Fischereivorschriften (VI E/31/3)
CH - GL

Fischereivorschriften

1. 7. 19 9 8 – 2 3 VI E/31/3 Fischereivorschriften (Erlassen vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997) (Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998) 1) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Die Fischereivorschriften regeln, gestützt auf das Kantonale Fischereigesetz und die Kantonale Verordnung über die Fischerei 2)

, die zur Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Kantons Glarus notwendigen Einzelheiten.
Art. 2 Fangausübung
1 Fische sind tiergerecht zu fangen und zu behandeln; insbesondere ist dar- auf zu achten, dass die Fische nur mit nassen Händen angefasst werden.
2 Fische dürfen nicht absichtlich an einer andern Körperstelle als am Maul gefangen werden. Fanggeräte wie der Klotz oder Rupfer oder andere in der Wirkung gleichkommende Gerätschaften dürfen nicht mitgeführt oder ver- wendet werden.
3 Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen oder während der Schonzeit gefangen werden, sind sofort und mit aller Sorgfalt zurückzuver- setzen.
4 Die Lebensräume, Laichplätze, Jungtierbestände sowie die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
5 Verunreinigungen des Wassers und der Uferbereiche sind verboten.
6 Die Fischereiberechtigten haben sich in unmittelbarer Nähe der Fanggerät- schaften aufzuhalten. Das Bedienen der im Einsatz stehenden Fanggerät- schaften anderer Fischereiberechtigter ist verboten; vorbehalten bleibt die Hilfe beim Anlanden von Fischen und in besonderen Situationen. II. Fanggerätschaften

Art. 3 Angelruten Jahres-, Jugend- und Ferienpatente berechtigen zur Flug-, Grund-, Zapfen- und Spinnfischerei mit höchstens einer von Hand geführten Angelrute mit einem einzigen Köder sowie zur Hegenenfischerei im Klöntalersee. 1

