Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers (III F/7)
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Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers

1. 7. 19 8 4 – 9 III F/7 Tarif für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers (Erlassen am 19. Dezember 1983) Das Obergericht des Kantons Glarus gestützt auf Artikel 20 StPO 1) , beschliesst:
Art. 1 Die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers oder seines Stellvertreters erfolgt im Rahmen des Gebührentarifs des Glarner Anwaltsverbandes. Die Festlegung erfolgt durch den Gerichtspräsidenten.
Art. 2 Porti, Telefonspesen und Barauslagen können separat berechnet werden. Der öffentliche Verteidiger oder sein Stellvertreter ist berechtigt, Fotokopien bei der Gerichtskanzlei herzustellen. Für solche wird der Preis einer nicht- amtlichen Fotokopie berechnet. Werden Fotokopien vom öffentlichen Vertei- diger oder seinem Stellvertreter auf einem eigenen Fotokopierautomaten hergestellt, so kann er den nämlichen Betrag in Rechnung stellen.
Art. 3 Die Rechnung gemäss den Artikeln 1 und 2 ist dem Gerichtspräsidenten zum Visum einzureichen. Eine Kopie der Rechnung wird dem Klienten zusammen mit der Abrechnung über den Fall durch die Gerichtskanzlei zugestellt.
Artikel 50 Absatz 2 ZPO findet analoge Anwendung.

Art. 4 Für Augenscheine zur Instruktion wird dem öffentlichen Verteidiger oder seinem Stellvertreter die Fahrt gemäss dem Tarif für Behördenmitglieder 2)

vergütet.
Art. 5 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 21. November 1973. Er findet auf alle Fälle Anwendung, die am 1. Januar 1984 noch nicht plädiert sind. Kanton Glarus
1999 1) GS III F/1 2) GS II C/1/2
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