Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 197... (0.831.107.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Abgeschlossen am 26. November 1987 In Kraft getreten am 1. Dezember 1987

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung:
a) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen vom 30. No­vember 1979¹ über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
b) bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
c) haben die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung.
¹ SR 0.831.107
Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter
1.  Die Muster der für die Anwendung des Übereinkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter und sonstigen notwendigen Unterlagen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle in deutscher, französischer und niederländischer Sprache festgelegt.
2.  Statt der in Absatz 1 genannten Unterlagen können andere von der Zentralen Verwaltungsstelle als gleichwertig anerkannte Unterlagen verwendet werden.
3.  Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder zuständigen Behörden einer Vertragspartei Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die das Übereinkommen gilt.
4.  Die Zentrale Verwaltungsstelle kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Art. 3 Anhänge
1.  Anhang 1 bezeichnet die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
2.  Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsparteien.
3.  Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts der Vertragsparteien.
4.  Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bezeichneten Verbindungsstellen.
5.  Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 sowie in Artikel 42 Absatz 2 genannten Bestimmungen.
6.  Anhang 6 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 56, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 65, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 83 bezeichneten Träger oder Stellen.
7.  Anhang 7 bezeichnet die Zeitabschnitte für die regelmässig wiederkehrenden Zahlungen der Familienbeihilfen oder ‑leistungen.
Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen
1.  Diese Vereinbarung tritt an die Stelle:
a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Übereinkommen ersetzt werden;
b) von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens erwähnten Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.
2.  Anhang 5 bezeichnet die weitergeltenden Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Titel II Anwendung des Titels I des Übereinkommens (Allgemeine Bestimmungen)

Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens
Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
1.  Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger der in Betracht kommenden Vertragspartei eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rheinschiffers oder des genannten Trägers von dem Träger oder den Trägern ausgestellt, bei denen er diese Zeiten zurückgelegt hat.
2.  Wenn für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens Ver­sicherungszeiten zusammenzurechnen sind, gilt Artikel 6 entsprechend.

Titel III Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Anwendung der Artikel 15, 26, 32, 50 und 55 des Übereinkommens
Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
1.  Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gilt folgendes:
a) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder, das Wiederaufleben des Leis­tungsanspruchs werden den nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei erforderlich ist und soweit sie sich nicht überschneiden; bei den nach Artikel 27 oder 33 des Übereinkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger für sich die von dem Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften, aller Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammen;
b) trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 zweiter Satz des Übereinkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
d) die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war der Rheinschiffer vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger der Vertragspartei berücksichtigt, nach deren Rechtsvorschriften er nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Zeiten sich nicht mit den nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegten Zeiten überschneiden, und sie werden im erforderlichen Umfang berücksichtigt;
f) werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bestimmte Ver­sicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraums zurückgelegt worden sind.
2.  Versicherungszeiten, die in einem System einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, für das das Übereinkommen nicht gilt, die jedoch in einem System dieser Vertragspartei für das das Übereinkommen gilt, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
3.  Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei verwendeten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
a) handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Sechs­tagewoche galt, oder um einen selbständigen Rheinschiffer, i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden;
b) handelt es sich um einen unselbständigen Rheinschiffer, für den die Fünf­­tage­­woche galt, i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahrs insgesamt zurückgelegte Zeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
Bleiben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so gelten die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen entrichtet.

Titel IV Anwendung des Titels III des Übereinkommens (Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)

Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens
Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten
1.  Für die Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für ihn galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Rheinschiffers vom zuständigen Träger der Krankenversicherung der Vertragspartei ausgestellt, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger an.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung, der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens
Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens für sich oder seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m) des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs befinden, legt der unselbständige Rheinschiffer, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser werden insbesondere der Beginn der Beschäftigung der betreffenden Person bei diesem Arbeitgeber sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers angegeben; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der genannte Rheinschiffer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsorts schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsorts wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
2.  Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreissig Tagen.
3.  Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsorts setzt die Leistungsgewährung fort.
4.  Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
5.  Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Aufenthaltsorts, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts und den Tag der Entlassung mit. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
6.    Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung bezieht. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung mitteilen. Der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die betreffenden Sachleistungen, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine ablehnende Stellungnahme erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Mitteilung einer begründeten Ablehnung unterbleibt, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für die Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
7.  Die Zentrale Verwaltungsstelle erstellt die Liste der in Absatz 6 genannten Leis­tungen.
Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens, ausser im Fall der Berufung auf die in Artikel 9 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannte Vermutung, legt der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsort eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.
2.  Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vor, dass er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor seiner Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer, für welche die Leistungen gewährt werden können, an. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Rheinschiffers auch nach seiner Abreise ausgestellt werden, wenn die vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
2.  Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
3.  Absatz 1 gilt im Fall des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) des Übereinkommens entsprechend.
Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige
Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens gelten die Artikel 10 und 11 entsprechend.
Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Ein­tritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechts­vorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
2.  Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltslandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
3.  Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4.  Der Träger des Aufenthaltsorts führt so bald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle des Rheinschiffers durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten den Rheinschiffer durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften seitens des Rheinschiffers, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
5.  Der Träger des Aufenthaltsorts benachrichtigt unverzüglich den Rheinschiffer sowie den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet der letztgenannte Träger selbst, dass der Rheinschiffer wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
6.  Haben der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag massgebend.
7.  Nimmt der Rheinschiffer die Arbeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
8.  Der zuständige Träger gewährt Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Aufenthaltsorts. Werden diese Leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Rheinschiffer über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Aufenthaltsorts über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
9.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien können, soweit sie betroffen sind, nach Stellungnahme durch die Zentrale Verwaltungsstelle andere Durchführungsvorschriften, als sie nach den Absätzen 1 bis 8 vorgesehen sind, vereinbaren.
Anwendung des Artikels 17 des Übereinkommens
Art. 14 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens lässt der Rheinschiffer sich beim Träger des Wohnorts eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.
3.  Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
4.  Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt der Antragsteller die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
5.  Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
6.  Der Rheinschiffer hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn‑ oder Aufenthaltsorts. Der zuständige Träger und der Träger des Wohnorts unterrichten sich gegenseitig über jede Änderung, die den Anspruch des Rheinschiffers auf Sachleistungen berühren kann.
Art. 15 Sachleistungen an Familienangehörige
Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens gilt Artikel 14 entsprechend.
Art. 16 Geldleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger seines Wohnorts binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
2.  Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen aus, so gilt Artikel 13 Absatz 2 entsprechend.
3.  Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussicht­liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4.  Artikel 13 Absätze 4 bis 9 gilt entsprechend.
Anwendung des Artikels 18 des Übereinkommens
Art. 17 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für die Gewährung von Sachleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheits­gebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, gelten die Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 entsprechend.
2.  Für die Gewährung von Geldleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 13 und 16 entsprechend.
Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens
Art. 18 Geldleistungen – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen –
1.  Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hoheitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger jede in die Bescheinigung einzutragende Änderung unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung wird mit dem Tage ihres Eintritts wirksam.
Anwendung des Artikels 20 des Übereinkommens
Art. 19 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenantragsteller und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
Für die Gewährung von Sachleistungen an Pensions‑ oder Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhalten oder die dort wohnen, gelten die Artikel 10, 11, 12, 14 und 15 entsprechend.
Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens
Art. 20 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, lässt der Pensions‑ oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, dass er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung einer Pension oder Rente verpflichteten Träger, oder gegebenenfalls vom Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung seiner Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger an. Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts auf Grund von ihm anerkannter Nachweise den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
3.  Der Träger des Wohnorts teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung mit.
4.  Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnorts den Nachweis des Pensions‑ oder Rentenanspruchs durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Pensions‑ oder Rentenzahlung verlangen.
5.  Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere vom Ruhen oder Wegfall der Pension oder Rente und vom Wechsel des Wohnorts. Auch die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Berechtigten von den zu ihrer Kenntnis gelangten Änderungen.
Art. 21 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Pensions‑ oder Rentenberechtigte haben
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnorts eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions‑ oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 20 Absatz 1 enspricht. Dieser Träger zeigt dem Träger des Wohnorts des Berechtigten jede Eintragung an, die er hiernach vorgenommen hat.
2.  Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnorts eine Bescheinigung über den Anspruch des Berechtigten und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts der Familienangehörigen.
3.  Der Träger des Wohnorts des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen vom Ruhen oder Wegfall der Pension oder Rente und vom Wechsel des Wohnorts des Berechtigten. Der Träger des Wohnorts der Familien­angehörigen kann vom Träger des Wohnorts des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen.
4.  Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere vom Wechsel des Wohnorts.
Art. 22 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenberechtigten und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in der sie wohnen
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 6 des Übereinkommens legt der Pensions- ­oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnorts vor seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungs­gewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Träger des Wohnorts an. Wenn jedoch nach Artikel 78 Absatz 3 dieser Vereinbarung diese Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers gehen, so wird die Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b) des Übereinkommens durch den zuständigen Träger erteilt.
2.  Im Fall des Artikels 21 Absatz 6 Buchstabe a) des Übereinkommens gilt Artikel 9 Absätze 5 und 6 dieser Vereinbarung entsprechend. Unter Berücksichtigung von Artikel 78 Absatz 3 gilt in diesem Fall der Träger des Wohnorts des Berechtigten als zuständiger Träger.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a) des Übereinkommens.
4.  Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b) des Übereinkommens.
Anwendung der Artikel 16 und 21 des Übereinkommens
Art. 23 Erstattung der bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger
Konnten während des Aufenthalts der in Betracht kommenden Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, die Formvorschriften der Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Anwendung der Artikel 24 bis 39 des Übereinkommens Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

Abschnitt 1: Invalidität

Art. 24 Antrag auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
1.  Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 25 und 27 des Übereinkommens, einschliesslich in den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Fällen, stellt die in Betracht kommende Person einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes für sie galten, oder bei dem Träger des Wohnorts, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tags der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.
2.  Im Fall des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens teilt der Träger, bei dem der Antragsteller zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet werden.
Art. 25 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 27 Absatz 5 des Übereinkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 26 Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
1.  Stellt der Träger, bei dem ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität gestellt worden ist, fest, dass Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem der Antragsteller vorher zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die der Antragsteller nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2.  Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
3.  Im Fall des Artikels 27 Absatz 3 des Übereinkommens übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem der Antragsteller vorher zuletzt versichert war.
4.  Im Fall des Artikels 27 Absatz 4 des Übereinkommens wird der Antrag gegebenenfalls dem Träger der Invaliditätsversicherung übermittelt, bei dem der Antragsteller zuletzt für den Fall der Invalidität versichert war. Absatz 3 gilt entsprechend.
5.  Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger der Vertragspartei zurückzugehen, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.
Art. 27 Bemessung des Grades der Invalidität
Bei der Bemessung des Grades der Invalidität berücksichtigt der Träger einer Vertragspartei die ärztlichen und verwaltungsmässigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsparteien. Der Träger behält jedoch die Möglichkeit, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 28 Fälle, in denen für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften galten, von denen mindestens die einer Vertragspartei nicht in Anhang VI des Übereinkommens bezeichnet sind
Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 des Übereinkommens gelten die Artikel 29 bis 38 entsprechend.

