Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach
                            1. 7. 19 9 4 – 19  VIII  B/22/4/2  Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband  Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach  (Vom 22. November 1993)  A. Zusammenschluss und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Die Ortsgemeinden Filzbach, Mühlehorn und Obstalden sowie die Politische  Gemeinde Quarten bilden unter der Bezeichnung «Abwasserverband Mühle-  horn-Obstalden-Murg-Filzbach»  (nachfolgend  Verband  genannt)  auf  unbe-  stimmte Dauer einen Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den  kantonalen  Einführungsgesetzen  zum  Bundesgesetz  über  den  Gewässer-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Der Verband hat seinen Sitz in Murg (Gemeinde Quarten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Ver-  unreinigung,  die  zugehörige  Vollziehungsverordnung,  die  bundesrätlichen  Bestimmungen und die kantonalen Einführungsgesetze zu diesem Bundes-  gesetz bezweckt der Verband den Bau und Unterhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Kanalisationsnetze der  Verbandsgemeinden an die Kläranlage erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  allfällig  notwendigen  Hilfsanlagen  wie  Pumpwerke,  Regenbecken  sowie  weiterer  Einrichtungen,  welche  dem  Gewässerschutz  und  der  Beseitigung flüssiger Siedlungs- und Industrieabgänge dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der Verbandsanlagen und der entsprechenden Einzugsgebiete  sind  im  Uebersichtsplan  (Anhang)  dieses  Zweckverbandsvertrages  generell  dargestellt.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Die Organe des Verbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechnungsprüfungskommission.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2  a. Die Abgeordnetenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Die  Abgeordnetenversammlung  setzt  sich  aus  je  drei  Vertretern  der  Ver-  bandsgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Die  Vertreter  jeder  Gemeinde  werden  vom  Gemeinderat  bzw.  von  der  Gemeindeversammlung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Der Abgeordnetenversammlung stehen insbesondere zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Wahl  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten,  der  weiteren  Mitglieder  der Betriebskommission nach Massgabe von Artikel 11 sowie der Stim-  menzähler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Wahl  eines  Aktuars  und  eines  Rechnungsführers;  diesen  kommt  in  den Verbandsgremien nur beratende Stimme zu; sie müssen nicht einer  Verbandsgemeinde angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Regelung der Zeichnungsberechtigung der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau  und Betrieb der Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Festsetzung des Voranschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Abnahme  der  Betriebsrechnung  und  des  Geschäftsberichtes  der  Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die  Abnahme  der  besonderen  Bauabrechnungen  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit der kommunalen Verbandsorgane im Sinne des Artikels 19  dieses Vertrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die  Krediterteilung  für  neue,  einmalige  Ausgaben  und  Nachtragskredite  im  Bruttobetrag  von  50 000  Franken  im  Einzelfall,  jedoch  höchstens  bis  zum Bruttobetrag von 200 000 Franken pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die  Beschlussfassung  über  neue,  jährlich  wiederkehrende  Ausgaben  im  Bruttobetrag von über 10 000 Franken im Einzelfall, jedoch höchstens bis  zum Bruttobetrag von 50 000 Franken im Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die  Begutachtung  sämtlicher  Vorlagen  und  Anträge  an  die  Verbands-  gemeinden, für die sie zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die  Anhebung  von  gerichtlichen  Klagen  und  die  Erledigung  derartiger  Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Antragstellung über Abänderung dieses Vertrages zuhanden der Ver-  bandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die  Beschaffung  der  finanziellen  Mittel  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Bau und Betrieb der  Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  die Festsetzung von Taggeldern, festen Vergütungen und Entschädigun-  gen  an  die  Mitglieder  der  Verbandsorgane  und  der  Erlass  eines  Besol-  dungsreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Die  Mitglieder  der  Betriebskommission,  der  Aktuar,  der  Rechnungsführer  sowie  die  Rechnungsprüfungskommission  werden  für  eine  Amtsdauer  von  vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Antrag der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abgeordneten  haben  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Stattfinden  der  Versammlung im Besitz der Einladung und des Verzeichnisses der Geschäfte  zu sein, welche beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Präsident  der  Betriebskommission  führt  die  Abgeordnetenversamm-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Abgeordneten und Gemeinden vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  der  Betriebskommission  haben  in  der  Abgeordnetenver-  sammlung kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Präsident  stimmt  nicht  mit,  hat  jedoch  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid.  