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Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers (III F/7)
CH - GL
31.12.1983
INHALT
Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers
Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers
Art. 4 Für Augenscheine zur Instruktion wird dem öffentlichen Verteidiger oder seinem Stellvertreter die Fahrt gemäss dem Tarif für Behördenmitglieder 2)
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