Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps (126.515.46)
INHALT
Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps
- Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps
- § 1. Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf 104 jährliche
- § 2. Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen, haben die
- § 3. Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
- § 4. ...
- § 5. Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-
- § 6. Dieser Beschluss tritt auf 1. Juli 1988 in Kraft.
- § 7. Der Regierungsratsbeschluss vom 8. März 1974
- § 8. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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