Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text (VII A/1/3)
CH - GL

Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text

Regierungsrat Kantonaler Richtplan Glarus 2004 Stand der Richtplanung Erlass durch den Regierungsrat: Genehmigung durch den Landrat: Genehmigung durch den Bundesrat: 17.8.2004, 26.4.2005, 20.12.2005 27.4.2005, 26.4.2006 16.4.2008 18.12.2007 23.4.2008 9.1.2009 16.11.2010, 4.9.2012 24.8.2011, 24.10.2012 31.10.2013 3.3.2015 26.8.2015 26.5.2016
Führungsgremium Richtplan Glarus 2004 (tätig vom März 1998 bis Dezember 2000) Pankraz Freitag, Regierungsrat, Vorsitz des Führung sgremiums Kurt Gilgen, Professor für Raumplanung, HSR Rappers wil, Beratung Fritz Marti, Präsident der Gemeindepräsidentenkonfe renz Dr. Peter Bachmann, Leiter Amt für Landwirtschaft Peter Bossi, Leiter Hochbauamt Adolf Hauser, Vorsteher Fachstelle Raumplanung Lilly Jenny, Sekretariat Baudirektion, Protokoll Heinz Martinelli, Leiter kant. Wirtschaftsförderung
Inhaltsverzeichnis 0) Allgemeine Erläuterungen 0 - 1 01 Verfahren der Richtplanüberarbeitung 0 - 1 02 Aufbau des Richtplans 0 - 3 A) Kennzahlen zum Kanton Glarus A - 1 A1 Geographie A - 1 A2 Wohnbevölkerung A - 2 A3 Beschäftigung und Wirtschaftsentwicklung A - 3 A4 Struktur der Bodennutzung A - 5 G) Grundzüge der räumlichen Entwicklung G - 1 G1 Räumliche Gliederung G2 Übergeordnete Hauptziele G3 Wirtschaftspolitische räumliche Schwerpunktstra tegie S) Siedlung S - 1 S1 Siedlungsentwicklung S - 1 S1-1 Siedlungsstruktur S - 1 S1-2 Siedlungsgebiet / Bauzonen S - 3 S1-3 Siedlungstrenngürtel S - 6 S1-4 Landschaftsprägende Bauten und Anlagen ausse rhalb der Bauzonen S - 7 S2 Wirtschaftsentwicklung S - 9 S2-1 Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen S - 9 S2-2 Publikumsintensive Einrichtungen, Versorgung seinrichtungen S - 11 S3 Siedlungsqualität S - 13 S3-1 Lärmschutz S - 13 S3-2 Lärm von Schiessanlagen S - 14 S3-3 Luftreinhaltung S - 15 S3-4 Ortsbildschutz S - 16 S3-5 Denkmalpflege S - 18 S3-6 Archäologie S - 19 V) Verkehr V - 1 V0 Vorbemerkungen V - 1 V1 Massnahmen im öffentlichen Verkehr V - 3 V1-1 Das öffentliche Verkehrsangebot V - 3 V1-2 Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal bleibt das Rückgrat des
öffentlichen Verkehrs V - 4 V1-3 Kontinuierliche Optimierung des Bus-Systems V - 7 V1-4 Massvoller Ausbau des öffentlichen Verkehrs in den Randstunden und an den Wochenenden V - 8 V2 Strasseninfrastruktur V - 9 V2-1 Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glarus V - 9 V2-2 Entlastung des Dorfzentrums Näfels V - 11 V2-3 Entlastung des Dorfzentrums Netstal V - 13 V2-4 Entlastung Zentrum Glarus V - 15 V2-5 Mehrjahresprogramm Kantonsstrassen V - 17 V3 Langsamverkehr V - 19 V3-1 Erhalt und Ausbau des kantonalen Radwegnetzes V - 19 V3-2 Fuss- und Wanderwege unterhalten V - 21 V3-3 Nahtstellen zwischen den Verkehrsträgern ver bessern V - 22 V4 Organisatorische Massnahmen V - 23 V4-1 Mobilitätsmarketing V - 23 V4-2 Anreize und Lenkungsmassnahmen V - 24 V5 Luftverkehr V - 25 V5-1 Flugplatz und Gebirgslandeplätze V - 25 V6 Schifffahrt V - 27 V6-1 Schifffahrt, Bootsliegeplätze V - 27 L) Natur und Landschaft L - 1 L1 Landwirtschaftsgebiet L - 1 L1-1 Landwirtschaft L - 1 L1-2 Landwirtschaftliche Vorranggebiete L - 3 L1-3 Fruchtfolgeflächen L - 5 L1-4 Gebiete für Bauten und Anlagen, die über ein e innere L - 8 Aufstockung hinausgehen (Speziallandwirtschaftsz L2 Tourismus und Erholung L - 10 L2-1 Touristische Intensiv-, Extensiv- und Aussc hlussgebiete L - 11 L3 Sport L - 15 L3-1 Sportanlagen von regionaler und nationaler L - 15 L3-2 Besondere Freizeitanlagen L - 16 L4 Natur- und Landschaftsschutz L – 18 L4-1 Naturschutzgebiete L - 18 L4-2 Landschaften von regionaler und nationaler Bedeutung L - 21 L4-3 Natur- und Landschaftsschutz L - 22 L4-4 Ruhegebiete für Wildtiere L - 23
L4-5 Wildtierkorridore und Wildwechselgebiete L - 25 L4-6 Jagdbanngebiete L - 27 L4-7 Besonders wertvolle Gebiete des Hochgebirge s L - 28 Weltnaturerbe „Glarner Hauptüberschiebung“ L5 Gewässer L - 29 L5-1 Schutz der Gewässer L - 29 L6 Wald L - 31 L6-1 Erhaltung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutz funktion L - 31 L7 Naturgefahren L - 33 L7-1 Gefahrengebiete L - 33 L7-2 Hochwasserschutz L - 36 E) Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen E - 1 E1 Siedlungswasserwirtschaft E - 1 E1-1 Wasserversorgung / Grundwasserschutz E - 1 E1-2 Abwasserreinigung E - 3 E2 Energieversorgung E - 4 E2-1 Energieplanung E - 4 E2-2 Versorgung mit elektrischem Strom E - 7 E2-3 Ausbau der Erdgasversorgung E - 8 E2-4 Erneuerbare und standortgebundene Energie E - 10 E2-5 Wasserkraft E - 16 E3 Abfallbewirtschaftung E - 20 E3-1 Abfallplanung E - 20 E3-2 Deponien E - 21 E3-3 Altlasten E - 22 E4 Abbau von Steinen und Erden E - 23 E4-1 Versorgung mit Steinen und Erden E - 23 E5 Weitere Raumnutzungen E - 25 E5-1 Militärische Bauten und Anlagen E - 25 E5-2 300-Meter-Schiessanlagen von regionaler Bed eutung E - 26 E5-3 Mobilfunk-Basisstationen E - 28 E6 Störfallvorsorge E - 29 Anhang: Grundlagenverzeichnis Richtplankarte
0) Allgemeine Erläuterungen
01 Verfahren der Richtplanüberarbeitung Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat 1996 besch lossen, den rechtsgültigen Richtplan von 1988 einer Gesamtrevision zu unterziehen und auf die akt uellen Grundlagen, Bedürfnisse und Zielrichtun- Vorgabe Raumplanungs- und Baugesetz Verfahren Richtplanüberarbeitung Entwurf der Baudirektion Erster Schritt: Juli 1998 bis August 2000 durch das beauftragte Planungsbüro, den ersten RP-E ntwurf erarbei- tet. Zweiter Schritt: September 2000 bis August 2001 Interne Vernehmlassung bei den Direktionen und Fach stellen der

Art. 6.1 Das Departement Bau und Umwelt erarbeitet die Entwürfe für den Richtplan sowie für allfällige Anpassungen und Überarbeitungen in Zusam- menarbeit mit den Regional- planungsgruppen und den Dritter Schritt: September 2001 bis Dezember 2001

Die Baudirektion legte im Rahmen einer Vernehmlassu wurf den Gemeinden, Regionalplanungsgruppen, den Na chbarkan- Vierter Schritt: Überarbeitung Januar 2002 bis Juli 2003 Die Vernehmlassung wurde umfassend ausgewertet und der Richt- plan entsprechend angepasst. Zum Themenbereich Tour ismusent- wicklung wurde eine Arbeitsgruppe einberufen und mi t den betroffe-

Art. 6.2 Der Regierungsrat genehmigt diese Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit und weitere Träger raumwirksamer Aufgaben einbezogen sind. Öffentliche Mitwirkung

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 10. Jul i 2003 den Richt- planentwurf als Grundlage für die öffentliche Mitwi rkung genehmigt. Die Mitwirkungsfrist wurde bis Ende November 2003 f estgelegt.
Art. 6.3 Nach Abschluss des Mitwir- kungsverfahrens überarbeitet das Departement Bau und Regierungsrat erlässt den Richtplan, welcher dem Land- rat und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist.

Art. 6.4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise annehmen, ablehnen oder an den Regie- rungsrat zurückweisen. Überarbeitung, Erlass und Genehmigung

Der Richtplan wurde vom Regierungsrat am 17. August 2004 (Richtplantext) bzw. am 21. September 2004 (Richtpl erlassen. Die Genehmigung durch den Landrat erfolgt e am 27. April
02 Aufbau des Richtplans Gesetzliche Anforderungen Der Richtplanaufbau richtet sich einerseits nach de n aktuellen Richtlinien des Bundes und anderseits nach den Vorgaben des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus. Die gesetzlich vorge- schriebene Form des kantonalen Richtplanes, Art. 3. 2 Raumplanungs- und Baugesetz, verlangt einen Grundlagenbericht, den Richtplanbericht, Objektblät ter sowie kartenmässige Darstellungen. In der Umsetzung wurde darauf Wert gelegt, dass der Richtplan kurz gefasst, einfach gegliedert und übersichtlich ist. Die gesetzlich geforderten Eleme Zum gesetzlich geforderten Grundlagenbericht zählen die folgenden Kapitel im Richtplanbericht: Kapitel "Grundlagenverzeichnis“ Als Richtplanbericht wird der ganze vorliegende Richtplantext bezeichne t. Als Objektblätter gelten die Abstimmungsanweisungen. Die kartenmässige Darstellung erfolgt in einem Plan, der Richtplankarte. Richtplanbericht und die Richtplankarte bilden zusa mmen den "Kantonalen Richtplan Glarus 2004". Die Grundzüge der räumlichen Entwicklung sind in den richtungsweisenden Festlegungen (Richt plan- inhalt) und im entwicklungspolitischen Leitbild des Kantons Glarus, 1999 (Richtplangrundlage) um- schrieben. Richtplanaufbau Der vorliegende Richtplan besteht aus der Richtplan karte und dem Richtplantext. Die Richtplankarte ist auf einer Plangrundlage 1:25'000 im Massstab 1: 50'000 dargestellt. Sie ist nicht parzellenscharf. In der Legende finden sich die Verweise zu den Kapitel n im Richtplantext. Der Richtplantext gliedert sich in zwei Einleitungs kapitel und vier Kapitel zu Sachbereichen, die ihre r- seits in einzelne Themenkreise unterteilt sind. In den Einleitungskapiteln werden Kennzahlen zum • • Verkehr • Natur und Landschaft • Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen. Berichten zu verschiedenen Sachbereichen (siehe Gru
sichtigen den (Genehmigungs-)Stand bis 2003, sofern nichts anderes vermerkt ist. Die einzelnen Kapitel sind aufgeteilt in: • Richtplanaufgabe • Problemstellung / Ausgangslage • Richtungsweisende Festlegungen • Abstimmungsanweisungen. Die Richtplanaufgabe umschreibt die politische und gesetzliche Aufgaben stellung, welche der Kan- ton mit dem Richtplan in dem betreffenden Sachberei ch verfolgt. Das Kapitel Problemstellung / Ausgangslage umschreibt die heutige Situation und erläutert die richtplanrelevanten Probleme. weiteren Abstimmungshinweise erforderlich. Sie gelt en als Festsetzung (Ziel). Mit der Genehmigung Drei Stufen der Richtplaneintragung gaben sowie den Abstimmungsstand. Sie legen das wei tere Vorgehen unter Berücksichtigung der Verfahrenskoordination fest, bezeichnen die am Verf ahren beteiligten Behörden und Gemeinden und weisen die Termine aus. Bezüglich Abstimmungsstand 1. Stufe: Vororientierung Der Planungsgegenstand ist bekannt, Art und Umfang der Abstimmungsanweisung kann noch nicht bestimmt werden; Optionen welche nicht abschliessen d beurteilt werden können und im Sinne des Vorsorgeprinzips dargestellt werden; Planungsgegens tände welche im Konflikt mit weiteren Richtplan- Vororientierung: Noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstel erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklu 2. Stufe: Zwischenergebnis Die räumliche Abstimmung ist teilweise erfolgt, wes Zwischenergebnis : Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezügli ch derer aber klare Aussagen zu den weiteren Arbeitsschritten gemacht werden kön nen. 3. Stufe: Festsetzung politische Entscheide dem Vorgehensstand entspreche nd vorliegend. Zudem werden Richtplaninhalte,
welche aus dem Richtplan 88 übernommen wurden und d en vorgängigen Kriterien entsprechen, als Festsetzung eingestuft. Festsetzung : Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räum lichen Auswirkungen bereits abge- Die grau unterlegten Texte (richtungsweisende Festl egungen und Abstimmungsanweisungen) be- zeichnen die behördenverbindlichen Beschlüsse. Änderung des Richtplans: Überarbeitung, Anpassung u nd Fortschreibung Der Richtplan muss über eine gewisse Beständigkeit verfügen und gleichzeitig flexibel auf die Bedürf- nisse der Gesellschaft und deren räumliche Konseque nzen reagieren können. Er muss daher in regel- mässigen Abständen und nach Bedarf überprüft und fo rtgeschrieben werden. Für die Änderung des Richtplans sind drei Formen der Richtplanbearbeitun g möglich, nämlich die Überarbeitung, die Anpas- Richtplan-Überarbeitung Bei der Überarbeitung handelt es sich um eine Totalrevision des Richtpla ns. Sie wird höchstens alle 10 Jahre nach einer gesamten Überprüfung durchgefüh rt. Bei der Richtplan-Überarbeitung wird das vollständi ge gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchge- Richtplan-Anpassungen Anpassungen betreffen nur Teile des Richtplans. Der Richtplan richtungsweisende Festlegungen zu ändern sind, sich neue Abstimmungsaufgaben stellen oder bessere Lösungen möglich sind. Zudem kann von den N führt. Sowohl die Richtplan-Überarbeitung als auch die Richtplan-Anpassungen sind einem Mitwir- kungs-, Beschluss- und Genehmigungsverfahren unterw orfen. Richtplan-Fortschreibung Um eine Fortschreibung er Richtplananweisun- Aktualisierung des Abstimmungsstandes zwischen den Stufen Vororientierung, Zwischenergebnis und Festsetzung . Fortschreibungen liegen – sofern dies in den Abst immungsanweisungen nicht ausdrücklich anders geregelt ist – in der Kompetenz des Regierungsrates und erfordern kein Mitwir- kungs-, Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
Inkrafttreten des Richtplans Der vorliegende Richtplan tritt in Kraft mit der Ge nehmigung des Landrates. Für den Bund und die Nachbarkantone wird der Richtplan gemäss Art. 11 de s Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erst mit der Genehmigung des Bundesrates verb indlich. Abstimmung mit den Nachbarkantonen Finanzielle Auswirkungen des vorliegenden Richtplan Der vorliegende Richtplanentwurf ist grundsätzlich budgetneutral und verursacht keine ausserge-
A) Kennzahlen zum Kanton Glarus A1 Geographie ∗ im Wesentlichen das Einzugsgebiet der Linth mit Gro sstal und Kleintal, bzw. Sernftal und dem Haupt- tal von Schwanden bis zur Mündung im Walensee. Höhe m.ü.M. (ohne Walensee) 68070 437 437 445 690 685 428 767 10370 458 515 155 471 478 43004 25736 520 623 606 718 349 530 570 260 575 586 318 593 727 597 950 614 625 1250 650 13118 17268 782 853 982 ∗ Die Gemeinden Hätzingen, Diesbach und Luchsingen h 2003 zur .
Die Siedlungsentwicklung ist historisch durch die l andwirtschaftliche und industrielle Nutzung geprägt , welche beide die spezielle Topgraphie des Gebirgsta Raum des Kantons wird in drei Teilräume gegliedert: Unterland (Bilten bis Mollis und Kerenzerberg- gemeinden), Mittelland (Netstal bis Glarus, Ennenda ) und Hinterland (Grosstal von Mitlödi bis Linthal, Kleintal / Sernftal mit Engi, Matt und Elm). Der Ka nton Glarus von heute steht in verstärkter Beziehun zum Wirtschaftsraum Zürich und die Mobilität hat au ch hier stark an Stellenwert gewonnen. A2 Wohnbevölkerung und Bevölkerungsentwicklung Der Kanton Glarus hat 38’183 Einwohner (VZ 2000). 4 0 Prozent der Bevölkerung sind im Unterland angesiedelt. Im Mittelland sind es 31 Prozent der B evölkerung und im Hinterland 29 Prozent. Die Be- völkerung ist im Jahr 2000 unter das Total der Volk szählung 1990 (-0,8 Prozent, 38'508 Einwohner) gesunken. Der Bevölkerungsrückgang zwischen 1990 un d 2000 ist hauptsächlich auf die Wegzüge Kanton/ Region/ Ort Wohnbev. Wohnbev. Bev.-entw. VZ 1990 VZ 2000 1990 - 2000 KANTON GLARUS 38508 38183 -0.8 TOTAL Unterland 15772 +3.0 Glarner Unterland 14355 Bilten 1916 1882 -1.8 Niederurnen 3411 3741 Oberurnen 1790 1811 Näfels 3882 3947 Mollis 2978 2974 -0.1 Kerenzerberg 1334 1417 Filzbach 542 +15.1 Obstalden 434 +11.9 Mühlehorn 441 -7.2 TOTAL Mittelland 11799 -2.8 Netstal 2898 2813 -2.9 Riedern 622 -3.4 Glarus 5728 5556 -3.0 Ennenda 2869 2808 -2.1 TOTAL Hinterland 11058 10612 -4.0 Grosstal 9166 8814 -3.8 Mitlödi 1019 1030 Sool 303 +17.4 Schwändi 395 Schwanden 2645 2601 -1.7 Nidfurn 258 -7.5 Haslen 649 Leuggelbach 184 Luchsingen 592 -8.5 Hätzingen 341 Diesbach 237 Betschwanden 172 +15.4 Rüti 444 Braunwald 408 Linthal 1370 1200 Kleintal / Sernftal 1892 1798 -5.0 Engi 656 -5.6 Matt 381 -6.2 Elm 761 -3.8
Der Bevölkerungsrückgang entfällt im Vergleich zur Volkszählung 1990 zu einem grossen Teil auf das Mittelland (- 2,8 Prozent) und das Hinterland (- 4, 0 Prozent). Vom Bevölkerungsrückgang am stärk- sten betroffen ist das Kleintal (-5,0 Prozent). Ein en Bevölkerungszuwachs verzeichnen konnten das Unterland (+3,0 Prozent) und am stärksten der Keren zerberg (+ 6,2 Prozent). Eine Abschätzung der künftigen Bevölkerungsentwicklung ist schwierig, da das Wanderungsverhalten (Zu- und Wegzüge) starken Schwankungen ausgesetzt ist. Das im Richtpl an 1988 formulierte Bevölkerungsziel von A3 Beschäftigung und Wirtschaftsentwicklung Der Kanton Glarus ist gemäss der eidgenössischen Be triebszählung von 2001 nach wie vor der am stärksten industrialisierte Raum der Schweiz. Von 1 9’038 Voll- und Teilzeit-Beschäftigten umfasst der zweite Sektor (Industrie und Gewerbe) immer noch de ren 7’956 oder 42 Prozent (CH: 27 Prozent); der erste Sektor (Land- und Forstwirtschaft) deren 1’55 5 oder 8 Prozent (CH: 5 Prozent) und der dritte Sektor (Dienstleistungen) deren 9’527 oder 50 Proze nt (CH: 68 Prozent). Zwischen der Betriebszählung von 1990 und 2001 ist eine Abnahme der Beschäftigtenzahlen von 11 Prozent im Kanton Glarus ablesbar. Gleichzeitig hat der wirtschaftliche Strukturwandel vom Industrie- besektor eine sehr starke Beschäftigungsabnahme zu verzeichnen (- 6,5 Prozent). Während der Dienstleistungssektor fast in gleichem Mass wächst (+ 5,8 Prozent). Die Hälfte der Beschäftigten im Kanton Glarus ist zurzeit im Dienstleistungssektor tätig. Die Anzahl der Beschäftigten in der Land- un d Forstwirtschaft ist leicht rückläufig und liegt im Entwicklung der Beschäftigtenzahlen (1990 – 2001) i m Kanton Glarus: Betriebs- Anteil Betriebs- Anteil zählung 1991 in % zählung 2001 in % in % 1. Sektor Land- und Forstwirtschaft 1'555 8.2% -49 +0.7% 2. Sektor Industrie und Gewerbe 10'340 48.3% 7'956 41.8% -2'384 -6.5% 3. Sektor Dienstleistung 44.2% 9'527 50.0% +66 +5.8% TOTAL Beschäftigte 1. bis 3. Sektor 21'405 100% 19'038 100% -2'367 -11.0% Wirtschaftssektor 1990-2001 Die Verteilung der Beschäftigtenzahlen über die ein zelnen Wirtschaftssektoren ist in den drei Regio- nen sehr unterschiedlich. Der höchste Beschäftigung sgrad im Industrie- und Gewerbesektor ist im Glarner Unterland zu verzeichnen mit 49 Prozent. De r Kerenzerberg hat vergleichsweise einen sehr viel geringeren Anteil an Beschäftigten im zweiten (32 Prozent), jedoch einen relativ hohen Anteil an machen einen Beschäftigungsanteil von 32 Prozent un d die Land- und Forstwirtschaft nur 3 Prozent aus. Im Hinterland ist der Beschäftigungsgrad in de r Land- und Forstwirtschaft mit 15 Prozent hoch. 45 Prozent der Beschäftigten sind im zweiten Sektor tätig und 40 Prozent im dritten Sektor. Im Kleinta l ist der Beschäftigungsanteil im ersten Sektor am hö chsten. Ein Drittel der Beschäftigten sind dort in der Land- und Forstwirtschaft tätig (33 Prozent).
