Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps
1 Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps RRB vom 14. Juni 1988 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Dienstreglementes für die Kantonspolizei vom 21. November 1980
1 ) beschliesst:
§ 1. Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf 104 jährliche
Frei-Tage.
§ 2. Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen, haben die
Korpsangehörigen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalenderjahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.
§ 3. Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
§ 4. ...
2 )
§ 5. Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-
Tage-Anspruch wie folgt: bis 5 Tage kein Abzug von 6-10 Tagen 1 Tag von 11-15 Tagen 3 Tage von 16-20 Tagen 5 Tage von 21-25 Tagen 7 Tage von 26-30 Tagen 9 Tage.
§ 6. Dieser Beschluss tritt auf 1. Juli 1988 in Kraft.
3 ) Sofern aus organisa- torischen Gründen die Gewährleistung von Einsatzbereitschaft usw. der Frei-Tage-Anspruch nach Ziffer 1 nicht erfüllbar ist, kann während einer Übergangszeit von 2 Jahren Barabfindung im Sinne der Überzeitregelung stattfinden. ________________
1 ) BGS 511.12.
2 ) § 4 aufgehoben am 25. Juni 2007.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Juni 2007 am 1. September 2007.
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§ 7. Der Regierungsratsbeschluss vom 8. März 1974
1 ) betreffend die Regelung der Frei-Tage des Polizeikorps ist aufgehoben.
§ 8. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 29. August 1988 unbenutzt abgelaufen. ________________
1 ) GS 86, 320.
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