Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen
1 Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen KRB vom 11. September 1974 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ). nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
31. Mai 1974
beschliesst:
1. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28
Pflichtstunden eines Lehrers an einer kaufmännischen Berufsschule über- steigen, beträgt 1/28 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 28 Jah- resstunden hinaus erteilen.
2. Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30
Pflichtstunden eines Lehrers an einer gewerblich-industriellen Berufsschule übersteigen, beträgt 1/30 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 30 Jah- resstunden hinaus erteilen.
3. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderwei- tig tätig sind, darf pro Jahresstunde die entsprechende Zusatzstunden- Entschädigung eines Berufsschullehrers nicht übersteigen.
4. Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätz-
lich höchstens 2 Zusatzstunden übertragen werden. Unterrichtsstunden an Nichtberufsschulen gelten ebenfalls als Zusatzstunden. Der Regierungsrat wird ermächtigt, ausnahmsweise einzelnen Berufsschulen die Bewilligung zur Übertragung von höchstens 2 weiteren Zusatzstunden zu erteilen.
5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.
6. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Wider-
spruch stehenden Erlasse ausser Kraft.
7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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1 ) BGS 126.1.
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