Beschäftigtenzahlen je Gemeinde und Sektor (2000, 2 001): Kanton / Region / Beschäftigte Anteil igte Anteil Beschäftigte Anteil Ort 1. Sektor in % 2. Sektor 3. Sektor in % KANTON GLARUS 8.2% 7965 41.8% 9527 50.0% TOTAL Unterland 685 9.0% 3709 49.0% 3181 42.0% Unterland 8.1% 50.4% 2888 41.5% Bilten 70 9.2% 448 58.6% 247 32.3% Niederurnen 88 4.1% 915 42.8% 1137 53.1% Oberurnen 73 20.1% 155 42.7% 135 37.2% Näfels 4.5% 58.1% 944 37.3% Mollis 18.6% 527 45.0% 425 36.3% Kerenzerberg 121 19.9% 195 32.0% 293 48.1% Filzbach 35 14.3% 13 5.3% 197 80.4% Obstalden 63 48.8% 12 9.3% 41.9% Mühlehorn 23 9.8% 170 72.3% 17.9% TOTAL Mittelland 214 3.1% 2182 31.6% 4519 65.4% Netstal 54 3.2% 917 54.6% 710 42.2% Riedern 11 9.1% 43 35.5% 55.4% Glarus 63 1.6% 547 14.2% 3236 84.1% Ennenda 86 6.8% 675 53.3% 506 39.9% TOTAL Hinterland 669 14.6% 2074 45.4% 1827 40.0% Grosstal 379 10.2% 1860 50.2% 1464 39.5% Mitlödi 37 6.5% 390 68.3% 144 25.2% Sool 20 37.0% 21 38.9% 24.1% Schwändi 20 35.1% 16 28.1% 36.8% Schwanden 61 3.8% 997 62.9% 527 33.2% Nidfurn 9 25.0% 11 30.6% 44.4% Haslen 17 10.6% 99 61.5% 28.0% Leuggelbach 4 10.8% 13 35.1% 54.1% Luchsingen 31 25.4% 19 15.6% 59.0% Hätzingen 17 29.3% 6 10.3% 60.3% Diesbach 11 17.7% 20 32.3% 50.0% Betschwanden 7 23.3% 5 16.7% 60.0% Rüti 21 18.4% 53 46.5% 35.1% Braunwald 42 11.2% 18 4.8% 315 84.0% Linthal 82 18.6% 192 43.5% 167 37.9% Kleintal / Sernftal 290 33.4% 214 24.7% 363 41.9% Engi 78 32.4% 84 34.9% 32.8% Matt 54 30.9% 77 44.0% 25.1% Elm 35.0% 53 11.8% 240 53.2% Sektor 1 Erhebung VZ 2000, Sektoren 2 und 3, Betrie idg. Betriebszählung Entwicklung der Beschäftigtenzahlen in der Landwirt schaft Die neben- und hauptberuflich geführten Landwirtschaftsbetriebe sind im Zeitraum bung von 1996 und 2001 um 12 Prozent zurückgegangen und haben somit in den letzten Jahren stark abgenommen. Dramatisch ist vor allem der Rückgang d er hauptberuflich geführten Betriebe um 19 Prozent! Ein Teil dieser Betriebe findet sich wiede r in der Zunahme der nebenberuflich geführten Landwirtschaftsbetriebe mit 9 Prozent. Landwirtschaftliche Betriebszählung 1996 / 2001 im Vergleich: Betriebszählung 1996 Betrie bszählung 2001 Zunahme / Abnahme 419 341 - 18.6 % 137 149 + 8.7 % 556 490 - 11.9 %
Die durchschnittliche Nutzfläche der Landwirtschaft sbetriebe ist gewachsen. Und zwar von 14,1 ha (1996) auf 15,1 ha (2001). Über den Durchschnitt ge rechnet ergibt dies eine Vergrösserung der Nutz- fläche von 7,1 % (2001). A4 Struktur der Bodennutzung tons Glarus unproduktive Fläche. Für die Landwirtsc haft und bestockte Flächen mit Wald und Ge- büschwald werden je 30 Prozent der Fläche des Kanto ns genutzt. Das heisst, dass für Siedlungs- und Verkehrsflächen über den gesamten Kanton nur 3 Proz ent Fläche beansprucht werden. Die theoretisch berechnete Siedlungsdichte über die Gesamtfläche des Kantons (68’070 ha ohne Walensee) ist mit 56 Einwohnern je Quadratkilometer Mittel (173 Einwohner je Quadratkilometer, Jahr 200 0) sehr gering. Die berechnete Siedlungsdichte bezogen nur auf den Talboden, d.h. Siedlungsfläche und landwirt- schaftliche Nutzfläche, ist mit 208 Einwohner je Qu adratkilometer (Jahr 2000) etwas höher als das schweizerische Mittel (173 Einwohner je Quadratkilo meter, Jahr 2000). Entwicklung der Bodennutzung: Bodennutzung Arealstatistik Arealstatistik Zun ahme/ Anteil an nach Hauptarten 1979/85 1992/97 Abnahme äche in ha in ha in ha in % in % Siedlungsflächen 1'610 1'810 200 +12.4% 2.6% Alpwirtschaftsflächen 15'049 14'717 -332 -2.2% 21.5% Landwirtschaftl. Nutzflächen (im Dauersiedlungsgebiet) 6'322 6'162 -160 -2.5% 9.0% Bestockte Flächen 20'275 20'672 397 +2.0% 30.2% Unkultivierte Flächen 25'259 25'154 -105 -0.4% 36.7% Gesamtfläche 68'515 68'515 - - 100.0% Markant ist die prozentuale Zunahme der Siedlungsfl ächen im Zeitraum zwischen der Erhebung der ersten und zweiten Arealstatistik in der Schweiz (E rhebungsjahre 1979 und 1992). Und zwar hat die flächenmässige Ausdehnung der Siedlungsflächen um 1 2,4 Prozent zugenommen. Dies macht eine Zunahme von 200 ha aus. Über den gesamten Kanton Gl arus betrachtet gibt es 8 mal mehr Alpwirt- schaftsfläche respektive 3,5 mal mehr landwirtschaf tliche Nutzflächen als Siedlungsfläche. Die Sied- lungsflächen betragen 1’810 ha, die landwirtschaftl ichen Nutzflächen 6’162 ha und die Alpwirtschafts- Unterlandgemeinden Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis mit gesamthaft 673 ha (6,6 Prozent). Im Grosstal und im Kleintal wird im Vergl eich zu den anderen Regionen am wenigsten Sied- lungsfläche ausgewiesen (1,4 Prozent) oder 620 ha. In Bezug auf die prozentuale Verteilung der Landwir tschaftsflächen sind die Flächenverhältnisse ver- tauscht. Das Glarner Hinterland mit dem regional kl einsten Anteil Siedlungsfläche weist am meisten
Landwirtschaftsfläche aus. Doch auch im stärker bes iedelten Unterland bestehen grosse Anteile an Landwirtschaftsflächen. Hier liegen auch die Böden, welche sich für Fruchtfolgeflächen gut eignen. Regionale Struktur der Bodennutzung: Kanton / Region / Anteil Anteil Anteil Anteil Ort in % in % in % in % KANTON GLARUS 68070 1809 2.7% 20877 30.7% 20671 30.4% 24715 36.3% TOTAL Unterland 14696 795 5.4% 5572 37.9% 5921 40.3% 2410 16 .4% Unterland 10161 673 6.6% 3924 38.6% 4330 42.6% 1229 12.1% Bilten 1588 130 8.2% 600 37.8% 795 50.1% 61 3.8% Niederurnen 1414 149 10.5% 524 37.1% 45.8% 6.4% Oberurnen 1277 52 4.1% 579 45.3% 520 40.7% 131 10.3% Näfels 3694 162 4.4% 1327 35.9% 1388 37.6% 818 Mollis 2188 180 8.2% 894 40.9% 980 44.8% 129 * 5.9% Kerenzerberg 4535 122 2.7% 1648 36.3% 1591 35.1% 1181 26.0% Filzbach 1389 63 4.5% 493 35.5% 569 41.0% 266 * 19.2% Obstalden 2379 29 1.2% 893 37.5% 617 25.9% 838 * 35.2% Mühlehorn 767 30 3.9% 262 34.2% 405 52.8% 77 * 10.0% TOTAL Mittelland 10370 394 3.8% 2745 26.5% 3439 33.2% 3782 3 6.5% Netstal 1070 101 9.4% 327 30.6% 32.6% 286 Riedern 155 20 12.9% 36 23.2% 81 52.3% 14 9.0% Glarus 6921 188 2.7% 1592 23.0% 2171 31.4% 2972 Ennenda 2224 85 3.8% 790 35.5% 838 37.7% 510 22.9% TOTAL Hinterland 43004 620 1.4% 12560 29.2% 11311 26.3% 23 43.1% Grosstal 25736 471 1.8% 6278 24.4% 6836 26.6% Mitlödi 623 46 7.4% 200 32.1% 56.3% 4.5% Sool 1328 16 1.2% 313 23.6% 41.9% 440 Schwändi 349 14 4.0% 115 33.0% 96 27.5% 123 Schwanden 3054 97 3.2% 988 32.4% 1174 38.4% 804 Nidfurn 260 12 4.6% 86 33.1% 122 46.9% Haslen 1159 32 2.8% 524 45.2% 43.6% 7.8% Leuggelbach 173 8 4.6% 69 39.9% 89 51.4% 9 5.2% Luchsingen 2026 32 1.6% 572 28.2% 367 18.1% 1058 Hätzingen 318 16 5.0% 78 24.5% 68.2% 3.5% Diesbach 727 13 1.8% 177 24.3% 392 53.9% 144 Betschwanden 950 11 1.2% 351 36.9% 30.5% 321 Rüti 625 30 4.8% 148 23.7% 354 56.6% 86 13.8% Braunwald 1026 32 3.1% 443 43.2% 28.2% 249 Linthal 13118 112 0.9% 2214 16.9% 2034 15.5% 8767 Kleintal / Sernftal 17268 149 0.9% 6282 36.4% 4475 25.9% 63 55 36.8% Engi 4090 48 1.2% 1552 37.9% 1469 35.9% 1001 Matt 4097 32 0.8% 1634 39.9% 1337 32.6% 1121 Elm 9081 69 0.8% 3096 34.1% 1669 18.4% 4233 * ohne Walensee Unprodukt. Flächen (ha) Siedlungs- Flächen (ha) Landwirt. Flächen (ha) Bestockte Flächen (ha) Quelle: Bundesamt für Statistik, Arealstatistik
G) Grundzüge der räumlichen Entwicklung G1 Räumliche Gliederung Geografisch und raumplanerisch lässt sich der Kanto • Tor zum Glarnerland: die Talsohle öffnet sich zum Linthgebiet und Walensee und bietet den Ort- schaften mit höherem Anteil an Arbeitsplätzen und s tärkeren Pendlerströmen ausreichende Ent- wicklungsmöglichkeiten und optimale Verkehrsanbindu ngen. • Zentrales Haupttal: In der Talsohle des Glarner Mi ttellandes um den Hauptort Glarus sind die Dienstleistungen stark vertreten. Die Stadt Glarus bildet zusammen mit seinen Nachbarorten das geografische, gesellschaftliche und politische Zent rum des Kantons. • Grosstal, Kleintal, Kerenzerberg und Seitentäler: Im Glarnerland reihen sich die Ortschaften ent- lang von Linth und Sernf perlkettenartig auf. Die S iedlungen sind mit Wohn- und Arbeitsbauten durchmischt. Fabrikareale, Landwirtschaftsgüter, tr aditionelle und neue Wohnbauten sowie viel- • Steile Bergflanken: Auf der gesamten Länge des Ber gtals umrahmen steile Bergflanken die Tal- • Hochgebirgslandschaften mit Sömmerungsweiden, exten siven Erholungsgebieten und unberühr- ten Ruhe- und Schongebieten. Charakteristisch für Glarus ist zudem die spezielle Lage und Erschliessung. Mit Bahnlinie und Natio- nalstrasse ist Glarus in der Linthebene grossräumig an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlos- sen. Über diesen Anschluss ergeben sich auch die zw ei wichtigen Orientierungen des Kantons in den Wirtschaftsraum Zürich einerseits und den Raum Wale Talerschliessung mit Bahn, Bus, Individualverkehr u nd Langsamverkehr schafft ideale Voraussetzun- gen für den lokalen und regionalen Verkehr. G2 Übergeordnete Hauptziele • • bildet eine ausreichende Wirtschaftskraft. • die Entwicklung einen zentralen Erfolgsfaktor und w erden im Gesamtinteresse sorgfältig mit ande- ren Nutzungsansprüchen abgestimmt.
• Die gute Verkehrsanbindung und Erschliessung soll erhalten werden und Erweiterungen sollen auf die Bedürfnisse der Siedlungs- und Landschaftsq ualität optimal abgestimmt werden. Wirtschafts- und Standortqualitäten Der Wirtschaftraum Glarus ist traditionell auf qual ifizierte industrielle und gewerbliche Produktion a us- gerichtet. Mit dem Strukturwandel gewinnt die Diens tleistungsbranche an Terrain. Chancen / Stärken • „Werkplatz“ und „Freizeitplatz“ • Energie / Wasserkraft • Arbeitsmarkt • Verfügbarkeit von Immobilien • Steuerumfeld • industrielle, gewerbliche Tradition • Ausbau von wirtschaftsräumlichen Allianzen Gefahren / Schwächen • Politik und Verwaltung: Kleinteilige Verwaltungsstrukturen und belastetes Milizsystem • Kleinteilige Entwicklungen und Ziele / Strategie: • Wettbewerbsfähigkeit von Industrie, Gewerbe und Di enstleistungen stärken • Überdurchschnittliche Bedeutung des Tourismus erha lten und Chancen für Angebotsentwick- lungen, welche aus dem Gesamtinteresse positiv beur teilt werden, unterstützen Siedlungsentwicklung Der Gesamtsiedlungsraum zeichnet sich durch die his torische landwirtschaftliche und industrielle Prägung des Kantons aus. Chancen / Stärken • Hauptstadt und Ortschaften als • Zusammenspiel von Siedlung und • Denkmalschutzobjekte • angebot Gefahren / Schwächen • Schleichende Zersiedlung • Unkoordinierte Baulandreserven Ziele / Strategie: • • •
Landwirtschaft, Wald und Naturgefahren Die Landwirtschaft befindet sich in einem starken S trukturwandel. Sie erfüllt primär drei Funktionen: Unterhalt und Bewirtschaftung von Erholungs- und To urismusräumen, Produktion von landwirtschaftli- chen Gütern und ökologische Ausgleichsmassnahmen. Der Wald erfüllt neben der nachhaltigen Rohstoff- u nd Energieproduktion eine wichtige Schutzfunk- tion. • Heute noch markante Prägung des • Überlagernde Interessen von Landwirtschaft • • • Weiterhin starker Strukturwandel • Siedlungsausdehnung und • Naturgefahren • stützen und fördern. • schaftet. Tourismus schaft und die einzigartige Nähe zum Wirtschaftsrau m Zürich. Chancen / Stärken • intakte Natur • Sommer und Winter ausgewogen • dörflicher Charakter • gute, rasche Erreichbarkeit • ursprüngliche Kultur • vielfältige Gastronomieszene Gefahren / Schwächen • räumliche Verstreutheit • überalterte touristische Infrastruktur • geringe Bettenauslastung • geringe Beherbergungsqualität • einzelbetriebliche Struktur • fehlende Attraktionspunkte Ziele / Strategie: • Das Tourismusangebot soll stärker als Gesamtangebo t des Glarnerlandes funktionieren. Entsprechend wird die Vernetzung und Koordination d er Angebote gefördert. • Die Tourismusangebote werden auf die Bedürfnisse d er Landschaft und Ökologie abgestimmt.