Bei  der  Rechnungsabnahme  und  bei  der  Abnahme  des  Geschäftsberichtes darf er jedoch nicht stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wahlen  erfolgen  in  der  Regel  offen  und  nach  dem  relativen  Mehr.  Sollten  zwei  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen  auf  sich  vereinigen,  entscheidet  das  Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Abstimmungen  erfolgen  in  der  Regel  offen.  Dabei  ist  das  Mehr  der  Stimmen  entscheidend.  Bei  Stimmengleichheit  hat  der  Vorsitzende  den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geheime Abstimmung oder Wahlen sind durchzuführen, wenn mindestens  fünf  Abgeordnete  dies  verlangen.  Bei  geheimen  Abstimmungen  oder  Wah-  len  erhält  jeder  anwesende  Abgeordnete  einer  Verbandsgemeinde  einen  Stimmzettel für jede Wahl oder Abstimmung.  b. Die Betriebskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Betriebskommission  ist  Ausführungs-  und  Vollzugsorgan.  Sie  setzt  sich  aus  fünf  Personen  zusammen,  dem  Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2  sowie  drei  weiteren  Mitgliedern,  wobei  jede  Verbandsgemeinde  vertreten  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leitung  obliegt  dem  Präsidenten  bzw.  dem  Vizepräsidenten.  Im  übri-  gen  konstituiert  sich  die  Betriebskommission  selbst.  Der  Verbandsaktuar  führt an den Sitzungen das Protokoll. Der Klärwärter ist in der Regel zu den  Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, ebenso der Rechnungsführer  zur Beratung von Finanzgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  jene  Vorlage als angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Die Mitglieder  sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei einer Verhandlung wegen persönlicher Interessen, Verwandtschaft  zu  einem  Beteiligten  oder  aus  anderen  Gründen  befangen  erscheint,  darf  vorgängig  zum  Geschäft  Stellung  nehmen,  hat  dann  in  Ausstand  zu  treten  und darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Der Betriebskommission obliegen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Bauzeit und bei späteren Erweiterungen oder Ergänzungen  der Anlagen:  1.  das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen;  2.  das Festlegen des Bauprogrammes und das Aufstellen des jährlichen  Baukostenvoranschlages;  3.  die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der  Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden;  4.  der  freihändige  oder  zwangsrechtliche  Erwerb  von  Grund  und  Rech-  ten;  5.  die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;  6.  die Ueberwachung der Bauausführung im Rahmen des Projektes und  der Kredite;  7.  die  Verabschiedung  der  Baurechnung  zuhanden  der  Abgeordneten-  versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach Inbetriebnahme der Kläranlage:  1.  der Erlass eines Betriebsreglementes, das die Betriebsvorschriften in  detaillierter Aufzählung enthält;  2.  die Leitung und Ueberwachung des Betriebes;  3.  die Erteilung von Bewilligungen und Festsetzung der Bedingungen für  Anschlüsse gemeindeeigener Zuleitungskanäle, direkter Schmutzwas-  seranschlüsse Privater und dergleichen an die Verbandsanlagen (ins-  4.  der Erlass von Dienstreglementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Allgemeinen:  1.  die Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben,  soweit  sie  zu  ihrem  Vollzug  nicht  eines  besonderen  Beschlusses  der  übergeordneten Verbandsorgane bedürfen;  2.  die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages,  welche zwingende Folge von Bestimmungen dieses Vertrages, beson-  derer  Beschlüsse  der  Abgeordnetenversammlung,  gesetzlicher  Vor-  schriften oder richterlicher Urteile sind;  3.  die  Beschlussfassung  über  neue,  einmalige  Ausgaben,  die  im  Vor-  anschlag nicht enthalten sind und im Einzelfall 50 000 Franken und pro  Jahr insgesamt 100 000 Franken nicht übersteigen, vorbehalten bleibt  Artikel 13 Buchstabe  c  Ziffer 2;  4.  die  Beschlussfassung  über  neue,  jährlich  wiederkehrende  Ausgaben  bis 10 000 Franken im Einzelfalle, ausgenommen Besoldungen;  5.  