Dienstreglement für die Zuger Polizei (512.3)
CH - ZG

Dienstreglement für die Zuger Polizei

512.3 Dienstreglement für die Zuger Polizei v om 22. Januar 1985 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 31. Oktober 1966 2) und § 12 Abs. 4 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 3) , beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeines § 1 Inhalt und Geltungsbereich 1 Das Dienstreglement enthält die für den Vollzug des Polizeidienstes not- wendigen Bestimmungen, soweit sie nicht in besonderen Erlassen enthalten sind. 2 Einzelheiten werden in Weisungen der Sicherheitsdirektion 4) oder in Dienstvorschriften des Polizeikommandos geregelt. 3 Alle in diesem Dienstreglement aufgeführten Rechte und Pflichten der Polizeibeamten gelten sinngemäss auch für die Polizeianwärter. § 2 A ufgaben der Polizei 1 Die Polizei nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die ihr von Gesetzes wegen übertragen sind. 2 Sie kann mit anderen Polizeibehörden zusammenarbeiten. 1) GS 22, 615 2) BGS 512.1 3) BGS 321.1 4) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
512.3 § 3 A ufträge anderer Amtsstellen Aufträge, die der Zuger Polizei 1) v on anderen Amtsstellen erteilt werden, sind an das Polizeikommando zu richten. § 4 Grundsatz für polizeiliches Handeln Die Polizei hat bei ihren Einsätzen nach den Grundsätzen der Gesetz- mässigkeit und der Verhältnismässigkeit vorzugehen. Polizeiliche Eingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Zweck der Massnahmen und die Lage erfordern. 2. Abschnitt Organisation § 5 Grundsatz Für die Organisation der Zuger Polizei 1) sind polizeiliche und betriebs- wirtschaftliche Grundsätze massgebend. § 6 Gliederung 1 Die Zuger Polizei 1) gliedert sich in das Polizeikommando, die Polizei- stationen und die Fachdienste, die in Abteilungen zusammengefasst werden können. 2 Als Fachdienste gelten: a) die Kommandodienste, d) die Verkehrspolizei, b) die Kriminalpolizei, e) die Verwaltungspolizei, c) die Sicherheitspolizei, f) der Staatsschutz. § 7 Po lizeikommandant 1 Der Polizeikommandant leitet und organisiert die Zuger Polizei 1) . Er ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion 2) gegenüber für alle Belange der Zuger Polizei 1) unmittelbar verantwortlich, insbesondere für ihre jederzeitige Einsatzbereitschaft im Rahmen und in Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben. 2 Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit übergeordneter Behörden oblie- gen dem Polizeikommandanten insbesondere: 1) F assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003. 2) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
a) die Rekrutierung geeigneten Personals sowie die Ausbildung der Anwär- ter und Polizeibeamten; b) die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der steten Einsatzbereitschaft der Zuger Polizei 1) ; c) die Leitung von Einsätzen auf Kantonsebene; d) die Aufsicht über die verschiedenen Abteilungen; e) der Verkehr mit den Behörden, insbesondere auch mit den Verwaltungs- und Rechtspflegestellen des In- und Auslandes; f) die Anordnung von Versetzungen, die Beförderungsvorschläge, die Ins- pektionen sowie die Behandlung von Dienstbeschwerden gegen Polizei- beamte; g) die Belange des Staatsschutzes; h) die Öffentlichkeitsarbeit. § 8 Po lizeikommando (höhere Führungsebene) Der Polizeikommandant und die Offiziere bilden das Polizeikommando. Es unterstützt den Polizeikommandanten in der Leitung der Zuger Polizei 1) . Die einzelnen Aufgabenbereiche richten sich nach der vom Kommandanten festgelegten Aufgabenverteilung. § 9 Mittlere Führungsebene 1 Die mittlere Führungsebene besteht aus den Offiziersstellvertretern und den Dienstchefs. 2 Der Polizeikommandant führt regelmässig Rapporte auf mittlerer Füh- rungsebene durch. § 10 Po lizeistationen 1 Den Polizeistationen obliegen kriminal-, sicherheits-, verkehrs-, verwal- tungs- und gemeindepolizeiliche Aufgaben. 2 Sie werden von einem Polizeioffizier gemäss der Aufgabenverteilung beim Polizeikommando geleitet. § 11 Ko mmandodienste 1 Den Kommandodiensten obliegen Stabs- und logistische Aufgaben. Sie stellen die für die Leitung der Zuger Polizei 1) unerlässlichen Führungshilfen. 2 Sie werden von einem Polizeioffizier gemäss der Aufgabenverteilung beim Polizeikommando geleitet. 1) F assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003. 512.3