Abschnitt 2: Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Art. 29 Einreichung des Antrags
1.  Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 32 bis 39 des Übereinkommens stellt der Antragsteller bei dem Träger des Wohnorts nach Massgabe der Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, einen Antrag. Gelten diese Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem letztgenannten Träger.
2.  Wohnt der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für ihn selbst oder den Verstorbenen galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger der Vertragspartei stellen, deren Rechtsvorschriften zuletzt für ihn oder den Verstorbenen galten.
Art. 30 Dem Antrag beizufügende Nachweise und Angaben
Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 29 gilt folgendes:
a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist nach den Formvorschriften zu stellen, die i) im Fall des Artikels 29 Absatz 1 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt, vorgesehen sind;
ii) im Fall des Artikels 29 Absatz 2 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für den Antragsteller oder Verstorbenen zuletzt galten, vorgesehen sind.
b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unter­lagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen.
c) Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den oder die Träger der Ver­sicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Pen­sionen oder Renten) jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen galten, oder den oder die Arbeitgeber zu bezeichnen, bei dem oder denen er oder der Verstorbene beschäftigt war, und hierzu in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.
Art. 31 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens gilt Artikel 25 entsprechend.
Art. 32 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers
1.  Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 29 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als «bearbeitender Träger» bezeichnet.
2.  Der bearbeitende Träger unterrichtet sofort die anderen beteiligten Träger von den bei ihm eingereichten Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.
Art. 33 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge
Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Ver­sicherungszeiten unter Kennzeichnung der als Rheinschiffer zurückgelegten Zeiten enthält, die der Antragsteller oder Verstorbene nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegt hat.
Art. 34 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger
1.  Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 33 vorgesehene Formblatt die Versicherungszeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jeder Vertragspartei, bei der der Antragsteller oder Verstorbene versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.
2.  Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt wird an den bearbeitenden Träger zurück­gesandt.
3.  Sind zwei oder mehr weitere, Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
4.  Stellt der bearbeitende Träger fest, dass die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens nicht erfüllt sind, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.
5.  Ist der bearbeitende Träger im Besitz aller Angaben nach Absatz 2 oder 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 32 des Übereinkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und ermittelt den Betrag der von ihm nach Artikel 33 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Übereinkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 des Übereinkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
6.  Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, dass Artikel 35 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.
Art. 35 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen
1.  Stellt der bearbeitende Träger fest, dass nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien von ihm oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungszeiten hat, so gewährt er sie sofort, unbeschadet der folgenden Absätze, als vorläufige Leistungen.
2.  Träger, die nach Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Berechtigten geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigt sind, gewähren diese Leistungen sofort. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Berechtigten unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und hält etwaige Nachzahlungen für die Anwendung von Absatz 7 zu Gunsten anderer Träger zurück, die Beträge zuviel gezahlt haben.
3.  Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er gegebenenfalls diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
4.  Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrags fest, dass nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Berechtigte Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien von ihm oder dem Verstorbenen zurück­gelegten Versicherungszeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der sofort für Rechnung des ersten Trägers dem Berechtigten diesen Leistungsbetrag, unbeschadet der Absätze 2 und 3, als vorläufige Leistung gewährt.
5.  Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung.
6.  Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistungen nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Betroffenen in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuss, dessen Betrag nach Artikel 33 Absätze 1 bis 4 des Übereinkommens festgestellt wird.
7.  Vorläufige Leistungen und Vorschüsse, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 gewährt worden sind, werden bei der abschliessenden Bearbeitung des Leistungs­antrages vom bearbeitenden Träger und den anderen beteiligten Trägern abgerechnet. Die von diesen Trägern zuviel gezahlten Beträge können vom Betrag der Leis­tungen einbehalten werden, die sie der in Betracht kommenden Person schulden.
Art. 36 Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen
Für die Anwendung des Artikels 36 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens gilt Artikel 34 entsprechend.
Art. 37 Unterrichtung des Antragstellers und des bearbeitenden Trägers über die endgültigen Entscheidungen
1.  Jeder der beteiligten Träger teilt dem Antragsteller die Entscheidung über seinen Leistungsantrag mit, sobald diese nach Rücksprache mit dem bearbeitenden Träger als endgültig angesehen werden kann, und unterrichtet den letztgenannten Träger gleichzeitig davon. In jeder Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Feststellung einer Teilleistung handelt; dabei sind die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei anzugeben. Die Rechtsbehelfsfristen beginnen erst mit der Zustellung der Entscheidung an die betreffende Person.
2.  Nach Abschluss der Leistungsfeststellung übermittelt der bearbeitende Träger dem Antragsteller sowie den anderen beteiligten Trägern zur abschliessenden Unterrichtung eine Übersicht über sämtliche in bezug auf diesen Antrag getroffenen Entscheidungen.
Art. 38 Unterrichtung des Betroffenen und der leistungspflichtigen Träger über die Entscheidungen bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung
Bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung unterrichtet der in Betracht kommende Träger unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und die anderen leistungspflichtigen Träger über seine Entscheidung. In der Entscheidung sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei anzugeben. Die Rechtsbehelfsfristen beginnen erst mit der Zustellung der Entscheidung an die betreffende Person.
Art. 39 Massnahmen zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes:
a) Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften einer oder meh­rerer Vertragsparteien galten, die Rechtsvorschriften einer anderen Vertrags­partei, so holt deren zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle der ande­ren Vertragsparteien Auskünfte, insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die ihm zugeteilten Ver­sicherungsnummern ein;
b) die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag der in Betracht kommenden Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung der Altersgrenze für eine Altersrente (Alterspension) den Ver­sicherungsverlauf zusammen.
Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
Art. 40 Kontrollverfahren
1.  Hält sich ein Empfänger von
a) Leistungen bei Invalidität,
b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,
d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,
e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf, die nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle auf Ver­langen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohn­orts nach den Verfahren durchgeführt, die in den für den letztgenannten Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Der zuständige Träger behält je­doch das Recht, auf seine Kosten den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
2.  Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, dass der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder dass seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so erstattet der Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hierüber einen Bericht. Der Bericht hat die vom zuständigen Träger verlangten Angaben zu enthalten.
Art. 41 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, so erteilen die beteiligten Träger einander die für die Wiederaufnahme der Leis­tungsgewährung erforderlichen Auskünfte.
Zahlung der Leistungen
Art. 42 Zahlungsweise
1.  Zahlt der leistungspflichtige Träger einer Vertragspartei an Leistungsempfänger, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, die diesen geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle der letztgenannten Vertragspartei oder durch den Träger des Wohnorts nach dem zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien vereinbarten Verfahren; zahlt der leistungspflich­tige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnorts von der Zahlung.
2.  Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.
Art. 43 Mitteilung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers
Der Empfänger von Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien geschuldet werden, hat dem oder den leistungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle jeden Wohnortwechsel mitzuteilen.

Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Anwendung des Artikels 40 des Übereinkommens
Art. 44 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens legt der unselbständige Rheinschiffer, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsorts sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser werden insbesondere der Beginn der Beschäftigung der betreffenden Person bei diesem Arbeitgeber sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers angegeben. Hat der genannte Rheinschiffer diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsorts wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
2.  Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreissig Tagen.
3.  Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so setzt der Träger des Aufenthaltsorts die Leistungsgewährung fort.
4.  Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
5.  Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Aufenthaltsorts, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts und den Tag der Entlassung mit. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
6.  Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung bezieht. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung mitteilen. Der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die betreffenden Sachleistungen, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine ablehnende Stellungnahme erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Mitteilung einer begründeten Ablehnung unterbleibt, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für die Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.
7.  Die Zentrale Verwaltungsstelle erstellt die Liste der in Absatz 6 genannten Leis­tungen.
Art. 45 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens, ausser im Fall der Berufung auf die in Artikel 44 Absatz 1 genannte Vermutung, legt der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellt. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.
2.  Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
Art. 46 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vor, dass er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor seiner Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer, für welche die Leistungen gewährt werden können, an. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Rheinschiffers auch nach seiner Abreise ausgestellt werden, wenn die vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
2.  Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
3.  Absatz 1 gilt im Fall des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) des Übereinkommens entsprechend.
Art. 47 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.
2.  Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltsstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
3.  Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4.  Der Träger des Aufenthaltsorts führt so bald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmässige Kontrolle des Rheinschiffers durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten den Rheinschiffer durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften seitens des Rheinschiffers, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
5.  Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet unverzüglich den Rheinschiffer und den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet der letztgenannte Träger selbst, dass der Rheinschiffer wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihm diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Aufenthaltsorts.
6.  Haben der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag massgebend.
7.  Nimmt der Rheinschiffer die Arbeit wieder auf, so teilt er dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
8.  Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, ins­ besondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Aufenthaltsorts. Werden diese Leistungen vom Träger des Aufent­haltsorts zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Rheinschiffer über seine Ansprü­che und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Aufenthaltsorts über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungs­gewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
9.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien können, soweit sie betroffen sind, nach Stellungnahme durch die Zentrale Verwaltungsstelle andere Durchführungsvorschriften, als sie nach den Absätzen 1 bis 8 vorgesehen sind, vereinbaren.
Anwendung des Artikels 41 des Übereinkommens
Art. 48 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Rheinschiffer legt dem Träger des Wohnorts ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit vor, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts.
3.  Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt der Rheinschiffer die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
4.  Artikel 44 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
5.  Der Rheinschiffer hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn‑ oder Aufenthaltsorts. Der zuständige Träger und der Träger des Wohnorts unterrichten sich gegenseitig über jede Änderung, die den Anspruch des Rheinschiffers auf Sachleistungen berühren kann.
Art. 49 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens, mit Ausnahme der Renten, legt der Rheinschiffer dem Träger seines Wohnorts binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
2.  Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortlandes keine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen aus, so gilt Artikel 47 Absatz 2 entsprechend.
3.  Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
4.  Artikel 47 Absätze 4 bis 9 gilt entsprechend.
Anwendung des Artikels 42 des Übereinkommens
Art. 50 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
1.  Für die Gewährung von Sachleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 45, 46 und 48 entsprechend.
2.  Für die Gewährung von Geldleistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, aufhält oder dort wohnt, gelten die Artikel 47 und 49 entsprechend.
Anwendung der Artikel 40 bis 43 des Übereinkommens
Art. 51 Verfahren bei Versicherungsfällen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten sind
1.  Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten, so ist dies nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen, gegebenenfalls unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist, gelten und in einem solchen Fall anwendbar bleiben. Diese Anzeige wird dem zuständigen Träger und eine Ausfertigung davon gegebenenfalls dem Träger des Wohnorts übermittelt.
2.  Der Träger der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, übermittelt dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der in diesem Hoheitsgebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
3.  Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über die Konsolidierung seines Gesundheitszustandes hat den Zustand des Verletzten genau zu beschreiben und die Dauerfolgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit anzugeben. Die Kosten werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.
4.  Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnorts oder den Träger des Aufenthaltsorts von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente.
Art. 52 Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
1.  Bezweifelt der in Betracht kommende Träger, dass im Fall des Artikels 40 Absatz 1 oder des Artikels 41 Absatz 1 des Übereinkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Aufenthaltsorts oder dem Träger des Wohnorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen aus der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht.
2.  Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung zu der Streitfrage teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Aufenthaltsorts oder dem Träger des Wohnorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die aus der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Anwendung des Artikels 44 des Übereinkommens
Art. 53 Verfahren bei einer im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
1.  Im Fall des Artikels 44 Absatz 1 des Übereinkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet.
2.  Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt unter den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die bei­gefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieser Vertragspartei und unterrichtet davon gleichzeitig den Rheinschiffer.
3.  Stellt der Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass dieser oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 44 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes:
a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und die beigefügten Unterlagen einschliesslich der vom ersten Träger veranlassten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie eine Ausfertigung der Entscheidung nach Buchstabe b) unverzüglich dem Träger der Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann;
b) er unterrichtet gleichzeitig den Rheinschiffer von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem die Akte dem in Buchstabe a) bezeichneten Träger übermittelt worden ist.
4.  Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger der Vertragspartei zurückzugehen, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Art. 54 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung – Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs –
1.  Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers einer Vertragspartei, unter deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem gegebenenfalls die Anzeige nach Artikel 53 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit.
2.  Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 44 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens ein Leistungsanspruch nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 53 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften, so zahlt dieser Träger dem Rheinschiffer Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den Leistungen ein, die dem Rheinschiffer geschuldet werden.
Anwendung des Artikels 45 des Übereinkommens
Art. 55 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Im Fall des Artikels 45 des Übereinkommens hat der Rheinschiffer dem Träger der Vertragspartei, bei dem er Leistungen beantragt, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.
Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 des Übereinkommens
Art. 56 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem Träger der Krankenversicherung des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet hat, in deren Hohgeitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anwendung des Artikels 48 Absatz 5 des Übereinkommens
Art. 57 Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall früherer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
1.  Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall des Artikels 48 Absatz 5 des Übereinkommens erteilt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbs­fähigkeit.
2.  Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.
Art. 58 Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge
1.  Wohnen der Rheinschiffer oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ist der Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, sofern ein solcher Antrag erforderlich ist, beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts zu stellen, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes:
a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist nach den Formvorschriften zu stellen, die in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehen sind;
b) die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unter­lagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen.
2.  Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt.
Art. 59 Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
Hält sich ein Rentenberechtigter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auf, die nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige und ärzt­liche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderliche ärztliche Untersuchung auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durch­geführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 60 Zahlung der Renten
Für die Zahlung der Renten, die der Träger einer Vertragspartei Berechtigten schuldet, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gelten die Artikel 42 und 43 entsprechend.

Kapitel 4 Tod (Sterbegeld)

Anwendung der Artikel 50, 51 und 52 des Übereinkommens
Art. 61 Einreichung des Antrags
Eine Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, stellt den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, zu bestätigen.
Art. 62 Bescheinigung über Versicherungszeiten
1.  Für die Anwendung des Artikels 50 des Übereinkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die für den verstorbenen Rheinschiffer vorher zuletzt galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Antragstellers, je nach Fall, von dem bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder Alter zuständigen Träger der Vertragspartei ausgestellt, deren Rechtsvorschriften für den verstorbenen Rheinschiffer vorher zuletzt galten. Legt der Antragsteller diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger an.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.

Kapitel 5 Arbeitslosigkeit

Anwendung des Artikels 55 des Übereinkommens
Art. 63 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten
1.  Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens legt der arbeitslos gewordene Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für ihn galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Betroffenen entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten, oder von dem, von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger ausgestellt. Legt der Betroffene diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem zur Ausstellung berechtigten Träger an. Der zuständige Träger kann auch eine Bescheinigung anerkennen, die vom letzten Arbeitgeber des Betroffenen ausgestellt worden ist.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
Anwendung des Artikels 57 des Übereinkommens
Art. 64 Zuständiger Träger für die Anwendung des Artikels 63 der Vereinbarung
Im Fall des Artikels 57 des Übereinkommens gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 63 dieser Vereinbarung als zuständiger Träger.
Anwendung des Artikels 58 des Übereinkommens
Art. 65 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten – Angabe der Dauer der bereits gewährten Leistungen –
Für die Anwendung des Artikels 58 des Übereinkommens gibt der in Artikel 63 Absatz 2 genannte Träger gegebenenfalls die Dauer an, während der nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruchs Leistungen bereits gewährt worden sind.
Anwendung des Artikels 59 des Übereinkommens
Art. 66 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen
Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 59 Absatz 1 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, wenn sie zuletzt nicht wenigstens vier Wochen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei beschäftigt war, in deren Hoheitsgebiet dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieser letzten Vertragspartei oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger an. Der zuständige Träger kann auch eine Bescheinigung anerkennen, die vom letzten Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person ausgestellt worden ist.
Art. 67 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigenden Familienangehörigen
Für die Anwendung des Artikels 59 Absatz 2 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, die nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde der Vertragspartei bezeichnet, in deren Hoheitsgebiet diese Familienangehörigen wohnen. In ihr ist zu bescheinigen, dass die Familien­angehörigen nicht bereits für die Berechnung der einem anderen Anspruchsberechtigten derselben Familie nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei bei Arbeitslosigkeit geschuldeten Leistungen berücksichtigt werden. Artikel 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 6 Familienleistungen