Mobilitätsentwicklung Die Mobilitätsentwicklung gliedert sich in die beid en Hauptaufgaben Anschlussqualität Linthebene und Regionalverkehr Glarnerland . Chancen / Stärken • Gute Anschlusssituation Bahn im Unterland • Parallele regionale Erschliessung mit Strasse und öffentlichem Verkehr • Gutes Busnetz • Gute Voraussetzungen für den Langsamverkehr im Talboden Gefahren / Schwächen • Problematik der stark belasteten Ortsdurchfahrten • Teilweise mangelnde Abstimmung der Siedlungsentwicklung auf den öffentlichen Verkehr • Kanton liegt peripher zu • Anschlüsse an das • Anschlussqualität in der Linthebene erhalten und n ach Möglichkeit verbessern, insbesondere • • - Entwicklungspolitisches Leitbild des Kantons Glar us, Oktober 1999 - Arbeitspapier zu Grundzüge der räumlichen Entwick lung, Hauser und Spörri, August 1999
G3 Wirtschaftspolitische räumliche Schwerpunktstrat
S) Siedlung S1 Siedlungsentwicklung S1-1 Siedlungsstruktur Richtplanaufgabe Alle Gemeinden sollen entsprechend ihren Standortvo rteilen und ihrem wirtschaftlichen Potenzial in ihrer optimalen Entwicklung unterstützt werden. Es wird generell eine gute Durchmischung von Woh- nen, Arbeiten und Erholung angestrebt. Problemstellung / Ausgangslage Während die Gemeinden im Grosstal und im Mittelland in den letzten Jahren einen stetigen Bevölke- rungsrückgang zu verzeichnen hatten, konnten sich d ie Unterlandgemeinden in Bezug auf die Bevöl- kerungszahlen und die Siedlungsflächen positiv entw daher vor allem die Aufgabe der Erhaltung der Siedl ungsqualität sowie der zweckmässigen Sied- lungsgliederung und Siedlungsbegrenzung. In den str ukturschwachen Mittel- und Hinterlandgemein- den zeigen sich Probleme in wirtschaftlicher Hinsic ht. Es fehlt gesamthaft an attraktiven Erwerbs- und meindefusionierung, insbesondere bei den kleineren Gemeinden. Eine Zusammenlegung der Gemein- den hat bei Luchsingen, Hätzingen und Diesbach währ end der Richtplanerarbeitung im Jahr 2003 stattgefunden. Sie wurden zur politischen Körpersch aft Luchsingen mit den Ortsteilen Luchsingen, Luchsingen/ Hätzingen und Luchsingen/ Diesbach. ∗ Der Kanton Glarus hat aufgrund seiner speziellen hi storischen Entwicklung und geografischen Rah- menbedingungen eine starke Identität und Eigenständ igkeit. Innerhalb des Kantons hat sich eine ort als auch als Wirtschaftsstandort eine hohe Attr en, dem len und gesellschaftlichen Aktivitäten sowie der ka ntona- ∗ Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren
nsbesondere auf Grund ihrer Versorgungseinrichtungen , die und Sernftal gestützt auf ihre touristische Bedeutung
S1-2 Siedlungsgebiet / Bauzonen Richtplanaufgabe Der Boden ist haushälterisch zu nutzen. Die Siedlun gen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Der Richtplan bezeichnet aufgrund der Aus- gangslage Siedlungsgebiete für die mittelfristige b auliche Entwicklung. Problemstellung / Ausgangslage Grösse der Bauzonen: Bauzonen Wohn- und Mischzonen Bauten Kanton / Region / Gemeinde (ha) Res. (ha) Res. % Total (ha) Res. Res. % Total (ha) Res. Res. % Total (ha) Res. Res. % Kanton Glarus 1321.4 375.9 28% 857.0 243.4 28% 273.5 97.9 36% 184.1 34.8 19% Obstalden 3.6 26% 27% 0.0 0.7 0.1 14% Filzbach 11.2 46% 11.2 46% 0.0 0.0 Bilten 52.9 55% 25.1 48% 20.0 75% .2 59% Niederurnen 121.9 35.8 29% 25.0 34% 2 7% 14% Oberurnen 9.2 23% 18% 5.4 37% 4. 9 1.7 35% 2 Mollis 121.7 45.5 37% 27.8 36% 15.0 44% 9 .4 29% Total Mittelland 313.6 65.1 21% 183.2 41.0 22% 18.0 28% Netstal 104.9 39.2 37% 22 40% 16.1 43% .6 Riedern 4.0 29% 30% 1.1 18% 0.9 0 .2 22% Glarus 145.2 16.7 12% 13.4 15% 0 2.8 7% Ennenda 5.2 10% 9.0 9 21% 0 Sool 3.8 36% 9.6 30% 0.8 100% 0.3 67% Schwändi 5.3 28% 31% 1.3 31% 1.0 0.2 20% Schwanden 5.2 0.3 3% Nidfurn 9.1 1.6 18% 3.5 26% 2.1 24% 0.2 50% Haslen 6.8 28% 28% 3.9 31% 1.6 2 13% Luchsingen 5.1 23% 22% 2.5 36% 1. 4 0.2 14% Hätzingen 2.9 18% 17% 3.6 17% 2.1 24% Diesbach 1.9 19% 8.1 17% 1.5 33% 0.7 0 .0 Betschwanden 5.5 48% 7.1 42% 2.3 70% 2 .0 45% Rüti 5.0 27% 29% 4.9 33% 2.0 Linthal 17.1 40% 13.4 39% 5.9 46% 3.0 33% Engi 5.7 20% 17% 6.4 33% 1.5 Matt 13.0 44% 11.0 48% 2.7 41% 3.7 0 .9 24% Elm 8.1 23% 28% 3.0 17% 16% Bauzonen: inkl. Zonen mit noch nicht bestimmten Nut zungen. Quelle: Kantonales Hochbauamt, Fachstelle R aumplanung, Stand 2003
Die Baulandreserven betragen gesamthaft über den Ka nton 28 Prozent. In den Wohn- und Misch- zonen sind 28 Prozent unbebaute Reserven vorhanden, in den Arbeitsplatzzonen (Industriezonen) 36 Prozent. Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Nutzun gsplanungen ihren Bedarf an Bauzonen für die nächsten 15 Jahre weitgehend ausgeschieden. Aus gesamtkantonaler Sicht, gestützt auf eine Erhebung des Kantons (Stand 2003), sind genügend Ba ulandreserven vorhanden. Erschliessungsprogramm nen ein Erschliessungsprogramm (Art. 31 RPV vom 28. Juni 2000). Dieses soll aufzeigen, zu wel- chem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln das Gemeinwe sen seine Bauzonen innerhalb von 15 Jahren zu erschliessen beabsichtigt. Im Kanton Glarus sind diesbezüglich noch keine Anstrengungen unter- nommen worden. Mit dem kantonalen Richtplan soll nu n ein entsprechender Auftrag formuliert wer- den. Stand der Nutzungsplanung Alle Gemeinden haben einen rechtsgültigen Nutzungsp lan. Zahlreiche Gemeinden haben in den letz- ten Jahren ihre Nutzungsplanungen revidiert. Siedlungsgebiet im Richtplan en der heute ausgeschiedenen Baugebiete stattfinden. den der Nachfrage und Siedlungsqualität sind icklung in Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden. Das Raumplanungsgesetz des Bundes, die kantonale Ge setzgebung und der kantonale Richtplan legen die Kriterien fest für die Entwicklung des Si edlungsgebietes. Für die Anpassung der Bauzonen im Rahmen der Nutzungsplanrevision beschreibt der R ichtplan Kriterien und Spielräume, welche mit und ohne Richtplananpassung bestehen. So sind in de n Gemeinden bei entsprechendem Bedarfs- nachweis Neueinzonungen in einem beschränkten Umfan g auch ohne Anpassung des Richtplans zu-
kgewiesen) Nr. S1-2/1 elche Gebiete zu welchem Zeitpunkt erschlossen und er erneuert werden sollen. Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Alle Gemeinden Arbeitshilfe: 2 Jahre nach Inkrafttreten des Richtplans Erschliessungsprogramm: 5 Jahre nach Inkrafttreten des Richtplans 1979, SR 700 (Art. 19) (inkl. Änderung vom 20. März in den bestehenden Bauzonen erschöpft oder d der Aufnahme in das Erschliessungsprogramm. s, ob die Voraussetzungen für Baugebietserweite- Zuständigkeit Termine / Verfahren Alle Gemeinden Raumentwicklung Nutzungsplanverfahren
S1-3 Siedlungstrenngürtel Richtplanaufgabe Siedlungen und die sie umgebenden Landschaften sind so aufeinander abzustimmen, dass die für den Kanton Glarus charakteristische Siedlungsstrukt ur erhalten bleibt. Problemstellung / Ausgangslage fern verloren. Die Bildung von agglomerationsartige trenngürteln vermieden werden. Die Siedlungstrenngü rtel sind ausserdem ein hilfreiches Mittel zur Erhaltung von Freiräumen und der Umweltqualität in Siedlungsnähe sowie von Vernetzungskorridoren für Tiere und Pflanzen. Handlungsbedarf besteht ins besondere im Unterland, im Raum Glarus und im Raum Schwanden. Die im Plan dargestellten Siedlungstrenngürtel sind nur schematisch; sie können daher auf dem Plan das Siedlungsgebiet tangieren. Im Hinterland besteht ein geringer Siedlungsdruck. Die Gemeinden haben ausreichende Bauzonen ausgeschieden. Im Vordergrund steht hier die Zusamm enarbeit unter den Gemeinden in der Infra- strukturplanung, den öffentlichen Bauten und Anlage n und bei der Abstimmung der Siedlungsent- erung der Siedlungsgebiete und zur dauernden Abgren- rtel von kantonaler Bedeutung. e Siedlungstrenngürtel von kommunaler Bedeutung ewiesen) wiesen
S1-4 Landschaftsprägende Bauten und Anlagen ausserhalb B auzonen (vom Bundesrat am 16.4.2008 nicht genehmigt) Richtplanaufgabe Gemäss Bundesrecht können die Kantone die Änderung der Nutzung (und die damit verbundenen baulichen Massnahmen) bestehender Bauten als landsc haftsprägende geschützte Bauten nur dann als standortgebunden bewilligen, wenn der kantonale Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beu rteilen sind. Zudem müssen die Arten der Kul- turlandschaften bezeichnet sein, die grundsätzlich als Einheit der Baute mit der Landschaft schützens- wert sind. Problemstellung / Ausgangslage Kulturlandschaften haben sich aufgrund natürlicher Voraussetzungen und spezifischer Bewirtschaf- tungsformen entwickelt. Für diese Bewirtschaftungsf ormen wurden Bauten erstellt, die als prägende Elemente dieser Kulturlandschaft wirken können. Mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft sind diese traditionellen Bauten nicht mehr funktionstüc htig und gefährdet. Um die Bauten erhalten zu können, sind unter bestimmten Voraussetzungen bauli änderungen möglich (z.B. Umnutzung bei funktionslos gewordenen leer stehenden Bauten). Landschaften von regionaler Bedeutung (Direktion fü r Landwirtschaft, Wald und Umwelt, 1996). Die Schutzziele für die Landschaften müssen durch die B ehörden von Kanton und Gemeinden bei Ent- scheiden mit landschaftlichen Auswirkungen angemess en berücksichtigt werden. In der Regel geht es beim Verzeichnis der Landschaften von regionaler Be deutung einerseits um die Erhaltung von land- schaftsprägenden Elementen der Kulturlandschaft (He cken, Trockenmauern, traditionelle Bauten der Kulturlandschaften) und andererseits um die Verhind erung von unangepassten Bauten und zusätz- lichen Erschliessungen. Traditionellerweise hat die Alpwirtschaft eine hohe Bedeutung. Die Arten der Kulturlandschaften umfassen deshalb Landschaft und Siedlung vorab in d iesem Raum. Die Kulturlandschaften werden • Alpsiedlungen (Streusiedlungen und vormals je nach Jahreszeit genutzte oder bewohnte Sied- lungen) • temporär genutzte Bauten in der Alpwirtschaft (z.B . für die Wildheuet) • Landschaften mit markanten Einzelhöfen oder Gebäud egruppen.
nd für deren Ausstattung typisch und wichtig sind: • ahreszeit genutzte oder bewohnte Siedlungen) • für die Wildheuet) • egruppen ützenswert. Die Bauten müssen zudem folgende st im Wesentlichen noch vorhanden. ifischen Bautyp. unter Schutz gestellten Bauten und Landschaften in ei nem Zuständigkeit Termine / Verfahren Alle Gemeinden Nutzungsplanverfahren laufend (vom Bundesrat am 16.4.2008 nicht genehmigt) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Erfüllung Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Bildung und Kultur, Fachstelle Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Genehmigungsverfahren
S2 Wirtschaftsentwicklung S2-1 Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen Richtplanaufgabe Es sind geeignete räumliche Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten. Wohn- und Arbeitsgebiete sind einander zweckmässig zuzuor dnen und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend zu erschliessen. Die Anforderungen an die Wirtschaftsentwicklungsgeb iete von kantonaler Bedeutung werden aus dem aktuellen entwicklungspolitischen Leitbild des Kant ons abgeleitet: • Erschlossenes Land an geeigneten Standorten • Vermittlung von rasch überbaubaren Flächen • Vermittlung von Gebäuden für Industrie, Gewerbe un d Dienstleistungen • Information und Marketing Für bestehende, brachliegende oder nur marginal gen utzte Industrieareale sind sinnvolle Umnutzun- gen zu überprüfen. Problemstellung / Ausgangslage Die aktuelle Produktionsstruktur im Kanton Glarus i Vertretung wertschöpfungsschwacher Branchen. Es han delt sich dabei um Betriebe aus den Berei- chen Baugewerbe und baunahe Branchen oder Textilind zweige wie z.B. finanzplatzorientierte Unternehmen oder die chemische Industrie sind trotz positiver abgenommen. Vom Strukturwandel in Richtung wertschö pfungsintensiver, hochwertiger und dienst- leistungsintensiver Arbeitsplätze mit hoher Produkt ivität ist der Kanton Glarus mit einem überdurch- schnittlichen Anteil an wertschöpfungsschwachen Bra nchen besonders betroffen. Zwischen 1985 und 1995 hat der Anteil der Voll- und Teilzeitbeschäfti gten im 1. Sektor um 20%, im 2. Sektor um 10% abgenommen, der Anteil der Beschäftigten im 3. Sekt or hat hingegen um 17% zugenommen. Aufgrund eines unterdurchschnittlich entwickelten w ertschöpfungsstarken Dienstleistungssektors und der starken Präsenz „traditioneller Industrien“ ist auch in Zukunft mit einer vergleichsweise schwache n Arbeitsplatz-Dynamik zu rechnen. Mittelfristig ist kein Dienstleistungsbereich erkennbar, welcher im grösseren Stil neue Arbeitsplätze schaffen könnte. Zusätzliche innovative Betriebe, die qualifizierte merische Aktivitäten vor, wobei die ausreichende Ve rfügbarkeit von geeigneten Wirtschaftsflächen und Immobilien einen besonderen Platz einnimmt.
ete). Diese Übersicht gibt Auskunft über Verfügbarkei t, ur Standort- und Angebotskoordination. Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Volkswirtschaft und Inneres, 3 Jahre nach Inkrafttreten des
S2-2 Publikumsintensive Einrichtungen, Versorgungseinric htungen Richtplanaufgabe Standorte für publikumsintensive Einrichtungen für Einkauf, Sport, Freizeit und Tourismus sind mit der Siedlungsentwicklung und der Verkehrserschliessung zu koordinieren. Für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und D ienstleistungen sind günstige Voraussetzungen zu schaffen. Problemstellung / Ausgangslage Die Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist zufrieden stellend. Praktisch alle Gemein- den sind mit Läden für den täglichen Bedarf ausgest attet, teilweise werden auch mobile Versorgungs- einrichtungen eingesetzt. Für den übergeordneten Be darf gibt es das Einkaufszentrum Wiggispark in Netstal mit heute ca 10'000 m2 Nutzungsfläche (dies es wird u.a. konkurrenziert durch das Seedamm- center in Pfäffikon (SZ), den Pizol Park (SG) und d ie Einkaufszentren in der Stadt Glarus). Ausser für den übergeordneten Bedarf an Gütern bestehen zur Ze it keine publikumsintensiven Einrichtungen im Kanton Glarus. und Wochenbedarf soll innerhalb des Siedlungsgebie ts istungsangebot erhalten und gefördert werden. Es wir d tren ur gestützt auf einen Richtplaneintrag (Bergbahnen, Tourismusanlagen) zulässig. Dazu ist der Nachweis tur, der Verkehrsinfrastruktur und dem Landschaftsb ild (Ergänzung Bundesrat: „Die Erschliessung mit dem öffe ntlichen Verkehr bestehender publikumsintensiver Einrichtungen für Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Richtplananpassung Baubewilligungsverfahren
0, VII B/1/2 (Art. 2, Art. 12 – 15) (UVP) (1983); Verordnung über die (Stand am 3. Juni 2003)
S3 Siedlungsqualität S3-1 Lärmschutz Richtplanaufgabe Mensch und Umwelt sollen vor schädlichen oder lästi gen Lärmeinwirkungen geschützt werden. Das Vorsorge- und Verursacherprinzip sind wichtige Pfei ler des Vollzuges. Für die Umsetzung der Lärmschutzverordnung des Bund es sind gemäss Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz, Art. 7 in erster Linie die Geme inden zuständig. Der Kanton ist zuständig für die Lärmsanierung an National- und Kantonsstrassen. Der Bund ist zuständig für den Vollzug der Lärm- schutzverordnung an Eisenbahnanlagen, zivilen Flugp lätzen und Anlagen zur Landesverteidigung. Problemstellung / Ausgangslage Der Kanton hat in den letzten Jahren einen Kataster über die Lärmbelastungen an National- und Kantonsstrassen erarbeitet. Daraus können die tatsä chlichen, örtlich festgestellten Lärmbelastungen einem Budget von 2.8 Millionen Franken Bruttokosten ). rmsanierungen an den National- und Kantonsstrassen fest. che eine möglichst kontinuierliche, rasche und effi ziente rasche und effiziente Lärmsanierung von Anlagen ein, für rungen vom 12. April 2000 g der Eisenbahnen (24. März 2000)
S3-2 Lärm von Schiessanlagen Richtplanaufgabe Schiessanlagen haben Auswirkungen auf die Umwelt (B odenqualität und Lärm). Für den Erhalt der Siedlungsqualität sind diese - insbesondere der Lär Bund fordert deshalb die Umsetzung der Lärmschutzve rordnung (LSV) und die Sanierung aller Schiessanlagen bis 1. April 2002. Problemstellung / Ausgangslage Um die Umsetzung der LSV zu ermöglichen, hat der Re gierungsrat das „Konzept Schiessanlagen 2002“ verabschiedet. Darin wurden die bestehenden S chiessanlagen auf Auswirkungen und Aus- lastung untersucht und die für die Zukunft vorgeseh den Erfordernissen der LSV genügten, mussten mit en tsprechenden baulichen und betrieblichen Massnahmen saniert werden. Soweit eine Sanierung ni cht möglich war, mussten sich die betroffenen Gemeinden mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. Die Sanierungen und Zusammenschlüsse sind heute weitgehend erfolgt oder zumindest in die Wege geleitet. Das Konzept hält zudem die Anlagen von regionaler Bedeutung fest. Diese Festle gungen werden im Kap. E5-2 des vorliegenden Richtplans dargelegt. des „Konzept Schiessanlagen 2002“ zu 14.41 ): Konzept 300-Meter-Schiessanlagen 2002 en 2002, Vorgehen bei der Lärmsanierung,
S3-3 Luftreinhaltung Richtplanaufgabe Ziel der kantonalen Luftreinhaltepolitik ist eine n achhaltige Verbesserung der Luftqualität, um Men- schen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkun Der Vollzug von Luftreinhaltebestimmungen ist, von Ausnahmen abgesehen, Aufgabe der Gemein- den. Problemstellung / Ausgangslage Im November 1990 hat der Landrat einen Massnahmenpl an zur Verbesserung der Luftqualität verab- schiedet. Nach Erfolgskontrollen 1994/ 2001 wurde f estgestellt, dass die Qualitätsziele der Luftrein- halteverordnung (LRV) – trotz Emissionsverminderung en in verschiedenen Teilbereichen – noch nicht erreicht wurden. Insbesondere die Grenzwerte für St ickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Ozon wurden noch stark überschritten. Zum Teil, vor alle m in Bezug auf die Stickoxide, konnte dies mit der noch mangelnden Realisierung der geplanten Massnahm de aber festgestellt, dass es sich hierbei nicht um ein lokales Problem handelt, das mit lokalen Mass- nahmen in den Griff zu bekommen wäre, sondern um ei n kantonsübergreifendes, das zusätzlich mit gesamtschweizerischen Massnahmen zu bekämpfen ist. Eine Verbesserung der Luftqualität wurde durch die neue Rauchgasreinigung der KVA Niederurnen erzielt. Mit der neuen Technik sind die Luftemissio nen deutlich reduziert worden. menplan Luftreinhaltung formulierten Massnahmen um, eschlossenen Massnahmen, insbesondere bei den , Vergaben und Projekten schutz Glarus, verabschiedet vom Landrat am 26.
