Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 197... (0.831.107.1)
INHALT
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
- Titel I Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter
- Art. 3 Anhänge
- Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen
- Titel II Anwendung des Titels I des Übereinkommens (Allgemeine Bestimmungen)
- Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
- Titel III Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
- Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
- Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
- Titel IV Anwendung des Titels III des Übereinkommens (Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)
- Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft
- Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten
- Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
- Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
- Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
- Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige
- Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 14 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 15 Sachleistungen an Familienangehörige
- Art. 16 Geldleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 17 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 18 Geldleistungen – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen –
- Art. 19 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenantragsteller und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 20 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben
- Art. 21 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Pensions‑ oder Rentenberechtigte haben
- Art. 22 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenberechtigten und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in der sie wohnen
- Art. 23 Erstattung der bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger
- Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
- Abschnitt 1: Invalidität
- Art. 24 Antrag auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
- Art. 25 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
- Art. 26 Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
- Art. 27 Bemessung des Grades der Invalidität
- Art. 28 Fälle, in denen für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften galten, von denen mindestens die einer Vertragspartei nicht in Anhang VI des Übereinkommens bezeichnet sind
- Abschnitt 2: Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
- Art. 29 Einreichung des Antrags
- Art. 30 Dem Antrag beizufügende Nachweise und Angaben
- Art. 31 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
- Art. 32 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers
- Art. 33 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge
- Art. 34 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger
- Art. 35 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen
- Art. 36 Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen
- Art. 37 Unterrichtung des Antragstellers und des bearbeitenden Trägers über die endgültigen Entscheidungen
- Art. 38 Unterrichtung des Betroffenen und der leistungspflichtigen Träger über die Entscheidungen bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung
- Art. 39 Massnahmen zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
- Art. 40 Kontrollverfahren
- Art. 41 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
- Art. 42 Zahlungsweise
- Art. 43 Mitteilung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers
- Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Art. 44 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
- Art. 45 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
- Art. 46 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
- Art. 47 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 48 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 49 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 50 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
- Art. 51 Verfahren bei Versicherungsfällen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten sind
- Art. 52 Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
- Art. 53 Verfahren bei einer im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
- Art. 54 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung – Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs –
- Art. 55 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
- Art. 56 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
- Art. 57 Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall früherer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
- Art. 58 Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge
- Art. 59 Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
- Art. 60 Zahlung der Renten
- Kapitel 4 Tod (Sterbegeld)
- Art. 61 Einreichung des Antrags
- Art. 62 Bescheinigung über Versicherungszeiten
- Kapitel 5 Arbeitslosigkeit
- Art. 63 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten
- Art. 64 Zuständiger Träger für die Anwendung des Artikels 63 der Vereinbarung
- Art. 65 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten – Angabe der Dauer der bereits gewährten Leistungen –
- Art. 66 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen
- Art. 67 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigenden Familienangehörigen
- Kapitel 6 Familienleistungen
- Art. 68 Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
- Art. 69 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (1) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienleistungen –
- Art. 70 Antrag auf Familienleistungen für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer
- Art. 71 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (2) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienbeihilfen –
- Art. 72 Gewährung der Familienleistungen bei Wohnortwechsel von Familienangehörigen
- Art. 73 Gewährung der Familienleistungen bei Wechsel des zuständigen Trägers
- Art. 74 Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten und für Waisen
- Art. 75 Auskünfte, die auf Verlangen des zuständigen Trägers zu erteilen sind
- Art. 76 Zahlung der Leistungen
- Art. 77 Unterrichtung über Änderungen in den Verhältnissen
- Titel V Finanzbestimmungen
- Art. 78 Erstattung von Leistungen
- Art. 79 Erstattung zu Unrecht gewährter Sachleistungen
- Art. 80 Umrechnungsregeln, die von den Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von den Schweizerischen Trägern anzuwenden sind.
- Art. 81 Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle
- Titel VI Verschiedene Bestimmungen
- Art. 82 Verkehr zwischen Trägern und zwischen Anspruchsberechtigten und Trägern
- Art. 83 Amtshilfe bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen
- Art. 84 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger
- Art. 85 Ersatzanspruch der Träger der Sozialhilfe und der Fürsorgestellen
- Art. 86 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den leistungspflichtigen Träger
- Art. 87 Verfahren für ärztliche Gutachten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem zuständigen Staat erstellt werden
- Art. 88 Übergangsvorschriften für Pensionen und Renten
- Art. 89 Unterrichtung der Zentralen Verwaltungsstelle über bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
- Art. 90 Anhänge – Änderungen der Anhänge
- Titel VII Schlussbestimmungen
- Art. 91 Inkrafttreten der Vereinbarung
- Art. 92 Hinterlegung der Texte und Übermittlung der Abschriften
- Unterschriften
- Anhang 1
- Zuständige Behörden
- Anhang 2
- Zuständige Träger
- Anhang 3
- Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts
- Anhang 4
- Verbindungsstellen
- Anhang 5
- I. – Weitergeltende internationale Übereinkommen
- II. – Weitergeltende Übereinkommen – Zahlungsvorschriften –
- Anhang 6
- Bezeichnete Träger und Stellen
- Anhang 7
- Gewährung der Familienleistungen
Feedback