Kanton Glarus
1998 1) Die Genehmigung bezieht sich auf: Art. 2 Abs. 1–3 und 6, 3–16, 18, 20, 22. 2) GS VI E/31/1; VI E/31/2
Fischereivorschriften VI E/31/3
Art. 4 Angeln/Fanghaken
1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen verwendet werden:
a. Angeln ohne Widerhaken;
b. Fangsysteme bis zu drei einfachen Angeln oder bis zu drei Dreiangeln ohne Widerhaken.
2 Für das Fischen mit der Fliege oder mit der Nymphe ist die Verwendung von Angeln mit Widerhaken gestattet.
Art. 5 Hegenenfischerei
1 Die Hegenenfischerei ist nur im Klöntalersee mit höchstens fünf Seiten- schnüren mit je einer einfachen Angel mit Widerhaken gestattet.
2 Die Angeln der Hegenen dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insek- ten oder deren Larven, Maden oder mit Schlüchli bestückt werden.
3 Während der Ausübung der Hegenenfischerei darf keine zusätzliche Frei- angel oder patentpflichtige Angelrute verwendet werden.
Art. 6 Hilfsgerät Als Hilfsgerät darf ein Feumer verwendet werden. Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung eines Echolotes.
Art. 7 Schwimmeinrichtungen/Beschwerungen
1 Zur Ausübung der Fischerei sind nur Schwimmeinrichtungen und/oder Beschwerungen erlaubt, die nicht am Ende der Schnur montiert sind.
2 Für die Hegenenfischerei ist eine Beschwerung am Ende der Schnur
Art. 8 Weitere Bestimmungen für Obersee und Klöntalersee
1 Im Obersee sind verboten:
a. das Grundfischen;
b. das Waten im Wasser, ausgenommen für den Köderfischfang.
2 Im Klöntalersee sind für die Patentfischerei im weiteren folgende Fang- geräte zulässig:
a. zwei patentpflichtige Angelruten; in diesem Fall darf keine zusätzliche Freiangel verwendet werden;
2
1. 7. 2 0 0 4 – 2 9 Fischereivorschriften VI E/31/3
b. die Schleppangel (Schleike) mit höchstens fünf Schnüren und toten Köderfischen oder Köderimitationen pro Boot, mit je höchstens drei Drei- angeln;
c. eine Angelrute zur Ausübung der Hegenenfischerei vom freitreibenden oder verankerten Boot oder vom Ufer aus. III. Köder
Art. 9 * Köderfischfang
1 Für den Köderfischfang darf pro Patentinhaber unter Beachtung der Schon- und Fischereizeiten eine Köderflasche oder ein Senknetz von maxi- mal 1 m 2 oder eine Reuse mit einer maximalen Eintrittsöffnung von 4 cm 2 verwendet werden. Groppen dürfen auch mit einem Köderfeumer gefangen werden.
2 Der Köderfischfang ist nur in stehenden Gewässern gestattet. Davon aus- genommen ist der Fang von Groppen.
3 Die Hälterung lebender Köderfische ist so zu handhaben, dass Schäden und Leiden sowie zu hohe Fischdichten und ungünstige Wasserwerte, insbe- sondere bei der Temperatur und beim Sauerstoffgehalt, vermieden werden.
Art. 10 * Erlaubte Köder
1 In allen Gewässern dürfen zum Fischfang als Köder tote Köderfische, lebende oder tote, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet werden.
2 Die Verwendung lebender Köderfische ist grundsätzlich verboten. Dies gilt ebenso für die Schleppangelfischerei oder andere bewegte Fangmethoden und -gerätschaften.
3 Die Verwendung lebender Köderfische ist in folgenden Gewässern sowie gemäss nachstehenden Bedingungen erlaubt:
a. Tankgräben, Näfels, während der ganzen Fischereisaison;
b. Turbenlöcher, Bilten, während der ganzen Fischereisaison;
c. Jenny-Weiher, Niederurnen, während der ganzen Fischereisaison;
d. Obersee, Näfels, während der ganzen Fischereisaison;
e. Klöntalersee, Klöntal, während der Monate Juli bis und mit Oktober in ver- krauteten Gewässerteilen.
4 Lebende Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden. Nach deren Verwendung sind verletzte oder nur beschränkt lebensfähige Köderfische sofort zu töten.
5 Jegliches Anfüttern von Fischen in öffentlichen Gewässern ist untersagt.
6 Als Köderfische dürfen nur einheimische Fischarten verwendet werden, für die überdies in Artikel 16 kein Schonmass festgesetzt ist. 3
Fischereivorschriften VI E/31/3 IV. Schutzbestimmungen
Art. 11 Schongebiete In nachstehenden Schongebieten ist die Ausübung der Angelfischerei während des ganzen Jahres verboten:
a. im Mettlenseeli in Netstal, inkl. beider Ausläufe bis zur nördlichen Grenze des Mettlengutes und Fohrenbach (Gebiet der kantonalen Fischbrut- anstalt);
b. im Quellbach in Oberurnen, vom Ursprung bis zur Verbotstafel;
c. im Seegraben im Gäsi, vom Ursprung bis zur Einmündung in den Walen- see;
d. im Rosenbordgraben in Niederurnen, vom Ursprung bis zur Einmündung in die Rauti;
e. im Allmeindbach in Leuggelbach, vom sog. Ruebstein bis zur Einmün- dung in den Vorbach.
Art. 12 Zeitlich beschränktes Verbot In der Linth, von der Wuhrtanne der ehemaligen Firma Jenny & Co., Spinne- rei und Weberei, Mollis, an, auf einer Strecke von 200 m abwärts, ist die Fischerei zusätzlich zur normalen Schonzeit im Monat September verboten.
Art. 13 Zeitliches Verbot Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a. während der Sommerzeit: von 23.00 – 04.00 Uhr;