die Anstellung, Entschädigung und Aufsicht des Klärwärters und allfäl-  ligen weiteren Personals, im Rahmen des Besoldungsreglementes;  6.  die  Verwaltung  des  Verbandsvermögens,  die  Führung  der  Verbands-  rechnung und Verbandskasse;  7.  die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung;  8.  die   Vorbereitung   der   Abgeordnetenversammlung   und   deren   Ge-  schäfte;  9.  der  Abschluss  von  Lieferungsverträgen,  die  nicht  in  die  Kompetenz  des Klärwärters fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Die  Führung  der  Verbandsrechnung  und  Verbandskasse  kann  einer  Ver-  bandsgemeinde oder einem Aussenstehenden übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärwärter, dessen Aufgaben  und  Kompetenzen  in  einem  Anstellungsvertrag  mit  Pflichtenheft  umschrie-  ben sind.  c. Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die weder der Abgeordnetenversammlung noch der Betriebs- kommission angehören dürfen. Die Mitglieder sollten über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen. Die Rech- nungsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit der Abgeordneten- versammlung eine Revisionsgesellschaft beiziehen. 5
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Die  Rechnungsprüfungskommission  hat  die  Voranschläge,  die  jährlichen  Verbandsrechnungen und die besonderen Bauabrechnungen, die ihr jeweils  von  der  Betriebskommission  vorgelegt  werden,  zuhanden  der  Abgeordne-  tenversammlung  auf  ihre  Richtigkeit  und  Gesetzmässigkeit  zu  prüfen  und  Antrag zu stellen.  C. Befugnisse der Organe der Verbandsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Den Verbandsgemeinden steht ausser den ihnen durch diesen Vertrag über- tragenen Befugnissen die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Nachtragskredite zu, soweit sie die Ausgabenbefugnisse der Abgeordneten- versammlung übersteigen (vgl. Art. 7 Bst. i
                            und  k  ).  D. Bau der Anlagen, Anlagekosten, Kostenverteiler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Der  Bau  der  Verbandsanlagen  gemäss  Artikel  3  erfolgt  aufgrund  des  von  den  Verbandsgemeinden  genehmigten  Projektes  mit  Kostenvoranschlag  unter  Berücksichtigung  der  von  den  Subventionsbehörden  vorgeschriebe-  nen Ergänzungen und Aenderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dimensionierung der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) erfolgt  aufgrund  einer  Trockenwetter-Abflussmenge  (TWA)  von  35,2  Sekundenliter  für  die  Erneuerung  und  Erweiterung,  wobei  bei  Regenwetter  die  zweifache  TWA mechanisch, biologisch und chemisch behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil an der TWA für die Erneuerung und Erweiterung der ARA beträgt  für die einzelnen Gemeinden:  Obstalden  6,0 l/s  Mühlehorn  7,6 l/s  Murg  12,0 l/s  Filzbach  9,6 l/s  Total  35,2 l/s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schmutzstoffmässig  sind  der  Dimensionierung  folgende  Einwohnerzahlen  (E)  und  Einwohnergleichwerte  (EG)  aus  der  Industrie  zugrunde  gelegt  wor-  den:  Obstalden  750 E + EG  Mühlehorn  950 E + EG  Murg  1500 E + EG  Filzbach  1200 E + EG  Total  4400 E + EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Als  Anlagekosten  gelten  neben  den  eigentlichen  Baukosten  für  die  Erstel-  lung der Anlagen auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kosten für bewegliche Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Kosten  für  Projektierung  und  Bauleitung  sowie  Vorarbeiten,  der  Erwerb  von  Grund  und  Rechten,  Bodenuntersuchungen,  Erschliessun-  gen,  Abgaben,  Lieferungen  und  Arbeiten,  soweit  sie  mit  dem  Bau  im  Zusammenhang stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zinsen des Baukredites bis zum Abschluss der Bauabrechnung sowie  die Versicherungsprämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kosten des Personals bis zur Inbetriebnahme der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die allgemeinen Verwaltungskosten bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamten Bruttokosten der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 werden  wie folgt aufgeteilt:  Bruttokosten  der  Verbandsanlagen  nach  den  effektiven  Baukosten  für  die  Erneuerung und Erweiterung:  Obstalden  20,37 %  Mühlehorn  30,29 %  Murg  20,71 %  Filzbach  28,63 %  Total  100,00 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den jeweiligen Brutto-Anteilen der Gemeinden werden die Subventio-  nen von Bund und Kanton abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mit der Vergabung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau der Ver- bandsanlagen darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Bewilligung des Baukredites durch die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden;
