Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
                            Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949  über die Ablösung der Staatlichen  Altersversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  27. September 1949  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 7 des Gesetzes vom 24. April 1949 über die Ablösung der  Staatlichen Altersversicherung  1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Versicherte wird in jenem Jahr zum Bezuge einer Rente berechtigt, in  welchem er das 65. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anspruch  auf  Rentenzahlung  erlischt,  wenn  der  Versicherte  vor  der  Fälligkeit  der  Rente  stirbt.  Die  Rente  gemäss  Art. 5  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    (neue  Rente  von  Fr.  50.–)  wird  am  31. Dezember,  die  Rente  gemäss  Art. 3  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (alte Rente bemessen nach den Art. 14–18 des Gesetzes betref-  fend  die  Staatliche  Altersversicherung  vom  26.4.1925/26.4.1936  2)  )  je  zur  Hälfte  am  30. Juni  und  am  31. Dezember  fällig.  Die  Auszahlung  der  Rente  erfolgt spätestens zwei Monate nach ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Renten  sind  für  den  persönlichen  Unterhalt  der  Versicherten  be-  stimmt  und  dürfen  nicht  mit  Ansprüchen  der  Gemeinden  aus  Armenunter-  stützungen  verrechnet  werden.  Hat  eine  Gemeinde  für  einen  Versicherten  Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die  Rente bzw. das Sterbegeld greifen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 832.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl.  Anhang  zum  G  vom  24.  April  1949  über  die  Ablösung  der  Staatlichen  Alters-  versicherung (bGS 832.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Staatliche  Altersversicherung  hat  sich  nur  an  den  Versicherten  oder  dessen  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter  zu  wenden.  Jede  Ab-  tretung  oder  Verpfändung  der  Altersrente  ist  ungültig.  Ebenso  unterliegt  dieselbe nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger der Versi-  cherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist Sache der Versicherten, der Verwaltung der Staatlichen Altersver-  sicherung allfällige Adressänderungen mitzuteilen. Kantonseinwohner haben  die  Mitteilung  an  ihre  Gemeindestelle  (vgl. Art. 6),  Nichtkantonseinwohner  direkt an die kantonale Verwaltung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  richtige  An-  und  Abmeldung  von  bevormundeten  Versicherten  sind deren Vormünder verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fällige Renten von Mitgliedern, welche der Mitteilungspflicht gemäss Art. 3
                            nicht  genügen,  verfallen,  sofern  der  Bezugsberechtigte  seinen  Anspruch  nicht innert einem Jahr geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Das Sterbegeld wird aufgrund einer Anmeldung des Anspruches ausbe-
                            zahlt. Die Anmeldung ist innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Tode an die  Gemeindestelle oder direkt an die kantonale Verwaltung zu richten, ansonst  das Sterbegeld verfallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Gemeinderäte bezeichnen in jeder Gemeinde eine Gemeindestelle,
                            welche die der Gemeinde obliegenden Arbeiten gemäss den Weisungen der  kantonalen Verwaltung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Gemeindestellen haben ein Verzeichnis der in ihrer Gemeinde ansässi-
                            gen  Versicherten  zu  führen.  Alle  Ergänzungen  und  Veränderungen  in  den  Verzeichnissen, wie sie z.B. der Zuzug von Versicherten, Todesfälle, Adress-  änderungen usw. mit sich bringen, sind der kantonalen Verwaltung mitzutei-  len. Die kantonale Verwaltung führt ein Hauptverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die für die Durchführung des Gesetzes 1) und dieser Verordnung erforderli-
                            chen  Formulare  sind  den  Gemeinden auf Kosten der Staatlichen Altersver-  sicherung  zur  Verfügung  zu  stellen.  Der  Regierungsrat  setzt  die  den  Ge-  meinden  für  ihre  Bemühungen  von  der  Staatlichen  Altersversicherung  zu  zahlenden Entschädigungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltung der Staatlichen Altersversicherung erfolgt durch die Kan-  tonskanzlei. Der Regierungsrat kann die Verwaltung einer andern Amtsstelle  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwaltungskosten  fallen  zu  Lasten  der  Staatlichen  Altersversi-  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vom  Regierungsrat  bezeichnete  regierungsrätliche  Direktion  übt  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  aus  und  entscheidet  erstinstanzlich  über  An-  stände  und  Streitigkeiten  zwischen  der  kantonalen  Verwaltung  oder  den  Gemeinden und den Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  die  Verfügungen  dieser  Direktion  kann  innert  14  Tagen  an  den  Regierungsrat rekurriert werden. Dieser entscheidet letztinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes
                            1)    und  dieser  Verordnung die weitern nötigen Weisungen zu erlassen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 832.11