S3-4 Ortsbildschutz Richtplanaufgabe Bedeutende Ortsbilder werden unter Berücksichtigung zonenkonformer Nutzungsinteressen mit geeig- neten organisatorischen und raumplanerischen Massna hmen geschützt. Problemstellung / Ausgangslage Bedeutung sind in der Verordnung vom 9. September 1 981 über das Bundesinventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) festgehalten. Die nachfolgend aufgeführten Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung stammen aus einer Liste aller ISOS-Objekte des Büros für das ISOS, Zürich (Stand November 1999). Die Berücksichtigung der Ortsbilder von kommunaler Bedeutung liegt im Ermessen der Gemeinden. Gemäss ISOS sind folgende Ortsbilder von nationaler Bedeutung : • • • Elm als Dorf • Näfels als verstädtertes Dorf • Ennenda als verstädtertes Dorf • Rüti als Dorf • Diesbach als Dorf • Steinibach (Elm) als Weiler • Glarus als Stadt • Ziegelbrücke (Niederurnen) als Spezialfall Von regionaler Bedeutung sind: • Bilten als Dorf • Mitlödi als Dorf • Ennetbühls (Ennenda) als Dorf • Netstal als verstädtertes Dorf • • • Haslen als Dorf • Obstalden als Dorf • Hätzingen als Dorf • Schwanden als verstädtertes Dorf • Linthal als verstädtertes Dorf • Schwändi als Dorf • Matt als Dorf • Sool als Dorf Von kommunaler Bedeutung sind: • Betschwanden als Dorf • Mühlehorn als Dorf • Engi als Dorf • Niederurnen als verstädtertes Dorf • • Im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung sind in fo lgen- Diesbach, Elm, Ennenda, Filzbach, Glarus, Linthal, Luchsingen, Mitlödi, Mollis, Näfels, Rüti. In allen Gemeinden, mit Ausnahme von Filzbach, sind Kulturgüter von regionaler Bedeutung
ist bei Eingriffen und Veränderungen eine strenge e Neubauten haben sich in die bestehende Struktur Bedeutung sorgen – soweit dies noch nicht erfolgt i st – mit le des ISOS. Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Bildung und Kultur, Fachstelle ∗ Luchsingen, Mollis, Näfels, Niederurnen (Ziegelbrücke), Rüti Im Rahmen der nächsten (ISOS), Liste aller ISOS-Objekte für den Kanton Glarus, im ISOS als von regionaler Bedeutung eingestuften Denkmalpflege Gemeinden Bilten, Ennenda, Filzbach, Hätzingen ∗ , Haslen, Linthal, Matt, Mitlödi, Netstal, Nidfurn, Obstalden, Schwanden, Schwändi, Sool Nutzungsplanrevision (ISOS), Liste aller ISOS-Objekte für den Kanton Glarus, ∗ Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren
S3-5 Denkmalpflege Richtplanaufgabe Objekte, an deren Erhalt ein erhebliches öffentlich es Interesse besteht, sind zu erhalten und schützen . Dafür erstellt der Kanton gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz Inventare. Problemstellung / Ausgangslage ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, sol len unter kantonalen Schutz gestellt werden und in das vom Kanton zu erstellende Inventar eingetragen werden. Aus dem Bereich der Industriearchäologie bestehen f • Inventar der Glarner Industriewege • Inventar Wasserkraftwerke d Heimatschutz Inventare zu: g oder Departement Bildung und Kultur, Fachstelle Denkmalpflege Diverse Fachstellen laufend spolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5) (IV G/2)
S3-6 Archäologie Richtplanaufgabe Archäologische Fundstellen, an deren Erhalt ein erh ebliches öffentliches Interesse besteht, sind zu erhalten und schützen. Dafür erstellt der Kanton ge ein Inventar. Problemstellung / Ausgangslage Bautätigkeit oder natürliche Erosion zu Tage treten . Grundsätzlich gehören auch an Baudenkmälern in Erscheinung tretende Spuren anderer Zeitepochen zur Archäologie. Archäologische Fundstätten sind meist unter Boden resp. nicht an der Oberfläche zut age tretende Stätten kultureller Zeugnisse. Gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz sin Als Grundlage für das kantonale Inventar wurden ein Verzeichnis für archäologische Fundstätten erstellt. n Natur- und Heimatschutz ein Inventar zu: hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, di e zung der geschichtlichen Stätten. Zuständigkeit Termine / Verfahren Departement Bildung und Kultur Diverse Fachstellen laufend spolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5) 1 (IV G/1) (IV G/2)
V) Verkehr V0 Vorbemerkungen Der Richtplanentwurf „Sachbereich Verkehr“ richtet sich einerseits nach den aktuellen Richtlinien des Bundes und andrerseits nach den Vorgaben des Raumpl Glarus. Die gesetzlich vorgeschriebene Form des kan tonalen Richtplanes, Art. 3.2 Raumplanungs- und Baugesetz, verlangt einen Grundlagenbericht, de n Richtplanbericht, Objektblätter sowie karten- mässige Darstellungen. Der kantonale Richtplan ist in den Jahren 2003 bis 2005 überarbeitet worden. Er wurde am 27. April Vorgehen Mit Beschluss vom 25. September 2002 hat der Landra t den Regierungsrat beauftragt, ein Mobilitäts- konzept auszuarbeiten um damit Wege aufzuzeigen, wi e sich das Verkehrssystem auf dem Kantons- - Die Massnahmen müssen finanzierbar und wirtschaft lich tragbar sein (wirtschaftliche Effizienz) - Die Massnahmen müssen mehrheitsfähig sein (gesell schaftliche Akzeptanz). - Die Massnahmen müssen Rücksicht nehmen auf die na türlichen Ressourcen und auf die Umwelt (Umweltverträglichkeit). Das „Mobilitätskonzept Glarnerland“ wurde am 11. Ap ril 2006 vom Regierungsrat genehmigt. Es ist entstanden in einer breit abgestützten Zusammenarbe it zwischen Vertretern von Behörden, Regionen, Verbänden und interessierten Bürgerinnen und Bürger n. Die von den Infrastrukturprojekten am stärk- sten betroffenen Gemeinden wurden in den Prozess di rekt miteinbezogen. Das „Mobilitätskonzept Glarnerland“ ist die Grundla Der Richtplanentwurf „Sachbereich Verkehr“ ist am 2 0. Juni 2006 vom Regierungsrat genehmigt wor- den. In der Zeit vom 24.08.06 bis zum 25.09.06 wurd e das öffentliche Mitwirkungsverfahren durchge- führt. Den Gemeinden und Regionalplanungsgruppen wu rde die Möglichkeit gegeben, sich innert einer 2 1/2 monatigen Frist vernehmen zu lassen. De n Nachbarkantonen stand eine Frist von 1 1/2 Monaten zur Verfügung. Gleichzeitig führte der Bund eine interne Vorprüfung durch. Insgesamt sind neben dem Vorprüfungsbericht des Bundesamtes für Ra umentwicklung 77 Stellungnahmen einge- gangen. Die Resultate wurden im vorliegenden Dokume nt eingearbeitet. Der Regierungsrat hat den Richtplan „Sachbereich Verkehr“ am 18. Dezember 200 7 erlassen; der Landrat genehmigte diesen an seiner Sitzung vom 23. April 2008. Rahmenbedingungen Die Gesamtmobilität ist in den vergangen Jahren tro tz wirtschaftlicher und bevölkerungsmässiger Stagnation weiter angestiegen. Negative Folgen sind
meinden des Mittellandes und teilweise des Unterlan des. Besonders prekär sind die Verhältnisse in den Gemeinden Glarus, Netstal und Näfels. Die Engpässe im Strassenverkehr wirken sich besonde rs negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung des Mittel- und insbesondere des Hinterlandes aus, eine Region, die sich in einem tiefgreifenden Strukturwandlungsprozess befindet. Die kantonale Ra umentwicklungspolitik hat unter anderem zum Ziel, die Attraktivität des Hinterlandes als Wohn- und Tourismusgebiet, sowie als Industriestandort zu wird erwartet, dass sie einen Beitrag zur Umkehr de r gesamtwirtschaftlich negativen Entwicklung leisten wird. Die mittelfristigen Verkehrsprognosen rechnen mit einem weiteren Anstieg der Mobilität im Gleich- schritt mit dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Der Kanton Glarus hat in den letzten 5 Jahren versucht, der Mobilitätszunahme mit dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu begegnen. Diesem Unterfangen sind allerdings durch die schwierigen V erhältnisse im Strassenverkehr Grenzen gesetzt. Während im Verkehr mit der Agglomeration Zürich neu e direkte Bahnverbindungen angeboten werden konnten, leidet der Busverkehr unter den Engpässen im Strassenverkehr. Zuständigkeiten Aus der Sicht der heutigen Aufgabenverteilung sind grundsätzlich 2 Gruppen von Massnahmen zu unterscheiden: a) Massnahmen, die durch den Kanton Glarus und durc h die Gemeinden selbständig realisiert und finanziert werden können. b) Massnahmen, die im Wesentlichen in den Kompetenz bereich des Bundes fallen. Dazu gehören insbesondere die Umfahrungsstrassen der Gemeinden d es Mittellandes und ein Teil der Ausbauten Inhalt Der Richtplan „Sachbereich Verkehr“ behandelt das V erkehrssystem als Ganzes. So geht es nicht nur um Infrastrukturprojekte und deren Auswirkungen, so ndern ebenso um den Betrieb und um den Erhalt der Funktionstüchtigkeit bestehender Anlagen und Sy steme. Öffentlicher Verkehr, motorisierter Indivi- dualverkehr und Langsamverkehr werden als gleichwer tige Glieder der Mobilitätsvorsorge berücksich- tigt. Sie können auch sachlich nicht auseinander di vidiert werden, da insbesondere der öffentliche Strassenraum von allen Verkehrsträgern genutzt wird . Richtungsweisende Festlegungen Grundzüge der Verkehrsordnung 1. Die Massnahmen der Mobilitätsvorsorge haben sowo hl als Gesamtpaket als auch als Einzelprojekte den Kriterien der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Sie sol len die Ziele der kantonalen Siedlungs- und Raument- rungskreise effizient und mit finanziell tragbarem Aufwand befriedigen. 2. Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sin d aufeinander abzustimmen. Dies gilt insbesondere a uch für den öffentlichen Verkehr.
V1 Massnahmen im öffentlichen Verkehr V1-1 Das öffentliche Verkehrsangebot Richtplanaufgabe Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal ist heut e das Rückrat des öffentlichen Verkehrs im Glarner- land. Dieses effiziente, attraktive System mit Eige ntrasse soll auch in Zukunft erhalten bleiben und ausgebaut werden. Es funktioniert auch während den Spitzenverkehrszeiten, da es von Stausituatio- nen im Strassenverkehr unabhängig ist. Es hat Poten tial für Modernisierung und Effizienzsteigerung. An den wichtigen Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels/Mol lis, Glarus und Schwanden wird die Verknüpf- ung mit dem Busnetz sichergestellt. Das Busnetz erg änzt das Bahnangebot und stellt die Feinver- der öffentliche Hand angewiesen. Richtungsweisende Festlegungen 1. Der öffentliche Verkehr wird weiterhin gefördert. verkehr mit den Mitteln des öffentlichen Verkehrs ab zuwickeln. Im Rahmen der vorgesehen Richtplanmass- 2. Kanton und Gemeinden achten bei der Planung und R ealisierung von neuen öffentlichen Bauten und Anlagen auf eine gute Erschliessung mit dem öffentlic hen Verkehr.
V1-2 Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal bleibt d as Rückgrat des öffentlichen Verkehrs Richtplanaufgabe Die Verbindung nach Zürich als wichtiger Arbeitsort werden. Dadurch steigt die Attraktivität des Kanton sgebietes als Wohnort und nahes Erholungsgebiet der städtischen Agglomeration Zürich. Der Kanton Gl arus braucht eine möglichst schnelle und umstei- gefreie Zugverbindung nach Zürich Hauptbahnhof. Problemstellung / Ausgangslage Der neue „GlarnerSprinter“ mit einem 2-Stundentakt ist ein erster Schritt zu einer zukunftsgerichteten Bahn. Die Züge verkehren ab Zürich Hauptbahnhof bis nach Schwanden; am Wochenende je 2 Mal am Morgen und am Abend bis Linthal. Die Reisezeit b eträgt im Moment 68 Minuten für Schwanden – Zürich und 57 Minuten für Glarus – Zürich. In den Zwischenzeiten stellt ein Regionalzug die Ve rbindung zum Knoten Ziegelbrücke her. Dadurch entsteht ein unvollständiger (hinkender) Halbstunde ntakt.
Die Option für eine stündliche Führung des „Glarner Sprinter“ wird weiter verfolgt, hängt aber in erste r Linie von der Verfügbarkeit der entsprechenden Kapa zität im Bahnhof Zürich und auf der linksufrigen Zürichseelinie ab. Die heutigen Zugskompositionen werden durch neues m odernes Rollmaterial ersetzt. Die Verbesserung der Verbindungen in die umliegende n Wirtschaftszentren wie Lachen, Rapperswil- Jona, St. Gallen und Chur wird mit der Optimierung der Fahrplankoordination in Ziegelbrücke weiter erneuert. Für die geplante Angebotsverdichtung sind möglicherweise Ausbauten der Bahninfrastruktur notwendig. Richtungsweisende Festlegungen 1. Das Bahnangebot wird gezielt verbessert. 2. Das Konzept „GlarnerSprinter“ wird erweitert und s obald wie möglich auf einen Stundentakt ausgebaut. 3. Das Zugsangebot des „GlarnerSprinter“ wird ergänz t durch Regionalzüge. Ziel ist ein integraler Halbs tun- Abstimmungsanweisung Nr. V1-2/1 Im Sinne einer direkten Verbindung zum Wirtschaftsrau m Zürich wird die umsteigefreie Bahnverbindung nach Zürich Hauptbahnhof gefördert. In Ziegelbrücke, Näf els/Mollis, Glarus und Schwanden wird der Busfahrplan Abstimmungsstand Zuständigkeit öffentlicher Verkehr Abstimmungsanweisung Nr. V1-2/2 Das Angebot auf der Schiene wird durch Regionalzüge ergänzt. Ziel ist ein integraler Halbstundentakt au f der Linie Ziegelbrücke – Schwanden mit „schlanken“ Ansch brücke. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Fachstelle direkten Bahnverbindung von Ziegelbrücke nach Klote n-Flughafen. Der Kanton Glarus unterstützt die entsp re- chenden Bestrebungen. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr
V1-3 Kontinuierliche Optimierung des Bus-Systems Richtplanaufgabe Die Optimierung des Bussystems, d.h. die Anpassung von Angebot und Nachfrage ist eine Dauerauf- gabe. Im Vordergrund steht die Anbindung der Bussys teme an möglichst alle Züge. Die Verknüpfun- gen von Bahn und Bus an den Umsteigeknoten Ziegelbr ücke, Näfels/Mollis, Glarus und Schwanden haben Priorität. Problemstellung / Ausgangslage Der Ausbau des Busangebotes der letzen Jahre hat in der Bevölkerung eine positive Aufnahme ge- funden. So haben z.B. die Fahrgastzahlen auf den Un terland Buslinien in den vergangen 3 Jahren um mehr als 30% zugenommen. Die Optimierung der Transportkette führt zu kürzere n Reisezeiten und damit zur Erhöhung der Attrak- tivität des öffentlichen Verkehrs im Vergleich zum motorisierten Individualverkehr. Der Anteil des öf- fentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr nimmt zu. Richtungsweisende Festlegungen 1. Das Busangebot wird gezielt ausgebaut. Abstimmungsanweisung Nr. V1-3/1 Der Kanton und die Gemeinden verfolgen die Optimieru ng der Erschliessung des Siedlungsraumes mit dem Busverkehr. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Fachstelle
V1-4 Massvoller Ausbau des öffentlichen Verkehrs in den Wochenenden Richtplanaufgabe Auch während den Zeiten mit kleiner Verkehrsnachfra ge soll ein Fahren ohne eigenes Auto möglich sein. Damit wird erreicht, dass alle Bevölkerungste ile Zugang zu einer besseren Mobilität erhalten und der Zwang zum Betrieb eines privaten Autos entfällt . Das ÖV-Angebot an Wochenenden und in den Randstunde n wird entsprechend den punktuellen Bedürfnissen ausgebaut (z.B. Nachtbus an Wochenende n). Für Rand- und Nachtstunden stehen grundsätzlich auch private Angebote zur Verfügung. Für weitere Angebote wie Sammeltaxi oder alternativ e Konzepte werden die gesetzlichen Rahmen- bedingungen geschaffen, soweit dies notwendig ist. Die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern wird in einem Konzept umschrieben. Darin ist die Koordin ation der Angebote und allenfalls eine finanzielle Problemstellung / Ausgangslage Der Erschliessung des ländlichen Siedlungsraumes du rch den öffentlichen Verkehr sind wegen der beschränkten Nachfrage an Wochenenden und in den Ab endstunden Grenzen gesetzt. Aus Kosten- und Effizienzgründen kann kein dichtes Fahrplanange bot geschaffen werden. Richtungsweisende Festlegungen 1. Das ÖV-Angebot an Wochenenden und in den Randstun den wird entsprechend den Bedürfnissen punktuell ausgebaut. Abstimmungsanweisung Nr. V1-4/1 Für die Randstunden und den Wochenendverkehr werden angepasste Lösungen gesucht. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Fachstelle öffentlicher Verkehr; Gemeinden
V2 Strasseninfrastruktur V2-1 Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glarus Richtplanaufgabe Die Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glar us entlasten die Siedlungsgebiete der drei Gemeinden vom Durchgangsverkehr und verbinden das H Der Entscheid der Landsgemeinde vom 7. Mai 2007 res p. vom 25. November 2007, dem Kanton mit der Schaffung von 3 Einheitsgemeinden eine neue Str uktur zu geben, ist ein Ausdruck des Willens, die schwierigen demografischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu durchbrechen. Die kantonale Raumentwicklungspolitik hat unter anderem zum Ziel, die Attraktivität des Hinterlandes als Wohn- und können. Neben dem aus Sicht der Erreichbarkeit bevo rzugten Unterland sollen mit dem Hinter- und Mittelland auch inskünftig zwei weitere gleichwerti ge Einheiten bestehen bleiben. Problemstellung / Ausgangslage führen. Die Planung von Umfahrungsstrassen hat eine lange Geschichte. Die nun vorgeschlagene Linienführung versucht ein Optimum zwischen Entlast ung, direkten Verbindungen und minimalen Eingriffen in die Siedlung und Umwelt herzustellen. Gemäss Entwurf des Sachplanes Verkehr des Bundes wi rd die Verbindung von der A3 bis zum Kan- tonshauptort Glarus zur Nationalstrasse. Der entspr echende Netzbeschluss des eidgenössischen Parlamentes wird im Jahre 2009 erwartet. Im Laufe der Voruntersuchungen zum Richtplan sind e ine Reihe von möglichen Trassierungsvarianten untersucht worden. Auf die Einzelheiten dazu wird i n den folgenden Kapiteln eingegangen. Die Vorun- tersuchungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden führen zu einer Lösung mittels Richtungsweisende Festlegungen 1. Die Siedlungsgebiete von Näfels, Netstal und Glar us werden neu im Westen umfahren. 2. Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrungen ist gemäss neuer Aufgabenverteilung zwischen Bund und zukünftigen Nationalstrasse gegenüber der Kantonsstr asse wird im Rahmen des noch ausstehenden Netzbeschlusses des eidgenössischen Parlamentes fes tgelegt.
Näfels Netstal Glarus Umfahrungsstrassen
V2-2 Entlastung des Dorfzentrums Näfels Richtplanaufgabe Das Siedlungsgebiet von Näfels wird in einem 2-spur igen Tunnel umfahren. Das Umfahrungsstrassen-Projekt wird begleitet von d tonsstrasse in Näfels. Besondere Chancen ergeben si ch durch eine neue Platzgestaltung im histo- risch wertvollen Ortszentrum beim Freulerpalast. Integrierender Bestandteil des Projektes „Umfahrung “ ist die Verbindungsstrasse zwischen A3-Zu- bringer und Kerenzerbergstrasse. Die Strasse kann o bestehende untergeordnete Erschliessungsstrassen. Problemstellung / Ausgangslage Das Dorfzentrum von Näfels zählt zu den am stärkste n von Verkehrsimmissionen belasteten Sied- lungsgebieten des Kantons. Der historisch wertvolle Kern (Ortsbild von nationaler Bedeutung) ist heute stark beeinträchtigt. Die angestrebte Entlastung des Dorfzentrums und des Bahnhofgebietes erfordert 2 Massnahmen: Die Anbindung der Kerenzerbergstrasse direkt an den A3- Zubringer und die Umfahrung des Siedlungs- gebietes in Nord-Südrichtung. • Variante Ost, entlang dem linken Linthufer • Variante Ost, im Tunnel östlich von Mollis • Variante West mit Niederbergtunnel Gegen die Variante Ost entlang der Linth sprechen v or allem bautechnische, hydrogeologische und men und entsprechende bauliche Eingriffe in das Lin thufer. Ein Projekt entlang der Linth ist aus heu- tiger Sicht nicht bewilligungsfähig. Die Linienführung im Tunnel östlich von Mollis bedi ngt lange Tunnelbauten und verlängerte Verkehrs- wege. Die Lage der Anschlusspunkte auf dem Gebiete der Gemeinde Mollis ist sowohl aus raumpla- nerischer als auch aus verkehrstechnischer Sicht un günstig. Ein Anschlussbauwerk im Siedlungsge- biet von Mollis steht nicht zur Diskussion. Ein Ans Konflikten mit den Nutzungsplänen für den Flugplatz . Die Variante „West“ wird beim Knoten Lintharena/SGU an den bestehenden A3-Zubringer ange- schlossen. Von hier wird auf kürzestem Wege der Nie derberg erreicht. Das Trasse sinkt aus Lärm- werden, stellt die gestalterische Eingliederung ins Landschaftsbild hohe Anforderungen.
