Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger (VI E/212/1)
INHALT
Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger
- Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger
- Art. 6 * Taggelder, Reiseentschädigungen Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss dem Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden und Kommissi- onsmitglieder 1)
- Art. 17 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach Artikel 10 a
- Art. 18 Ausstand Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege 2)
- Art. 20 * Befreiung von der Prüfung Von der Ablegung der Eignungsprüfung sind Personen befreit, die die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
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