Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
1 Gegenstand und Geltungsbereich
1/2005
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 2
1 Der Kanton sorgt für zeitgemässe Anstellungs- und Arbeitsbedin- gungen.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik. Diese soll insbesondere das Gewinnen und Erhalten geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, die Gleichstellung von Frau und Mann fördern und die Grundsätze der Personalfüh- rung und der Personalentwicklung enthalten.
3 Der Regierungsrat überprüft das Leitbild mindestens einmal in der Amtsperiode. Er schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung.
Art. 3
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in den Rechten und Pflichten gemäss dem kantonalen Recht.
2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des OR.
3 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen einzelne Arbeits- verhältnisse dem OR unterstellen.
4 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der dem OR unter- stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Zivilrechtspflege zu- ständig.
5 Der Regierungsrat kann nach Informierung der Betroffenen für bestimmte Dienststellen, Bereiche oder Personalkategorien wäh- rend beschränkter Zeit zur probeweisen Umsetzung geplanter Neuerungen von einzelnen Bestimmungen abweichen. Die Ergeb- nisse sind auszuwerten.
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann für Gegenstände, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit Personalverbänden Gesamtar- beitsverträge für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einzelne Personalkategorien oder Bereiche abschliessen.
2 Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechen- den Verbänden nicht angeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter verbindlich erklären.
3 Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Be- standteilen der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Personalpolitik Anwendbares Recht Gesamt- arbeitsverträge
3 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Besetzung von Stellen Entstehung und Anstellungs- bedingungen Daue r Anstellungs- behörde
1/2017
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Ist das Volk oder der Kantonsrat Wahlbehörde, obliegen die Kompetenzen in Personalangelegenheiten dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht. Für die Entlassung ist die Wahlbehörde zu- ständig.
Art. 9
1 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch a) Kündigung des Anstellungsverhältnisses (Art. 10, 11 und 13); b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Amtsdauer (Art. 14); c) vorzeitigen Übertritt oder vorzeitige Versetzung in den Ruhe- stand nach den Bestimmungen über die Vorsorge (Art. 39).
2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer; b) mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters; die Anstel- lungsbehörde kann im Einvernehmen mit der betroffenen Per- son das Arbeitsverhältnis verlängern;
5) c) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invaliden- rente der Pensionskasse erfüllt sind; der Regierungsrat regelt das Verfahren.
3 Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber oder im gegen- seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien umgestaltet werden (Art. 12).
4 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes beendigen. Vorbehalten bleibt eine Abfindung (Art.17 Abs. 1).
5 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, insbesondere für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Personen.
Art. 10
1 Das befristete Arbeitsverhältnis kann während seiner Dauer wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 11) gekündigt werden.
2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass das befristete Ar- beitsverhältnis vor Ablauf seiner Dauer nur aus wichtigen Gründen (Art. 13) gekündigt werden kann.
Art. 11
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Beendigungs- gründe Kündigung des befristeten Arbeits- verhältnisses Kündigung des unbefristeten Arbeits- verhältnisses
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1/2014 Umgestaltung des Arbeits- verhältnisses
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 13
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit frist- los gekündigt werden.
2 Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses für die betroffene Vertragspartei unzumutbar macht.
Art. 14
1 Die Wahlbehörde kann das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Personen vor Ablauf der Amtsdauer aus wichtigen Gründen (Art. 13) auflösen.
2 Nichtwiederwahl am Ende einer Amtsdauer ist aus sachlichen Gründen (Art. 11) möglich.
3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kanton ist zu begründen, sofern nicht das Volk oder der Kantonsrat Wahlbehör- de ist.
4 Die Rücktrittsfrist für auf Amtsdauer gewählte Personen beträgt sechs Monate, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist oder ver- einbart wurde.
Art. 15
1 Die Kündigung durch den Arbeitgeber wird auf Antrag der Mitar- beiterin oder des Mitarbeiters aufgehoben, wenn sie a) Folge der ordnungsgemässen Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbei- ter ist; b) ausschliesslich die Folge einer Neubesetzung der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde ist, soweit nicht für besondere Arbeits- verhältnisse etwas anderes vorgeschrieben oder im Arbeitsver- trag eine Ausnahme vorgesehen ist; c) missbräuchlich im Sinne des OR ist.
2 Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung zur Unzeit rich- ten sich nach den Bestimmungen des OR.
3 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Ge- schlechtes richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Gleich- stellung von Frau und Mann.