2. Die heutige Kantonsstrasse wird umgebaut und für den Langsamverkehr attraktiv gestaltet. 3. Die Verbindung nach Mollis und zum Industriegebie t von Näfels wird über eine oberirdische Strasse Abstimmungsanweisung Nr. V2-2/1 Der Kanton initiiert die Zweckmässigkeitsprüfung der Umfahrungsstrasse in Zusammenarbeit mit den zustän di- gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen Strassenprojektes. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Vororientierung Vororientierung Vororientierung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Bundesamt für Strassen Eidgenössisches Parlament Gemeinde Näfels Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Bundesrat Abstimmungsanweisung Nr. V2-2/2 Der Kanton erarbeitet zusammen mit der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Näfels. Abstimmungsstand Zuständigkeit Vororientierung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Gemeinde Näfels Abstimmungsanweisung Nr. V2-2/3 Der Kanton erarbeitet ein Projekt zur Verbindungsstras se A3-Kerenzerbergstrasse zu Handen der Landsge- meinde. Die Gemeinde legt den Planungsperimeter im N utzungsplan fest. Tiefbau; Regierungsrat; Landrat; Landsgemeinde
V2-3 Entlastung des Dorfzentrums Netstal Richtplanaufgabe Das Siedlungsgebiet von Netstal wird in einem 2-spu rigen Tunnel umfahren. Die Linienführung ist so gewählt, dass eine möglichst direkte Weiterführung nach Süden möglich ist (siehe Kap. V2-4: Um- fahrung Glarus). Integrierender Bestandteil der Massnahme „Entlastun g des Dorfzentrums Netstal“ ist die Umgestal- tung, resp. der Rückbau der Kantonsstrasse in Netst al. In den Jahren 2000 und 2001 sind Ideen- skizzen über eine mögliche Neugestaltung des Strass enraumes erstellt worden. Sie haben ihre Gül- tigkeit nicht verloren. Wichtig ist, dass die Ortsd urchfahrt in beiden Richtungen für den Busverkehr offen gehalten wird. Der Massnahmenplan für Netstal schliesst als weiter en Projektteil die neue Querverbindungsstrasse Siedlungsgebiet wird reduziert. Der Ortskern rund u m die beiden Kirchen, das alte Schulhaus, die Ge- meindeverwaltung wird wieder als Ortszentrum wahrge nommen. Der Verkehr wird flüssiger abgewi- ckelt. Die öffentlichen Busse verkehren hindernisfr Fussgänger und Velofahrer erhalten neue Freiräume; der Strassenraum für den motorisierten Indivi- dualverkehr wird eingeschränkt, die Fahrgeschwindig keiten werden reduziert. Problemstellung / Ausgangslage Die Ortsdurchfahrt von Netstal ist einer der am stä rksten befahrenen Strassenabschnitte des Kantons. Die Verkehrsimmissionen belasten das Dorf und verhi ndern eine harmonische Siedlungsentwicklung. Die Verkehrsmengen haben eine Grössenordung erreich t, die zu Behinderungen des Verkehrsflusses führen. Im Rahmen der bisherigen Vorabklärungen wurden 5 Li nienführungsvarianten untersucht, nämlich: • Lange Tunnelumfahrung Ost der Gemeinden Netstal, G larus und Ennenda • Umfahrung Ost im Tunnel entlang der Linth (linksuf rig) • Umfahrung West • Kurzuntertunnelung Zentrum • Einbahnstrassenlösung Die favorisierte Linienführung West verläuft in ein em Tunnelbauwerk, das teilweise im Tagbau erstellt werden kann. Die definitive Linienführung der Westu mfahrung kann beim heutigen Planungsstand noch nicht bis ins Detail festgelegt werden. Dies w ird erst im Rahmen der weiteren Projektierungsar- beiten möglich sein. Die grösste bautechnische Hera usforderung ist die Unterquerung des Löntsch. Richtungsweisende Festlegungen 1. Das Siedlungsgebiet von Netstal wird neu in einem 2. Die heutige Kantonsstrasse wird umgebaut und für den Langsamverkehr attraktiv gestaltet. 3. Die Verbindung nach Mollis wird über eine neue Spa nge Nord hergestellt.
gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen Strassenprojektes. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Vororientierung Vororientierung Vororientierung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Eidgenössisches Parlament Gemeinde Netstal Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Bundesamt für Strassen; Bundesrat Abstimmungsanweisung Nr. V2-3/2 Der Kanton erarbeitet zusammen mit der Gemeinde ein Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in Netstal. Tiefbau; Gemeinde Netstal Abstimmungsanweisung Nr. V2-3/3 Der Kanton erarbeitet ein Projekt zur Verbindungsstras se Nord nach Mollis zu Handen der Landsgemeinde. Di e Gemeinde legt den Planungsperimeter im Nutzungsplan fest. Abstimmungsstand Zuständigkeit Vororientierung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Regierungsrat; Gemeinde Netstal; Landrat; Landsgemeinde
V2-4 Entlastung Zentrum Glarus Richtplanaufgabe Das Siedlungszentrum von Glarus wird im Westen durc h einen 2-spurigen Tunnel umfahren. Der Umfahrungsstrassenabschnitt zweigt von der Umfahrun g Netstal im Gebiete westlich des Löntsch- werkes ab. Im Vordergrund steht dabei die Anbindung mittels eines Halbanschlusses. Mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrsabläufe u nd der Umwelt-, resp. der Siedlungsqualität sind im Ortszentrum von Glarus Sofortmassnahmen vorgeseh en. Als kurzfristige Verbesserung der Ver- kehrsverhältnisse wird die Umgestaltung der Bahnhof strasse und der Hauptstrasse auf dem Abschnitt Gemeindehaus – Spielhof vorgeschlagen. Integrierender Bestandteil des Projektes „Umfahrung sstrasse“ ist die Querverbindung Leimen - En- nenda. Problemstellung / Ausgangslage Wie die Gemeinden Näfels und Netstal leidet das Zen trum Glarus unter den Verkehrsimmissionen. Für die Region Hinterland ist die Verkehrssituation in Glarus ein Hindernis. Im Einklang mit den Ziele der Raumentwicklung des Kantons Glarus kommt der Ve rbesserung der Erreichbarkeit des Hinterlan- des grosse Bedeutung zu. urteilung respektive im generellen Projekt vertieft studiert. Der Richtplan sieht vor, die Umfahrung Glarus im Gebiet westlich des Löntschwerkes an die Die Umgestaltung der Hauptstrasse in einen multifun triebnahme der Umfahrungsstrasse realisiert werden. Ziel ist die Verflüssigung des Verkehrs und gleichzeitig die Aufwertung des Strassenraumes für rer), resp. die Verbesserung der gesamten Gestaltun Richtungsweisende Festlegungen 1. Die Verkehrsorganisation im Ortszentrum wird ange passt. Der Strassenraum wird neu gestaltet (multifun k- tionaler Raum). 2. Glarus wird mit einem 2-spurigen Strassentunnel u mfahren. 3. Die Verbindung nach Ennenda wird mit einer Verbind Abstimmungsanweisung Nr. V2-4/1 Der Kanton projektiert zusammen mit der Gemeinde Gla rus die Umgestaltung der Bahnhof- und der Haupt- strasse. Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Regierungsrat; Gemeinde Glarus
gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen Strassenprojektes. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Vororientierung Vororientierung Vororientierung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Tiefbau; Eidgenössisches Parlament Gemeinde Glarus Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Bundesamt für Strassen; Bundesrat Abstimmungsanweisung Nr. V2-4/3 Der Kanton erarbeitet ein Projekt für eine Verbindungs strasse Leimen - Ennenda. Die Gemeinde legt den Pla- nungsperimeter im Nutzungsplan fest. Tiefbau; Regierungsrat; Gemeinden Glarus und Ennenda; Landrat; Landsgemeinde
V2-5 Mehrjahresprogramm Kantonsstrassen Richtplanaufgabe Das Netz der Kantonsstrassen mit seiner Länge von c a. 130 km muss in seiner Substanz erhalten werden. Eine Vielzahl von punktuellen Ergänzungen, Sanierungen und Umbauten sind notwendig, um die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit des Str assenverkehrsystems zu gewährleisten. Problemstellung / Ausgangslage Ausbauprojekte festgehalten werden. Richtungsweisende Festlegungen 1. Die Substanz der Strasseninfrastruktur muss erhalt en werden. 2. Neuralgische Punkte, vor allem aus Sicht der Verk ehrssicherheit, werden schrittweise saniert. festgehalten werden. Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Regierungsrat; Landrat
V3 Langsamverkehr V3-1 Erhalt und Ausbau des kantonalen Radwegnetzes Richtplanaufgabe Für den Fahrradverkehr wird ein sicheres und attrak tives Wegnetz bereitgestellt. Anzustreben ist ein zusammenhängendes, auf die täglichen Bedürfnisse de r Einwohner, der Erholung und des Tourismus abgestimmtes Gesamtnetz. Das Umsteigen vom motorisierten Individualverkehr w ird gefördert. Gleichzeitig wird die Sicherheit, insbesondere für den Schülerverkehr, erhöht. Die At traktivität für den sog. „sanften Tourismus“ wird gesteigert. Problemstellung / Ausgangslage Das Velofahren hat für Tourismus und Freizeitaktivi Linthal-Ziegelbrücke ist Bestandteil der Alpen-Pano über Fribourg, Thun, Sarnen, Vitznau, Brunnen, Flüe len, Glarus, Appenzell bis nach St. Margrethen führt. Am Walensee vorbei führt die Seen-Route Nr. 9, die in Rorschach beginnt und über Zug, Lu- cke) gutgeheissen. Für das „Erholungsgebiet Walense e“ ist das „Walenseenetz“ von Bedeutung. Das Radroutennetz wird entsprechend dem Radroutenge setz schrittweise zu einem sicheren und attraktiven Gesamtnetz ausgebaut. Die Bedürfnisse d es täglichen Verkehrs (Beruf, Schule, etc.) werden gleichermassen berücksichtigt wie diejenigen des Tourismus und des Freizeitverkehrs. Wichtig ist die optimale Verknüpfung des Fahrradnet zes mit dem öffentlichen Verkehr. An den Umstei- geknoten sollen zentrale und gesicherte Veloparkplä tze vorgesehen werden. Die wünschbare Verbesserung der Feinerschliessung i st in erster Linie Aufgabe der Gemeinden. Der Kanton kann aber entsprechende Initiativen unterstü tzen. Richtungsweisende Festlegungen 1. Umsetzung des Radroutengesetzes. Es soll ein zus ammenhängendes, sicheres Radwegnetz entstehen. 2. Die Radwege sind an den öffentlichen Verkehr, ins besondere an die Bahnumsteigepunkte anzuschliessen. 3. An Bahnhöfen und publikumsintensiven Einrichtungen sind genügend diebstahlsichere Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. 4. Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- u nd Bauvorhaben sowie im Rahmen seiner Genehmi- gungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen fü r ein attraktives und sicheres Radwegenetz im Sied- lungsraum.
Abstimmungsanweisung Nr. V3-1/1 Ausbauprojekte festgehalten werden. Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung Regierungsrat; Landrat; Gemeinden
V3-2 Fuss- und Wanderwege unterhalten Richtplanaufgabe Der Kanton fördert ein attraktives und sicheres Fus s- und Wanderwegnetz. Er setzt sich für die Anlie- gen des Langsamverkehrs ein. Problemstellung / Ausgangslage knüpfungen der Fusswege mit dem öffentlichen Verkeh r. Die Fusswege sind ein Glied in der Trans- portkette. Die Verbesserung der Wege und des Wetter schutzes an Haltestellen sind Teil der Attrak- tivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs. Der Ausbau und der Unterhalt des Fusswegnetzes im S iedlungsgebiet sind im Wesentlichen Auf- gaben der Gemeinden. Der Kanton setzt sich im Rahme n des Unterhalts und des Ausbaus der Kan- tonsstrassen sowie im Rahmen seiner Oberaufsicht un Fusswege ein. Wanderwege (markierte Fusswege ausserhalb des Siedl gen für die Naherholung und den Sommertourismus im Glarnerland. Die Grundsätze für die Koor- Landesfusswegen gleichgestellt. Richtungsweisende Festlegungen 1. Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- u nd Bauvorhaben sowie im Rahmen seiner Genehmi- gungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen fü r ein attraktives und sicheres Fusswegnetz im Sied- 2. Das Departement Bau und Umwelt hat die Oberaufsi cht über das Wanderwegnetz, bzw. über die Landesfusswege. Es stellt sicher, dass das Wegnetz den Bedürfnissen der Naherholung und des Sommertourismus angepasst wird. 3. Die Verknüpfung der Fusswege mit dem öffentlichen Verkehr ist zu verbessern. 4. Die historischen Verkehrswege sind rechtlich den Landesfusswegen gleichgesetzt. Das Departement Bau Abstimmungsanweisung Nr. V3-2/1 Die Gemeinden überprüfen die Qualität ihres Fussweg netzes im Siedlungsraum resp. des Wanderwegnetzes Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Gemeinden; Departement Bau und Umwelt
V3-3 Nahtstellen zwischen den Verkehrsträgern verbessern Richtplanaufgabe Mit der Aufwertung der Umsteigepunkte wird die Effi zienz des ganzen Verkehrssystems gesteigert. Die Verbesserung der Umsteigeverhältnisse fördert d ie Benützung des öffentlichen Verkehrs. Mit relativ bescheidenen Mitteln wird eine grosse Komfo rtsteigerung erreicht. Problemstellung / Ausgangslage Parkierungsanlagen für Autos, Abstellplätze und Gar agen für Velos etc. An den Nahtstellen zwischen den Verkehrsträgern werden fast alle Verkehrsteilne hmer zu Fussgängern. Hier stellen sich auch die grössten Probleme für Invalide und Gebrechliche, fü r Mütter mit Kleinkindern, etc. Verbesserung der Nahtstellen bedeutet nicht unbedin geht in erster Linie um die Beseitigung von Hindern issen, um Gestaltung, um Beleuchtung. Ein wichtiger Punkt ist die Anordnung und Lage von Autoabstellplätzen und Parkgaragen. Ein funktio- nierendes System für Park and Ride erfordert im län dlichen Gebiet zentrale Parkierungsanlagen mög- lichst in unmittelbarer Bahnhofsnähe. Das Gleiche g ilt für Veloabstellplätze. Sie werden nur benützt, wenn ihre Lage zentral und sicher ist. Richtungsweisende Festlegung 1. Der Kanton unterstützt die Anstrengungen der Gemei nden zur Verbesserung der Umsteigeverhältnisse an den Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs. Abstimmungsanweisung Nr. V3-3/1 Die Gemeinden überprüfen die Qualität der Umsteigek noten und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Sie fördern die Verbesserung der Transportkette. Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Gemeinden; Departement Bau und Umwelt
V4 Organisatorische Massnahmen V4-1 Mobilitätsmarketing Richtplanaufgabe Gezielte Informationen führen zu einer effizienten Nutzung des Verkehrsangebotes. Pilotversuche werden in kurzer Zeit umgesetzt. Ein nachhaltiges M obilitätsverhalten soll gefördert werden. Problemstellung / Ausgangslage Ziel ist es, die Bevölkerung für Mobilitätsfragen z u sensibilisieren. Insbesondere soll über neue Ange - bote im öffentlichen Verkehr, über Optimierungen im Individualverkehr, über Mobility-Angebote etc. aktiv informiert werden. Als Beispiel kann die erfo lgreiche Kampagne zur Einführung des „Glarner- Sprinter“ gelten. Es zeigt sich, dass ein grosser Bedarf an Informati on zum Verkehrsgeschehen besteht. Neue Angebo- te müssen, wenn sie Erfolg haben sollen, wirkungsvo ll in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die Information hat kontinuierlich und nachhaltig z Richtungsweisende Festlegung 1. Der Kanton informiert aktiv über Mobilitätsangebo te. Abstimmungsanweisung Nr. V4-1/1 Festsetzung Departement Bau und Umwelt ; Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs; Taxihalter;
V4-2 Anreize und Lenkungsmassnahmen Richtplanaufgabe Im Sinne einer zukunftsgerichteten Mobilitätspoliti gefördert werden können. Neben dem Imageeffekt, der sich vor allem aus wirtschaftlicher und touristi- scher Sicht positiv auswirkt, wird damit ein nachha ltiges Mobilitätsverhalten gefördert. Ein wesentliches Element für die Attraktivitätsstei gerung des öffentlichen Verkehrs ist die Tarifpolit ik. Das Tarifsystem soll weiter optimiert werden. Problemstellung / Ausgangslage Ein Beispiel für Anreize, resp. Förderungsmassnahme n ist die Beschaffung von erdgasbetriebenen Bussen im Mittelland. Im Sinne von ersten Ideen sind hier einige weitere mögliche Projekte aufgeführt: - Fiskalische Anreize für emissionsarme Fahrzeuge - Vergünstigungen für Park and Ride - Benutzer an d en Bahnhöfen - Aktionstage für Schüler und Lehrlinge - Verbilligung von Mehrfachbilleten - Förderung von Biogasantrieben Richtungsweisende Festlegung 1. Der Kanton fördert innovative Projekte der Mobilit 2. Der Kanton fördert ein nachhaltiges Mobilitätsver halten. Abstimmungsanweisung Nr. V4-2/1 Der Kanton schafft die notwendigen Voraussetzungen fü r die Förderung von innovativen Mobilitätsprojekten . Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt freundlichen Tarifsystems. Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt , Fachstelle öffentlicher Verkehr
V5 Luftverkehr V5-1 Flugplatz und Gebirgslandeplätze Richtplanaufgabe Der Kanton unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeit en einen sicheren und umweltfreundlichen Betrieb der Zivilluftfahrt im Bereich seines Hoheit sgebietes. Problemstellung / Ausgangslage Der Bund regelt den Bau und den Betrieb von zivilen Luftverkehrsanlagen im Rahmen seines Sach- plans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und mittels Konzessionen und Bewilligungen. Die Kantone wirken bei der Erarbeitung des Sachplans mit. Der K anton und die Bevölkerung können zu den Konzessionen und Bewilligungen Stellung nehmen. Kan tonale Bewilligungen sind hingegen nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 hat der Bundesra t den SIL, konzeptionelle Ziele und Vorgaben, Grundlagen und Teilnetz beschlossen. Die Koordinati Gebirgslandeplätze wurden hingegen mit einem genere llen Überprüfungsauftrag zurückgestellt. Im Flugplatz Mollis als zivil mitbenützter Militärflu gplatz Gebirgslandeplatz ‚Glärnischfirn‘ Gebirgslandeplatz ‚Limmerenfirn‘ Gebirgslandeplatz ‚Vorabgletscher‘ Gebirgslandeplatz ‚Clariden-Hüfifirn‘ Der Lärmbelastungskataster für den Flugplatz Mollis wurde erstellt. Dieser legt die Lärmbelastung und damit auch den möglichen Betrieb auf dem Flugplatz fest. Der Flugverkehr steht teilweise im Widerspruch zu d en Bedürfnissen der Siedlungsqualität, des Land- schaftsschutzes, der Tourismusausschlussgebiete, de r Wildschongebiete und verursacht generell Richtungsweisende Festlegungen 3. Der Flugplatz Mollis ist für den Kanton von gross er wirtschaftlicher Bedeutung und stellt einen wicht igen Standortfaktor dar. 4. Die negativen Auswirkungen der Gebirgslandeplätz e sind im Hinblick auf die Interessen des Natur- un d Landschaftsschutzes zu minimieren.