§ 12 Kriminalpolizei

1 Die Kriminalpolizei ist zuständig für die präventive und repressive Ver- brechensbekämpfung im ganzen Kanton. Sie arbeitet mit den übrigen Abtei- lungen eng zusammen. 2 Sie wird von einem Polizeioffizier gemäss der Aufgabenverteilung beim Polizeikommando geleitet. § 13 Ve rkehrspolizei 1 Die Verkehrspolizei überwacht und kontrolliert den Verkehr, die Stras- sensignalisation auf den Kantons- und Nationalstrassen sowie die Strassenre- klamen. Ihr obliegen die Tatbestandsaufnahmen bei Verkehrsunfällen auf al- len dem Verkehr dienenden öffentlichen Strassen sowie die Arbeitszeit- und Ruhezeitkontrolle der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie ist überdies für die Verkehrserziehung verantwortlich. 2 Sofern dadurch die der Verkehrspolizei zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden, überwacht und kontrolliert sie auf ausdrückliches Be- gehren der zuständigen Behörden auch das Verkehrsgeschehen auf Gemein- destrassen. 3 Die Verkehrspolizei wird von einem Polizeioffizier gemäss der Aufga- benverteilung beim Polizeikommando geleitet. § 14 Sicherheitspolizei 1 Der Sicherheitspolizei obliegen Personen- und Objektschutzmassnah- men. Sie setzt sich aus Polizeibeamten aller Abteilungen zusammen, die be- sonders ausgebildet werden. 2 Die Sicherheitspolizei wird von einem Polizeioffizier geleitet. § 15 V erwaltungspolizei 1 Die Verwaltungspolizei behandelt vor allem Verstösse gegen das Neben- strafrecht. Ihr können aber auch weitere Aufgaben, beispielsweise adminis- trativer Art, übertragen werden. 2 Die Verwaltungspolizei wird von einem Polizeioffizier gemäss der Auf- gabenverteilung beim Polizeikommando geleitet. 512.3

§ 16 Staatsschutz

1 Der Staatsschutz ist das Verbindungselement zur Bundesanwaltschaft und zur Bundespolizei. 2 Der Staatsschutz ist direkt dem Kommandanten unterstellt. 3. Abschnitt Dienstpflichten § 17 Grundsatz 1 Jeder Polizeibeamte hat die ihm zugewiesenen allgemeinen und speziel- len Aufgaben zu erfüllen. 2 Unabhängig von dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich hat er tätig zu werden, wenn er eine strafbare Handlung verhindern kann oder wenn ihm eine begangene Straftat bekannt wird. § 18 V erhältnismässigkeit 1 Der Polizeibeamte hat in jeder Lage zu prüfen, ob ein Einschreiten not- wendig und den Umständen angemessen ist. Er hat sein Handeln stets nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit auszu- richten. 2 Der Polizeibeamte provoziert nicht zu verbotenen Handlungen. § 19 Gewissenhaftigkeit, Beförderlichkeit Der Polizeibeamte erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und beförderlich. § 20 V erhalten Der Polizeibeamte vermeidet jedes Verhalten, das seinem persönlichen Ansehen als Polizeibeamter sowie dem Ruf der Zuger Polizei 1) schadet. 1) F assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003. 512.3