                            2.   die  Genehmigung  des  allgemeinen  Bauprojektes  durch  die  zuständigen  Behörden;  3.   der  Erwerb  des  für  den  Bau  erforderlichen  Grundeigentums  sowie  der  Durchleitungs- und Zugangsrechte;  4.   die Sicherstellung der Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die gesamten Baukosten werden während der Bauzeit einem gemeinsamen Baukonto belastet. Die Verbandsgemeinden haben diesem Konto ihre Bau- kostenanteile nach Massgabe des Baufortschrittes innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Verband zu überweisen. Ab Verfalltag wird ein 7
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2  Verzugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kanto-  nalbank  für  Kontokorrent-Vorschüsse  an  öffentlich-rechtliche  Körperschaf-  ten erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Die  Kantons-  und  Bundesbeiträge  für  die  Verbandsanlagen  werden,  soweit  sie  den  Gemeinden  nicht  direkt  ausgerichtet  werden,  den  Gemeinden  gut-  geschrieben. Beiträge, die den Verbandsgemeinden gemeinschaftlich zuste-  hen  und  ihrer  Natur  nach  nicht  ausscheidbar  sind,  sowie  allfällige  Einnah-  men aus dem Bau werden der Baurechnung gutgeschrieben.  E. Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Die  Betriebskommission  setzt  den  Zeitpunkt  der  Inbetriebnahme  der  Anla-  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vor-  schriften über den Gewässerschutz und die Abwasserbeseitigung zu betrei-  ben und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  vermeidbaren  lästigen  Einwirkungen  auf  die  Umgebung  müssen  mit-  tels  angemessenen  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen  verhindert  werden, insbesondere ist der Sammelkanal so zu verlegen, zu bauen und zu  unterhalten, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen und der See nicht  beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abwässer  sind  den  verbandseigenen  Anlagen  im  Schwemmsystem  zuzu-  leiten. Es dürfen nur Abwässer zugeführt werden, welche die gemeinsamen  Anlagen weder baulich noch betrieblich beeinträchtigen und in diesen Anla-  gen  ohne  besondere  Einrichtungen  und  Massnahmen  hinreichend  gereinigt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neuanschlüsse   und   Beschickungsänderungen   gewerblicher   und   indu-  strieller  Betriebe  bedürfen  in  jedem  Einzelfall  einer  Spezialbewilligung  der  Betriebskommission, welche diese von der Erfüllung besonderer Bedingun-  gen und Auflagen (wie z. B. bezüglich Vorbehandlung, Pufferung, Beschrän-  kung der Abnahme von ungenügend ausgenütztem Brauchwasser und der-  gleichen) abhängig machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Hauskläranlagen  sind  in  den  Verbandsgemeinden  beförderlich,  läng-  stens aber innerhalb einem Jahr, nachdem ihr Abwasser der zentralen Klär-  anlage zugeleitet wird, auszuschalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschlossenen Gemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze  jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten und Störungen, welche den  Betrieb  der  verbandseigenen  Anlagen  gefährden  oder  beeinträchtigen  kön-  nen,  auf  eigene  Kosten  unverzüglich  zu  beheben.  Der  Betriebskommission  oder  den  von  ihr  betrauten  Fachleuten  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  zu  prüfen,  ob  die  Gemeindekanalisation  und  die  Abwasseranlagen  der  ange-  schlossenen  Betriebe  und  Haushaltungen  dem  vorschriftsgemässen  Zu-  stand entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Direktanschlüsse  Privater  an  die  Verbandsanlagen  bedürfen  der  Zustim-  mung  der  Betriebskommission.  Für  sie  gilt  sinngemäss  das  Kanalisations-  reglement  der  betreffenden  Verbandsgemeinde.  Reglementarische  Gebüh-  ren und Beiträge fallen der Verbandsgemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Schäden  an  den  Verbandsanlagen,  die  durch  mangelhaften  Unterhalt  oder  fehlerhafte  Bedienung  durch  das  Betriebspersonal  entstehen,  haftet  der Verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Schäden haftet die Gemeinde, in welcher der Schaden ver-  ursacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gemeinden steht der Rückgriff auf die Verursacher des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Betriebskosten gelten Aufwendungen für den Betrieb, für den Unterhalt  und  für  die  Verwaltung  der  Verbandsanlagen  (einschliesslich  Rücklagen  für  Erneuerungen  und  Verbesserungen)  ab  dem  Zeitpunkt  der  Inbetriebnahme  der ARA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebskosten  werden  jährlich  im  Verhältnis  der  an  den  Uebergabe-  menge auf die Verbandsgemeinden verteilt. Massgebend ist die Abwasser-  menge bei Trockenwetter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ueberwiegt  die  schmutzstoffmässige  Belastung  die  hydraulische  Bela-  stung  zu  stark,  kann  die  ermittelte  prozentuale  Verteilung  der  Betriebs-  kosten gemäss Artikel 32 Absatz 2 entsprechend angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten regelt der Verband in einem Betriebskostenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Abgeordnetenversammlung erlässt ein Betriebskostenreglement. 9