Anwendung des Artikels 60 des Übereinkommens
Art. 68 Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
1.  Für die Anwendung des Artikels 60 des Übereinkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für den Rheinschiffer galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der betreffenden Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für den Rheinschiffer galten, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem zur Ausstellung berechtigten Träger an.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.
Anwendung des Artikels 62 des Übereinkommens
Art. 69 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (1) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienleistungen –
1.  Für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b) des Übereinkommens stellt die in Betracht kommende Person einen Antrag beim zuständigen Träger, der ihr eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch ausstellt, die den Zeitpunkt nennt, von dem an die Leistungen geschuldet werden. Ausserdem lassen sich die Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie die genannte Bescheinigung vor. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger ihres Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnorts.
3.  Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch des Rheinschiffers erlischt oder an dem dieser seinen Wohnort vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das einer anderen Vertragspartei verlegt. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch des Rheinschiffers verlangen.
4.  Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren kann, insbesondere vom Wechsel des Wohnorts. Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger über die Änderungen.
Anwendung des Artikels 63 des Übereinkommens
Art. 70 Antrag auf Familienleistungen für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer
1.  Artikel 69 gilt entsprechend für den in Artikel 63 Absatz 1 des Übereinkommens genannten arbeitslos gewordenen Rheinschiffer.
2.  Wendet der zuständige Träger Rechtsvorschriften an, nach denen der Anspruch auf Familienleistungen von dem Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängig ist, so stellt der arbeitslos gewordene Rheinschiffer für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 63 Absatz 1 des Übereinkommens einen Antrag beim zuständigen Träger, der ihm eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass er Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn seine Familienangehörigen mit ihm im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates wohnten. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichnet wird. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger ihres Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.
3.  Im Fall von Absatz 2 gelten die Artikel 69 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 72 Absätze 1 und 3 entsprechend.
Anwendung der Artikel 64 und 65 des Übereinkommens
Art. 71 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (2) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienbeihilfen –
1.  Für den Bezug von Familienbeihilfen nach Artikel 64 des Übereinkommens stellt der Rheinschiffer, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger.
2.  Der Rheinschiffer legt mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird von der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder von dem Träger, der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichnet wird, ausgestellt. Die Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.
3.  Der Rheinschiffer erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers gegebenenfalls auch Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Familienangehörigen wohnen, gezahlt werden können.
4.  Der Rheinschiffer hat den zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, von jeder Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienbeihilfen berühren kann, zu unterrichten.
5.  Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den in Artikel 65 Absatz 1 des Übereinkommens genannten arbeitslos gewordenen Rheinschiffer.
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 72 Gewährung der Familienleistungen bei Wohnortwechsel von Familienangehörigen
1.  Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder eines Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das einer anderen Vertragspartei, so werden die Familienleistungen nach folgenden Regeln gewährt:
a) Sehen die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien oder nur die Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so setzt der zu Beginn des Monats oder des Vierteljahres mit der Gewährung der Leistungen beauftragte Träger die Leistungsgewährung für den gesamten Bezugszeitraum fort. Der Träger des neuen Wohnorts gewährt die Familienleistungen je nach Fall von dem folgenden Monat oder dem folgenden Kalendervierteljahr an;
b) sehen die Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei die Gewährung von Familienleistungen auf Tagesbasis vor, so werden die Leistungen nacheinander nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Vertragsparteien im Verhältnis zur Dauer gewährt, während der diese Familienangehörigen in dem betreffenden Monat oder Vierteljahr im Hoheitsgebiet der in Betracht kommenden Vertragspartei wohnten.
2.  Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Familienleistungen an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Familienangehörigen, wenn sie das Fahrzeug verlassen, an dessen Bord sie sich mit dem Rheinschiffer aufhielten, und ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, nehmen.
3.  Hat der Träger einer Vertragspartei während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, die vom Träger einer anderen Vertragspartei geschuldet wurden, so werden dem erstgenannten Träger die von ihm zu Unrecht gezahlten Leistungen erstattet.
Art. 73 Gewährung der Familienleistungen bei Wechsel des zuständigen Trägers
1.  Gelten für den Rheinschiffer nacheinander während eines Monats oder eines Kalendervierteljahres die Rechtsvorschriften zweier Vertragsparteien, so werden die Familienleistungen, auf die er nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Vertragsparteien Anspruch hat, nach folgenden Regeln gewährt:
a) Ist eine dieser Parteien in Anhang VII Abschnitt 2 des Übereinkommens aufgeführt oder gewährt eine dieser Vertragsparteien, obgleich sie in Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, die Familienleistungen auf Tagesbasis, so werden die vom zuständigen Träger der anderen Vertragspartei geschuldeten Familienleistungen im Verhältnis zur Dauer festgestellt, während der für den Rheinschiffer die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unter Berücksichtigung des in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten monatlichen oder vierteljährlichen Zeitraums galten.
b) In den übrigen Fällen bleibt der zu Beginn des betreffenden Monats oder Kalendervierteljahres zuständige Träger für die Dauer dieses Monats oder dieses Vierteljahres zuständig, je nachdem, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich zu gewähren sind.
2.  Hat der Träger einer Vertragspartei während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, die vom Träger einer anderen Vertragspartei geschuldet wurden, so werden dem erstgenannten Träger die von ihm zu Unrecht gezahlten Leistungen erstattet.
Anwendung der Artikel 66 bis 69 des Übereinkommens
Art. 74 Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten und für Waisen
1.  Für den Bezug von Leistungen nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens stellt die in Betracht kommende Person den Antrag beim zuständigen Träger. Wohnt sie jedoch im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann sie ihren Antrag auch beim Träger ihres Wohnorts stellen, der den Antrag dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger.
2.  Die in Betracht kommende Person legt mit ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung wird von der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder von einem Träger, der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bezeichnet wird, ausgestellt. Die Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waisen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
4.  In den Fällen des Artikels 66 Absatz 3 Buchstabe b) oder des Artikels 67 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder den verstorbenen Rheinschiffer am längsten galten. Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem Träger der Vertragspartei zurückzugehen, deren Rechtsvorschriften für den zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder den verstorbenen Rheinschiffer die kürzeste Zeit galten.
Art. 75 Auskünfte, die auf Verlangen des zuständigen Trägers zu erteilen sind
Die in Betracht kommende Person erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers gegebenenfalls Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Kinder oder Waisen wohnen, gezahlt werden können.
Art. 76 Zahlung der Leistungen
1.  Für die Zahlung der nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen gilt Artikel 42 entsprechend.
2.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens geschuldeten Leistungen zuständig ist.
Art. 77 Unterrichtung über Änderungen in den Verhältnissen
Jede Person, an die nach Artikel 66, 67 oder 68 des Übereinkommens Leistungen für Familienangehörige eines zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten oder für Waisen gezahlt werden, hat den zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger von jeder Änderung in den Verhältnissen der Familienangehörigen oder Waisen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren kann.

Titel V Finanzbestimmungen

Art. 78 Erstattung von Leistungen
1.  Unbeschadet der Artikel 23 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Erstattungen nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 des Übereinkommens wie folgt fest­gestellt und vorgenommen:
a) Der zuständige Träger erstattet die vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts gewährten Leistungen in Höhe des tatsächlichen Betrags, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.
b) Geht der tatsächliche Betrag der Leistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt, der nach den von den betreffenden Vertragsparteien oder ihren zuständigen Behörden vereinbarten Berechnungsmethoden ermittelt wird.
c) Die Erstattungszahlungen werden für jedes Kalenderhalbjahr über die Verbindungsstellen vorgenommen.
d) Die Forderungen werden in der Währung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Gläubigerträger befindet, auf den letzten Tag des betreffenden Halbjahres festgestellt und vor Ablauf des folgenden Vierteljahres zu dem am Tag der Überweisung massgeblichen Wechselkurs gezahlt.
2.  Zwei Vertragsparteien können einvernehmlich die Anwendung von Regelungen über die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen, die am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen gelten, auf die Pauschalerstattung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 des Übereinkommens erstrecken; diese Vereinbarungen sind der Zentralen Verwaltungsstelle zu notifizieren. Das gilt ebenfalls für Vereinbarungen über einen Erstattungsverzicht.
3.  Die nach Artikel 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 des Übereinkommens gewährten Sachleistungen gehen nur dann zu Lasten des Trägers des Wohnorts, wenn zwischen diesem und dem zuständigen Träger eine Pauschalerstattung oder ein Erstattungsverzicht gilt. Ohne entsprechende Vereinbarung gehen die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers.
4.  Für die Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 des Übereinkommens werden die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Familienleistungen als denjenigen entsprechend anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind, wenn es sich bei den nach den Rechtsvorschriften dieser beiden Vertragsparteien vorgesehenen Familienleistungen um Familienbeihilfen, vorgeburtliche Beihilfen, Geburtsbeihilfen, Beihilfen für behinderte Kinder, Waisenbeihilfen oder um sonstige Beihilfen gleicher Art handelt, die nach den Rechtsvorschriften von mindestens zwei Vertragsparteien vorgesehen sind.
Art. 79 Erstattung zu Unrecht gewährter Sachleistungen
1.  Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig angegebenen Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsorts auf Grund der Vermutung nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 gewährten Sachleistungen unter Berücksichtigung des Artikels 9 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 44 Absätze 2 und 3 vom erstgenannten Träger oder dem von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragspartei bezeichneten Träger erstattet.
2.  Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthalts‑ oder Wohnorts für die in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 gewährten Sachleistungen werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragspartei bezeichneten Träger erstattet.
3.  Der Träger, der nach Absatz 1 oder 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leis­tungen.
Art. 80 Umrechnungsregeln, die von den Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von den Schweizerischen Trägern anzuwenden sind.
Die bei der Durchführung der Artikel 37, 73 und 74 des Übereinkommens und des Artikels 40 Absatz 2 dieser Vereinbarung zu berücksichtigenden Einkünfte, Ent­­­gelte, Mittel und Leistungen sowie die nach Artikel 13 Absatz 8 und Artikel 47 Absatz 8 dieser Vereinbarung vorzunehmende Zahlung von Leistungen, die in der Wäh­rung einer anderen Vertragspartei ausgedrückt sind, werden wie folgt umgerechnet:
a) durch die Träger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften i) bei Beträgen in der Währung eines dieser Mitgliedstaaten nach der geltenden Gemeinschaftsregelung;
ii) bei Beträgen in der Währung einer anderen Vertragspartei nach dem monatlichen Mittelkurs, der für diese Währung an einer Devisenbörse des betreffenden Mitgliedstaats notiert worden ist. Bezugsmonat ist der erste Monat des Kalendervierteljahres, das dem Beginn der Berücksichtigung vorausgeht;
b) durch die schweizerischen Träger i) in entsprechender Anwendung von Buchstabe a) Ziffer ii) unter Heranziehung der Kurse an einer schweizerischen Devisenbörse;
ii) bei der Durchführung des Artikels 13 Absatz 8 und des Artikels 47 Absatz 8 zum amtlichen Wechselkurs am Tage der Zahlung der betreffenden Leistungen.
Art. 81 Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle
1.  Die Kosten der verwaltungsmässigen Kontrolle sowie der ärztlichen Unter­suchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.
2.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
3.  Artikel 78 Absatz 2 gilt entsprechend.