Abstimmungsanweisung Nr. V5-1/1 Flugplatzes Mollis, indem der Flugplatz in den Nutz ungsplan aufgenommen und als „Flugplatzzone“ deklar iert Abstimmungsstand Zuständigkeit Zwischenergebnis Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Gemeinde Mollis Verweis auf massgebliche Grundlagen Flugplatz Mollis, Lärmbelastungskataster nach LSV Anha ng 8, Militärischer und Ziviler Flugverkehr, 30.6.0 0 Abstimmungsanweisung (vom Bundesrat am 16.4.2008 zur Überarbeitung zurüc kgewiesen) Nr. V5-1/2 Vom Landrat am 27.04.2005 zur Überarbeitung zurückge wiesen
V6 Schifffahrt V6-1 Schifffahrt, Bootsliegeplätze Richtplanaufgabe Der Kanton koordiniert die Belange Schifffahrt auf dem Walensee in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen Schwyz, Zürich und St. Gallen (Interkantonale V ereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürich- see und dem Walensee, 1979). Problemstellung / Ausgangslage Die Linienschifffahrt auf dem Walensee, betrieben v om Schiffsbetrieb Walensee AG in Murg SG, bedient auf Glarner Gebiet nur die Haltestelle Mühl ehorn. Im Bereich der Linienschifffahrt besteht kei n Koordinationsbedarf. Bootshäfen für Segelyachten und Motorboote gibt es am Walensee sowie am Klöntalersee: Mühlehorn: ca. 200 Liegeplätze (plus 8-10 Trockenp lätze) Im Gäsi (Filzbach): ca. 124 Liegeplätze (plus 4-5 Trockenplätze) Seerüti-Martiberg (Glarus): 40 Plätze, 40 Seilplät ze (Bojen) Trockenplätze, Liegeplätze, Bojen, Domizilboote. Richtungsweisende Festlegungen 1. Eine Erhöhung der heute bestehenden Bootsliegeplätz e ist im Rahmen einer massvollen Erweiterung der bestehenden Anlagen möglich. 2. Wasserplätze für Boote sind möglichst in zentral e Anlagen, welche mit entsprechender Infrastruktur ausgerüstet sind, zu integrieren. Allfällige Veränderungen bezüglich Bootsliegeplätze si nd mit der Seeuferplanung Walensee des Kantons St. Gallen abzustimmen. Abstimmungsstand Zuständigkeit Raumentwicklung Verweis auf massgebliche Grundlagen Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee (Stand vom 5. Mai 1985) (Walenseegesetz ) Abstimmung mit Seeuferplanung Walensee (1999) des Kt. St.Gallen
L - 1 L) Natur und Landschaft L1 Landwirtschaftsgebiet Im ersten Kapitel des Landwirtschaftsteils werden d ie übergeordneten Ziele der Glarner Landwirt- schaftspolitik formuliert. Das zweite bis vierte Ka pitel behandeln die für die Landwirtschaft wichtige n Flächen. L1-1 Landwirtschaft Richtplanaufgabe Der Land- und Alpwirtschaft sollen genügend Flächen an geeignetem Kulturland erhalten bleiben. Die hochwertigen Böden sind zu sichern und die Nutzung ist mit der ökologischen Tragfähigkeit abzustim- men. Ein Drittel der Fläche des Kantons ist landwir tschaftlich genutzt. Die landwirtschaftliche Produk - tion hat somit nach wie vor eine hohe Bedeutung. Fü r eine nachhaltige Entwicklung ist dem qualitati- ven Bodenschutz genügend Beachtung zu schenken. Problemstellung / Ausgangslage Die Bedeutung der Landwirtschaft hat sich seit dem letzten kantonalen Richtplan für den Kanton Gla- rus nicht wesentlich verändert. In der Bevölkerung hat sich die Gewichtung der Funktionen der Land- wirtschaft verlagert. Die Sorge um eine sichere Ver sorgung in Zeiten gestörter Zufuhr ist, vor allem b ei der jüngeren Generation, kaum mehr zu erkennen. Mit den zunehmend liberalisierten Agrarimporten sind die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse überwiegend stabil geblieben oder teilweise gesun- ken. Konsumentinnen und Konsumenten erwarten heute nicht mehr primär billige Nahrungsmittel, sondern zahlbare, qualitativ hochwertige Produkte, den Bedingungen entstanden sind. Die Anforderungen Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sind ges tiegen, nicht zuletzt weil die grosse Bedeutung einer intakten Kulturlandschaft für den Tourismus u nd für die Bekämpfung von Naturgefahren ins Bewusstsein gerückt ist. Von der Gesamtfläche des Kantons Glarus von 68'510 ha wurden gemäss statistischem Jahrbuch der Schweiz 2002 ca. 20'900 ha von der Land- und Alpwir weiden und Spezialkulturen entfielen ca. 6'100 ha, auf Alpweiden und Alpheuflächen ca. 14'700 ha und auf Obst, Reb- und Gartenbau ca. 100 ha. Gegenü ber 1983/85 hat die landwirtschaftliche Nutz- fläche um 2,3% zugunsten der bestockten Fläche und der Siedlungsfläche abgenommen. Der Kanton Glarus misst der Alpwirtschaft tradition sgemäss einen hohen Stellenwert bei. Dies äussert sich namentlich in der bereits früh erfolgten geset zlichen Regelung und Kontrolle der standortgerech- ten Bewirtschaftung der Alpen. Den Funktionen der A lpwirtschaft kommt im Kanton Glarus insofern eine besondere Bedeutung zu, dass der Anteil der al pwirtschaftlichen Nutzflächen an der gesamten land- und alpwirtschaftlich genutzten Fläche ausges prochen hoch ist (GL: 70 %; CH: 35 %). Entspre- chend bedeutungsvoll ist die Alpwirtschaft für die Glarner Landwirtschaftsbetriebe (Aufstockung der Futterbasis um rund einen Sechstel, Zuerwerb u.a.) wie für die Allgemeinheit (Erhaltung grossräumi- ger naturnaher Erholungsräume und noch weitgehend i ntakter Lebensräume für Tiere und Pflanzen u.a.). Die alpwirtschaftliche Nutzung steht in engs ter Abhängigkeit von den landwirtschaftlichen Struk -
L - 2 turen im Heimgebiet. Mit fortschreitendem Kulturlan dverlust und einer entsprechenden Reduktion der Viehbestände und der Landwirtschaftsbetriebe ist ei ne Verminderung der bewirtschafteten Alpfläche verbunden. n Landwirtschaftsgesetzes die Landwirtschaft, Rahmenbedingungen für deren Entwicklung und für rtschaftung insbesondere durch eigenständige aussetzungen für: - Eine naturnahe und möglichst kostengünstige Produktio n in eigenständigen Familienbetrieben, - Eine flächendeckende Bewirtschaftung der Kulturlandsch aften auf einem angepassten Intensitätsniveau unter Beachtung der Abhängigkeiten zwischen den Land wirtschaftsflächen der Tal- und Berggüter und den Alpwirtschaftsflächen, - Die Erhaltung einer minimalen Besiedlung der Randgebi ete im Hinblick auf deren Funktionsfähigkeit, - Die ökologische Aufwertung der Landwirtschaftsfläche Ausgleichsflächen als Vernetzungselemente zwischen na turnahen Landschaften. - Er unterstützt Massnahmen zum qualitativen Bodenschu disch und fördert den sachgerechten Umgang mit den Nr. L1-1/1 e fehlen. In der Landschaft prüfen sie die Schaffun g von leichsflächen und Vernetzungsprojekten. Der Kanton urch Beratung und im Rahmen der gesetzlichen räge. Termine / Verfahren Im Rahmen der nächsten Nutzungsplanrevision • ungen an die Landwirtschaft • derung der Qualität und der Vernetzung von t (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) •
L - 3 L1-2 Landwirtschaftliche Vorranggebiete Richtplanaufgabe Die Bezeichnung von vorrangigen Landwirtschaftsfläc hen ist nicht nur für die Existenzsicherung der Landwirtschaftsbetriebe sondern auch für die Sicher stellung der Bewirtschaftung von Grenzertrags- standorten, auf denen traditionelle Landwirtschaft nicht rentabel betrieben werden kann, von grosser Bedeutung. Trotz den Strukturanpassungen in der Lan dwirtschaft sind die Grenzertragsstandorte so weit wie möglich zu erhalten. Problemstellung / Ausgangslage Lediglich mit einem grossen Anteil rationell bewirt schaftbarer Nutzflächen wird es der Glarner Land- wirtschaft möglich sein, die im Gesamtinteresse zu die mit traditioneller Landwirtschaft nicht rentabe l betrieben werden können, zu bewirtschaften. Aus diesem Grunde ist die Erhaltung der vorrangigen Lan dwirtschaftsflächen sehr wichtig. Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete wurden 1981 bezeichnet und im Jahre 1998 überprüft. Die Überprüfung hatte zum Ziel, die Änderungen in Folge lagen oder anderer Nutzungsänderungen nachzuführen und Konflikte mit der aktuellen Nutzungspla- nung aufzuzeigen. Die Resultate wiesen im Jahre 1998 4350 ha als Vorr anggebiete aus, was einer Reduktion von 8% (372 ha) gegenüber 1981 entspricht. 2776 ha (64%) g elten als Vorranggebiete erster Priorität, 1574 ha (36%) zweiter Priorität. Die Konfliktgebiet e machen insgesamt 172 ha aus: davon sind 141 ha Vorranggebiete erster Priorität und 31 ha Vorrangge biete zweiter Priorität resp. 138 ha Bauzonen und 34 ha Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung betro ffen (Stand 1998). ndwirtschaft im Kanton Glarus auf ausreichend Fläche angewiesen, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung gut eignen und rationell bewirtschaftet we rden können. Diese im Richtplan als Vorranggebiete bezeic hneten Flächen sind nach Möglichkeit langfristig zu erhalten. che und betriebliche Voraussetzung für die Bewirtschaftung der Grenzertragsstandorte, welche ne ben der landwirtschaftlichen Bedeutung auch wichtig sind für eine attraktive Kulturlandschaft und für d en Tourismus.
L - 4 Nr. L1-2/1 stig zu erhalten. Im Falle von Baugebietserweiterung en, Strassenprojekten und Einzonungen und Umzonungen von haben der Kanton und die Gemeinden die durch die Di rektion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, Amt für Landwirtschaft kartierten Vorranggebiete in die Inte ressenabwägung einzubeziehen. Termine / Verfahren Nutzungsplanverfahren Verkehrsplanungen • Überprüfung der Landwirtschaftlichen
L - 5 L1-3 Fruchtfolgeflächen Richtplanaufgabe Der Kanton sichert den Mindestumfang an bestgeeigne tem ackerfähigem Kulturland als Fruchtfolge- flächen (FFF) gemäss den verbindlichen Vorgaben des Ausgangslage Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen das qualitativ be stgeeignete ackerfähige Kulturland. Ein Mindest- umfang an FFF wird benötigt, damit einerseits in Ze iten gestörter Zufuhr die ausreichende Versor- gungsbasis des Landes gewährleistet werden kann und andererseits indirekt weitere Ziele wie z.B. die Erhaltung von ertragsreichen Futterbauflächen oder von Grün- und Erholungsflächen erreicht werden. Gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes b eträgt der Mindestumfang an FFF für den Kanton Glarus 200 ha. Im Rahmen der im Jahr 2010 abgeschlossenen Bodenkar tierung wurden insgesamt 308 Hektaren fruchtfolgeflächenfähige Böden evaluiert, die den B undeskriterien für Fruchtfolgeflächen entsprechen. Ein Blick auf die kartierten Böden zeigt, dass sich die geeigneten Gebiete an keine äusseren Struktu- ren halten, sondern irgendwelche Formen der Natur r volle Zuteilung von Böden in FFF ist aber auch die Parzellenstruktur und -form zu berücksichtigen, da sich eine mögliche ackerbauliche Nutzung ebenfalls daran orientieren wird. Aus agronomischen und strukturellen Gründen wurden deshalb Flächen zu sog enannten FFF-Clustern zusammengefasst. Jedes dieser Cluster besteht aus Flächen, welche di e FFF-Kriterien erfüllen, mit Rekultivierungsauf- wand zu FFF gemacht werden können, nicht ackerfähig oder unproduktiv (Verkehrs-, Wasserflächen, Hofumschwung) sind. Im Verlauf der Kartierungsarbeiten wurde festgestel lt, dass im Kanton Glarus neben den bodenkundli- chen Kriterien die besonderen lokalklimatischen Ver hältnisse für die Bodeneignung von Bedeutung sind. Agronomisch betrachtet ist der Abendschatten für die Ausreifung der Ackerfrucht von Wichtig- keit. Diejenigen Flächen, die Mitte September nach 16.30 Uhr nicht mehr besonnt werden als „FFF mit Einschränkung Schattenwurf“ dargestellt. Der Kanton Glarus verfügt über ein Verwertungskonze pt, welches zur Bereitstellung von weiteren Fruchtfolgeflächen beitragen kann. Wo möglich, prüf t der Kanton die Aufwertung der Böden zu zusätzlichen Fruchtfolgeflächen (Verlagerung von Ob erböden).
L - 6 Richtplananweisung Richtungsweisende Festlegung Der Richtplan bezeichnet zu erhaltende Fruchtfolgef lächen und legt diese räumlich in der Richtplankart e und quantitativ fest: Flurname FFF-fähig (ohne Aufwertung, ha) Total Fläche FFF- Cluster (ha) Hänggelgiessen 19.3 26.6 Tschachen 8.3 11.0 Blumengut 2.1 2.7 Anstaltwies 8.5 12.5 Au (Südwest) 4.7 7.0 Wisenstrasse 39.5 53.8 Langwies 2.5 3.7 Linthkolonie 2.7 4.2 Bluemenriet 4.7 7.1 Innerflechsen 4.2 9.7 Schwerzriet 6.5 10.8 Grossguet 3.9 9.1 Rietbuckwies 6.8 17.0 Schärhufen 29.0 39.7 Oberer Tschachen 5.0 7.8 Im Sand 2.6 4.3 Riet / Tankgraben 0.6 0.9 Büelen 2.2 3.5 Tschachenstrasse 1.7 1.7 Erlen 1.0 1.6 Allmeind Inseli 11.8 17.0 Mullerholz 3.5 3.8 l Glarus Nord 255.5 Hof 3.7 6.2 Matt 8.1 10.5 11.9 16.7 182.8 272.2 Flurname FFF-fähig (ohne Aufwertung, ha) Total Fläche FFF- Cluster (ha) Unter Fennen 2.2 4.0 Ober Fennen 3.4 5.7 Grüt / Kleiner Tschachen 24.5 36.5 Allmeind Erlen 8.8 20.0 38.9 66.1 Grüt / Kleiner Tschachen 5.1 8.5 5.1 8.5 44.0 FFF-fähig (ohne Aufwertung, ha) Total Fläche FFF- Cluster (ha) 272.2 44.0 74.6 226.8 346.8
L - 7 Abstimmungsanweisung Nr. L1-3 a) Die im Richtplan bezeichneten Fruchtfolgeflächen sind in ihrer quantitativen und qualitativen Dimen sion zu b) Die Gemeinden weisen die im Richtplan ausgeschie denen Fruchtfolgeflächencluster im Rahmen der enzung zum Siedlungsgebiet ist langfristig zu gsgrenzen). c) Bei Änderungen der Bauzonenabgrenzung sind die Fruc htfolgeflächen zwingend an anderer Stelle zu tungen an anderer Stelle oder Auszonung von olgen. d) hbare Interessenabwägung vorgenommen den ichen Bewirtschaftung ngsmassnahmen Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Gemeinden Verweis auf massgebliche Grundlagen • Sachplan Fruchtfolgeflächen - Festsetzung des Minde stumfangs der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone, EJBD (BRP), EVD (BLW), Februar 1992 • Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF, Vollzugshilfe (Ausga be 2006) • Bodenkartierung Kanton Glarus 2006-2010, Schlussberi cht ARCOPLAN Dezember 2010 • Konzept zur Verwertung von Bodenaushub, Kanton Glarus , creato April 2011
L - 8 L1-4 Gebiete für Bauten und Anlagen, die über eine inner e Aufstockung hinausgehen (Speziallandwirtschaftszonen) Richtplanaufgabe Das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes erlaub t in bestimmten Gebieten der Landwirtschafts- zone die bodenunabhängige Produktion, die über die so genannte „innere Aufstockung“ hinausgeht mit den dafür erforderlichen Bauten und Anlagen (Ti ermastbetriebe, Hors-Sol-Produktion usw.). Der Kanton definiert hierzu, ergänzend zum Raumplanungs gesetz und zur Raumplanungsverordnung, die Anforderungen betreffend Schutz von Siedlungsgebiet und Landschaft, Erschliessung und Begrenz- ung der Umweltauswirkungen. Problemstellung / Ausgangslage Aufgrund der neuen gesetzlichen Ausgangslage stelle n sich zwei Aufgaben: Seitens Kanton gilt es die Kriterien für die Zulassung von Bauten, welche über die innere Aufstockung hinausgehen, zu erstel- len. Zudem legt der Kanton im Richtplan die Ausschl usskriterien von Speziallandwirtschaftszonen fest. Zweitens müssen die Gemeinden – vorzugsweise bei Vo rliegen konkreter Gesuche – die Festlegung entsprechender Spezialzonen prüfen. Die Gemeinden e ntscheiden somit im Rahmen des Nutzungs- planverfahrens, ob sie die Speziallandwirtschaftszo nen zulassen oder verhindern wollen. e Gemeinden auf grösseren zusammenhängenden andwirtschaft oder für den produzierenden Gartenbau genden Interessen abgestimmt sind: drandlagen)
L - 9 Nr. L1-4/1 hen, können die Gemeinden Spezialzonen PG innerhalb der Landwirtschaftszone ausscheiden. zt voraus, dass die auszuscheidenden Flächen für di e g stehen, bestehende Infrastrukturanlagen genutzt üsse möglich sind. andschafts- und Ortsbildschutzes, des Tourismus, de r bezug der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen en werden in: Schutzfestlegungen nach kantonalem Recht, in iche Bauten ausdrücklich ausgeschlossen sind eordnetes Interesse vorliegt und keine anderen n sie mit den Schutzzielen nicht vereinbar sind sie deren Funktion beeinträchtigen Termine / Verfahren Nutzungsplanverfahren • • nungsverordnung und Empfehlung für den r 2000
L - 10 L2 Tourismus und Erholung Richtplanaufgabe Im Richtplan werden die raumwirksamen Aspekte des T ourismus auf die übrigen Interessen abge- stimmt. Problemstellung / Ausgangslage 1992 verabschiedete der Landrat das Tourismuskonzep t für den Kanton Glarus. Damit sollten gross- zügige Rahmenbedingungen, gleich bleibende oder höh ere Anzahl Logiernächte und weniger Tages- tourismus erreicht, aber auch negative Auswirkungen reduziert werden. In den letzten Jahren wies der Trend allerdings in die entgegengesetzte Richtung. In der Hotellerie ist – gemäss gesamtschweizeri- schem Trend – ein Rückgang der Logiernächte zu verz eichnen und der Durchschnitt der Bettenbele- gung ist mit kleiner als 30% auffallend tief. Der Kanton Glarus verfügt im Bereich Tourismus und Erholung über Chancen und Potenziale, die es zu nutzen gilt. Dazu gehören etwa die gute und rasc he Erreichbarkeit aus dem Raum Zürich, die ursprüngliche Kultur, das saisonal ausgewogene Frei zeitangebot oder die vielfältige Gastronomie- szene und das gut ausgebaute Wanderwegnetz. Als Sch wächen können die dezentrale Verteilung der Anlagen, die überalterte Infrastruktur, die geringe Beherbergungsqualität oder fehlende Attraktions- punkte genannt werden (Entwicklungspolitisches Leit bild 2000). Tourismus- und Erholungsgebieten und setzt sich für imaler Dienstleistungen ein. lungsanlagen nehmen Rücksicht auf die naturnahen n das Orts- und Landschaftsbild ein. Die raumre- uf die übrigen Interessen abgestimmt. den öffentlichen Verkehr anzubinden.
L - 11 L2-1 Touristische Intensiv-, Extensiv- und Ausschlussgeb iete Richtplanaufgabe Der Richtplan bezeichnet die für den intensiven und extensiven Tourismus vorgesehenen Land- schaftsräume sowie die touristischen Ausschlussgebi Naturschutzes für den Tourismus nur beschränkt zur Problemstellung / Ausgangslage Die Gliederung der Tourismusgebiete basiert grundsä tzlich auf dem Kantonalen Richtplan 1988. Als weitere Grundlage dient das von der Direktion für L andwirtschaft, Wald und Umwelt 1996 beschlosse- ne "Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bed eutung im Kanton Glarus", in welchem die Ab- grenzungen der verschiedenen besonders wertvollen L andschaften definiert wurden. Gestützt auf den bisherigen Richtplan und das Lands chaftsverzeichnis wird die folgende Gebietsein- teilung angewendet: • Gebiete in denen eine intensive Erholungsnutzung mi t den notwendigen touristischen Anlagen angestrebt wird. Innerhalb dieser Gebiete scheiden die Gemeinden in Abwägung der lokal vorhandenen Rauman- sprüche Zonen aus, in denen touristische Bauten und Anlagen erstellt werden können. • Landschaftlich reizvolle Erholungsgebiete, die sich nutzung eignen. Innerhalb dieser Gebiete können nach Abstimmung mit den lokal vorhandenen Raumansprüchen die für die extensive touristische Nutzung notwendi (ohne mechanische Transportanlagen) errichtet werde Transportanlagen können weiterbetrieben, erneuert o der durch Anlagen mit ähnlicher Kapazität ersetzt werden. • Gebiete, die in ihrem heutigen Zustand ungeschmäler t erhalten werden sollen. Touristische Infrastrukturen sind, nach Abwägung de r lokal vorhandenen Raumansprüche, einzig im Gastwirtschaftsbereich möglich. Die Abgrenzungen der Touristischen Ausschlussgebiet e orientieren sich in der Regel an den im Richtplan dargestellten "Landschaften von regionale r und nationaler Bedeutung". Die Direktion Landwirtschaft, Wald und Umwelt hat im Rahmen des V erzeichnisses der Landschaften von regio- naler und nationaler Bedeutung die folgenden wertvo llen Landschaften inventarisiert: • Landschaften von regionaler Bedeutung • Schon- und Ruhegebiete gemäss Richtplan von 1988 m it überarbeiteten Perimetern • Moorlandschaften und BLN-Gebiete von nationaler Be deutung.
L - 12 -, Extensiv- und Ausschlussgebiete. Die entsprechende n en, Bauvorhaben und Umnutzungen durch den hlussgebiete gelten die folgenden auf Seite 70) : Diese Nutzung entspricht der verfolgten Zielsetzung. , aber nicht erwünscht. Extensivgebiet Ausschlussgebiet Erwünscht Erwünscht Unzulässig Unzulässig Erwünscht Zulässig Zulässig Unerwünscht Zulässig Unzulässig Zulässig Unerwünscht Zulässig Unerwünscht Zulässig Zulässig Unerwünscht Unerwünscht Unerwünscht Unzulässig Zulässig Punktuell und in Randbereichen zulässig Zulässig Zulässig Zulässig Unzulässig Unerwünscht Nur in Randbereichen zulässig Punktuell zulässig Punktuell zulässig Zulässig Unzulässig Erwünscht Zulässig Unzulässig Unzulässig
L - 13 Erwünscht Unerwünscht Erwünscht Zulässig Erwünscht Unerwünscht Unerwünscht Unerwünscht Unzulässig Unzulässig d d Termine / Verfahren Nutzungsplanverfahren Baubewilligungsverfahren • 1991) • er und nationaler Bedeutung (1996).