4 Eine ausgesprochene Kündigung ist unter Vorbehalt der Abs. 1 bis 3 gültig. Erweist sich die Kündigung durch den Arbeitgeber nachträglich als sachlich nicht genügend begründet oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die Mitar- beiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung, so- fern keine Wiederanstellung durch den Arbeitgeber erfolgt. Ein An- spruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neu- en Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen Auflösung des Arbeits- verhältnisses auf Amtsdauer Kündigungs- schutz
7 Verfahrens- und Form- vorschriften
1/2005 Abfindung und Sozialplan
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 des 40. Altersjahres eine Abfindung vorsehen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
2 Kommt es wegen Stellenabbau zur Kündigung einer grösseren Zahl von Arbeitsverhältnissen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leis- tungen des Staates, wobei sie sich an der Abfindung orientieren. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Art. 18 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben am Arbeitsplatz An-
spruch auf Schutz der Gesundheit und auf Wahrung der persönli- chen Integrität.
Art. 19
1)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Dieser richtet sich nach den Anforderungen und Belastungen der Funktion sowie der Leistung und Erfahrung und berücksichtigt den Arbeitsmarkt. Bei der Anstellung ist die nutzbringende Erfahrung angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die auf Grund der zu erfüllenden Aufgaben und der bestehenden Verpflichtungen notwendige Lohnsumme. Werden die Aufgaben erweitert oder re- duziert, sind die entsprechenden Mittel anzupassen. Der Kantons- rat berücksichtigt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Wirtschaftslage, die personal- und lohnpolitischen Zielsetzungen, die Kantonsfinanzen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Für Leistungslohnanteile sind angemessene Mittel vorzusehen. Bei schlechter Wirtschaftslage und angespannten Kantonsfinanzen kann ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme, insbesondere auch für leistungs- und teuerungsbedingte Lohnanpassungen.
4 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Lohnfestlegung, ins- besondere a) die Lohnstruktur; b) die Zuordnung der Funktionen in die Lohnstruktur; c) das Verfahren der Lohnentwicklung; Persönlichkeits- schutz Lohn
9 Teuerungs- ausgleich
1/2017 Weitere finanzielle Massnahmen und Leistungen
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Guns- ten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Kan- tons; d) die private Benützung dienstlicher Einrichtungen.
Art. 22
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die Be- urteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens.
2 Die Vorgesetzten führen in der Regel einmal jährlich ein Perso- nalgespräch mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
3 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung, der Über- prüfung der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbeurteilung.
4 Es bildet eine Grundlage für die leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nötigenfalls für personalrechtliche Massnahmen.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann eine Vorgesetzten- beurteilung vorsehen.
Art. 23 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich Anspruch auf
mindestens vier Wochen und zwei Tage Ferien. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 24
1 Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstabwesenheit.
2 Urlaub kann gewährt werden, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse erlauben.
3 Er kann je nach Interessenlage bezahlt, teilweise bezahlt oder unbezahlt gewährt werden.
4 Die Aus- und Weiterbildung oder andere Personalentwicklungs- massnahmen können durch Gewährung von Urlaub unterstützt werden.
5 Bei persönlichen Ereignissen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezahlten Kurzurlaub von angemessener Dauer.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Personal- gespräch Ferien Urlaub
11 Personal- entwicklung Rückzahlungs- pflicht
1/2005 Kommunikation und Mitsprache
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Vor wichtigen Änderungen des Personal- und Lohnrechtes oder der betrieblichen Organisation ist der Personalkommission und den Personalverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personal- kommission geführt.
6 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann zu Fragen der Ge- staltung der eigenen Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung nehmen.
7 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 28
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind eingeladen, organisato- rische, technische und wirtschaftliche Verbesserungen der Verwal- tung oder des Betriebes vorzuschlagen.
2 Für Vorschläge kann eine Belohnung zugesprochen werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 29
1 Der Arbeitgeber schützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen.
2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für Rechts- streitigkeiten, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zu- sammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten er- wachsen.
Art. 30
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die übertragenen Auf- gaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu er- füllen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2 Sie sind verpflichtet, einander in dienstlichen Aufgaben zu unter- stützen und zu vertreten.
3 Sie unterstehen dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht der Vorgesetzten.
4 Wenn es die Umstände erfordern und soweit es ihnen zumutbar ist, können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern andere oder zu- sätzliche Arbeiten oder ein neues Aufgabengebiet am gleichen o- der einem anderen Arbeitsort zugewiesen werden. Eine damit ver- bundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungs- frist angeordnet werden. Vorschlags- wesen Rechtsbeistand Arbeits- und Treuepflicht
13 Arbeitszeit Verpflichtungen des Personals
1/2005 Schranken des Streikrechtes Schweigepflicht
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu hal- ten sind. Diese Pflicht bleibt nach Beendigung des Amtsverhältnis- ses bestehen.
2 Eine Verletzung der Schweigepflicht liegt nicht vor, wenn schwer- wiegende Missstände nach erfolgloser Ausschöpfung des Dienst- weges dem zuständigen parlamentarischen Aufsichtsorgan oder dem Präsidium des Kantonsrates gemeldet werden.