b. während der übrigen Zeit: von 20.00 – 06.00 Uhr.
Art. 14 Fangzeiten Es gelten unter Beachtung örtlicher oder zeitlicher Einschränkungen fol- gende Fangzeiten:
a. Vom 1. Mai bis 30. September: alle Bergseen inklusive allen Zuflüssen, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Klön (mit allen Zuflüssen), Niedernbach, Stauweiher des EW Schwanden, Auernbach, Uebelbach, Mühlebach (Engi), Krauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüs- sen;
b. Klöntalersee, Talalpsee und Oberblegisee während des ganzen Jahres;
c. In allen in den Absätzen 1 und 2 nicht aufgeführten Gewässern vom 1. April bis 30. September.
4
1. 7. 2 0 0 4 – 2 9 Fischereivorschriften VI E/31/3
Art. 15 Schonzeiten
1 Neben den festgelegten Fischereizeiten gelten folgende Schonzeiten für die einzelnen Fischarten:
a. für Forellen, Namaycush und Saiblinge: vom 1. Oktober bis 31. März;
b. für Aeschen: vom 1. Januar bis 30. April;
c. für sämtliche Felchenarten: vom 20. November bis 31. Dezember;
d. für Hechte: vom 1. März bis 30. April.
Art. 16 Schonmasse
1 Für die einzelnen Fischarten gelten folgende Schonmasse:
a. Forellen aus den Bächen inkl. Tankgräben 25 cm
b. Forellen aus dem Klöntalersee 35 cm
c. Forellen aus allen andern Seen 30 cm
d. Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush) aus Bergseen 30 cm
e. Felchen 25 cm
f. Aesche 32 cm
g. Hecht 45 cm
h. Barsch (Relig, Egli) 15 cm
2 Im Oberblegisee ist das Schonmass für Hechte aufgehoben.
3 Der Fang von Krebsen ist verboten.
Art. 17 Messgeräte Jeder Fischer hat ein zuverlässiges Messgerät zur Ermittlung der Fisch- masse mit sich zu führen.
Art. 18 Fangzahlbeschränkungen
1 Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag
a. 6 Stück Edelfische (Forellen, Namaycush, Saiblinge, Aeschen);
b. 15 Stück Felchen;
c. 100 Stück Elritzen (sog. Butzli).
2 Diese Bestimmung gilt auch für die patentfreie Fischerei im Klöntalersee sowie für die Inhaber von Jugend- und Ferienpatenten.
3 Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden. 5
Fischereivorschriften VI E/31/3 V. Fischfangstatistik
Art. 19 *
1 Die Fischfangstatistik dient der genauen Erfassung der Fänge und bildet damit eine Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer.
2 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstati- stik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen und die verlangten Daten unmittelbar nach dem Fang unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu in diese einzutragen. Das Gewicht des Tagesfanges ist nach Abbruch der Fischereiausübung, spätestens aber gleichentags (wenn möglich gewogen) in die Fischfangstatistik einzutragen.
3 Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwal- tung oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden.
4 Nicht oder nicht korrektes Erfassen der Fänge haben eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge.
5 Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jewei- ligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des folgenden Jahres, der Patentausgabestelle einzureichen.
6 Mit Ausnahme der Ferienpatente ist mit dem Lösen der Fischereipatente gleichzeitig eine Kaution von 50 Franken für die Fischfangstatistik zu hinter- legen. Nach termingerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird die Kau- tion von der Patentausgabestelle zurückerstattet; andernfalls verfällt sie dem Staate. Vl. Walensee und Linthkanal
Art. 20
1 Für den Walensee und den Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschrif- ten der Uebereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linth- kanal und Walensee, der Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestim- mungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Linth- kanal. 1)
2 Die Fischereigrenze des Rautibaches beim Einlauf in den Linthkanal wird halb der Mündung des Rautibaches quer über die Mündungsstelle dessel- ben hinweg. Im Gewässerabschnitt der Rauti gelten die fischereigesetz- lichen Bestimmungen des Kantons Glarus.
6 1) GS VI E/331/1; VI E/331/4; VI E/331/3
1. 7. 2 0 0 4 – 2 9 Fischereivorschriften VI E/31/3 Vll. Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Fischereivorschriften werden die fischereipolizei- lichen Vorschriften vom 18. Oktober 1977 aufgehoben.

Art. 22 Inkraftsetzung Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkraft- treten dieser Fischereivorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 1)

Aenderungen der Vorschriften: RR 16. Sept. 2003 (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 16) und 2. März 2004 Art. 9 Abs. 2 und 3 (n), 10, 19 Abs. 5 und 6 in Kraft ab sofort (ab 2. März 2004); Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie 10 vom Bund genehmigt am 18. November 2003 7 1) B des RR vom 24. Februar 1998
Markierungen
Leseansicht