Verordnung über die Apotheken (349.100)
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Verordnung über die Apotheken

Verordnung über die Apotheken (Apothekenverordnung) Vom 18. Mai 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2a und 7 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalper- sonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
1) , beschliesst: i. apotheke, apothekerinnen, apotheker
2) Die Apotheke

§1.

3) Unter einer Apotheke wird eine von einer Apothekerin oder einem Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geführte Einrichtung verstanden, welche dem Verkehr mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zur unmittelbaren fachgerechten Versorgung der Bevölkerung und der Ärztinnen und Ärzte sowie der Spitäler und ähn- licher Einrichtungen dient.
2 Die Apotheken sind als einzige befugt, ärztliche Rezepte auszufüh- ren. Arten von Apotheken

§2. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden:

– Öffentliche Apotheken (dem Publikum zugängliche Apotheken), – Spitalapotheken (in Spitälern integrierte Apotheken).
2 Nicht als Apotheken im Sinne dieser Verordnung gelten sogenannte Hausapotheken in Spitälern, Arztpraxen und anderen Betrieben. Über Anforderungen an solche Einrichtungen kann das Sanitätsdeparte- ment separate Vorschriften erlassen oder Anordnungen treffen. Schutz der Bezeichnung

§3. Die Berufsbezeichnung «Apothekerin» oder «Apotheker» dür-

fen nur Inhaberinnen oder Inhaber des eidgenössischen oder eines gleichwertigen anderen Apothekerin- oder Apotheker-Diploms füh- ren.
2 Einrichtungen, für welche keine Apotheken-Bewilligung im Sinne dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen nicht in einer Weise bezeich- net werden, die zu einer Verwechslung mit einer öffentlichen Apo- theke (Offizin) führen könnte.
4)
Werbung

§4. Öffentliche Ankündigung als Apotheke ist nur den öffentlichen

Apotheken gestattet.
2 Die Werbung der Apothekerin oder des Apothekers für ihre resp. seine Berufstätigkeit oder ihre resp. seine Apotheke hat sich nach den einschlägigen Vorschriften zu richten. Bewilligungspflicht

§5. Wer eine Apotheke führen will, bedarf der Bewilligung des Sani-

tätsdepartementes. ii. die öffentliche apotheke Aufgaben, Befugnisse

§6. Die Apotheken haben die gebräuchlichen und die bei Notfällen

erforderlichen Arzneimittel zu führen.
2 Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sind die öffentlichen Apotheken insbesondere befugt: a) Ärztliche Rezepte auszuführen; b) Arzneimittel herzustellen; c) Heilmittel vorrätig zu halten und an das Publikum, an Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler abzugeben; d) Klinisch-chemische und mikroskopische Untersuchungen durch- zuführen. Werden zusätzlich Waren verkauft, die üblicherweise nicht, oder nur in kleinem Umfang in einer Apotheke geführt werden, kann das Sanitäts- departement Auflagen erlassen.
3 Die Apotheken können vom Gesundheitsamt
5) befugt oder beauf- tragt werden, präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.
4 Sie dürfen mit Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärz- ten sowie Tierärztinnen und Tierärzten keine kommerziellen Sonder- abmachungen zur gegenseitigen Begünstigung treffen.
Erteilen der Bewilligung

§7.

6) Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke wird vom Sani- tätsdepartement erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist diplomierte Apo- thekerin oder diplomierter Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- meinschaft und verfügt über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache; b) sie oder er verfügt über eine mindestens zweijährige praktische Weiterbildung nach Diplomabschluss in einer öffentlichen Apo- theke in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaft; c) sie oder er ist Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke; d) sie oder er verfügt über einen ungetrübten Leumund, nachzuwei- sen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstraf- register und/oder einer vergleichbaren ausländischen Institution, der nicht älter als sechs Monate ein darf; e) sie oder er verfügt über eine ausreichende Berufshaftpflichtversi- cherung; f) die Visitation der Apotheke hat ergeben, dass die Apotheke hin- sichtlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausstattung und Kenn- zeichnung den einschlägigen Vorschriften entspricht.
2 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke (§ 7 Abs. 1 lit. c hievor), sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steht zur Eigentümer- schaft in einem Vertragsverhältnis, das ihr oder ihm die volle und uneingeschränkte Verantwortung für die Führung der Apotheke und damit auch die entsprechenden Rechte überträgt sowie Pflich- ten auferlegt. b) der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von minde- stens sechs Monaten kündbar, erstmals jedoch auf Ablauf eines er- sten Vertragsjahres; c) der Vertrag ist den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) zur Genehmigung einzureichen.
3 Die Bewilligung wird auf den Namen der oder des verantwortlichen Apothekerin oder Apothekers ausgestellt.
4 Erfolgt ein Wechsel in der Eigentümerschaft, jedoch nicht in der ver- antwortlichen Führung der Apotheke, ist eine neue Bewilligung not- wendig. Der neue Vertrag ist von den Gesundheitsdiensten (Heilmit-
Erlöschen der Bewilligung und Schliessung der Apotheke (Geschäftsaufgabe)
7)

§8.

