Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text (VII A/1/3)
INHALT
Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text
- Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text
- Art. 6.1 Das Departement Bau und Umwelt erarbeitet die Entwürfe für den Richtplan sowie für allfällige Anpassungen und Überarbeitungen in Zusam- menarbeit mit den Regional- planungsgruppen und den Dritter Schritt: September 2001 bis Dezember 2001
- Art. 6.2 Der Regierungsrat genehmigt diese Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit und weitere Träger raumwirksamer Aufgaben einbezogen sind. Öffentliche Mitwirkung
- Art. 6.4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise annehmen, ablehnen oder an den Regie- rungsrat zurückweisen. Überarbeitung, Erlass und Genehmigung
- Art. 7 des kantonalen Waldgesetzes ist die Waldfest stellung von Amtes wegen vorzunehmen, wenn
Feedback