§ 21 Unbestechlichkeit

1 Polizeibeamte dürfen im Zusammenhang mit Dienstsachen weder für sich noch für andere Geschenke annehmen, Vorteile fordern oder sich oder für andere versprechen lassen. 2 We rden Geschenke oder Zuwendungen angeboten, ist dem Polizeikom- mando sofort Meldung zu erstatten, das über die Ablehnung oder Annahme sowie über die Verwendung entscheidet. § 22 Höflichkeit, Hilfsbereitschaft, Bestimmtheit 1 Bei der Ausübung des Dienstes und im Kontakt mit der Bevölkerung ist der Polizeibeamte höflich, hilfsbereit und bestimmt. 2 Unnötige Strenge, Beschimpfungen, Drohungen und dergleichen sind unzulässig. § 23 Unbefangenheit Der Polizeibeamte erfüllt seine Dienstpflichten ohne Ansehen der betrof- fenen Person. Umstände, die ihn als befangen erscheinen lassen, meldet er seinem Vorgesetzten. § 24 Ve rs c hwiegenheit 1 In Dienstsachen gilt für den Polizeibeamten Schweigepflicht. 2 An unbefugte Drittpersonen dürfen keine dienstlichen Akten herausge- geben werden. 3 In zivilen Rechtsstreitigkeiten dürfen Polizeibeamte über dienstliche W ahrnehmungen nur aussagen, wenn sie von der Sicherheitsdirektion 1) dazu ermächtigt worden sind. 4 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Aussagen in Zivil- und Strafver- f ahren vor ausländischen Behörden. 5 Die Schweigepflicht besteht nach Aufhebung des Dienstverhältnisses weiter. § 25 Zusammenarbeit 1 Der Polizeibeamte ist zur korrekten Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verpflichtet. 2 Er meldet wichtige dienstliche Belange seinem Vorgesetzten. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 512.3
3 Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch gegenüber den Polizeiorganen des Bundes, anderer Kantone, der Gemeinden sowie gegenüber den Zoll- und Grenzwachtorganen. § 26 Dienstweg 1 Der Polizeibeamte hält sich in Dienstsachen an den Dienstweg. 2 Der Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen erfolgt in der Regel über das Kommando. 3 In persönlichen Angelegenheiten kann direkt an den Polizeikomman- danten gelangt werden. § 27 Rapporte Der Polizeibeamte hat über Dienstsachen wie Tatbestandsaufnahmen, Anzeigen, Festnahmen und andere Auftragserledigungen ohne Verzug dem Polizeikommando zu rapportieren. § 28 Örtliche Zuständigkeit Der Polizeibeamte darf ausserhalb des Kantonsgebietes keine Amtshand- lungen vornehmen. Vorbehalten sind Einsätze im Sinne von Art. 356 StGB (Nacheile), im Sinne des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz 1) , ausserkantonale Einsätze, die vom Regierungsrat an- geordnet werden sowie polizeiliche Ermittlungen, die von der zuständigen ausserkantonalen Behörde bewilligt worden sind. § 29 Dienstzeiten Soweit erforderlich hat jeder Polizeibeamte zeitverschoben, unregelmäs- sig, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Dienst oder Pikettdienst zu leisten. § 30 Erreichbarkeit 1 Der Polizeibeamte muss während seiner Dienst- und Pikettzeit sofort er- reichbar und innerhalb einer nützlichen Frist einsatzbereit sein. Vorbehalten bleiben Abkommandierungen ausserhalb des Kantons. Er ist verpflichtet, in seiner Wohnung ein Telefon einzurichten. 2 Bei erhöhter Einsatzbereitschaft kann der Polizeibeamte auch in seiner Freizeit zum Dienst herangezogen werden. 1) BGS 511.1 512.3

