Dienstreglement für die Zuger Polizei (512.3)
INHALT
Dienstreglement für die Zuger Polizei
- Dienstreglement für die Zuger Polizei
- § 12 Kriminalpolizei
- § 16 Staatsschutz
- § 21 Unbestechlichkeit
- § 31 Kleidung
- § 36 W
- § 49 Rückgabe der persönlichen Ausrüstung und der Dienstakten 1 Bei Austritt oder Entlassung sind dem Kanton alle Uniformstücke, Aus- rüstungsgegenstände, Dienstausweise, die Dienstwaffen und die dienstlichen Akten, allfällige Kopien irgendwelcher Art eingeschlossen, zurückzugeben. 2 Eine Dienstwaffe kann bei ordentlicher Entlassung nach mindestens 25 Dienstjahren ausgehändigt werden. 3 Die Sicherheitsdirektion 1)
- § 57 Po
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