiben ein zahn-  technisches Laboratorium und führen zahntechnische Arbeiten aus,  die ihnen von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zugewiesen wer-  den. Es dürfen nur qualitativ einwandfreie Materialien verwendet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen keine zahnärztlichen Handlungen oder andere Heilbe-  handlungen an der Patientin oder am Patienten vornehmen. Dies gilt  namentlich für das Beschleifen von Zähnen in der Mundhöhle sowie  für konservierende, orthodontische, chirurgische und paradontale Be-  handlungen. Auch Prophylaxetätigkeit ist nicht erlaubt. Die Herstel-  lung von Prothesen oder von Abdrücken jeder Art ist verboten. Auf  ausdrückliche Anweisung der behandelnden Zahnärztin oder des be-  handelnden Zahnarztes darf die Zahntechnikerin oder der Zahntech-  niker zahntechnische Aktivitäten wie Farbwahl, Farbkorrektur und  Farbeinprobe an der Patientin oder am Patienten direkt vornehmen.  D. Schlussbestimmungen  Aufsicht, ergänzende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            13)  Die Ausübenden von nicht-ärztlichen Medizinalberufen un-  terstehen der Aufsicht und Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese  können zur Überprüfung einer einwandfreien Berufsausübung jeder-  zeit Inspektionen in den Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin-  nen und -inhaber durchführen und von diesen sowie von deren Perso-  nal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser  Inspektionen Patientendossiers (nur mit Einverständnis der betroffe-  nen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und an-  dere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur  Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen.  Ohne Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen  Patienten sind zur Einsicht in das jeweilige Patientendossier nur der  kantonsärztliche Dienst, die Direktorin oder der Direktor der Öffent-  lichen Zahnkliniken und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Für die Erteilung der Bewilligungen werden Gebühren er-
                            hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt.  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
§ 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 be-
                            straft.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Bisher erteilte Bewilligungen zur Ausübung von Berufen ge-
                            mäss § 3 lit. a, e–g und i–l dieser Verordnung behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhaber provisorisch erteilter Bewilligungen ge-  mäss § 3 lit. c und d hievor haben innert einer Frist von drei Monaten  nach Wirksamwerden dieser Verordnung beim Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  An-  trag auf Erteilung einer definitiven Bewilligung zu stellen. Nach Ablauf  dieser Frist nicht erneuerte Bewilligungen werden ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bewilligungen gemäss Abs. 2 sind die ordentlichen Gebühren zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a.
                            16)  Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen zur  selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin bzw. Osteopath müssen den  Titel «Osteopathin SVO-FSO» bzw. «Osteopath SVO-FSO» verwen-  den, wenn sie Mitglieder des Schweizer Verbandes der Osteopathen  sind. Sind Inhaberinnen und Inhaber bisher erteilter Bewilligungen  nicht Mitglieder des Berufsverbandes, haben sie der Bezeichnung  «Osteopathin» bzw. «Osteopath» die Schule bzw. bei ausländischen Ti-  teln das Herkunftsland und die Schule bzw. Stelle, die den Titel verlie-  hen hat, hinzuzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden folgende Erlasse auf-
                            gehoben:  a) Verordnung betreffend verschiedene Arten niederer Heilperso-  nen vom 27. Juni 1945;  b) Verordnung betreffend die Berufsankündigung der Medizinalper-  sonen vom 14. Mai 1957;  c) Verordnung betreffend die Zahntechniker vom 27. Juni 1945;  d) Verordnung betreffend die Ausübung des Berufs einer Dental-  Hygienikerin vom 16. Juli 1968;  e) Verordnung betreffend Massage und Heilgymnastik vom 12. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1936;  f) Weisung betreffend Reflexzonenmassage vom 27. Juli 1977;  g) Verordnung betreffend die Augenoptik vom 5. Dezember 1989;  h) Verordnung betreffend die Krankenpflege vom 27. Juni 1945;  i) Verordnung betreffend die Fusspflege vom 12. Mai 1936;  k) Verordnung betreffend die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme  und  als  Wochenbettschwester  (Hebammenverordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 1990.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)