Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jach... (747.321.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung 1)

(Hochseeausweis-Verordnung) ¹ vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2018) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA),
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953² über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 1971³ über die schweizerischen Jachten zur See,⁴
verordnet:
² SR 747.30 ³ SR 747.321.7 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).

1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis

Art. 1 Kategorien und Gültigkeit
¹ Die vom SSA anerkannten Prüfungsstellen stellen Fähigkeitsausweise zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweise) für folgende Schiffskategorien aus:
a. Segelschiffe mit oder ohne Maschinenantrieb;
b. Motorschiffe.
² Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis der entsprechenden Kategorie nach Artikel 3 vorlegt.⁵
³ Der Hochseeausweis ist auf Sport- und Vergnügungsschiffen zur Navigation in Küstengewässern und auf hoher See zeitlich und geographisch unbeschränkt gültig.
⁴ …⁶
⁵ Unabhängig von der Frage nach ihrer Anerkennung können ausländische Ausweise nicht in schweizerische Hochseeausweise umgetauscht werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
Art. 2 Voraussetzungen
¹ Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:
a.⁷
mindestens 16 Jahre alt sein;
b. die Prüfung nach den Anforderungen von Anhang 1 mit Erfolg bestanden haben;
c. eine nautische Grundausbildung nachweisen (Art. 3);
d.⁸
eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen nachweisen (Art. 4);
e. eine Bestätigung über genügendes Seh- und Hörvermögen vorlegen (Art. 5);
ebis.⁹
die geistige und die körperlichen Eignung bestätigen (Art. 5 a );
f. die erforderliche Praxis auf See nachweisen (Art. 6–9);
g.¹⁰
die Gebühren bezahlt haben (Art. 2 a ).
² Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.¹¹
³ Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises um eine weitere Schiffskategorie gelten nur die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c, f und g.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 2 a ¹² Gebühren
¹ Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 festgelegt. Ihre Höhe wird alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
² Für ausserordentliche Aufwendungen können die Prüfungsstellen besondere Gebühren nach Zeitaufwand erheben.
³ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹³.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
¹³ SR 172.041.1
Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt der jeweiligen Kategorie oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen.¹⁴
² Das SSA entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Ausweisen.
³ Der Nachweis ist für jede Kategorie zu erbringen, für die ein Hochseeausweis ausgestellt werden soll.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 4 ¹⁶ Nothilfeausweis
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Nothilfeausweis durch eine amtlich anerkannte Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen erlangen.
² Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs Jahre sein.
³ Vom Erfordernis des Nothilfeausweises sind befreit:
a. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tier­ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker;
b. diplomierte Pflegefachpersonen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
Art. 5 ¹⁷ Nachweis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Seh- und Farb­unterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
² Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Hörvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Akustikerin oder einem Akustiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 5 a ¹⁸ Bestätigung der geistigen und der körperlichen Eignung
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihre oder seine geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Schiffes schriftlich gegenüber der anerkannten Prüfungsstelle zu bestätigen.
² Bestehen Zweifel über die geistige oder die körperliche Eignung, so verlangt die Prüfungsstelle ein ärztliches Zeugnis.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 6 ¹⁹ Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See
¹ Die Praxis auf See muss erworben werden:
a. auf hochseetüchtigen Sport- und Vergnügungsschiffen der entsprechenden Kategorie ausserhalb der Binnengewässer mit aktiver Beteiligung an der Navigation und der Schiffsführung, einschliesslich der nautischen Ausbildung auf See nach Anhang 2 und der Logbuchführung nach Anhang 3;
b. unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer, die oder der nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie berechtigt ist.
² Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen.
³ Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.
⁴ Distanzen, die bei Regatten gefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens 100 Seemeilen anerkannt.
⁵ Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises
¹ Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
a. für den Hochseeausweis für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb: 1. drei Wochen Seefahrt, davon mindestens 18 Tage auf See, und
2. 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung;
b. für den Hochseeausweis für Motorschiffe: 1. zwei Wochen Seefahrt, davon mindestens zehn Tage auf See, und
2. 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung.²⁰
² Die Praxis kann bis vier Jahre vor und bis vier Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung erworben werden.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises
¹ Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
a. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Motorschiffe zusätzlich für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb: 1. zehn Tage auf See, und
2. 500 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4;
b. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb zusätzlich für Motorschiffe: 1. fünf Tage auf See, und
2. 100 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4.²¹
² Die Praxis muss innerhalb von vier Jahren vor der Einreichung des Ergänzungs­antrages (volles Kalenderjahr) erworben werden.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien
Für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffs­kategorien ist für die eine Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 7 und für die andere Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 8 zu erbringen.
Art. 10 ²² Anforderungen an die Belege über die Praxis
¹ Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach Anhang 4.
² Das Logbuch oder eine Kopie davon können jederzeit nachverlangt werden.
³ Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatinnen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 11 Gesuch
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat reicht das Gesuch um die Ausstellung eines Hochseeausweises mit den vollständigen Unterlagen bei einer anerkannten Prüfungsstelle ein.
² Das Gesuch kann spätestens bis zum Ende des fünften vollen Kalenderjahres nach der bestandenen Prüfung eingereicht werden.
³ Unvollständige, unklare oder nicht leserliche Unterlagen werden abgelehnt.
Art. 12 Vertraulichkeit
Sämtliche Unterlagen, die zur Erlangung eines Hochseeausweises eingereicht werden, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Prüfungsstelle, deren Expertinnen und Experten sowie das SSA berechtigt.