§ 31 Kleidung

1 Abgestimmt auf den jeweiligen Einsatz wird der Polizeidienst in Uni- form oder in Zivil ausgeübt. 2 Das Polizeikommando legt die Details nach Lage und Funktionen fest. 3 In ziviler Kleidung dürfen keine Uniformstücke getragen werden. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen. § 32 Legitimation Die Uniform gilt als Legitimation. Bei einer Amtshandlung in Zivilklei- dung hat sich der Polizeibeamte auszuweisen. 4. Abschnitt A usbildung und Aufnahmeverfahren § 33 Erstes Ausbildungsjahr 1 Nach bestandener Eintrittsprüfung erfolgt auf Antrag der Sicherheitsdi- rektion 1) die vorläufige Anstellung für ein Ausbildungsjahr durch den Regie- rungsrat. 2 Während dieser Zeit absolviert der Anwärter die Polizeischule. § 34 Po lizeischule Die Polizeischule bezweckt die fachliche, geistige und körperliche Vorbe- reitung auf den Polizeidienst. § 35 Entlassung, Austritt 1 Sind Fleiss oder Leistung des Anwärters ungenügend oder gibt sein Ver- halten zu Klagen Anlass, kann er während dieses ersten Ausbildungsjahres auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats vom Regierungsrat entlassen werden. Die sofortige disziplinarische Entlassung bleibt vorbehal- ten. 2 Der Anwärter kann jederzeit austreten. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dezember 1998 (GS 26, 191) 512.3

§ 36 W

ahl 1 Hat der Anwärter die Schlussprüfung der Polizeischule bestanden, kann er vom Regierungsrat als Polizeibeamter gewählt werden. 2 Bewerber mit einer anderen gleichwertigen Ausbildung können aus- nahmsweise direkt als Polizeibeamte gewählt werden. 5. Abschnitt Dienstbetrieb § 37 Qualifikation Der Polizeibeamte wird jährlich gemäss Reglement qualifiziert. § 38 W eiterbildung Die kommandierte führungs- und fachtechnische Weiterbildung erfolgt unter Anrechnung auf die Arbeitszeit auf Kosten des Kantons. § 39 Ve r setzung Der Polizeibeamte kann aus persönlichen oder dienstlichen Gründen ver- setzt werden, wobei möglichst auf die familiären Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. § 40 Arbeitszeit Die Mindestarbeitszeit des Polizeibeamten richtet sich stundenmässig nach den entsprechenden Bestimmungen über die Arbeitszeit in den kantona- len Büros. § 41 Erkrankung, Unfall, Absenzen Erkrankungen, Unfälle oder andere Absenzen sind unverzüglich dem zu- ständigen Abteilungschef zu melden. § 42 Fr eiwillige Weiterbildung Betreibt der Polizeibeamte während seiner Freizeit freiwillig eine für den Dienst nützliche Weiterbildung, kann er vom Polizeikommando unterstützt werden. 512.3
6. Abschnitt Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung § 43 Pe r sönliche Ausrüstung Die Uniform, die Schusswaffe und die Ausrüstung für den Ordnungs- dienst werden leihweise abgegeben. § 44 Pflege Der Polizeibeamte ist für die einwandfreie Pflege der persönlichen Aus- rüstung verantwortlich. § 45 Ersetzung Die Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände werden bei ausgewiese- nem Bedarf auf Kosten des Kantons ersetzt, wobei die vom Polizeikomman- do festgelegten Tragzeiten der Uniformstücke als Richtwerte gelten. Ist ein ausserordentlicher Verschleiss auf mangelnde Pflege oder Sorgfalt des Poli- zeibeamten zurückzuführen, so kann dies zum Ersatz auf dessen Kosten füh- ren. § 46 W eitergabe Ohne Bewilligung des Polizeikommandos ist es verboten, Uniformstücke oder Ausrüstungsgegenstände an Drittpersonen weiterzugeben. § 47 Ko rpsmaterial Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich abgegeben werden, zählen zum Korpsmaterial und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt. § 48 Schäden, Mängel Schäden und Mängel an Uniformen, Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegen- ständen sind dem Polizeikommando unverzüglich zu melden. Reparaturen als F olge einer konkreten Dienstverrichtung gehen zu Lasten des Kantons. Der ordentliche Unterhalt und die Pflege der Uniform und der Ausrüstung gehen zu Lasten des Polizeibeamten. 512.3

