Verordnung über die Apotheken (349.100)
INHALT
Verordnung über die Apotheken
- Verordnung über die Apotheken
- §1.
- §2. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden:
- §3. Die Berufsbezeichnung «Apothekerin» oder «Apotheker» dür-
- §4. Öffentliche Ankündigung als Apotheke ist nur den öffentlichen
- §5. Wer eine Apotheke führen will, bedarf der Bewilligung des Sani-
- §6. Die Apotheken haben die gebräuchlichen und die bei Notfällen
- §7.
- §8.
- §9. Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung der Apotheke
- § 10. Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Apotheke
- § 11.
- § 12. Die Apothekerin oder der Apotheker haben einmal jährlich an
- § 13.
- § 14.
- § 15. Die Apothekerin oder der Apotheker ist gehalten, Ärztinnen
- § 16. Die Apothekerin oder der Apotheker hat jedem erkennbaren
- § 17. Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbil-
- § 18.
- § 19. In dringenden Fällen, namentlich wenn die Ärztin oder der Arzt
- § 20.
- § 21.
- § 22.
- § 23. Wird ein Originalrezept von der Apothekerin oder dem Apo-
- § 24.
- § 25. Die Spitalapotheken dienen der Versorgung stationärer Spital-
- § 26. Die Bewilligung zum Führen einer Spitalapotheke wird im Rah-
- § 28. Die Apotheken unterstehen der Aufsicht und der Kontrolle des
- § 29. Die Apothekerinnen oder Apotheker und ihr Personal unter-
- § 30. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
- § 31. Bisher erteilte Apotheken-Bewilligungen behalten ihre Gültig-
- § 32. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung betref-
- § 33. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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