L - 14 Extensivgebiete auf der Stufe Vororientierung und ourismusgebiete (gemäss Richtplan 1988) sind als touristische Intensivgebiete und Extensivgebiete fo lgender , Leuggelbach, Luchsingen, Betschwanden, Rüti) n sind die Erweiterungsgebiete der touristischen g der Tourismusperimeter ist eine Richtplan- Termine / Verfahren Kommunale Nutzungsplanung Baubewilligungsverfahren Termine / Verfahren Richtplan-Anpassung als Voraussetzung für Bau- und Nutzungsbewilligungen
L - 15 L3 Sport L3-1 Sportanlagen von regionaler und nationaler Bed eutung Richtplanaufgabe Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bu nd die Sportanlagen von regionaler und nationaler Bedeutung. Problemstellung / Ausgangslage Als Sportanlagen von gelten (gemäss Nationalem Sportanlagenkonzept NASAK, 1996): • Filzbach, Zürcher Kurs- und Sportzentrum Kerenzerb erg • Näfels, linth-arena sgu Als Sportanlagen von regionaler Bedeutung gelten: • Glarus, Sport- und Freizeitanlagen Buchholz • Glarus, Schwimmbad Ygruben • Netstal, Schwimmbad • Schwanden, Sportanlagen Wyden inkl. Doppelturnhall dem Schulareal, Schwimmbad Zurzeit sind keine Anlagen von nationaler und regio naler Bedeutung geplant.
L - 16 L3-2 Besondere Freizeitanlagen Richtplanaufgabe Grosse Anlagen für Erholung, Freizeit, Sport und To urismus mit intensivem Publikumsverkehr oder grossen Flächenansprüchen wie z.B. Golfplätze bedür fen einer räumlichen Abstimmung und sind daher im Richtplan einzutragen. Problemstellung / Ausgangslage Freizeitanlagen und künstliche Themenparks erfreuen sich allgemein immer grösser Beliebtheit. Häufig sind die Anlagen flächenintensiv und können auch grösseren Publikumsverkehr generieren. Mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft ist es möglic h, dass gerade in diesen Gebieten solche Anla- gen geplant werden. Die Festsetzung dieser Anlagen bedarf daher einer räumlichen Überprüfung gegenüber den Schutzinteressen für Landwirtschaft, Natur und Landschaft. Zudem sind dies Anlagen auf Siedlung, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung abz ustimmen. Zurzeit werden im Gebiet des Glarner Hinterlands Vo rabklärungen für ein Golfplatzprojekt getroffen. Davon betroffen sind die Ortschaften Nidfurn, Hasle n, Leuggelbach, Schwanden und Luchsingen. Abstimmungsanweisung Nr. L3-2/1 Grosse Anlagen für Erholung, Freizeit, Sport und Tou rismus mit intensivem Publikumsverkehr oder grossen Flächenansprüchen wie z.B. Golfplätze bedürfen einer räumlichen Abstimmung und sind daher vor dem Nutzungsplanverfahren im Richtplan einzutragen. Geeignet sind Standorte für solche Anlagen, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: - günstige Lage zum Einzugsgebiet - ausreichende Erschliessung durch den öffentlichen un d privaten Verkehr - keine nicht rückführbare Beanspruchung ackerfähigen Landes (Fruchtfolgeflächen) - keine Beeinträchtigung von Natur- und Landschaftssch utzgebieten - keine umfangreiche Veränderung des Geländes - keine Gefährdung des Grundwassers Bei Erfüllung der geeigneten Standortvoraussetzung un d notwendigen Abklärungen für die räumlichen Abstimmungen wird zur Festsetzung der besonderen Fre izeitanlagen im Richtplan eine Richtplananpassung durchgeführt. Abstimmungsstand Zuständigkeit Festsetzung Departement Bau und Umwelt, Fachstelle Raumentwicklung Die betroffenen Gemeinden
L - 17 Nr. L3-2/2 nlagen mit der entsprechenden Zone in den Termine / Verfahren Nach Bedarf im Nutzungsplanverfahren
L - 18 L4 Natur- und Landschaftsschutz L4-1 Naturschutzgebiete Richtplanaufgabe Die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanze n sind langfristig zu sichern. Um dies zu errei- chen, werden schutzwürdige Flächen erhalten und Lan dschaften ökologisch aufgewertet, indem die Lebensräume besser vernetzt und die natürliche Dyna mik vermehrt gefördert wird. Speziellen Schutz verdienen seltene und bedrohte Ar ten und Lebensgemeinschaften sowie deren Lebensräume. Problemstellung / Ausgangslage Gemäss Art. 11 der kantonalen Natur- und Heimatschu tzverordnung erarbeiten die zuständigen Direk- tionen Verzeichnisse der schützenswerten Objekte vo n regionaler Bedeutung. Gemäss Art. 9 des Ge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, 1971) senen Inventar aufgeführt sind, ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars. Die Ge- meinden erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerte n Objekte von lokaler Bedeutung. Aufgrund dieser Verzeichnisse werden die Objekte vom Regieru ngsrat inventarisiert. Die Inventare enthalten die zum Schutze der Objekte notwendigen Massnahmen (Umg ebungsschutz, Pufferzonen, Schutzmass- nahmen am Objekt). Vor der Antragstellung an den Re gierungsrat sind die Eigentümer, die Organisa- tionen zum Schutze von Natur und Heimat sowie die K NHK anzuhören. Die Unterschutzstellung er- folgt durch Regierungsratsbeschluss (Art. 11 NHG, 1 971). Der Schutz der Inventar- und Verzeichnis- objekte wird gemäss Art. 10 durch Verweigerung von Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Subventionen oder mittels Bedingungen und Aufla gen der Behörden umgesetzt. Gemäss Art. 19 ist es die Pflicht des Eigentümers, das unter Schut z gestellte Objekt in seiner Substanz und Eigenart zu bewahren und, soweit zumutbar, zu unterhalten. Der Kanton hat ein Biotopverzeichnis erstellt, in d em die Flach- und Hochmoore, die Auenwälder, die Magerwiesen, Alp- und Wildheugebiete und die Lebens räume von Tagfaltern aufgenommen sind. Ebenso sind die vom Bund inventarisierten Auen, Hoc h- und Flachmoore, Moorlandschaften und Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung enth alten. Das Verzeichnis wird bei Bedarf ergänzt. Die Wälder mit besonderer Schutzfunktion werden zur zeit ausgeschieden. Die Gemeinden, die in den letzten Jahren ihre Nutzu ngsplanung revidiert haben, haben die bisher bekannten kantonalen Biotope zum grössten Teil in i hre Zonenpläne aufgenommen. In der nächsten Nutzungsplanrevision sind noch die Biotope und Geot ope von kommunaler Bedeutung zu ergänzen.
L - 19 Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sind: Auengebiete nationaler Bedeutung: • Hinter Klöntal (Glarus) • Haris (Matt) • Oberstafelbach (Linthal) Flachmoore von nationaler Bedeutung: • Meur bei Britteren (Mollis) • Lachen (Bilten) • Niederriet (Bilten) • Scheidegg (Oberurnen) • Gross Moos im Schwändital (Oberurnen) • Boggenberg (Näfels, Oberurnen) • Türliboden (Näfels) • Etzelhüsli (Haslen) • Längriet (Engi, Matt) • Rossweid (Engi, Matt) • Garichti (Schwanden) • Matt (Schwanden) • Werbenrüsli (Haslen) • Unter Jetz (Elm) • Mürtschen (Obstalden) • Ober Mürtschen (Obstalden) • Gnappetriet (Matt) • Blossen (Niederurnen) Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung: • Gross Moos im Schwändital (Oberurnen) • Boggenberg (Näfels, Oberurnen) • Etzelhüsli (Haslen) • Grotzenbüel (Braunwald) • Garichti (Schwanden) • Matt oberhalb Stausee Garichti (Schwanden) • Mürtschen (Obstalden) • Längriet (Matt, Engi) Moorlandschaften von besonderer Schönheit von nationaler Bedeutung: • Schwändital (Näfels, Oberurnen) • Urnerboden (Linthal) Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sind: • Niederriet (Bilten) • Talalpsee (Filzbach) • Chli Gäsitschachen – Walenberg – Kundertried (Moll is, Filzbach) • Feldbach (Mollis) • Klöntalersee Nordostufer, Klöntalersee Vorauen (Gl arus) • Oberblegisee (Luchsingen)
L - 20 n und zu erhalten. Wo möglich, sind naturnahe Räume mit Hilfe von besonderen Bewirtschaftungs- und wichtiges Element ist dabei die Vernetzung. Landschaft als auch der Wald sind in ökologischer H insicht bzw. als Erholungsräume aufzuwerten. anderem Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften und Wildtierkorrid ore. Nr. L4-1/1 ntonale Biotopverzeichnis mit den erforderlichen r Bedeutung und ergänzt die erforderlichen Schutz- und einden dem Regierungsrat die Objekte vor, die in di e Termine / Verfahren Erstellung der Verzeichnisse spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Richtplanes Nr. L4-1/2 otope von regionaler und nationaler Bedeutung und (z.B. eichnissen die erforderlichen Schutz- und Pflege- gt dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die en Natur- und Heimatschutz aufgenommen werden solle n. Termine / Verfahren Erstellung der Verzeichnisse spätestens im Rahmen der nächsten Nutzungsplanrevision
L - 21 L4-2 Landschaften von regionaler und nationaler Bed eutung Richtplanaufgabe Intakte und abwechslungsreiche Landschaften sowie d räume sollen erhalten bleiben. Bauten und Anlagen h zugliedern. Problemstellung / Ausgangslage Der Nutzungsdruck auf die Landschaft hat zu einer V insbesondere durch die Bedürfnisse einer marktwirts chaftlich orientierten Landwirtschaft, durch Frei- zeitanlagen und durch die Ausdehnung der Bauzonen. Der Kanton hat 1996 gestützt auf Art. 11 der Kanton alen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 2. Oktober 1991 ein kantonales Landschaftsverzeichn is erstellt, in dem die schönsten und schützens- wertesten Landschaften des Kantons erfasst sind. Es • 12 Objekte, die im Rahmen der Erarbeitung des Verz • Schon- und Ruhegebiete gemäss kantonalem Richtplan vom 14.12.1988 (11 Teilobjekte) • 2 Objekte der Moorlandschaften von besonderer Schö nheit und nationaler Bedeutung • 3 Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung Von den 12 Objekten, die im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsverzeichnisses aufgenommen wurden, ist das Gebiet Seeflechsen durch Regierungs ratsbeschluss vom 8. April 1980 geschützt. Mit der Aufnahme der touristischen Ausschlussgebiet e in die kantonale Richtplanung vom 14.12.1988 sind weitläufige Gebirgslandschaften weitgehend ges chützt worden. Diese entsprechen mit kleinen räumlichen Differenzen den Schon- und Ruhegebieten. Der Kanton und die Gemeinden müssen seither die entsprechenden Auflagen bei ihren raumw irksamen Vorhaben berücksichtigen. Die Objekte der Moorlandschaften von nationaler Bed eutung und die Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind durch Verordnungen auf Bun- desebene geschützt (Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von beson- derer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorl andschaftsverordnung), Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landsch aften und Naturdenkmäler (VBLN)). Das Kantonale Landschaftsverzeichnis formuliert zu jeder Landschaft die Ziele bezüglich Erhaltung und Aufwertung. ung ist der Gesamtcharakter der Landschaft zu wahre en Landschaftsverzeichnis formulierten Ziele im Rah men Nutzungs- und Bauvorhaben.
L - 22 L4-3 Natur- und Landschaftsschutz Richtplanaufgabe Der Kanton ist dafür besorgt, dass erhaltenswerte L andschaften, Naturdenkmäler, naturnahe Lebens- räume und Erholungsgebiete gesichert und erhalten b leiben. Er ergreift dazu die notwendigen raum- planerischen Massnahmen und stellt die Gebiete in I nventaren fest. Problemstellung / Ausgangslage Der Kanton Glarus besitzt eine Vielzahl von erhalte Sicherung der Natur- und Landschaftsräume werden di ese in kantonalen Inventaren erfasst. Die Landschaftsräume von regionaler Bedeutung sind scho n in einem kantonalen Verzeichnis erfasst worden (siehe Kap. L4-2). Der Kanton ist dafür beso rgt, dass die entsprechenden Räume erfasst und inventarisiert sind und laufend aktualisiert werden . Nr. L4-3/1 d Heimatschutz Inventare zu: Erhaltenswerten Landschaften Naturdenkmälern Naturnahen Lebensräumen Erholungsgebieten. g oder Termine / Verfahren Alle Inventare sollen innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Richtplans vorliegen. • gspolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5) • 71 (IV G/1) • (IV G/2)
L - 23 L4-4 Ruhegebiete für Wildtiere Richtplanaufgabe Der Kanton scheidet im Zusammenhang mit der Wildsch adenverhütung Schutzgebiete aus, in denen wildlebende Tierarten vor menschlichen Störungen we itgehend geschützt werden sollen. Problemstellung / Ausgangslage Die Arbeitsgruppe Wildschadenverhütungskonzept hat auf der Basis einer 1997 kantonal durchge- führten Lebensraumbewertung Gebiete eruiert, welche zukünftig als Wildlebensräume besser vor menschlichen Aktivitäten geschützt werden sollen. D iese Ruhegebiete sind von besonderer Bedeu- tung, da die prekäre Lebensraumsituation der Wildti ere in engem Zusammenhang zu den schutzwald- bedrohenden Waldschäden steht. Im Rahmen des RP Entwurfes wurden die Perimeter der Ruhegebiete und der Jagdbanngebiete in Details aufeinander abgestimmt. Nr. L4-4/1 für Wildtiere. Die entsprechenden Nutzungsbestimmun gen Gemeindegebiet Näfels) ndegebiet Sool, Ennenda, Mitlödi) Mürtschental (Gemeindegebiet Mühlehorn, Obstalden, en für die touristischen Ausschlussgebiete sowie di : • Pflegende Eingriffe zur Aufwertung des Lebensraumes • Wandern auf Wanderwegen gemäss kantonalem Wanderwe g- netzplan • Skitouren gemäss Skitourenkarte des SC Glarus • Schneeschuhtouren auf spez. bezeichneten Wegen • Biken gemäss Mountainbike-Karte von Glarnerland Tou rismus • Wildregulierung • Land- und Alpwirtschaft (ausgenommen nicht ständig behirtetes Kleinvieh) • Waldpflege, Waldnutzung • Gebirgsunterkünfte wie SAC-Hütten • Während allfälligen speziellen Schonzeiten können di e oben genannten Nutzungen speziell eingeschränkt werden
L - 24 • Grundsätzlich alle übrigen Nutzungen, insbesondere : - Nicht ständig behirtete Kleinviehbeweidung - Sportanlässe - Hängegleiten (Gleitschirmfliegen, Deltasegeln) - Variantenskifahren - Jede zusätzliche touristische Erschliessung - Sämtliche Bauten und Anlagen, welche nicht zwingend a uf einen Standort in diesem Gebiet angewiesen sind Termine / Verfahren ∗ , Ennenda, ∗ , Haslen, Mitlödi, Mollis, Nutzungsplanverfahren Baubewilligungsverfahren • uhegebiete für die Richtplanrevision vom 7. Nr. L4-4/2 nweges. Bis zur Abstimmung dieses Nutzungskonfliktes rch den Regierungsrat fortgeschrieben. Termine / Verfahren Abstimmungsverfahren unter Leitung der Polizeidirektion Zum Zeitpunkt eines Projektes für den Höhenweg • uhegebiete für die Richtplanrevision vom 7. ∗ Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren nde Luchsingen.
L - 25 L4-5 Wildtierkorridore und Wildwechselbereiche Richtplanaufgabe Die bedeutendsten Verbindungen zwischen Populations räumen von wildlebenden Tieren sowie die hochwertigen Wildeinstandsgebiete sind zweckmässig zu erhalten oder wiederherzustellen. Problemstellung / Ausgangslage In einem Projekt des Bundesamtes für Umwelt, Wald u Vogelwarte Sempach im Auftrag der Schweizerischen G esellschaft für Wildtierbiologie (SGW) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Jagdverwaltung ei n Verzeichnis der wichtigsten Wildtierkorridore (BUWAL-Bericht SRU-326, 2001). Wildtiere müssen für ihr nachhaltiges Gedeihen im Lauf des Tages und der Jahreszeiten zwischen den für Nahrung, Ruhe , Sozialkontakt und Fortpflanzung geeigneten Lebensräumen je nach Tierart wenige Meter bis viele Kilometer weit zirkulieren können. Zahlreiche dieser Korridore sind durch Strassen und Siedlungen beeinträchtigt oder gar unterbrochen. Insgesamt wurden für den Kanton Glarus 17 Korridore von unter schiedlicher Bedeutung festgestellt. e ökologischen Qualitäten und die Verbindungswege de r Tiere zu erhalten. ( Siedlungstrenngürtel Kap. S1-3) rkorridore sind mit geeigneten Massnahmen aufzuwert en oder wiederherzustellen. Die Korridore von überregi onaler Bedeutung sind prioritär zu behandeln. Nr. L4-5/1 ten Kantonen den Bau von zwei wildtierspezifischen ilten und dem Walensee (Korridor GL 6 + 7 gemäss sche Aufwertung der Linthebene durch Strukturen wie Termine / Verfahren 2 Jahre nach Inkrafttreten des kantonalen Richtplans Nr. L4-5/2 len (Gemeinde Schänis) prüft er den Bau eines hänis und Niederurnen. Es besteht ein Koordina- ors. Termine / Verfahren 5 Jahre nach Inkrafttreten des kantonalen Richtplans
L - 26 Nr. L4-5/3 Termine / Verfahren Prüfung innert 2 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Richtplans • tierkorridore im Kanton Glarus •
L - 27 L4-6 Jagdbanngebiete Richtplanaufgabe Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten . Problemstellung / Ausgangslage Es gibt im Kanton Glarus vier grosse Jagdbanngebiet e: Eidgenössische Jagdbanngebiete: • Kärpf (Gemeinden Betschwanden, Diesbach, Elm, Engi , Hätzingen, Haslen, Linthal, Matt, Rüti, Schwanden) • Rauti-Tros (Gemeinde Näfels) • Schilt (Gemeinden Ennenda, Mitlödi) Kantonales Jagdbanngebiet: • Bergli-Bitziberg (Gemeinde Glarus) In diesen vier Jagdbanngebieten ist die Jagd vollst ändig untersagt. Die Wildhut nimmt die notwendi- gen Hegeabschüsse vor. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 25. Juni 1980 , gestützt auf Art. 7 Abs. 4 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 gibt es ausserdem Scho ngebiete für Murmeltiere, Feldhasen und Wasservögel (Änderungen vorbehalten). Diese Gebiete sind nicht auf der Richtplankarte eingezeich- net. bleiben erhalten. In diesen Gebieten gelten die ie eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ). Hinweis zur Kartendarstellung: In der Richtplankarte sind die Grenzen der eidgenös sischen Jagdbanngebiete eingetragen. Die Grenzen der kantonalen Jagdbanngebiete sind aus den jeweiligen jährlichen Jagdvorschriften ersichtlich. Sie verlaufen für das Jagdbanngebiet „ Kärpf“ vom Bischofbach in Elm entlang dem Sernf (linkes Ufer) bis Schwanden und der Linth (rechtes übrigen (südlichen) Grenzen von Elm bis Linthal sin d identisch und entsprechen den im Plan einge- tragenen. Beim Jagdbanngebiet „Schilt“ verlaufen di e Grenzen entlang der Plattenrunse bis zum Weinberg in Ennetbühls und von da in gerader Linie bis zur Linthbrücke Glarus-Ennetbühls. Von da der Linth (rechtes Ufer) entlang bis zum Eschenritt und in gerader Linie bis zum Achseli (Punkt 1410). Vom Achseli bis zum Weinberg sind die Grenzen mit d Jagdbanngebietes „Bergli-Bitziberg“ sind im Landrat sbeschluss (VI E/22/6) vom 25.06.1980 geregelt.
