Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (180.100)
INHALT
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- Art. 18 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben am Arbeitsplatz An-
- Art. 23 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich Anspruch auf
- Art. 35 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern
- Art. 37 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen
- Art. 52 und 65 werden aufgehoben. c) Organisationsgesetz vom 18. Februar 1985
- Art. 23 Satz 1 Der Regierungsrat ernennt als verwaltungsunabhängige Aufsichts-
- Art. 4 Abs. 3 Das Obergericht stellt das Fürsorge- und Kanzleipersonal an.
- Art. 58 Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbe-
- Art. 79 Abs. 1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
- § 4 Das Kantonsgericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und
- § 8 Das Obergericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und nimmt
- § 60 Die Inspektoren werden, auf Vorschlag des Erziehungsrates, durch
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