Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersver... (832.111)
INHALT
Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
- Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
- Art. 4 Fällige Renten von Mitgliedern, welche der Mitteilungspflicht gemäss Art. 3
- Art. 5 Das Sterbegeld wird aufgrund einer Anmeldung des Anspruches ausbe-
- Art. 6 Die Gemeinderäte bezeichnen in jeder Gemeinde eine Gemeindestelle,
- Art. 7 Die Gemeindestellen haben ein Verzeichnis der in ihrer Gemeinde ansässi-
- Art. 8 Die für die Durchführung des Gesetzes 1) und dieser Verordnung erforderli-
- Art. 11 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes
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