Titel VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 82 Verkehr zwischen Trägern und zwischen Anspruchsberechtigten und Trägern
Die Träger einer Vertragspartei und die Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen oder sich dort aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsparteien wenden.
Art. 83 Amtshilfe bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen
Der Träger des Wohnorts einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger der Vertragspartei, der diese Leis­tungen gewährt hat, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die genannte Person behilflich.
Art. 84 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger
1.  Hat der Träger einer Vertragspartei bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel III Kapitel 2 des Übereinkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger, unbeschadet des Artikels 82 des Übereinkommens, vom Träger einer anderen Vertragspartei, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger geschuldeten Nachzahlungen einzubehalten, sofern dies nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften möglich ist. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
2.  Hat der Träger einer Vertragspartei einen Vorschuss auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger der anderen Vertragspartei verlangen, den Betrag des Vorschusses von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum geschuldeten Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.
Art. 85 Ersatzanspruch der Träger der Sozialhilfe und der Fürsorgestellen
Hat eine Person während eines Zeitraums, für den sie nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf Leistungen hatte, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Leistungen der Sozialhilfe oder Fürsorge erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlichen Ersatzanspruchs auf die dem Empfänger geschuldeten Leistungen, vom Träger einer anderen Vertragspartei, die Leistungen an die betreffende Person zu zahlen hat, verlangen, den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Leistungen der Sozialhilfe oder Fürsorge von den dem Leis­tungsempfänger geschuldeten Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag gegebenenfalls unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selber zuviel gewährte Leistungen, und überweist den einbehaltenen Betrag der forderungsberechtigten Stelle.
Art. 86 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den leistungspflichtigen Träger
Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien über die nach Titel II des Übereinkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die bei Nichtbestehen dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Hoheitsgebiet einer der in Betracht kommenden Vertragsparteien wohnt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für die in Betracht kommende Person vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.
Art. 87 Verfahren für ärztliche Gutachten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem zuständigen Staat erstellt werden
Der Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts, der nach Artikel 81 des Übereinkommens eine ärztliche Begutachtung vorzunehmen hat, verfährt in der Art und Weise, die vom zuständigen Träger angegeben wird oder, mangels solcher Angaben, in der Art und Weise, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Art. 88 Übergangsvorschriften für Pensionen und Renten
1.  Ist der Versicherungsfall, der die Einreichung eines Pensions‑ oder Rentenantrags begründet, vor Inkrafttreten des Übereinkommens eingetreten, ohne dass vor diesem Zeitpunkt über den Pensions‑ oder Rentenantrag entschieden worden ist, und sind auf Grund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar:
a) für die Zeit vor Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961² über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
b) für die Zeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss diesem Übereinkommen.
Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.
2.  Wird nach Inkrafttreten des Übereinkommens ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger einer Vertragspartei gestellt, so werden die Leistungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger einer oder mehrerer Vertragsparteien festgestellt wurden, von Amts wegen gemäss dem Übereinkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung darf in keinem Fall zu einer Minderung der früheren Ansprüche der in Betracht kommenden Personen führen.
² [ AS 1970 174 . SR 0.831.107 Art. 92]
Art. 89 Unterrichtung der Zentralen Verwaltungsstelle über bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 des Übereinkommens sowie nach Artikel 81 Absatz 2 dieser Vereinbarung werden der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Art. 90 Anhänge – Änderungen der Anhänge
1.  Die in Artikel 3 bezeichneten Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.  Änderungen der Anhänge werden von der zuständigen Behörde der in Betracht kommenden Vertragsparteien der Zentralen Verwaltungsstelle notifiziert, die sie den übrigen Vertragsparteien, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt notifiziert.
3.  Bei Änderungen des Anhangs 5 gilt das Verfahren nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens entsprechend.

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 91 Inkrafttreten der Vereinbarung
1.  Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald alle Vertragsparteien der Zentralen Verwaltungsstelle mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2.  Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer³ ausser Kraft.
³ [ AS 1970 210 ]
Art. 92 Hinterlegung der Texte und Übermittlung der Abschriften
1.  Der deutsche, französische und der niederländische Wortlaut dieser Verein­barung sind gleichermassen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
2.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt jeder Vertragspartei und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu Strassburg in drei Urschriften, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1

Zuständige Behörden

(Artikel 1 Buchstabe e des Übereinkommens, Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland:
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn
B.  Belgien:
1.  Ministre de la Prévoyance sociale (Minister für Sozialordnung), Brüssel
2.  Ministre des Classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel
C.  Frankreich:
Ministre des Affaires Sociales et de l’Emploi (Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigung), Paris
D.  Luxemburg:
1.  Ministre de la sécurité sociale (Minister für Soziale Sicherheit), Luxemburg
2.  Ministre du travail (Minister für Arbeit), Luxemburg
3.  Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxemburg
E.  Niederlande:
1.  Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungsfragen), Den Haag
2.  Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (Minister für Gemeinwohl, Gesundheit und Kultur), Rijswijk
F.  Schweiz:

1.  Für die Rechtsvorschriften des Bundes über

a)

die Krankenversicherung, ein­schliesslich der Leis­tun­­­gen bei Mutterschaft:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

b)

die Invalidenversicherung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

c)

die Alters‑ und Hinterlassenen-
versicherung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

d)

die Ergänzungsleistungen zur
Alters‑, Hinterlassenen‑ und
Invalidenversi­cherung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

e)

die obligatorische Unfallversicherung (einschliesslich der Berufskrankhei­ten):

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

f)

die Arbeitslosenversicherung:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

2.  Für die Rechtsvorschriften der
Kantone Basel‑Stadt und Basel‑
Landschaft über Familienzulagen für nichtlandwirt­schaftliche Arbeitnehmer:

Zuständiges kantonales
Departe­ment bzw. zuständige
kantonale Di­rektion

Anhang 2

Zuständige Träger

(Artikel 1 Buchstabe g des Übereinkommens, Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland
Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:

1.  Krankenversicherung:

Für die Krankenversicherung der Rentenantragsteller und der Rentner sowie von
deren Familienangehöri­gen nach den
Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens:

i)

ist die betreffende Person bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse
versichert oder ist sie bei keinem Träger der Kran­kenversicherung versichert:

Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn

ii)

in allen übrigen Fällen:

Träger der Krankenversicherung, bei dem der Rentenantragsteller oder der Rentner versichert ist

Bei Anwendung des Artikels 18 i.V.m.
Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 57 des Übereinkommens:

Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Bezirk des Arbeitsamts, bei dem der Rheinschiffer als Arbeit­suchender eingeschrieben ist,
zu­ständig ist

2.  Rentenversicherung:

Für die Anwendung des Artikels 8 i.V.m. Anhang VIII Ziffer 6 des Übereinkommens (Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepu­blik Deutschland) sowie für die sich aus der Zuständigkeitsabgrenzung des Artikels 24 Absatz 2 des Über­einkommens ergebenden Aufgaben:

a)

Rentenversicherung der Arbeiter:

Landesversicherungsanstalt Rhein­provinz, Düsseldorf

b)

Rentenversicherung der
Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für
An­gestellte, Berlin

c)

Knappschaftliche Rentenversicherung, falls der Rheinschiffer in Deutschland zuletzt Beiträge zu
dieser Versicherung entrich­tet oder die Wartezeit für die Bergmanns­rente erfüllt hat:

Bundesknappschaft, Bochum

3.  Unfallversicherung (Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten):

Versicherungsträger, der im
jewei-li­gen Fall die gesetzliche
Unfall­versi­cherung durchzuführen hat

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
Familienleistungen:

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

B.  Belgien

1.  Krankheit, Mutterschaft:

a)

bei Anwendung der Artikel 8
bis 23 der Vereinbarung:

Versicherungseinrichtung, bei
der der Arbeitnehmer oder
Selb­ständige versichert ist oder war

b)

bei Anwendung des Titels V
der Vereinbarung:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel

2.  Invalidität:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel,
zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeit-
nehmer oder Selb­ständige versichert ist oder war

3.  Alter, Tod (Renten):

Office national des pensions
(Lan­desamt für Pensionen), Brüssel Institut national d’assu­rances
so­ciales pour travailleurs indépendants (Landesinstitut für die
Sozial­versicherungen der
Selbständigen), Brüssel

4.  Arbeitsunfall:

a)

bis zum Ablauf der Revisions­frist nach dem Gesetz vom
10. April 1971 (Artikel 72).

i)

Sachleistungen

Ersatz und Instandhaltung von Körperersatzstücken:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

andere Leistungen als
vorstehend:

Versicherer, bei dem der Arbeit-
ge­ber versichert oder angeschlossen ist

ii)

Geldleistungen:

Beihilfe:

Versicherer, bei dem der Arbeit-
ge­ber versichert oder angeschlossen ist

Zulagen nach der
königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1971:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

b)

nach Ablauf der Revisionsfristen nach dem Gesetz vom
10. April 1971 (Artikel 72)

i)

Sachleistungen:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

ii)

Geldleistungen:

Rente:

zugelassene Einrichtung für die
Rentenzahlung

Zulage:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

c)

bei Nichtversicherung:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

5.  Berufskrankheit:

Fonds des maladies profession­nelles (Kasse für Berufskrank­heiten), Brüssel

6.  Sterbegeld:

a)

Kranken‑ und Invaliditäts­versicherung:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel,
zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeit-
nehmer ver­sichert war

b)

Arbeitsunfall:

i)

im allgemeinen:

Versicherer

ii)

für Seeleute:

Fonds des accidents du travail
(Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel

c)

Berufskrankheit:

Fonds des maladies profession­nelles (Kasse für Berufskrank­heiten), Brüssel

7.  Arbeitslosigkeit:

Office national de l’emploi
(Staatli­ches Arbeitsamt), Brüssel

8.  Familienleistungen:

a)

Arbeitnehmer:

Caisse de compensation pour
allo­cations familiales (Familien-
aus­gleichskasse), der der Arbeit-
geber angeschlossen ist

b)

Selbständige:

Institut national d’assurances
so­ciales pour travailleurs indépen­dants (Landesinstitut für die
Sozial­­versicherungen der
Selbständigen)

C.  Frankreich

1.  Arbeitnehmer:

a)

Versicherung für den Fall der
Krankheit und Mutterschaft,
bei Arbeitsunfällen und Berufs­krankheiten und des Todes:

Caisse nationale de l’assurance
maladie des travailleurs salariés (Staat­liche Krankenkasse der
Arbeitneh­mer), Paris
Caisse primaire nationale
d’as­su­rance maladie de la Batellerie, Section rhénane (Staatliche
Kran­kenkasse für die Binnenschiffahrt, Abteilung Rheinschiffahrt), Strass­burg

b)