Art. 35 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern
darf die Erfüllung der Aufgaben nicht nachteilig beeinflussen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 36
1 Die Rechte an Erfindungen und an urheberrechtlich geschützten Werken, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen werden, gehen auf den Kan- ton über. Das zuständige Departement kann bei erheblicher wirt- schaftlicher Bedeutung eine angemessene Vergütung zusprechen.
2 Erfindungen und Werke, die im Zusammenhang mit der dienstli- chen Tätigkeit geschaffen werden, sind dem Kanton zum Erwerb anzubieten. Das zuständige Departement spricht für erworbene Rechte eine angemessene Vergütung zu.
Art. 37 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen
oder -bewerber können in begründeten Fällen zu einer vertrauens- ärztlichen Untersuchung verpflichtet werden.
4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals
Art. 38
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krank- heit oder Unfall wird der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal
12 Monaten ausgerichtet.
2 Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen auch nach Ablauf der Lohnfortzahlung und bei beendetem Arbeitsverhältnis weitere Leistungen erbringen.
3 Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Niederkunft An- spruch auf vier Monate Lohnzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis Ausse r - dienstliche Tätigkeiten Geistiges Eigentum Vertrauens- ärztliche Untersuchung Arbeits- verhinderung
15 Vorsorge
1/2017 Unfall- versicherung
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzuges
Art. 41
1 Genügen Leistung oder Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungs- oder Aufsichts- behörde die zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzuges er- forderlichen Massnahmen.
2 Insbesondere kann sie a) eine Ermahnung aussprechen; b) einen Verweis erteilen; c) eine Bewährungsfrist ansetzen; d) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung anord- nen; e) eine Lohnkürzung vornehmen; f) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses androhen; g) das Arbeitsverhältnis gemäss den entsprechenden Bestimmun- gen auflösen.
3 Massnahmen können miteinander verbunden werden.
Art. 42
1 Die Ermahnung erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhal- tes und Anhörung der Betroffenen. Sie ist protokollarisch zusam- men mit einer allfälligen Stellungnahme der Betroffenen festzuhal- ten. Die übrigen Massnahmen werden durch Verfügung im Verfah- ren nach Art. 16 Abs. 3 ff. angeordnet.
2 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grun- des zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen; b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; c) erhebliche öffentliche Interessen oder eine Administrativunter- suchung dies erfordern.
3 Die Vorgesetzten können unaufschiebbare vorsorgliche Mass- nahmen treffen. Diese sind unverzüglich der Anstellungs- oder Auf- sichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Rechtsmittel- verfahren kann die instruierende Behörde die vorsorglichen Mass- nahmen anordnen. Massnahmen Verfahren
17 bestimmungen Personaldienste Ausführungs- bestimmungen
1/2005 Aufhebung bisherigen Rechtes
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 46
1 Die im Anhang aufgeführten Gesetze und Dekrete werden geän- dert.
2 Der Regierungsrat kann abweichende personalrechtliche Best- immungen und Bezeichnungen in weiteren Gesetzen und Dekreten im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg redaktionell anpassen.
Art. 47
1 Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beste- henden Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht, soweit sie nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange neue Vor- schriften gestützt auf dieses Gesetz nicht erlassen sind.
3 Tatsachen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechtes einge- treten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechtes.
4 Das Arbeitsverhältnis der nach früherem Recht auf Amtsdauer gewählten kantonalen Beamtinnen und Beamten sowie der dem Personalgesetz unterstellten gewählten Lehrpersonen wird von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewan- delt, sofern sie nicht weiterhin auf Amtsdauer zu wählen sind.
5 Die neu nicht mehr auf Amtsdauer zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sukzessive einen schriftlichen Arbeitsver- trag, spätestens aber bei der nächsten Änderung des individuellen Arbeitsverhältnisses. Bis zum Abschluss eines Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen als Vertragsinhalt.
6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichti- gung einer Funktionsbewertung nach neuem Recht einzeln in die Lohnstruktur eingereiht. Der Regierungsrat setzt für Beschwerden im Zusammenhang mit der Überführung eine Ombudsstelle ein und regelt das Verfahren. Der Rechtsweg steht erst nach Durchführung des Verfahrens vor der Ombudsstelle offen.
