Fischereivorschriften (VI E/31/3)
INHALT
Fischereivorschriften
- Fischereivorschriften
- Art. 1 Geltungsbereich Die Fischereivorschriften regeln, gestützt auf das Kantonale Fischereigesetz und die Kantonale Verordnung über die Fischerei 2)
- Art. 3 Angelruten Jahres-, Jugend- und Ferienpatente berechtigen zur Flug-, Grund-, Zapfen- und Spinnfischerei mit höchstens einer von Hand geführten Angelrute mit einem einzigen Köder sowie zur Hegenenfischerei im Klöntalersee. 1
- Art. 22 Inkraftsetzung Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkraft- treten dieser Fischereivorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 1)
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