Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule
                            1. 7. 19 8 6 – 11  IV  C/1/2  Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der  Volksschule  (Erlassen vom Regierungsrat am 25. Februar 1986)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gemäss Artikel 92 Buchstabe a
                            des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1983  über  das  Schulwesen  1)  (Schulgesetz) sind als Lehrkräfte nur Personen wählbar, die im  Besitz  eines  von  der  Erziehungsdirektion  anerkannten,  stufengemässen  Fähigkeitsausweises sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zur Erlangung eines entsprechenden Fähigkeitsausweises gelten grundsätz-  lich die Vorschriften der Kantone, welche für die entsprechenden Bildungs-  anstalten  zuständig  sind;  vorbehalten  bleiben  anderslautende  interkanto-  nale Vereinbarungen.  II. Primarlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Ausbildung zum Primarlehrer beträgt nach Abschluss der Volksschule mindestens 5 1
                            ⁄  2  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Die  Ausstellung  des  Wahlfähigkeitsausweises  gemäss  Artikel  93  Absatz  3  des Schulgesetzes wird vom Besitz eines anerkannten Primarlehrerpatentes  abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  In  Ausnahmefällen  kann  die  Erziehungsdirektion  auch  Personen,  die  im  Besitze  eines  Ausweises  für  eine  andere  Schulstufe  sind,  die  Wählbarkeit  erteilen.  III. Lehrer an Einführungsklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Für Lehrer an Einführungsklassen gelten die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Einführungsklassen. 2)
                            1  1)  GS IV B/1/3  2)  GS IV B/31/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule – R  IV  C/1/2  IV. Hilfsschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für Hilfsschullehrer gelten die Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Hilfsschule. 1)
                            V. Sonderschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die Ausbildung zum Lehrer an Sonderschulen erfolgt an einem heilpädago-  gischen Seminar oder an der entsprechenden Abteilung einer Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Die  Ausstellung  des  Wahlfähigkeitsausweises  wird  vom  Besitz  eines  ent-  sprechenden Patentes abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Die  Erziehungsdirektion  kann  auch  anderweitig  erworbene  Ausweise  aner-  kennen, sofern sie einer gleichwertigen Ausbildung entsprechen.  VI. Real- und Oberschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Die  Ausbildung  zum  Real-  und  Oberschullehrer  erfolgt  am  Real-  und  Ober-  schullehrerseminar  des  Kantons  Zürich  oder  an  einer  entsprechenden,  gleichwertigen Bildungsstätte eines andern Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Die  Ausstellung  des  Wahlfähigkeitsausweises  gemäss  Artikel  93  Absatz  3  des Schulgesetzes wird vom Besitz des Real- und Oberschullehrerpatentes  des  Kantons  Zürich  oder  eines  von  der  Erziehungsdirektion  anerkannten,  gleichwertigen Ausweises anderer Bildungsanstalten abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  In  Ausnahmefällen  kann  die  Erziehungsdirektion  auch  Personen,  die  im  Besitz  eines  Ausweises  für  Sekundarlehrer,  Fachlehrer  auf  der  Sekundar-  schulstufe oder Mittelschullehrer sind, die Wählbarkeit erteilen.  VII. Sekundarlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Die  Ausbildung  zum  Sekundarlehrer  erfolgt  an  einer  Universität  oder  an  einer pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS IV B/31/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 6 – 11  Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule – R  IV  C/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Die  Ausstellung  des  Wahlfähigkeitsausweises  gemäss  Artikel  93  Absatz  3  des Schulgesetzes wird vom Besitz eines Sekundarlehrerpatentes abhängig  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  In  Ausnahmefällen  kann  die  Erziehungsdirektion  auch  Personen,  die  im  Besitz  eines  Ausweises  für  Fachlehrer  auf  der  Sekundarschulstufe  oder  für  Mittelschullehrer sind, die Wählbarkeit erteilen.  VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Dieses  Reglement  ersetzt  dasjenige  über  die  Ausbildung  von  Lehrkräften  der Volksschuloberstufe vom 1. März 1971.