Invaliditätsversicherung:

Caisse régionale d’assurance
mala­die de l’Ile‑de‑France
(Regional­krankenkasse Ile‑de‑France), Paris

c)

Altersversicherung:

Caisse régionale d’assurance
vieil­lesse (Regionale Kasse der
Alters­versicherung), Strassburg
Caisse nationale d’assurance
vieil­lesse des travailleurs salariés (Staat­liche Kasse der Alters-
versi­cherung der Arbeitnehmer),
Paris

d)

Familienleistungen:

Caisse nationale d’allocations
fami­liales (Staatliche Kasse für
Familienbeihilfen), Paris
Caisse nationale d’allocations
fami­liales de la navigation
inté­rieure (Staatliche Kasse für
Familienbeihil­fen der Binnenschifffahrt), Paris

e)

Arbeitslosigkeit:

Association pour l’Emploi dans
l’In­dustrie et le Commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäf­ti­­gung in Han­del und Gewerbe)
des Wohnorts

2.  Selbständige:

a)

Versicherung für den Fall der
Krankheit und Mutterschaft:

Caisse nationale d’assurance
mala­die et maternité des
travailleurs non salariés des
professions non agrico­les
(Staatliche Kranken‑ und
Mut­terschaftskasse für nicht in der Landwirtschaft tätige
Selbständige), Saint‑Denis

Section autonome mutuelle
d’as­surance maladie et maternité des travailleurs non salariés de la
batel­lerie (Autonome Abteilung der Kranken‑ und Mutterschafts­kasse für in der Binnenschiffahrt tätige Selbständige), Paris

b)

Versicherung für den Fall des
Alters und des Todes (Renten):

Caisse nationale de retraite de la
ba­tellerie Staatliche Rentenkasse für die Binnenschiffahrt), Paris

c)

Familienleistungen:

Caisse nationale d’allocations
fami­liales (Staatliche Kasse für
Fami­lienbeihilfen), Paris
Caisse nationale d’allocations
fami­liales de la navigation
inté­rieure (Staatliche Kasse für
Familienbeihil­fen der Binnen­schiffahrt), Paris

D.  Luxemburg

1.  Krankheit, Mutterschaft:

a)

für Arbeiter:

Caisse nationale d’assurance
maladie des ouvriers (Staatliche
Arbeiter­krankenkasse), Luxemburg

b)

für Angestellte:

Caisse de maladie des employés
pri­vés (Krankenkasse für Privat­-
ange­stellte), Luxemburg

c)

für Selbständige:

Caisse de maladie des professions indépendantes (Krankenkasse für selbständige Berufe), Luxemburg

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

a)

für Arbeiter:

Etablissement d’assurance contre la vieillesse et l’invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungs­anstalt), Luxemburg

b)

für Angestellte:

Caisse de pension des employés
pri­vés (Rentenkasse für Privat-
ange­stellte), Luxemburg

c)

für Selbständige:

Caisse de pension des artisans,
des commerçants et industriels (Renten­kasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle),
Luxemburg

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

Association d’assurance contre
les accidents, section industrielle (Un­fallversicherungsanstalt,
gewerbliche Abteilung), Luxemburg

4.  Arbeitslosigkeit:

Administration de l’emploi
(Amt für Beschäftigungsfragen), Luxemburg

5.  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations
fa­miliales (Staatliche Kasse für
Fami­lienbeihilfen), Luxemburg

E.  Niederlande

1.  Krankheit, Mutterschaft:

a)

Sachleistungen:

Ziekenfonds (Krankenkasse), bei der der Betreffende versichert ist

b)

Geldleistungen:

Bedrijfsvereniging (Berufs­genossen­schaft), der der Arbeit­geber des
Ver­sicherten angeschlos­sen ist

2.  Invalidität:

a)

wenn auch ohne Anwendung des Übereinkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschrif­ten ein Lei­stungsanspruch besteht:

i)

für Arbeitnehmer:

Bedrijfsvereniging (Berufs-genossen­schaft), der der Arbeit­geber des Ver­sicherten angeschlossen ist

ii)

für Selbständige:

Bedrijfsvereniging (Berufs-
genos­sen­schaft), der der Versicherte
ange­schlossen wäre, wenn er
Arbeitneh­mer beschäftigte

b)

in den übrigen Fällen:
für Arbeitnehmer und
Selbständige:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­-
genos­senschaft), Amsterdam

3.  Alter, Tod (Renten):

Sociale Verzekeringsbank (Sozial­versicherungsanstalt), Amsterdam

4.  Arbeitslosigkeit:

Bedrijfsvereniging (Berufs­genos­sen­schaft), der der Arbeit­geber des
Ver­sicherten angeschlossen ist

5.  Familienleistungen:

a)

wenn der Berechtigte in den
Niederlanden wohnt:

Raad van Arbeid (Rat für Arbeit),
in dessen Bezirk er wohnt

b)

wenn der Berechtigte ausserhalb
der Niederlande wohnt:

Raad van Arbeid (Rat für Arbeit),
in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist

c)

in den übrigen Fällen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozial­versicherungsanstalt), Amsterdam

F.  Schweiz

1.  Für die Rechtsvorschriften des Bundes über:

a)

die Krankenversicherung, einschliesslich der Leistungen bei Mutterschaft:

Zuständige anerkannte Kranken­kasse

b)

die Invalidenversicherung:

Invalidenversicherungs‑
Kommis­si­on des Wohnsitzkantons bei Wohnsitz in der Schweiz und Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

c)

die Alters‑ und Hinterlassenen­versicherung:

Ausgleichskasse, an die zuletzt
Bei­träge entrichtet worden sind, bei Wohnsitz in der Schweiz, und Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

d)

die Ergänzungsleistungen zur
Alters‑, Hinterlassenen‑ und
Invalidenversicherung:

Zuständige Stellen des Wohnsitz­-kantons

e)

die obligatorische Unfallversi-cherung (einschliesslich der
Berufskrankheiten):

Schweizerische Unfall-
versi­cherungs­anstalt, Kreisagentur
Basel, Basel

f)

die Arbeitslosenversicherung:

Arbeitslosenkassen

2.  Für die Rechtsvorschriften der Kantone Basel‑Stadt und Basel‑Landschaft über
Familienzulagen für nichtlandwirtschaft­liche Arbeit­nehmer:

Zuständige Familienausgleichs­kasse oder, je nach Fall, der letzte Arbeit­geber

Anhang 3

Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts

(Artikel 1 Buchstaben k und 1 des Übereinkommens, Artikel 3 Absatz 3 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland

1.  Krankenversicherung:

a)

in allen Fällen (ausser der
An-wendung des Artikels 17
Absatz 2 des Übereinkommens und des Artikels 15 der Vereinbarung):

Für den Wohnort oder den Aufent­haltsort der betreffenden Person
zu­ständige Allgemeine Orts­kranken­kasse

b)

bei Anwendung des Artikels 17
Absatz 2 des Übereinkommens
und des Artikels 15 der Verein­barung:

Träger, bei dem die betreffende
Per­son zuletzt versichert war
Wenn ein solcher Träger nicht
be­steht oder wenn der Versicherte
zu­letzt bei einer Allgemeinen
Orts­krankenkasse, einer landwirt­schaftli­chen Krankenkasse oder
bei der Bundesknappschaft
versichert war:
Für den Wohnort oder den
Aufent­haltsort der betreffenden
Person zu­ständiger Träger i. S.
des Buchst. a)

2.  Unfallversicherung:

a)

Sachleistungen (ausser Heil­behandlung durch die Unfall­versicherung, Körperersatzstücke und Hilfsmittel) und Geldleistungen (ausser Renten, Pflege­geld
und Sterbegeld):

Für den Wohnort oder den
Aufent­haltsort der betreffenden
Person zu­ständige Allgemeine Ortskranken­kasse

b)

Sach‑ oder Geldleistungen, die
unter Buchst. a) ausgenommen
sind, sowie bei Anwendung des
Artikels 59 der Vereinbarung:

Binnenschiffahrts‑Berufsgenossen­schaft, Duisburg

3.  Rentenversicherung:

a)

Rentenversicherung der
Arbeiter:

Landesversicherungsanstalt Rhein­provinz, Düsseldorf

b)

Rentenversicherung der
Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, Berlin

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
Familienleistungen:

Für den Wohnort oder den
Aufent­haltsort der betreffenden
Person zu­ständiges Arbeitsamt

B.  Belgien
I.  Träger des Wohnorts

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Versicherungseinrichtungen

2.  Invalidität:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditätsversiche­rung), Brüssel
zusammen mit den Versicherungs­einrichtungen

3.  Alter, Tod (Renten):

Office national des pensions
(Lan­desamt für Pensionen), Brüssel Institut national d’assurances
so­ciales pour travailleurs
indépendants (Landesinstitut für die
Sozial­versicherungen der
Selbständigen), Brüssel

4.  Arbeitsunfall (Sachleistungen):

Versicherungseinrichtungen

5.  Berufskrankheit:

Fonds des maladies profession­nelles (Kasse für Berufskrank-heiten), Brüssel

6.  Sterbegeld:

Versicherungseinrichtungen
zusammen mit dem Institut national d’as­surance maladie‑invalidité (Staatli­che Anstalt für Kranken‑ und Inva­liditäts­versicherung), Brüssel

7.  Arbeitslosigkeit:

Office national de l’emploi
(Staatli­ches Arbeitsamt), Brüssel

8.  Familienleistungen:

Office national des allocations
familiales pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Familien-
­beihil­fen der Arbeitnehmer),
Brüssel Institut national
d’assu­rances so­ciales pour
travailleurs indépendants (Landes-
institut für die Sozial­versicherungen der Selbständigen), Brüssel

II.  Träger des Aufenthaltsorts

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel, über die Versiche­rungseinrichtungen