§ 49 Rückgabe der persönlichen Ausrüstung und der Dienstakten 1 Bei Austritt oder Entlassung sind dem Kanton alle Uniformstücke, Aus- rüstungsgegenstände, Dienstausweise, die Dienstwaffen und die dienstlichen Akten, allfällige Kopien irgendwelcher Art eingeschlossen, zurückzugeben. 2 Eine Dienstwaffe kann bei ordentlicher Entlassung nach mindestens 25 Dienstjahren ausgehändigt werden. 3 Die Sicherheitsdirektion 1)

kann weitere Ausnahmen bewilligen. 4 Bei Pensionierung infolge Alters oder Krankheit müssen gebrauchte Kleidungsstücke nicht zurückgegeben werden. § 50 Inspektion 1 Die persönliche Ausrüstung des Polizeibeamten und das allgemeine Ko rpsmaterial werden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, auf V ollständigkeit und Zustand hin überprüft. 2 Dem Kommandanten ist detailliert Bericht zu erstatten. 7. Abschnitt Die polizeilichen Mittel Vo rladung 1 Für polizeiliche Abklärungen und Einvernahmen können Personen schriftlich, in dringenden Fällen mündlich vorgeladen werden. 2 Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Vorladung in der Regel an die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter; bei Kindern erfolgt sie zudem immer im Einvernehmen mit dem Jugendanwalt. 3 Bei Gefahr im Verzug oder bei Kollusionsgefahr können Kinder und Jugendliche direkt vorgeladen werden. Dabei sind die Eltern oder der gesetz- liche Vertreter, sobald es der Stand der Ermittlungen erlaubt, nachträglich zu benachrichtigen. § 52 F estnahme 1 Die Verhaftung ist in der Strafprozessordnung, die polizeiliche Gewahr- nahme im Polizeistrafgesetz geregelt. 2 Bei festgenommenen Personen sind alle auf und am Körper getragenen Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 512.3
3 Sofern notwendig, sind Leibesöffnungen oder Körperhöhlen durch einen Arzt zu kontrollieren. 4 Festgenommenen Personen sind alle Gegenstände, Schriftsachen und Geldbeträge abzunehmen. 5 Über die bei der Festnahme abgenommenen Gegenstände muss ein Ver- zeichnis erstellt werden, das von der festgenommenen Person zu unterzeich- nen ist. § 53 F esselung Fesseln dürfen nur bei Widersetzung, Fluchtgefahr oder besonderer Ge- fährlichkeit verwendet werden. § 54 T ränengas, Gummigeschosse 1 Die Verwendung von Tränengas und Gummigeschossen erfolgt nur auf ausdrücklichen Befehl und dient der Verteidigung gegen Angriffe oder der Durchsetzung polizeilicher Anordnungen. Gummigeschosse dürfen nur auf ausdrücklichen Befehl zum Einsatz kommen. 2 In der Regel hat dem Einsatz eine Warnung vorauszugehen. Nach dem Einsatz von Tränengas oder Gummigeschossen ist, soweit möglich, zu über- prüfen, ob Personen verletzt wurden. Muss eine Person in ärztliche Behand- lung gebracht werden, ist darüber dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. § 55 Schusswaffe 1 Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet. 2 Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen: a) wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder ge- fährlich angegriffen wird; b) wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar be- droht oder gefährlich angegriffen werden; c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch 1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ve rg ehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; 512.3
2. wenn aufgrund erhaltener Informationen oder persönlicher Feststellun- gen angenommen werden muss, dass Personen für andere eine un- mittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich die- se der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; 3. zur Befreiung von Geiseln; 4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die- nen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine be- sondere Gefahr bilden. 3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 4 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wi rkung eines Warnrufes vereiteln. 5 Die Polizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Bei- stand zu leisten. 6 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 7 Das Polizeikommando erläutert den Schusswaffengebrauch in einem Dienstbefehl. Dieser Dienstbefehl bildet einen Bestandteil der vorstehenden Normen über den Schusswaffengebrauch. § 56 Kriminaltechnik 1 Untersuchungsgefangene und Personen, die eines Verbrechens oder Ve rg ehens verdächtigt werden, müssen erkennungsdienstlich behandelt werden. 1) 2 Kinder dürfen nur mit dem Einverständnis des Abteilungschefs oder des Pikettoffiziers erkennungsdienstlich behandelt werden. 3 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst das Erstellen von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächen-Ab- drücken, die Abnahme von Schriftproben, die Feststellung und Sicherung an- derweitiger Spuren und Befunde am Körper und an den Kleidern, soweit dies nicht Sache des Arztes ist. 4 W eiter befasst sich die Kriminaltechnik mit Vermessungen und Plan- zeichnungen, mit der Mikroskopie und der kriminaltechnischen Spurensiche- rung. Dabei gelangen die Methoden und Verfahren der kriminaltechnischen Hilfswissenschaften zur Anwendung. 1) F assung gemäss Änderung vom 9. Jan. 1996 (GS 25, 193); in Kraft am 1. Febr. 1996. 512.3