2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen

Art. 13 ²³ Voraussetzungen
¹ Eine nautische Vereinigung oder eine Seefahrtsschule kann das SSA schriftlich um die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises ersu­chen.
² Das SSA kann das Gesuch bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:²⁴
a. Die Gesuchstellerin verfügt über einen Prüfungskörper, der die nach Arti­kel 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl Kandidatinnen und Kandidaten pro Jahr prüfen kann.
b. Sie weist nach, dass sie oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten so­wohl im Jahr der Gesuchstellung als auch im darauf folgenden Jahr jeweils mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten ausgebildet haben.
c. Sie führt zwei Jahre nach Einreichung des Gesuchs eine Probeprüfung unter Aufsicht des SSA durch; spätestens sechs Monate vor der Probeprüfung reicht sie ihren Katalog mit den Prüfungsfragen, die Gezeiten- und Karten­aufgaben und die zugehörigen Formulare und Tabellen in dreifacher Ausfüh­rung zur Genehmigung ein.
d.²⁵
Die zeichnungsberechtigten Personen verfügen über einen einwandfreien Leumund.
e.²⁶
Die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
Art. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle
¹ Die Prüfungsstelle oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten führen regel­mässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse durch.²⁷
² Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten prüfen.²⁸
³ Die von der Prüfungsstelle eingesetzte Prüfungskommission ist personell von der Ausbildung zu trennen.
⁴ Die Prüfungsstelle stellt durch ein ständiges Sekretariat sicher, dass nach dem Erwerb der erforderlichen Praxis gemäss dieser Verordnung (Art. 6–9) die Vollständigkeit der Unterlagen überprüft und anschliessend der Hochseeausweis ausgestellt wird.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
Art. 15 Änderung von Prüfungsunterlagen
Änderungen im Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen müssen vom SSA genehmigt werden.
Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung
¹ Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die aner­kannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.²⁹
² Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Verordnung kann das SSA die Anerkennung vorübergehend bis zur Beseitigung des Verstosses suspendieren. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen entzieht das SSA die Anerkennung defi­nitiv.
³ Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ).

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 17
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung der bisherigen Richtlinien
Die internen Richtlinien vom Mai 1982 für die Anerkennung neuer Prüfungsstellen gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See für Fähigkeitsausweise zur Führung schweizerischer Jachten zur See (B-Schein) werden aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
¹ Prüfungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über eine Anerkennung durch das SSA verfügen, werden durch dieses auch weiterhin als Prüfungsstelle anerkannt, sofern sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass sie in den vergangenen zwei Jahren die Anforderungen nach Artikel 14 erfüllt haben.
² Bisher anerkannte Prüfungsstellen reichen ihren Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen in fünffacher Ausführung beim SSA zur Genehmigung ein.
³ Die bisherige Anerkennung als Prüfungsstelle verfällt nach neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllt sind.
⁴ Für die erstmalige Ausstellung eines Hochseeausweises gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, selbst wenn die Prüfung nach einem alten Prüfungsreglement abgelegt worden ist.
⁵ Für den Eintausch bestehender Ausweise, welche nach einem alten Prüfungs­reglement ausgestellt worden sind, ist kein nachträgliches Attest über das Seh- und Hörvermögen erforderlich.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Anhang 1 ³¹

³¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b, 2 a Abs. 1)

Prüfung

1.  Die Prüfungen zur Erlangung des Hochseeausweises werden durch Expertinnen und Experten der anerkannten Prüfungsstellen abgenommen, die im Besitze des Hochseeausweises sein müssen.
2.  Ausbildnerinnen und Ausbildner dürfen nicht als Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleiter beziehungsweise als Prüfungsexperten oder -expertinnen eingesetzt werden.
3.  Der Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben und der zugehörigen Formulare und Tabellen der Prüfungsstelle muss vom SSA genehmigt werden.
4.  Die theoretische Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsfächer:

Gruppe 1

A:

Navigation, Schiffsführung

B:

Seemannschaft

C:

Meteorologie

D:

Rechtsfragen

E:

Medizin an Bord

Gruppe 2

F:

Gezeitenaufgaben

Gruppe 3

G:

Kartenaufgaben

5.  Die Fragen sind für die Schiffskategorien Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb sowie Motorschiffe identisch.
6.  In den Prüfungsfächern A–E werden nur Fragen gestellt, die im Katalog der Prüfungsfragen (inkl. Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen) enthalten sind, wie er vom SSA genehmigt worden ist; in den Prüfungsfächern F und G nur Fragen des gleichen Typs wie die dort aufgeführten Musterfragen.
7.  Die Prüfung wird durch schriftliche Beantwortung der Fragen abgelegt. Dabei kann das «Multiple Choice»-System angewendet werden. Berechnungen und Karteneinträge zur Lösung der Aufgabengruppen 2 und 3 sind Bestandteil der Antworten und mit diesen zusammen abzuliefern.
8.  Die Fragen werden je nach Bedeutung oder Schwierigkeitsgrad mit Punktezahlen bewertet.
9.  Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn pro Prüfungsfach mindestens 75 Prozent der Bewertungspunkte erreicht werden.
10.  Im Falle des Nichtbestehens eines oder mehrerer Prüfungsfächer ist innert Jahresfrist die nicht bestandene Gruppe von Aufgaben zu wiederholen. Kandidatinnen und Kandidaten bezahlen für eine Teilprüfung eine reduzierte Prüfungsgebühr.
11.  Für die Prüfung stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten höchstens sieben Stunden zur Verfügung. Die zeitliche Aufteilung auf die Gruppen 1, 2 und 3 wird von den einzelnen Prüfungsstellen festgelegt.
12.  Unleserlich geschriebene und unvollständige Antworten werden nicht berücksichtigt.
13.  Mit Ausnahme von Schreib- und Zeichenmaterial sowie dem Formular für Gezeitenberechnungen und den an der Prüfung verteilten Unterlagen dürfen keine weiteren Unterlagen oder Geräte verwendet werden (insbesondere keine Funkgeräte, Telefone, programmierbare Rechner und Computer).
14.  Benützt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht bewilligte Unterlagen oder Instrumente, so kann die oder der Prüfungsverantwortliche das sofortige Verlassen des Prüfungslokales anordnen. Damit gilt die Prüfung als nicht erfüllt. Von Seiten der Prüfungsleitung werden während oder nach der Prüfung mit den Kandidatinnen oder Kandidaten keine Diskussionen über die Resultate geführt.
15.  Ort und Zeit der Durchführung ordentlicher Prüfungen werden durch die Prüfungsstellen festgelegt.
16.  Die Prüfungsstellen können eigene Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen erlassen.
17.  Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:

Franken

Prüfung

300

Teilprüfung

200

Erstmalige Ausstellung des Ausweises

250

Umtausch/Duplikat/Anpassung des Ausweises

150

Ergänzung des Ausweises

200

18.  Die Gebühren sind bei der Anmeldung zu bezahlen. Sie verfallen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung erscheint oder diese nicht besteht.
19.  Auf Wunsch einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten kann die Prüfungsstelle ausserordentliche Prüfungen durchführen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann verpflichtet werden, alle zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
20.  Der Stundenansatz für ausserordentliche Aufwendungen beträgt je nach erfor­derlicher Sachkenntnis 100–200 Franken.

Anhang 2 ³²

³² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Nautische Ausbildung auf See

1 Die Fähigkeiten und die Handlungen, die das Führen einer Jacht ermöglichen, werden im Fahrtennachweis aufgeführt.
2 Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der folgenden Manöver müssen während der Ausbildung von einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer geprüft und im Fahrtennachweis mit Unterschrift bestätigt werden:
2.1 generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unterbringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel
2.2 Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln
2.3 Beurteilung des Wetters und des Seegangs
2.4 sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten Route
2.5 Anker- und Anlegemanöver
2.6 Manöver in Häfen
2.7 Mensch-über-Bord-Manöver.

Anhang 3 ³³

³³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juli 2014 ( AS 2014 2365 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Logbuchführung

1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches verantwortlich.
2 Das Logbuch ist bei Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgende Angaben enthalten:
2.1 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner
2.2 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
2.3 Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
2.4 Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
2.5 Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum)
2.6 Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum)
2.7 Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte)
2.8 Wacheinteilung
2.9 wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen.
3 Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstellen.
4 Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen.
5 Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen.

Anhang 4 ³⁴

³⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1)

Fahrtennachweis

1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat als Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zurückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat.
2 Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten:
2.1 Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungsmitglieds
2.2 Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangs­hafen, angelaufene Häfen und Zielhafen
2.3 Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort
2.4 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
2.5 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner
2.6 Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
2.7 Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten basierend auf dem Schiffslogbuch mit mindestens drei Eintragungen pro Tag
2.8 Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver.
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