2.  Arbeitsunfall:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel, über die Versiche­rungseinrichtungen

3.  Berufskrankheit:

Fonds des maladies profession­nelles (Kasse für Berufskrank­heiten), Brüssel

C.  Frankreich
Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts

1.  Versicherung für den Fall der Krank­heit und Mutterschaft, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und des Todes:

Caisse primaire nationale
d’assu­rance maladie de la Batellerie, Section rhénane (Staatliche
Kran­kenkasse für die Binnen­schifffahrt, Abteilung Rheinschifffahrt), Strass­burg

2.  Invaliditätsversicherung:

Caisse régionale d’assurance
mala­die d’Ile‑de‑France (Regionalkran­kenkasse Ile‑de‑France), Paris

3.  Altersversicherung:

Caisse régionale d’assurance
vieil­lesse (Regionale Kasse der
Alters­versicherung), Strassburg
Caisse nationale d’assurance
vieil­lesse des travailleurs salariés (Staat­­liche Kasse der Alters­-
versi­cherung der Arbeitnehmer),
Paris

4.  Familienleistungen:

Caisse nationale d’allocations
fami­liales de la navigation intérieure (Staatliche Kasse für Familienbei­hilfen der Binnen­schiffahrt), Paris

5.  Arbeitslosigkeit:

Association pour l’Emploi dans
l’In­dustrie et le Commerce (ASSEDIC) (Verband für
Beschäf­ti­gung in Han­del und
Gewerbe) des Wohn‑ oder
Aufenthaltsorts

D.  Luxemburg

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Caisse nationale d’assurance
mala­die des ouvriers (Staatliche
Arbeiter­­­krankenkasse), Luxemburg

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

a)

für Arbeiter:

Etablissement d’assurance contre la vieillesse et l’invalidité (Alters‑ und Invaliditätsversicherungs­anstalt), Luxemburg

b)

für Angestellte:

Caisse de pension des employés
pri­vés (Rentenkasse für Privat-
ange­stellte), Luxemburg

c)

für Selbständige:

Caisse de pension des artisans,
des commerçants et industriels (Renten­­kasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle),
Luxemburg

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

Association d’assurance contre
les accidents, section industrielle (Un­fallversicherungsanstalt,
gewerbliche Abteilung), Luxemburg

4.  Arbeitslosigkeit:

Administration de l’emploi
(Amt für Beschäftigungsfragen), Luxemburg

5.  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations
fa­miliales (Staatliche Kasse für
Fami­lienbeihilfen), Luxemburg

E.  Niederlande

1.  Krankheit, Mutterschaft, Arbeits­unfall, Berufskrankheit:

a)

Sachleistungen:

i)

Träger des Wohnorts:

Nach freier Wahl eine der für den Wohnort zuständigen Kranken-
kas­sen

ii)

Träger des Aufenthaltsorts:

Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds (ANOZ) (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit), Utrecht

b)

Geldleistungen:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­genos­senschaft), Amsterdam

2.  Invalidität:

a)

wenn auch ohne Anwendung
des Übereinkommens allein nach den niederländischen Rechtsvor­schriften ein Lei­stungsanspruch
besteht:

Zuständige Berufsgenossenschaft

b)

in allen übrigen Fällen:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­genos­­senschaft), Amsterdam

3.  Alter, Tod (Renten):
Bei Anwendung des Artikels 29 der
Vereinbarung:

Sociale Verzekeringsbank (Sozial­versicherungsanstalt), Amsterdam

4.  Arbeitslosigkeit:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­genos­senschaft), Amsterdam

5.  Familienbeihilfen:

Raad van Arbeid (Rat für Arbeit),
in dessen Bezirk die Familien­angehöri­gen wohnen

F.  Schweiz

1.  Krankenversicherung, einschliesslich
der Leistungen bei Mutterschaft:

Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Basel

2.  Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

3.  Alters‑ und Hinterlassenen­versicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

4.  Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen‑ und Invalidenversi­cherung:

Zuständige Stellen des Aufenthalts bzw. Wohnsitzkantons

5.  Obligatorische Unfallversicherung (einschliesslich der Berufskrankheiten):

Schweizerische Unfall-
­versiche­rungsanstalt, Kreisagentur Basel, Basel

6.  Arbeitslosenversicherung:

Zuständige Arbeitslosenkasse

7.  Familienzulagen:

Familienausgleichskasse Basel­-Stadt, Basel

Anhang 4

Verbindungsstellen

(Artikel 3 Absatz 4 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland

1.  Krankenversicherung:

Bundesverband der Ortskranken-
­kas­sen, Bonn

2.  Rentenversicherung:

a)

Rentenversicherung der Arbeiter:

Landesversicherungsanstalt Rhein­provinz, Düsseldorf

b)

Rentenversicherung der
Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, Berlin

3.  Unfallversicherung:

Binnenschiffahrts‑Berufsgenossen­schaft, Duisburg

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit
und Familienbeihilfen:

Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

B.  Belgien

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Institut national d’assurance
maladie‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und
Invali­ditätsver­siche­rung), Brüssel

2.  Invalidität:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und Invaliditäts­versiche­rung), Brüssel

3.  Alter, Tod (Renten):

Office national des pensions
(Lan­desamt für Pensionen), Brüssel
Institut national d’assurances
socia­les pour travailleurs
indépen-dants (Landesinstitut für die Sozialver­si­cherungen der
Selb-ständigen), Brüs­sel

4.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

Ministère de la Prévoyance sociale (Ministerium für Sozialordnung), Brüssel

5.  Sterbegeld:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und
Invaliditäts­ver­siche­rung), Brüssel

6.  Arbeitslosigkeit:

Office national de l’emploi
(Staatli­ches Arbeitsamt), Brüssel

7.  Familienleistungen:

Office national d’allocations
fami­liales pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Familien­beihilfen der Arbeitnehmer),
Brüssel
Institut national d’assurances
so­ciales pour travailleurs indépen­dants (Landesinstitut für die
Sozial­­versicherungen der
Selb­­stän­digen), Brüssel

C.  Frankreich

1.  Rechtsvorschriften über Soziale
Sicherheit:

Centre de Sécurité Sociale des
Travailleurs Migrants (Zentral­stelle für die Soziale Sicherheit der
Wander­arbeiter), Paris

2.  Arbeitslosenversicherung:

Direction départementale du travail et de l’emploi du Bas‑Rhin
(Depar­tementsdirektion für Arbeit und Be­schäftigung, Bas‑Rhin), Strassburg

D.  Luxemburg

1.  Bei Anwendung des Artikels 78 der
Vereinbarung:

a)

Krankheit, Mutterschaft:

Caisse nationale d’assurance
mala­die des ouvriers (Staatliche
Arbeiter­krankenkasse), Luxemburg

b)

Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

Association d’assurance contre
les accidents, section industrielle (Un­fallversicherungsanstalt,
gewerb­liche Abteilung),
Luxemburg

c)

Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations
fa­miliales (Staatliche Kasse für
Fami­lienbeihilfen), Luxemburg

2.  In den übrigen Fällen:

Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für
So­ziale Sicherheit), Luxemburg

E.  Niederlande

1.  Krankheit, Mutterschaft, Arbeits­unfall, Berufskrankheit und Arbeits­losigkeit:

a)

Sachleistungen:

Ziekenfondsraad (Krankenkassen­rat), Amstelveen

b)

Geldleistungen:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­genos­­senschaft), Amsterdam

2.  Alter, Tod (Renten), Familien­-
lei­stungen:

a)

im allgemeinen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozial­versicherungsanstalt), Amsterdam

b)

im Verhältnis zu Belgien:

Bureau voor Belgische Zaken de
so­ciale verzekering betreffende (Amt für Sozialversicherungs­angelegen­heiten mit Belgien),
Breda

c)

im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland:

Bureau voor Duitse Zaken van de Vereniging van Raden van Arbeid (Amt für Angelegenheiten mit der Bundesrepublik Deutschland beim Verband der Räte für Arbeit),
Nijmegen

F.  Schweiz

1.  Krankenversicherung, einschliesslich
der Leistungen bei Mutterschaft:

Öffentliche Krankenkasse Basel­-Stadt, Basel

2.  Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

3.  Alters‑ und Hinterlassenen­-
versi­cherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

4.  Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen‑ und Invaliden­versicherung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

5.  Obligatorische Unfallversicherung
(einschliesslich der Berufskrankheiten):

Schweizerische Unfall­-
versiche­rungs­anstalt, Luzern

6.  Arbeitslosenversicherung:

Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel­-Stadt, Basel

7.  Familienzulagen:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Anhang 5

I. – Weitergeltende internationale Übereinkommen

(Artikel 3 Absatz 5 der Vereinbarung)
Bundesrepublik Deutschland – Belgien – Frankreich – Luxemburg – Niederlande
In den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie deren Anhang 5, soweit sie die Vorschriften für die Erstattung der Leistungen und Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle sowie die Einziehung und Betreibung von Beiträgen betreffen.
Schweiz – Bundesrepublik Deutschland
Vereinbarung vom 25. August 1978⁴ zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975.
Schweiz – Belgien
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung vom 30. November 1978⁵ zur Durchführung des Abkommens vom 24. September 1975 über Soziale Sicherheit.
Schweiz – Frankreich
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976⁶ zur Durchführung des Abkommens vom 3. Juli 1975 über Soziale Sicherheit.
Schweiz – Niederlande
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970⁷ und der Zusatzverwaltungs­vereinbarung vom 16. Januar/ 9. Februar 1987 über die Durchführung des Abkommens vom 27. Mai 1970 über Soziale Sicherheit.
⁴ SR 0.831.109.136.13
⁵ SR 0.831.109.172.12
⁶ SR 0.831.109.349.12
⁷ SR 0.831.109.636.21

II. – Weitergeltende Übereinkommen – Zahlungsvorschriften –

(Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 60 der Vereinbarung)
Bundesrepublik Deutschland – Niederlande
Die Artikel 17, 18, 19 und 21 der 1. Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Rentenzahlung).