§ 57 Po

lizeitransporte 1 Zuführungen von Personen an andere Amtsstellen gelten als Polizei- transporte. Diese erfolgen begleitet oder unbegleitet und erfordern einen Auf- trag des Polizeikommandos. 2 Fluchtgefährliche Straftäter, kranke und gebrechliche Personen, Mili- tärpersonen in Uniform sowie Frauen und Kinder sind begleitet zu transpor- tieren. Fluchtgefährliche Straftäter sind allenfalls zusätzlich zu fesseln. § 58 A usschaffungen 1 Ausländer, die aus irgendeinem Grunde (Landesverweisung, Einreise- sperre, fremdenpolizeiliche Massnahmen) aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, sind gemäss Befehl des Polizeikommandos auszuschaffen. F alls die gesetzliche Voraussetzung für eine Verhaftung nicht gegeben ist, können sie vorübergehend in Gewahrsam genommen werden. 2 Für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sind die Vorschriften der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto- ren vom 11. April 2002 1) sowie die Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und dem Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement vom 10. April 2003 2) v erbind- lich. 3) § 59 W eibliche Personen Nach Möglichkeit ist bei Zwangsmassnahmen gegenüber weiblichen Per- sonen eine Polizeibeamtin oder eine andere vertrauenswürdige Frau beizu- ziehen. § 60 Ve rletzung durch Zwangsmassnahmen Wi rd eine Person durch eine polizeiliche Zwangsmassnahme verletzt, ist Erste Hilfe zu leisten; nötigenfalls ist die verletzte Person einem Arzt zuzu- führen. Jede Verletzung einer Person durch Zwangsmassnahmen ist dem Vor- gesetzten unverzüglich zu melden. 1) BGS 512.33 2) BGS 512.32 3) F assung gemäss Änderung vom 12. Aug. 2003 (GS 27, 793); in Kraft am 1. Sept. 2003. 512.3
8. Abschnitt Dienstbeschwerde § 61 Zuständigkeit 1 Der Polizeibeamte kann bei Verletzung seiner Persönlichkeit durch einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter beim zuständigen vorgesetzten Po- lizeioffizier Dienstbeschwerde einreichen. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Polizeioffizier, so ist sie beim Polizeikommandanten einzureichen. 3 Dienstbeschwerden gegen den Polizeikommandanten sind an die Si- cherheitsdirektion 1) zu richten. 4 V or der Einreichung einer Beschwerde hat eine dienstliche Unterredung mit dem Beschwerdegegner stattzufinden, um die mündlich oder schriftlich nachzusuchen ist. Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Gesuch um eine dienstliche Unterredung so rasch als möglich zu entsprechen. 5 Die Beschwerdeinstanz klärt den Sachverhalt beförderlich ab und ver- fügt die nötigen Massnahmen. 6 Gemeinsame Beschwerden mehrerer sind nicht zulässig. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen § 62 A ufhebung des bestehenden Reglements Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Dienstreglement für das Polizeikorps des Kantons Zug vom 3. März 1943 2) sowie alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Vorschriften aufge- hoben. § 63 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit der Publikation in Kraft. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) GS 15, 7; 17, 503; 18, 222; 21, 451 512.3
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