7) Die Bewilligung zum Führen einer Apotheke erlischt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihre bzw. seine Pflichten als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter de- finitiv nicht mehr erfüllen kann.
2 Stirbt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, kön- nen die Erbinnen oder Erben die Apotheke während einer gewissen Zeit weiterführen. Voraussetzung dafür ist, dass eine diplomierte Apo- thekerin oder ein diplomierter Apotheker, welche oder welcher die Be- willigungsvoraussetzungen erfüllen würde, die Apotheke leitet.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn aufgrund von Änderungen wichtiger Bewilligungsvoraussetzungen der einwandfreie Betrieb der Apotheke nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.
4 Die Schliessung einer Apotheke infolge Geschäftsaufgabe ist den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwesen) mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben. Räumlichkeiten und Ausrüstung

§9. Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung der Apotheke

müssen eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lage- rung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte gewährlei- sten.
2 Sämtliche Apothekenräume müssen von apothekenfremden Räu- men abgetrennt und unabhängig von diesen verschliessbar sein. Sie müssen so zueinander liegen, dass die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter ihrer bzw. seiner Aufsichtspflicht über den Apotheken-Betrieb jederzeit und ungehindert nachkommen kann.
8) Betriebsführung

§ 10. Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Apotheke

hauptberuflich und persönlich führen und hat während der Öffnungs- zeiten in der Apotheke anwesend zu sein. Wenn sie bzw. er dieser Ver- pflichtung nicht persönlich nachkommen kann, hat sie bzw. er diese einer fachlich kompetenten Stellvertreterin oder einem fachlich kom- petenten Stellvertreter im Sinne von § 11 hienach zu übertragen.
9)
2 Er darf nicht mehr als eine Apotheke führen.
3 Teilen sich zwei oder mehrere Apothekerinnen oder Apotheker in die verantwortliche Führung einer Apotheke, gilt der vorstehende
Stellvertretung
10)

§ 11.

10) Für die Stellvertretung bei Abwesenheit der verantwortlichen Apothekerin oder des verantwortlichen Apothekers gilt: a) Die Stellvertretung (wenn die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker z.B. nicht vollzeitig in der Apo- theke tätig oder wegen Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist) ist einer Apotheke- rin oder einem Apotheker mit eidgenössischem Diplom oder einem gleichwertigen Diplom eines Mitgliedstaates der Europä- ischen Gemeinschaft zu übertragen. b) Über die Stellvertretungs-Kompetenzen von Apothekerinnen oder Apothekern mit dem Fakultätsausweis einer schweizerischen Universität entscheiden die Gesundheitsdienste (Heilmittelwe- sen) unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildung.
2 Die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apothe- ker hat sich zu vergewissern, dass die vorgesehene Stellvertreterin oder der vorgesehene Stellvertreter die erforderlichen Fachausweise besitzt und über die nötige Berufserfahrung verfügt.
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Meldepflicht

§ 12. Die Apothekerin oder der Apotheker haben einmal jährlich an

das Gesundheitsamt
11) Meldung über das von ihnen beschäftigte Perso- nal zu erstatten. Innert acht Tagen seit Stellenantritt sind unter Beilage der Ausweise diejenigen Personen beim Gesundheitsamt
11) zu melden, welche als Stellvertreter des verantwortlichen Apothekers eingesetzt werden. Notfalldienst

§ 13.

12) Ausserhalb der üblichen Geschäftsöffnungszeiten ist ein Not- falldienst sicherzustellen, um jederzeit die Versorgung der Bevölke- rung mit Arzneimitteln zu garantieren. An diesem Notfalldienst haben alle Apothekerinnen und Apotheker, die eine Bewilligung zum Führen einer Apotheke besitzen, teilzunehmen. Er wird vom Baselstädtischen Apothekerverband unter Aufsicht der Gesundheitsdienste (Heilmit- telwesen) organisiert. Der Notfalldienst kann auch durch eine andere geeignete Einrichtung, z.B. eine Notfallapotheke mit besonderen Öff- nungszeiten, gewährleistet werden.
Medikamentenkontrolle und Qualitätssicherung
13)

§ 14.

13) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die geeignete Qualitätssicherung zu sorgen.
2 An Arzneimitteln festgestellte Mängel, welche die Arzneimittel- sicherheit beinträchtigen können, sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zu melden. Beratung

§ 15. Die Apothekerin oder der Apotheker ist gehalten, Ärztinnen

und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und Kunden pharmazeutisch zu beraten. Sie oder er hat dabei die therapeutischen Anordnungen der Ärztin oder des Arztes zu beachten. Medikamentenmissbrauch

§ 16. Die Apothekerin oder der Apotheker hat jedem erkennbaren

Medikamentenmissbrauch entgegenzutreten. Bei begründetem Ver- dacht auf Missbrauch ist die Medikamentenabgabe zu verweigern. Falls angezeigt, ist mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt oder dem Gesundheitsamt
14) Rücksprache zu nehmen. Kompetenzen und Überwachung des Apothekenpersonals

§ 17. Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbil-

dung und seiner Kenntnisse beschäftigt werden und ist von der Apothe- kerin oder dem Apotheker zu beaufsichtigen. Insbesondere sind die folgenden pharmazeutischen Arbeiten von der Apothekerin oder dem Apotheker selbst vorzunehmen oder direkt zu überwachen: a) sämtliche Arbeiten im Bereich der Rezeptur; b) die Beratung des Publikums oder der Ärztinnen und Ärzte in Arz- neimittelfragen; c) die Abgabe apothekenpflichtiger Präparate an das Publikum; d) kritische analytische oder präparative Arbeiten im Labor.
Kontrolle der Rezepte

§ 18.

15) Vor der Ausführung eines Rezeptes hat sich die Apothekerin oder der Apotheker zu überzeugen, a) dass es von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt im Rah- men ihrer oder seiner beruflichen Kompetenzen ausgestellt wurde, deren oder dessen Berechtigung zur Berufsausübung nicht zweifelhaft erscheint; b) dass es die handschriftliche Unterschrift trägt, welche nicht mit Vervielfältigungsmitteln nachgebildet sein darf; c) dass seine Gültigkeitsdauer nicht überschritten ist; d) dass die Patientin oder der Patient zum Bezug des verordneten Mittels tatsächlich berechtigt ist; e) dass die verordnete Dosis für die Patientin oder den Patienten an- gemessen ist; f) dass keine schwerwiegenden Interaktionen zu erwarten sind.
2 Jedes Rezept muss enthalten: a) den Namen und die Praxisadresse der verordnenden Medizinal- Person; b) den Namen und den Jahrgang der Patientin oder des Patienten bzw. die Bezeichnung des Tieres und den Namen der Tierhalterin oder des Tierhalters; c) die Art und Menge des abzugebenden Mittels; d) das Datum der Ausstellung. Auf Rezepten, welche in Spitälern ausgestellt werden, muss der Name der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes deutlich les- bar angebracht sein.
3 Findet oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker einen Irr- tum seitens der Ärztin oder des Arztes, so ist sie oder er verpflichtet, diese oder diesen sofort darüber zu beraten. Ist dies aus zwingenden Gründen vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, hält sie oder er sich an die Vorschriften der Pharmakopöe bzw. der Fachliteratur und orientiert die Ärztin oder den Arzt nachträglich.
4 Erkennt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker, dass ein Rezept verfälscht oder gefälscht ist, hat sie oder er vor dessen Aus- führung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt Kontakt aufzunehmen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht mög- lich, beschränkt sie oder er sich im Falle einer Verfälschung auf die Ab- gabe einer minimalen Menge des Arzneimittels und orientiert die Ärz- tin oder den Arzt nachträglich. Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausge- führt werden. Sie sind zu beschlagnahmen und dem Gesundheitsamt
16)
Substituierung

§ 19. In dringenden Fällen, namentlich wenn die Ärztin oder der Arzt

nicht erreichbar ist, darf die Apothekerin oder der Apotheker, sofern die verschriebene pharmazeutische Spezialität nicht vorrätig ist, ein analoges Arzneimittel gleicher Wirkstoffzusammensetzung und Dosie- rung abgeben. Sie oder er hat der Ärztin oder dem Arzt so rasch als möglich nachträglich Meldung zu erstatten. Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten
17)

§ 20.

17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden, es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflich- tige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wieder- holung durch einen entsprechenden Vermerk.
2 Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheits- amt
18) ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er be- rechtigt, das Rezept zurückzubehalten.
3 Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist. Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat ab Ausstellungsdatum (mit Ausnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).
Kennzeichnung rezeptierter Arzneimittel

§ 21.

19) Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. Pharmazeutische Spezialitäten sind deshalb grund- sätzlich in der Originalpackung mit Packungsprospekt abzugeben.
2 Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, sind für die Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: a) Bezeichnung des Hauptwirkstoffs und dessen Dosierung; b) Name der Patientin oder des Patienten bzw. Kennzeichnung des Tieres und Name der Tierhalterin oder des Tierhalters; c) Gebrauchsanweisung; d) allfällige Warnhinweise; e) allfällige Lagerungsvorschriften; f) Verfalldatum; g) Datum der Abgabe; h) Identifikationsnummer; i) Name und Adresse der Apotheke.
3 Auf Anordnung der verschreibenden Person dürfen pharmazeuti- sche Spezialitäten ohne Verpackung (sine confectione) oder ohne Packungsprospekt (sine prospectu) abgegeben werden. In diesem Fall sind sie mit den Angaben gemäss Abs. 2 lit. b bis i hievor zu kennzeich- nen. Kennzeichnung ausgeführter Rezepte

§ 22.

20) Auf Rezepten oder Rezeptkopien, die der Patientin oder dem Patienten mitgegeben werden, ist jede Abgabe durch Anbringen des Stempels der Apotheke, des Datums und der abgegebenen Menge zu quittieren.
2 Nicht wiederholbare Rezepte, die der Patientin oder dem Patienten zurückgegeben werden, müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Kopieren von Rezepten

§ 23. Wird ein Originalrezept von der Apothekerin oder dem Apo-

theker zurückbehalten, kann der Patientin oder dem Patienten auf Ver- langen eine Rezeptkopie abgegeben werden. Diese ist deutlich als sol- che zu kennzeichnen, hat alle Angaben des Originalrezeptes zu enthal- ten und ist mit dem Stempel und der Unterschrift der ausfertigenden Apothekerin oder des ausfertigenden Apothekers zu versehen.
Aufzeichnungspflicht
21)

§ 24.

21) Über die Abgabe von rezeptpflichtigen und/oder verordneten Arzneimitteln sind fortlaufend und in übersichtlicher Weise nachvoll- ziehbare Aufzeichnungen (auch elektronisch möglich) zu machen.
2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten: a) Namen und Jahrgang der Patientin oder des Patienten; b) Name der Rezeptausstellerin oder des Rezeptausstellers; c) die Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels inkl. genaue und vollständige Zusammensetzung; d) das Datum der Abgabe; gegebenenfalls die Identifikationsnum- mer; e) die von der Rezept ausstellenden Person vorgeschriebene Ge- brauchsanweisung; f) die Chargennummer.
3 Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenspezifisch geordnet sein; sie sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. iii. die spitalapotheke Aufgaben, Befugnisse

§ 25. Die Spitalapotheken dienen der Versorgung stationärer Spital-

patientinnen und Spitalpatienten mit Heilmitteln; sie beschaffen diese oder stellen sie selbst her, lagern sie und überwachen den Heilmittel- verkehr in den von ihnen pharmazeutisch betreuten Institutionen. Bewilligung

§ 26. Die Bewilligung zum Führen einer Spitalapotheke wird im Rah-

men der Spitalbewilligung an den verantwortlichen Spitalträger erteilt. Die persönliche Führung der Apotheke durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit eidgenössischem oder anerkanntem Diplom eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu gewähr- leisten. Diese Apothekerin oder dieser Apotheker ist jeweils im Sinne von § 12 dieser Verordnung den Gesundheitsdiensten (Heilmittelwe- sen) zu melden.
22)
2 Die Bestimmungen über die öffentlichen Apotheken gelten sinnge- mäss auch für die Spitalapotheken. iv. ausführungs- und schlussbestimmungen
Aufsicht, ergänzende Erlasse

§ 28. Die Apotheken unterstehen der Aufsicht und der Kontrolle des

Gesundheitsamtes
23)
. Das Sanitätsdepartement erlässt die erforderli- chen Ausführungsbestimmungen. Geheimhaltungspflicht

§ 29. Die Apothekerinnen oder Apotheker und ihr Personal unter-

stehen der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 des StGB. Strafbestimmung

§ 30. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung

werden gemäss § 67 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes geahn- det. Übergangsbestimmungen

§ 31. Bisher erteilte Apotheken-Bewilligungen behalten ihre Gültig-

keit. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung betref-

fend das Apothekenwesen vom 14. Oktober 1899 aufgehoben. Inkrafttreten

§ 33. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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