Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jach... (747.321.71)
INHALT
Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung 1)
- Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung 1)
- 1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis
- Art. 1 Kategorien und Gültigkeit
- Art. 2 Voraussetzungen
- Art. 2 a ¹² Gebühren
- Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung
- Art. 4 ¹⁶ Nothilfeausweis
- Art. 5 ¹⁷ Nachweis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen
- Art. 5 a ¹⁸ Bestätigung der geistigen und der körperlichen Eignung
- Art. 6 ¹⁹ Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See
- Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises
- Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises
- Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien
- Art. 10 ²² Anforderungen an die Belege über die Praxis
- Art. 11 Gesuch
- Art. 12 Vertraulichkeit
- 2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen
- Art. 13 ²³ Voraussetzungen
- Art. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle
- Art. 15 Änderung von Prüfungsunterlagen
- Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung
- 3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
- Art. 17
- 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 18 Aufhebung der bisherigen Richtlinien
- Art. 19 Übergangsbestimmungen
- Art. 20 Inkrafttreten
- Anhang 1 ³¹
- Prüfung
- Anhang 2 ³²
- Nautische Ausbildung auf See
- Anhang 3 ³³
- Logbuchführung
- Anhang 4 ³⁴
- Fahrtennachweis
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