Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach (VIII B/22/4/2)
INHALT
Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach
- Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach
- Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die weder der Abgeordnetenversammlung noch der Betriebs- kommission angehören dürfen. Die Mitglieder sollten über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen. Die Rech- nungsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit der Abgeordneten- versammlung eine Revisionsgesellschaft beiziehen. 5
- Art. 18 Den Verbandsgemeinden steht ausser den ihnen durch diesen Vertrag über- tragenen Befugnissen die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Nachtragskredite zu, soweit sie die Ausgabenbefugnisse der Abgeordneten- versammlung übersteigen (vgl. Art. 7 Bst. i
- Art. 23 Mit der Vergabung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau der Ver- bandsanlagen darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Bewilligung des Baukredites durch die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden;
- Art. 24 Die gesamten Baukosten werden während der Bauzeit einem gemeinsamen Baukonto belastet. Die Verbandsgemeinden haben diesem Konto ihre Bau- kostenanteile nach Massgabe des Baufortschrittes innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Verband zu überweisen. Ab Verfalltag wird ein 7
- Art. 33 Die Abgeordnetenversammlung erlässt ein Betriebskostenreglement. 9
- Art. 45 Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Verbands- gemeinden und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden. 11
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