Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule (IV C/1/2)
INHALT
Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule
- Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule
- Art. 1 Gemäss Artikel 92 Buchstabe a
- Art. 3 Die Ausbildung zum Primarlehrer beträgt nach Abschluss der Volksschule mindestens 5 1
- Art. 6 Für Lehrer an Einführungsklassen gelten die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Einführungsklassen. 2)
- Art. 7 Für Hilfsschullehrer gelten die Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Hilfsschule. 1)
- Art. 18 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1986/87 in Kraft. 3
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