Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger (VI E/212/1)
CH - GL

Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger

7. 5. 2006 – 30/31 VI E/212/1 1 Kanton Glarus
1997 Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger (Vom 10. Februar 1997) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kan- tonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung) 1) , beschliesst:
Art. 1* Funktionsbezeichnung Die in dieser Verordnung aufgeführten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Zweck Die Eignungsprüfung für Jäger soll darüber Aufschluss geben, ob der Be- werber die erforderlichen schiesstechnischen und jagdlichen Fähigkeiten sowie das nötige Fachwissen besitzt.
Art. 3 Prüfungskommission Zur Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung wählt der Regie- rungsrat jeweils für eine Amtsdauer eine Prüfungskommission, bestehend aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern.
Art. 4 Prüfungsexperten Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Prüfungskommission für jeweils eine Amtsdauer die erforderlichen Prüfungsexperten.
Art. 5 * Rücktritte Rücktritte von Prüfungskommissionsmitgliedern und Prüfungsexperten sind in der Regel auf Ende einer Amtsdauer, frühestens aber auf Ende eines Amtsjahres möglich. Rücktritte sind bis 31. Dezember des Vorjahres dem Departement für Bau und Umwelt (Departement) schriftlich mitzuteilen. 1) GS VI E/211/2
Eignungsprüfung für Jäger – V VI E/212/1

Art. 6 * Taggelder, Reiseentschädigungen Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss dem Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden und Kommissi- onsmitglieder 1)