7 Die zuletzt bezogene Besoldung bleibt bei der Überführung für maximal drei Jahre garantiert. Liegt der aktuelle Lohn einer Mitar- beiterin oder eines Mitarbeiters über dem maximalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, werden Teuerungszulagen und Reallohner- höhungen so lange nicht entrichtet, bis der Lohn auf Grund der neuen Einstufung den garantierten Betrag erreicht hat. Ist dies nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum der neuen Einstufung festgesetzt. Änderung bisherigen Rechtes Übergangs- bestimmungen
19
2) . Es kann zeit-
3) und in die In-Kraft-Treten
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20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang: Änderungen von Gesetzen und Dekreten im Zusammenhang mit der Totalrevision des Per- sonalgesetzes (Art. 46)
1. Gesetze a) Gemeindegesetz vom 17. August 1998 In Art. 7 lit. b wird der Begriff «Beamtungen» ersetzt durch «auf Amtsdauer gewählte Personen». b) Wahlgesetz vom 15. März 1904
Art. 52 und 65 werden aufgehoben. c) Organisationsgesetz vom 18. Februar 1985
In Art. 10 Abs. 2 wird der Begriff «Beamte» ersetzt durch „Mitarbei- ter“. In Art. 36 Abs. 2 wird der Begriff «weitere Chefbeamte und Sach- bearbeiter» ersetzt durch «Mitarbeiter». d) Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994
Art. 23 Satz 1 Der Regierungsrat ernennt als verwaltungsunabhängige Aufsichts-
stelle eine kantonale Datenschutzbeauftragte oder einen kantona- len Datenschutzbeauftragten. e) Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
3. September 1951 In Art. 153 Abs. 3 wird der Begriff «ein Vermittlungsbeamter» er- setzt durch «vermittelnd tätig». In Art. 203 Ziff. 1 wird der Begriff «Staats- und Gemeindebeamte» ersetzt durch «Personen im Dienst des Kantons oder der Gemein- den». In Art. 236 Ziff. 2 wird der Begriff «dem zuständigen Beamten» er- setzt durch «der zuständigen Person».
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22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 h) Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 22. April
1974
Art. 4 Abs. 3 Das Obergericht stellt das Fürsorge- und Kanzleipersonal an.
In Art. 19 Abs. 3 wird der Begriff «Polizeibeamte oder –beamtin- nen» ersetzt durch «Angehörige der Polizei». i) Polizeiorganisationsgesetz vom 21. Februar 2000 In Art. 3 Abs. 2 wird der Begriff «Polizeibeamtinnen und Polizeibe- amte» ersetzt durch «Angehörige der Polizei». In Art. 17 Abs. 1 wird der Begriff «Kommandantenwahl» ersetzt durch «Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten».
Art. 21
1 Angehörige der Polizei in Zivil legitimieren sich vor jeder Amts- handlung mit dem Polizeiausweis, sofern die Umstände dies zulas- sen.
2 Wer polizeilich angehalten wird, kann von Angehörigen der Polizei in Uniform die Nennung des Namens und der Dienststelle verlan- gen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, sofern die Umstände es zulassen. j) Schulgesetz vom 27. April 1981
Art. 56, 57, 59 und 68 werden aufgehoben
Art. 58 Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbe-
setzung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt, soweit sie nicht durch Dekret geregelt sind.
Art. 79 Abs. 1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
In Art. 79 Abs. 4 und Art. 92 Abs. 1 werden die Begriffe «Ansätzen des kantonalen Besoldungsdekrets» und «Besoldungsdekrets des Kantons» ersetzt durch «kantonalen Ansätzen». Ausweispflicht Besetzung der Lehrstellen
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24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2. Dekrete a) Dekret betreffend das Kanzleiwesen der Gerichte vom
30. September 1929 In § 2 und § 7 Abs. 1 werden die Begriffe «als Beamten» bzw. «als Beamtem» und «als Angestellten» gestrichen. In § 11 Abs. 1 wird der Begriff «der Beamten und Angestellten der Gerichtskanzleien» ersetzt durch «des Kanzleipersonals».
§ 4 Das Kantonsgericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und
nimmt es in Pflicht.
§ 8 Das Obergericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und nimmt
es in Pflicht. b) Dekret über die Organisatio n des Obergerichtes vom 4. Dezember 1978 In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 wird der Begriff «Disziplinarverfahren» ersetzt durch «Verfahren zur Sicherstellung des Aufgabenvollzuges». c) Dekret über Besoldung, Feri en und berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom
31. August 1998 Titel Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen Ingress Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 7 des Personalgesetzes, beschliesst als Dekret: Titel I. Allgemeines, Besoldung und Ferien
25 Geltung des Personal- gesetzes Besoldung Kinderzulagen und Jubiläumsgabe
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26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 60 Die Inspektoren werden, auf Vorschlag des Erziehungsrates, durch
den Regierungsrat ernannt. In § 61 wird der Begriff «Besoldungsdekret des Kantons» ersetzt durch «kantonalen Ansätzen». e) Dekret über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974 In § 15 Abs. 3 wird der Begriff «Feuerpolizeibeamten» ersetzt durch «Angehörige der Feuerpolizei». Ernennung
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