Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufssc... (126.515.833.3)
INHALT
Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
- Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
- 23. November 1941
- 31. Mai 1974
- 1. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28
- 2. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30
- 3. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
- 4. Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätz-
- 5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.
- 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Wider-
- 7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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