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2  F. Rechtsverhältnisse an den Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Alle  gemeinschaftlichen  Anlagen  stehen  im  Eigentum  des  Verbandes.  Die-  sem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Die  Zuleitungskanäle  der  angeschlossenen  Gemeinden  zu  den  gemeinsa-  men Anlagen des Verbandes verbleiben in deren Eigentum. Bau und Unter-  halt dieser Kanäle sind Aufgaben der einzelnen Verbandsgemeinden. Diese  können Bau und Unterhalt Privaten übertragen.  G. Verbandshaushalt und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  Die ordentliche Rechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage  für  die  Verlegung  der  Betriebskosten  bildet.  Zu  diesem  Zweck  hat  die  Betriebskommission  einen  verbindlichen  Kontenplan  aufzustellen,  der  je  nach  Bedürfnis  durch  Beschluss  der  Betriebskommission  für  das  nächste  Betriebsjahr geändert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die Betriebskom-  mission  orientiert  die  Gemeinderäte  der  Verbandsgemeinden  jeweils  bis  zum  1.  September  über  den  voraussichtlichen  Anteil  an  den  Kosten  des  nächsten Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verbandsgemeinden  haben  ihre  Anteile  innert  30  Tagen  ab  Mitteilung  des  Kostenverlegungsbeschlusses  zu  bezahlen;  ab  Verfalltag  wird  ein  Ver-  zugszins berechnet, der dem Zinsfuss der Glarner Kantonalbank für Konto-  korrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38  Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband  beschafft,  der  seinerseits  die  erforderlichen  Bau-  und  Betriebskredite  auf-  nimmt.  Es  ist  den  Gemeinden  freigestellt,  dem  Verband  im  Rahmen  seines  Geldbedarfes  Vorschüsse  oder  Darlehen  zu  gewähren,  die  zum  Satz  der  Glarner Kantonalbank für Gemeindedarlehen zu verzinsen sind.  H. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 25 Jahren seit Inkrafttre-  ten  dieses  Vertrages  unter  Wahrung  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. 7. 19 9 4 – 19  Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2  das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Mit dem Aus-  tritt fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Gemeinden aus dem Aus-  tritt  einer  Gemeinde  ein  erheblicher  finanzieller  Nachteil,  so  hat  ihnen  die  ausscheidende Gemeinde eine entsprechende einmalige Austrittsentschädi-  gung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40  Der  vorzeitige  Austritt  einer  Verbandsgemeinde  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Zweck, für den der Verband gegründet wurde, für die betreffende Gemeinde  zur  Hauptsache  dahingefallen  ist;  auch  in  diesem  Falle  beträgt  die  Kündi-  gungsfrist drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41  Die  Auflösung  des  Verbandes  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeindever-  sammlungen aller Verbandsgemeinden möglich. In diesem Falle werden die  Liquidationsanteile  der  Verbandsgemeinden  entsprechend  ihrer  Beteiligung  an den Bau- und Anschaffungskosten festgesetzt.  I. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42  Der Verband kann jederzeit von sich aus mit anderen Gemeinden oder Kör-  perschaften,  ohne  dass  sie  Mitglieder  des  Verbandes  werden,  sogenannte  Anschlussverträge  abschliessen,  wodurch  den  Anschliessenden  bestimmte  Benutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Vertrag  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  die  zuständigen  Behör-  den der Kantone St. Gallen und Glarus in Kraft.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweckverbandsvertrag vom 14. Oktober 1980 bzw. 19. November 1980  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44  Die  Kanalisationsreglemente  der  Gemeinden  dürfen  nichts  enthalten,  was  den Forderungen des Verbandes widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Verbands- gemeinden und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden. 11
                            1)  Genehmigungen: St. Gallen, 29. September 1993; Glarus, 22. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag  VIII  B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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