.
Art. 7 * Eignungsprüfung, Anmeldung
1 Der Anmeldetermin für die Eignungsprüfung für Jäger wird jeweils im Dezember, in Koordination mit dem Jagdlehrgang, im Amtsblatt ausge- schrieben.
2 Die Anmeldung ist bis spätestens 31. Januar unter Verwendung des von der Jagd- und Fischereiverwaltung zu beziehenden Anmeldeformulars an die erwähnte Amtsstelle einzureichen.
3 Die Eignungsprüfung für Jäger wird in der Regel im Rhythmus des Jagd- lehrganges durchgeführt. Sofern aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Jagdlehrgang 2) die Eignungsprüfung nicht alljährlich stattfindet, hat sich der Kandidat für eine Prüfungswiederholung oder die Absolvierung der ganzen Prüfung wieder neu anzumelden.
4 Der Kandidat hat auf dem Anmeldeformular zu bescheinigen, dass gegen ihn keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung vor- liegen.
5 Absolventen des ersten praktischen Ausbildungsteils des Jagdlehrganges gelten für die darauffolgende praktische Prüfung (Waffenhandhabung/ Sicherheitsvorschriften, Distanzenschätzen, Schiessen) als angemeldet.
6 Absolventen des zweiten praktischen Ausbildungsteiles des Jagdlehr- ganges gelten für die darauffolgende theoretische Prüfung (Waffenkunde, Jagdrecht, Wildkunde, Jagdkunde, Jagdhundehaltung und -führung) als angemeldet.
Art. 8 * Zulassung zur Eignungsprüfung
1 Zur Eignungsprüfung werden nur Personen zugelassen, die die verlangte Ausbildung gemäss Artikel 6 der Veerordnung über den Jagdlehrgang erfüllt haben und sich darüber ausweisen können.
2 Die Prüfungskommission überprüft, ob die Voraussetzungen gemäss Ab- satz 1 erfüllt sind.
2 1) GS II C/1/2 2) GS VI E/212/2
7. 5. 2006 – 30/31 Eignungsprüfung für Jäger – V VI E/212/1 3
3 Zur Eignungsprüfung werden nur Personen zugelassen, auf die keine Ver- weigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung zutreffen.
4 Der Kandidat hat auf Verlangen den entsprechenden Nachweis zu erbrin- gen.
Art. 9 Aufteilung der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem praktischen und einem theoreti- schen Teil zusammen.
Art. 10 Praktische Prüfung
1 An der praktischen Prüfung wird der Kandidat zuerst in den Fächern Waf- fenhandhabung/Sicherheitsvorschriften und Distanzenschätzen geprüft. Erweist er sich in einem dieser Fächer als ungenügend, so kann er die Prüfung nicht fortsetzen und muss den Jagdlehrgang abbrechen.
2 Die Schiessprüfung ist mit Jagdwaffen und Jagdmunition gemäss Artikel 19 der Jagdverordnung zu absolvieren. Die entsprechende Waffenkontroll- karte muss auf Verlangen vorgewiesen werden können. Die Prüfung umfasst folgende Schiessprogramme:
a. Disziplin Kugel (auf stehende Gams- oder Rehscheibe): Distanz: 100 –150 Meter Stellungen: sitzend, kniend, stehend, freihändig oder angestrichen Probeschüsse: keine gültige Schüsse: 6 Bedingung: 6 Treffer im Trefferfeld 8 –10, zeitliche Beschränkung = 1 Minute pro Schuss
b. Disziplin Schrot (auf laufenden Hasen): Distanz: 35 Meter Munition: Schrotdurchmesser 3,5 mm (Nr. 3, keine Magnumpatronen) Anzahl Patronen: es dürfen maximal 2 Patronen geladen werden Stellung: stehend frei, Auslösung des Hasen durch den Schützen im Jagdanschlag Probeschüsse: keine gültige Schüsse: 6 Bedingung: bei einer einteiligen Kipphasenanlage 4 Treffer, bei einer dreiteiligen Kipphasenanlage 4 Treffer (Treffer gleich mindestens zwei geöffnete Klappen).
3 Bei Nichterfüllen des Schiessprogrammes kann dasselbe am gleichen Tag, innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Schiesszeit, ein- mal wiederholt werden. Kandidaten, die das Schiessprogramm auch nach der einmaligen Wiederholung nicht erfüllen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
Eignungsprüfung für Jäger – V VI E/212/1
Art. 11 Theoretische Prüfung
1 In den theoretischen Fächern ist die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen. Die Prüfungsdauer pro Fach wird von der Prüfungskommission festgelegt und ist jeweils aus dem Prüfungszeitplan ersichtlich.
2 Folgende Fächer werden geprüft:
a. Waffenkunde: Waffenarten, Munition, Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte;
b. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
c. Wildkunde: Erkennungsmerkmale, Körperbau, Fortpflanzungszeiten, Lebensweise, Krankheiten, Zahnlehre, Altersmerkmale, Fährtenkunde usw.;
d. Jagdkunde: Jagdausübung, Behandlung des erlegten Wildes, Wildhege, Populations- dynamik, Wildschutz, Wildschaden und Wildschadenverhütung, Wald- kunde;
e. Jagdhundehaltung und -führung: Jagdhunderassen und ihre Verwendung, Haltung und Pflege, Hunde- krankheiten, Abrichtung und Führung.
Art. 12 Noten Es werden folgende Noten erteilt: 1 = gut; 2 = genügend; 3 = ungenügend.
Art. 13 Ergebnis der Eignungsprüfung, Prüfungswiederholung
1 Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn ihm in allen Fächern die Noten 1 oder 2 erteilt werden konnten.
2 Hat der Bewerber in höchstens zwei Fächern die Note 3 erhalten, kann er die theoretische Prüfung in den entsprechenden Fächern an einer der nächs- ten Prüfungen wiederholen.
3 Ergibt die Prüfung in drei oder mehr Fächern die Note 3, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden, und der Bewerber kann frühestens zur nächs- ten theoretischen Prüfung wieder zugelassen werden.
Art. 14 Ausschlussgründe Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unred- lichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützung unerlaubter Mit- tel, so ist ein Mitglied der Prüfungskommission sofort zu informieren. Die
4
7. 5. 2006 – 30/31 Eignungsprüfung für Jäger – V VI E/212/1 5 Kommission kann den Fehlbaren von der Prüfung ausschliessen. Ein An- spruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr besteht in diesem Fall nicht.
Art. 15 * Prüfungsgebühren
1 Für jeden Teil der Eignungsprüfung (praktische und theoretische Prüfung) sowie für die teilweise Wiederholung einzelner Fächer ist eine Gebühr zu entrichten.
2 Die Höhe dieser Gebühren wird vom Departement festgelegt.
3 Die Gebühren werden jeweils vor Prüfungsbeginn durch ein Mitglied der Prüfungskommission eingezogen.
Art. 16 Fähigkeitsausweis Dem Bewerber, der die Eignungsprüfung mit Erfolg bestanden hat, wird der Fähigkeitsausweis für Jäger des Kantons Glarus ausgehändigt.

Art. 17 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach Artikel 10 a

des kantonalen Jagdgesetzes 1) .

Art. 18 Ausstand Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege 2)

.
Art. 19 * Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises
1 Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit bei mehrmaligem Entzug der Jagdberechtigung gemäss Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Jagdverord- nung sowie bei Vergehen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes.
2 Bestehen über einen Jäger begründete Zweifel über das Vorhandensein der erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten, so verliert der Fähigkeitsausweis auf Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung seine Gültigkeit. 1) GS VI E/211/1 2) GS III G/1
Eignungsprüfung für Jäger – V VI E/212/1

Art. 20 * Befreiung von der Prüfung Von der Ablegung der Eignungsprüfung sind Personen befreit, die die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

der Jagdverordnung erfüllen.
Art. 21 Abrechnung Die Prüfungskommission erstellt zuhanden der Jagdverwaltung eine Ab- rechnung über die angefallenen Aufwendungen und Einnahmen der Prü- fung.
Art. 22 * Vollzug Mit dem Vollzug ist das Departement beauftragt.
Art. 23 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
2 Das Reglement vom 26. November 1990 über die Eignungsprüfung für Jäger wird damit aufgehoben. Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 368) Titel, Art. 1, 5, 6, 7 Abs. 3 8 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20, 22, 23 Abs. 1 in Kraft ab Landsgemeinde 2006
6
Markierungen
Leseansicht