Anhang 6

Bezeichnete Träger und Stellen

(Artikel 3 Absatz 6 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland

1.  Bei Anwendung der Artikel 63 Absatz 2, 66 und 67 der Vereinbarung:

Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Wohn‑ oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers in der Bundes-
­re­publik Deutschland liegt, oder, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in der Bundes­­­republik Deutschland dort weder gewohnt noch sich aufge­halten hat, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäfti­gungsort des Arbeit­nehmers in der Bundesrepublik Deutschland liegt

2.  Bei Anwendung des Artikels 68
Absatz 2 der Vereinbarung:

Arbeitsamt, in dessen Bezirk
der letzte Beschäftigungsort des Rhein­­­schiffers liegt

3.  Bei Anwendung des Artikels 74
Absatz 2 und des Artikels 76 Ab­satz 2 der Vereinbarung:

a)

Familienleistungen (Kindergeld), die einer Person für eine Waise
gewährt werden:

Arbeitsamt, Nürnberg

b)

Kinderzuschüsse zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:

In Anhang 2 Nr. 2 als zuständiger Träger genannter Träger der
Ren­tenversicherung

4.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absätze 1 und 2 der Vereinbarung:

a)

Erstattung von Sachleistungen,
die nicht leistungsberechtigten
Arbeitnehmern bei Vorlage der
Bescheinigung nach Artikel 9
Absatz 1 der Vereinbarung
ge­währt wurden:

der in der Anspruchsbescheinigung als zuständig bezeichnete Träger der Krankenversicherung

b)

Erstattung von Sachleistungen,
die nicht leistungsberechtigten
Arbeitnehmern bei Vorlage der
Bescheinigung nach Artikel 44
Absatz 1 der Vereinbarung
ge­währt wurden:

i)

soweit bei Leistungsberech­tig­ten ein Träger der Krankenversicherung zuständig gewesen wäre:

der in der Anspruchsbescheinigung als zuständig bezeichnete Träger der Krankenversicherung

ii)

in den übrigen Fällen:

Binnenschiffahrts‑Berufsgenossen­schaft, Duisburg

5.  Bei Anwendung des Artikels 83 der
Vereinbarung:

der für den Wohnort der betreffen­den Person zuständige Träger der Krankenversicherung

B.  Belgien

1.  Bei Anwendung des Artikels 71
Absatz 2 der Vereinbarung:

a)

System für Arbeitnehmer:

Caisse de compensation pour
allo­cations familiales pour travailleurs salariés (Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer), bei der der Arbeitge­ber versichert ist

b)

System für Selbständige:

Institut national des assurances
so­ciales pour travailleurs
indé­pen­dants (Landesinstitut für die So­zial­­versicherungen der
Selbständigen), Brüssel

2.  Bei Anwendung des Artikels 79 der
Vereinbarung:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und
Invaliditätsver­siche­rung), Brüssel

3.  Bei Anwendung des Artikels 83
der Vereinbarung:

a)

Invalidität:

Institut national d’assurance
mala­die‑invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken‑ und
Invaliditäts­ver­siche­rung), Brüssel

b)

Alter‑Tod (Renten):

Office national des pensions
(Lan­desamt für Pensionen), Brüssel

C.  Frankreich

1.  Bei Anwendung der Artikel 18
Absatz 1, 25, 56 und 67 der Verein­barung:

Gemeindeverwaltung des Wohnorts

2.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absätze 1 und 2 der Vereinbarung:

Caisse primaire nationale
d’as­su­rance maladie de la Batellerie, Section rhénane (Staatliche
Kran­kenkasse für die Binnenschifffahrt, Abteilung Rheinschifffahrt),
Strass­burg

3.  Bei Anwendung des Artikels 63
Absatz 2 der Vereinbarung:

Bescheinigungen über Beschäfti­gungs­zeiten:

a)

Beschäftigungszeiten in der
französischen Rheinschifffahrt:

Inspection du Travail des Trans­ports, Subdivision du Bas‑Rhin (Verkehrsgewerbeaufsichtsamt,
Ab­teilung Bas‑Rhin), Strassburg

b)

Frühere Beschäftigungszeiten
auf anderen Tätigkeitsgebieten:

Direction départementale du travail et de l’emploi (Departements-
direk­tion für Arbeit und Beschäftigung) des Orts, an dem die
Beschäftigung ausgeübt worden ist, oder ggf. zu­ständiger Beamter des Service de l’inspection du travail (Dienststelle des Gewerbeaufsichtsamts) für den betroffenen Sektor

c)

Beschäftigungszeiten bei
Parti­kulieren:

Bescheinigung wird vom Arbeit-
ge­ber ausgestellt

d)

Beschäftigungszeiten bei Staats­behörden, Gebietskörperschaften oder öffentlichen Ver­waltungs­einrichtungen:

Bescheinigung wird vom Arbeit-
ge­ber ausgestellt

4.  Bei Anwendung des Artikels 65 der
Vereinbarung:

a)

Versicherungsleistungen:

Association pour l’Emploi dans
l’In­dustrie et le Commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung im Han­del und Gewerbe) des letzten Wohn­orts in Frankreich

b)

Leistungen des Solidaritätssystems (nicht beitragsgebundene
Leis­tungen):

Direction départementale du travail et de l’emploi (Departements­direktion für Arbeit und Beschäfti­gung) des Departements, zu dem der letzte Wohnort in Frankreich gehört

5.  Bei Anwendung des Artikels 66
der Vereinbarung:

Bescheinigung für die Leistungs-
­be­rech­nung siehe Artikel 63
Absatz 2

6.  Bei Anwendung des Artikels 67 der Vereinbarung:

Bescheinigung über die Familien­angehörigen, die zu berücksichtigen sind:

a)

Wohnbescheinigung:

Gemeindeverwaltung des Wohnorts

b)

Bescheinigung über die Nicht­berück­sichtigung bei der Lei­stungs­berechnung:

Gegenstandslos

D.  Luxemburg

1.  Bei Anwendung des Artikels 63
Absatz 2 und der Artikel 66 und 67 der Vereinbarung:

Administration de l’emploi
(Amt für Beschäftigungsfragen), Luxemburg

2.  Bei Anwendung des Artikels 68
Absatz 2 der Vereinbarung:

Krankenkasse, bei der der
Betrof­fene zuletzt versichert war

3.  Bei Anwendung des Artikels 76
Absatz 2 der Vereinbarung:

a)

Leistungen der Rentenversi­cherung:

Rentenversicherungsträger, der in Anhang 2 Nr. 2 bezeichnet ist

b)

Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations
fa­miliales (Staatliche Kasse für
Fami­lienbeihilfen), Luxemburg

4.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absatz 1 der Vereinbarung:

a)

Krankheit, Mutterschaft:

Caisse nationale d’assurance
mala­die des ouvriers (Staatliche
Arbeiter­­krankenkasse), Luxemburg

b)

Arbeitsunfälle:

Association d’assurance contre les accidents, section industrielle,
(Un­fallversicherungsanstalt,
gewerbliche Abteilung), Luxemburg

E.  Niederlande

1.  Bei Anwendung der Artikel 18
Absatz 1, 25, 56, 67 und 83 der
Verein­barung:

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereni­ging (Neue Allgemeine Berufs­genos­senschaft), Amsterdam

2.  Bei Anwendung des Artikels 68
Absatz 2 der Vereinbarung:

Sociale Verzekeringsbank (Sozial­versicherungsbank), Amsterdam

3.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absatz 2 der Vereinbarung:

Ziekenfondsraad (Krankenkassen­rat), Amstelveen

F.  Schweiz

1.  Bei Anwendung der Artikel 18
Absatz 1, 25, 56, 71 Absatz 2 und 74
Absatz 2 der Vereinbarung:

Zuständige Gemeindebehörden
am Wohn‑ oder Aufenthaltsort der Fa­milienangehörigen

2.  Bei Anwendung der Artikel 63
Absatz 2, 66 und 67 der Vereinbarung:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

3.  Bei Anwendung der Artikel 68
Absatz 2 und 83 der Vereinbarung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

4.  Bei Anwendung des Artikels 76
Absatz 2 der Vereinbarung:

Familienausgleichskasse Basel­-Stadt, Basel

5.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absatz 1 der Vereinbarung:

Zuständige anerkannte Kranken­kasse bzw. Schweizerische Unfall­versicherungsanstalt, Kreisagentur Basel, Basel

6.  Bei Anwendung des Artikels 79
Absatz 2 der Vereinbarung:

Zuständige anerkannte Kranken­kasse

Anhang 7

Gewährung der Familienleistungen

(Artikel 3 Absatz 7, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 1 der Vereinbarung)
A.  Bundesrepublik Deutschland
mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden
mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen mit den übrigen Vertragsparteien
B.  Belgien
(Artikel 3 Absatz 7, Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung)

1.  System für Selbständige:

die Familienbeihilfen sind
monat­lich im Verlaufe des dem
Bezugs­mo­nat folgenden Kalendermonats zahl­bar

2.  System für Arbeitnehmer:

die Familienbeihilfen werden für
ei­nen Kalendermonat gewährt

C.  Frankreich
Die Familienbeihilfen sind monatlich am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat, für den die Zahlung geschuldet wird, zahlbar, mit einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat
In den Beziehungen zwischen Frankreich und den Niederlanden beträgt der Bezugszeitraum ein Kalendervierteljahr
D.  Luxemburg
Der Bezugszeitraum in den Beziehungen Luxemburgs mit den Niederlanden beträgt ein Kalendervierteljahr und in den Beziehungen mit den übrigen Vertragsparteien einen Kalendermonat
E.  Niederlande
Die Familienleistungen sind mit einem Bezugszeitraum von einem Kalendervierteljahr zahlbar
F.  Schweiz
In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen Vertragsparteien gilt für Familienbeihilfen an abhängig beschäftigte Rheinschiffer ein Bezugszeitraum von einem Kalendermonat
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