L - 28 L4-7 Besonders wertvolle Gebiete des Hochgebirges-W eltnaturerbe „Glarner Hauptüberschiebung“ Richtplanaufgabe Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes des (nominierten) UNESCO-Welt- naturerbes „Glarner Hauptüberschiebung“. Problemstellung / Ausgangslage Der Schutz und die Nutzung innerhalb des Perimeters des (nominierten) UNESCO- Weltnaturerbes richtet sich im Sinne einer nachhaltigen Entwicklun g nach dem verabschiedeten Entwicklungsplan im Anhang der Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes „Glarner Hauptüberschiebung“. Das im Plan bezeichnete Gebiet des UNESCO-Weltnatur erbes „Glarner Hauptüberschiebung“ hat im touristischen Ausschlussgebiet zu liegen. Auf kanto nale Landschaftsverzeichnis aufgenommen werden. Die Gemeinden Elm, Matt, Engi, Sool, Ennenda, Molli s, Filzbach und Mühlehorn sowie die weiteren beteiligten Gemeinden Quarten, Flums, Mels, Vilters -Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Tamins, Trin, Flims und Laax haben einer Vereinbarung zugestimmt, die d en gemeinsamen Schutz und die nachhaltige Entwicklung des UNESCO-Weltnaturerbes „Glarner Haup tüberschiebung“ regelt. Diese Vereinbarung tritt mit Aufnahme des Objektes in die World Herita ge List der UNESCO in Kraft. Die Kantonsregierun- gen der Kantone Glarus, St. Gallen und Graubünden s owie der Bundesrat haben der UNESCO Antrag zur Aufnahme dieses Gebietes in die Weltnaturerbeli ste gestellt. rimetergemeinden des UNESCO-Weltnaturerbes in einer . Nr. L4-7/1 soll im Richtplan vollständig im touristischen sverzeichnis aufgenommen werden. Termine / Verfahren Nach Aufnahme des Objektes in die Liste der UNESCO Weltnaturerbe
L - 29 L5 Gewässer L5-1 Schutz der Gewässer Richtplanaufgabe Die Gewässer bilden wichtige Erholungsräume für den Menschen und vielfältige Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Der Kanton unterstützt Massnahm en, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik dienen und die Vernetzung der Leben sräume ermöglichen. Der für die Gewährleis- tung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung notwendige Raumbedarf ist festzulegen. Problemstellung / Ausgangslage Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie die Selbstreinigung, der Wasserrückhalt und die Vernetzung von naturnahen Flächen, sollen gewährlei stet bleiben und bei eingedolten Gewässern wiederhergestellt werden. Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) und seiner Ausführungs- erlasse, insbesondere die Aufgabenverteilung zwisch Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz geregelt . Die Wasserqualität in den Oberflächen- gewässern des Kantons kann generell als gut bezeich net werden, mit Ausnahme von wenigen Fliess- gewässern im Glarner Unterland mit Regenwasserentla stungen. Ein grosses Defizit bezüglich der Renaturierung besteht in verschiedenen Fliessgewäss ern im Talgrund des Haupttals. Die meisten Gerinne sind naturfern angelegt und haben deshalb b esonderen Renaturierungsbedarf. Die Forderungen nach genügend Raum für die Fliessge wässer, nach effizientem Schutz vor Wasser- gefahren und nach der Erhaltung der Gewässerqualitä t verlangen ein koordiniertes Vorgehen. Es liegen umfangreiche Grundlagen wie Gefahrenkarten, Hochwasserschutzprojekte, Ökomorphologie- kartierung sowie Revitalisierungsplanungen vor. In den Nutzungsplanungen der alten Gemeinden sind die Gewässerräume grösstenteils noch nicht ausgesch ieden worden. ssern. Er plant die Revitalisierungen gestützt auf d ie für die Umsetzung der Planung fest. n bei Uferverbauungen im Rahmen der finanziellen lt werden. sserraumes zuständig. Die Genehmigung der Zonenplangenehmigung. rkungen auf die Umwelt zu prüfen.
L - 30 Nr. L5-1/1 die Möglichkeit zur Renaturierung der Gewässer und Termine / Verfahren Zum Zeitpunkt des jeweiligen Projektes - (Stand am 22. Dezember 2003) - V) - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz de r Gewässer, erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995 Nr. L5-1/2 isierung. Termine / Verfahren 2015 • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässers chutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 • Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSch V) • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz d er Gewässer, erlassen von der • BAFU, 2003 Nr. L5-1/3 Gewässerräume und legen diese fest. Termine / Verfahren 2018 / Nutzungsplanung 2014 • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässers chutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 • Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 • Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Bundesamt für Umwel t BAFU, 2003 • U, 2013) und „Gewässerraum und
L - 31 L6 Wald L6-1 Erhaltung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfun ktion Richtplanaufgabe Der Kanton fördert die Waldwirtschaft mit dem Ziel, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft erhalten wird und dass er seine Funktionen, namentl ich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann. Daneben soll er in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden. Problemstellung / Ausgangslage Der Wald bildet einen wichtigen Bestandteil der Lan dschaft. Er ist der Lebensraum für Pflanzen und Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen S natürlicher Umgebung, reguliert den Wasserhaushalt und ist Holzlieferant. Dadurch trägt er wesentlich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Gemäss Art. 18 des Kantonalen Waldgesetzes erarbeit et das Kantonsforstamt den Kantonalen Wald- plan. Der kantonale Waldplan ist Grundlage für die künftige Bewirtschaftung der Wälder im Kanton. Diese Bewirtschaftung erfolgt aufgrund der periodis und die alljährlichen Programme ("Jahresplanungen") . Somit wird der Waldplan künftig verbindliche Grundlage für die Betriebs- und Jahresplanungen sei n. Der kantonale Waldplan ist im Jahr 2004 in Kraft getreten. Die Überprüfung und Anpassung des k antonalen Waldplans erfolgt jeweils vor der Überprüfung des kantonalen Richtplans. Im Weiteren werden die generellen Waldstrassennetze an den Waldplan angepasst werden müssen, da die Notwendigkeit einer Walderschliessung wesent lich von der Waldfunktion abhängt. Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald sin d entlang der Bauzonen im Sinne des Raum- planungsgesetzes gestützt auf rechtskräftige Waldfe ststellungen die Waldgrenzen einzutragen. Nach

Art. 7 des kantonalen Waldgesetzes ist die Waldfest stellung von Amtes wegen vorzunehmen, wenn

ein öffentliches Interesse besteht. Nach Art. 9 die ses Gesetzes muss bei der Revision von Nutzungs- plänen ein Waldfeststellungsverfahren überall dort durchgeführt werden, wo Bauzonen an den Wald grenzen. Das Kantonsforstamt führte dieses Verfahre durch (Stand Ende 2002): Braunwald, Leuggelbach, Nä fels (nur Berggebiet), Glarus, Ennenda, Mitlö- di, Hätzingen, Schwändi, Rüti, Mollis, Riedern, Soo l, Elm. In früheren Jahren war die Vermehrung des Waldareal s eines der wichtigsten Postulate der Gebirgs- täler. Mit der neuen Waldgesetzgebung, aber auch au fgrund der tatsächlichen Situation, hat sich hier eine ganz andere Situation ergeben. Eine weitere Ve rmehrung des Waldareals wird im Kanton Glarus nicht mehr angestrebt. Trotzdem nimmt die Waldfläch e im Durchschnitt jährlich um ca. 40 ha zu. Diese Zunahme dürfte insbesondere daher kommen, das s die höher gelegenen land- und alpwirt- schaftlich genutzten Flächen weniger intensiv genut längerfristig zu einer Verarmung der Berglandschaft , was zu bedauern ist, aber mit forstwirtschaftli- chen Massnahmen kaum aufgehalten werden kann. Auf d er anderen Seite darf dies auch nicht dazu verleiten, dass im Talbereich mit Rodungsbewilligun gen grosszügiger umgegangen wird.
L - 32 g derart zu erhalten, dass seine bisher ausgeübten Funktionen verbessert oder zumindest erhalten werde n können. gerecht und zielgerichtet. Nr. L6-1/1 e (z.B. für Verkehrswege und Infrastrukturanlagen) mu ss Termine / Verfahren Laufend • 1999, Art. 4 und Art. 5 • m Jahr 2004)
L - 33 L7 Naturgefahren Richtplanaufgabe Wo es der Schutz von Menschen und erheblichen Sachw erten erfordert, unterstützt der Kanton Mass- nahmen zur Sicherung jener Gebiete, die durch Natur gefahren bedroht sind. L7-1 Gefahrengebiete Problemstellung / Ausgangslage Im Gebirgskanton Glarus besteht seit jeher eine Bed rohung durch Gefahren, die sich vor allem aus der Bewegung von Wasser-, Schnee-, Eis-, Erd- und F elsmassen an der Erdoberfläche ergeben. Die massgebenden Prozesse sind Lawinen, Murgänge, Hochw asser, Überschwemmungen sowie Rutsch- und Sturzbewegungen von Erd- und Felsmassen. Als Ge fährdungen wirken sie sich vor allem auf die Möglichkeiten der Bodennutzung aus. Im Richtplantext 1988 wurde die Erstellung von Gefa hrenkatastern, -plänen und -zonenplänen auf Stufe Nutzungsplan durch die Gemeinden verlangt. Di esem Auftrag wurde aufgrund einer unklaren Gesetzgebung, fehlenden Grundlagen und Arbeitskapaz itäten nur zu einem kleinen Teil nachgekom- men. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesgesetze über den Wald und den Wasserbau sowie dem Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kant Voraussetzungen entscheidend geändert. Gemäss Art. 16 WaG führt das Kantonsforstamt einen Ge- fahrenkataster und eine Gefahrenkarte. Die Gemeinde n sind verpflichtet, die Gefahrenkarten bei der Nutzungsplanung sowie bei allen raumwirksamen Tätig keiten zu berücksichtigen. der Gemeinden sowie die Umsetzung der Massnahmen.
L - 34 Nr. L7-1/1 e Grundlage verfügen, erarbeiten die Gefahrenkarten für ehen und der Umfang der Gefahrenkarten richten sich und den Richtlinien des Regierungsrates zum Schutz ahrenabklärungen führt das Kantonsforstamt eine rbeiteten Produkte ser beschreibt einerseits in einer rückblickenden E rhebung ignisse jeweils notwendige Gefahrenabklärung. gen besteht die integrale Planung aus: e Planung aus: ertigung) legt, in welchen Fällen welche Abklärungstiefe genüg t: Keine Gefahrenabklärung, ausser s olche Gebiete liegen in zu untersuchenden Gefahrengebieten Ereigniskataster und Karte der Phänomene Ereigniskataster, Karte der Phänomene, Gefahrenkar le zugeordnet. Diese dienen der Sicherstellung eine r der festgelegten Schutzziele kann gestützt auf Schutzziel eingehalten, gerade erreicht oder nicht erreicht izit) muss in der Regel von einem Handlungsbedarf Termine / Verfahren Laufend Im Rahmen des Nutzungsplanver- fahrens und des Baubewilligungs- verfahrens
L - 35 Nr. L7-1/2 en Tätigkeit, insbesondere in der Nutzungsplanung, Auflagen sowohl für Verbotszonen wie auch für - Darstellung ausgewiesener Gefährdungen durch eine Überlagerung im Nutzungsplan. - Definition von Gefahrenzonen, die gestützt auf die Gefahrenbeurteilung von den generellen Baulinien gemäss bestehendem Gesetz abweichen können. - Allgemeine Bestimmungen im Baureglement, die insbeson dere den Umgang mit Auflagen regeln. Termine / Verfahren Raumwirksame Tätigkeiten Nutzungsplanung
L - 36 L7-2 Hochwasserschutz Richtplanaufgabe Siedlung und Landschaft müssen vor Hochwassergefahr gewässer ist Rechnung zu tragen. Der Kanton ist daf ür besorgt, dass die Gefahrengebiete und der Raumbedarf der Gewässer erfasst ist und sorgt für e ine periodische Überprüfung der Gefahrensitua- tion. Problemstellung / Ausgangslage Eine der grössten Schadensgefahren im Kanton Glarus betrifft die Linth. Der Flusslauf der Linth be- steht aus den Abschnitten Linth (Linthal bis Näfels ), Escherkanal (Näfels bis Walensee) und Linthka- nal (Walensee bis Zürichsee). Da die Linth eine Gefahrenquelle von kantonaler Bed eutung darstellt, wäre die Erstellung einer Gefah- renkarte jeweils durch jede einzelne Gemeinde auf S Deshalb wurde folgendes Vorgehen beschlossen: Abschnitt Linth (Linthal bis Näfels): Der Kanton erstellt eine Gefahren- und Massnahmenk arte. Den Gemeinden kann mit diesem Vorgehen eine Gefahrenkar te für die Hochwassergefährdung der ge- samten Gefahrenquelle Linth zur Verfügung gestellt werden. Ein entsprechender Auftrag wurde ausgeführt. Die Er gebnisse zu den Gefahren Hochwasser der Linth liegen nun mit der Gefahrenbeurteilung Linth und de m Massnahmenkonzept mit Freihaltegebieten vor. Im Richtplan berücksichtigt werden die raumplaneris chen Massnahmen für die Ausscheidung von Freihaltegebieten und Auszonungen im Siedlungsgebie t. Escherkanal und Linthkanal: Für den Escher- und den Linthkanal ist die Linthve rwaltung zuständig. Diese erarbeitete 2001 das Hochwasserschutzkonzept Linth 2000 zur Gefahren- und Risikoanalyse und zur Massnahmenplanung. Dabei werden die gleiche n Produkte wie beim Projekt „Gefahrenkarte Linth“ erstellt. Eine in einem „Organigramm Projektkoordination“ def inierte Koordinationsstelle sorgt für die Überein- stimmung der beiden Projekte. Die gemeinsamen Ziele sind: • Ausscheidung von möglichen Freihaltegebieten als Ü berflutungsräume • Sicherung des Raumes für allfällige Massnahmen • Liefern von Grundlagen für die eigentümerverbindli che Umsetzung auf Stufe Nutzungsplan schutzes zwischen dem Abschnitt Linth und dem n Hochwasserschutz.
L - 37 Nr. L7-2/1 schnitt der Linth. Er kontrolliert und überwacht die Um- e Massnahmenkarte Linth ist massgebliche Grundlage • • iete auszuscheiden und Auszonungen vorzunehmen. Termine / Verfahren Raumwirksame Tätigkeiten Nutzungsplanung • Februar 2000 • • , Jan. 2001
E - 1 E) Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzunge n E1 Siedlungswasserwirtschaft E1-1 Wasserversorgung / Grundwasserschutz Richtplanaufgabe Die Wohnbevölkerung, Dienstleistungsbetriebe sowie Industrie und Gewerbe müssen langfristig aus- reichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Br auchwasser versorgt werden. Die Grund-, Quell- und Seewasservorkommen sind zu schützen und die nat zustellen. Die Trinkwasserqualität im Kanton Glarus kann als g ut bezeichnet werden. Vereinzelt treten mikrobio- logische Belastungen auf in Folge von Extremwitteru ngsverhältnissen oder im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung. In diesen Fällen wird das Trinkwasser mit Ultraviolettstrahlung aufberei - tet. Der Nitratgehalt ist generell sehr tief. Teilw eise besteht eine Belastung des Trinkwassers durch Altlasten. Wasserversorgung Problemstellung / Ausgangslage Gemäss Verordnung von 1991 über die Sicherstellung der Wasserversorgung in Notzeiten haben die Kantone • ein vertrauliches Inventar der Wasserversorgungsan lagen, genannt Wasserversorgungsatlas zu erstellen. • die Gemeinden zu bezeichnen, welche in Notlagen zu sammenarbeiten müssen. Der Wasserversorgungsatlas, in dem unter anderem di e Trinkwasserversorgung in Notlagen für den Kanton Glarus geregelt ist, wurde vom Amt für Umwel tschutz erstellt und vom Regierungsrat im Jahr 2002 genehmigt. Grundwasserschutz Problemstellung / Ausgangslage Da zu erwarten ist, dass der Trinkwasserverbrauch i n nächster Zukunft nicht mehr weiter ansteigen wird und da in letzter Zeit verschiedene leistungsf ähige Grundwasserpumpwerke erbaut wurden, die auch eine überkommunale Trinkwasserversorgung siche rstellen können, wurde 1998 mit den Gemein- den eine Überprüfung der neun 1981 vom Regierungsra t bezeichneten Grundwasserschutzareale vorgenommen. Areale zbereiche wurden am 25. November 2003 vom Regierungsrat wieder definitiv festgelegt verankert. Ein Areal wurde provisorisch bis Ende 20 05 bezeichnet.
E - 2 Schutzzonen: Kommunale Fassungen: Für die rund 80 kommunalen Fassungsbereiche müssen 3 Schutzzonen noch ausgeschieden werden, 8 Reglemente werden zurz eit überarbeitet und 12 Reglemente befinden sich im Genehmigungsverfahren. Bis Ende 2005 sollte n diese Arbeiten abgeschlossen sein. Übrige Fassungen von öffentlicher Bedeutung: Es gibt rund 30 Fassungen von öffentlicher Bedeutun g, die nicht den Gemeinden gehören. Für alle diese Fas geschieden. Bis überall definitive Schutzzonen und Reglemente vorliegen, dürfe es bis etwa Ende 2008 dauern. Zuströmbereiche: Zuströmbereiche müssen in keinem Fall ausgeschieden werden, weil die Voraus- setzungen dazu nicht gegeben sind. Sanierungen: Sanierungen in Schutzzonen bzw. Konfliktbereinigung en werden im Laufe der nächsten 3-5 Jahren durchgeführt. Es handelt sich vor allem um Altlasten-Voruntersuchungen mit allfälligen Massnahmen bzw. Überwachungen. im öffentlichen Interesse liegen, müssen vor Beein- trächtigungen geschützt werden. Dies soll durch die Ausscheidung von Schutzzonen erreicht werden und durch die Festlegung der notwendigen Eigentumsbesch ränkungen. meinden die Belastungen durch Altlasten. Konkrete Massnahmen sind Sanierungen und Überwachungen. essere Zusammenarbeit unter den Gemeinden anzustre- ben. Zu diesem Zweck sollen regionale generelle Was Nr. E1-1/1 Grundwasserschutzareale sind in den Nutzungsplanrev i- ie Gemeinden GW Schutzzonen in den Nutzungsplan- - asserversorgungspläne in den Nutzungsplänen fest- Termine / Verfahren Raumwirksame Tätigkeiten Nutzungsplanungen, regionaler Wasserversorgungsplan • • 98 • • weltschutz, 2002
E - 3 E1-2 Abwasserreinigung Problemstellung / Ausgangslage Das Siedlungsgebiet des Kantons ist weitgehend an e ine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen. In verschiedenen Gemeinden müssen in nächster Zeit erhebliche Investitionen für die Erneuerung der Abwasserleitungen getätigt werden. In den Oberflächengewässern wird generell eine gute Wasserqualität festgestellt. Lediglich in einigen Fliessgewässern im Glarner Unterland mit Regenwasse rentlastungen bzw. Drainagewirkung ist die Wasserqualität zeitweise ungenügend. Der Abwasserve rband Glarnerland arbeitet zurzeit an einer Optimierung der Bewirtschaftung der Regenbecken. Zudem müssen die Ausschwemmungen von Landwirtschaft sland vermindert werden. Im Rahmen der Ökologisierung der Landwirtschaft ist dazu das Bund esrecht geeignet. ne der Werterhaltung ihre Abwasseranlagen unter- g eine kostengünstige Abwasserreinigung gewährleiste t wird.
E - 4 E2 Energieversorgung Richtplanaufgabe Der Kanton gewährleistet die wirtschaftliche und um weltverträgliche Versorgung mit Energie und för- dert die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die Nutzung von erneuerbaren und ein- heimischen Energien. Für Information und Beratung i Kantons zuständig. E2-1 Energieplanung Problemstellung / Ausgangslage Die heutige Wärmeversorgung erfolgt im Kanton Glaru s zu einem grossen Teil mit fossilen Energie- trägern. Der Kanton ist bestrebt, zur Reduktion der Umweltbelastung den Anteil an standortgebunde- ner und erneuerbarer Energie sowie an Erdgas zu erh öhen. Im kantonalen Richtplan Energie erfolgt die räumliche Koordination insbesondere für leitung Zudem behandelt er Anlagentechnologien, für welche aufgrund von ökonomischen Kriterien eine mi- nimale Anlagengrösse sinnvoll ist (z.B. Fernwärme) oder die bestimmte physikalische Voraussetzun- gen benötigen (z.B. Geothermie). Aufgrund seiner na turräumlichen Begebenheiten und dem noch nutzbaren Potential steht im Kanton Glarus insbeson dere die stärkere Nutzung von Holz und Wasser- kraft im Vordergrund, was eine Planung der zukünfti gen Nutzung erfordert. Mit einem Anteil von 12% an der beheizten Wohnfläch e sind elektrisch beheizte Gebäude im Kanton Glarus leicht stärker vertreten als in schweizerisc hen Durchschnitt (11%). Der Anteil an alten, nicht sanierten Gebäuden (Baujahr vor 1918) ist im Kanton Glarus fast doppelt so hoch wie im Schweizer Durchschnitt. Aus diesem Grund bestehen im Gebäudeb ereich ein grosser Nachholbedarf und ein grosses Effizienzpotential Die Vision der 2000-Watt-Gesellschaft sieht eine ko ntinuierliche Absenkung des Energiebedarfs auf 2000 Watt vor. Um das ambitiöse Ziel zu erreichen, ist die Ausschöpfung der Effizienzpotenziale so- wie der Einsatz von nicht fossilen Energien und von Abwärme unerlässlich. Zusätzlich ist unser tägli- cher Umgang mit Energie kritisch zu hinterfragen. Mit dem Energierichtplan will der Kanton Glarus den Weg zur 2000-Watt-Gesellschaft beschreiten. Er dient als Leitlinie für die Festlegung der Ziele un d Massnahmen im Bereich Energie bis zum Jahr 2020. aussetzungen, damit das Potenzial für den nachhalti- gen Einsatz erneuerbarer Energien und die Nutzung von Abwärme vermehrt ausgeschöpft werden kann. Dabei sind die Energiepolitik und die Raumordnungspo e- und Verkehrspolitik gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern und unterstützt sie bei der Umsetzung energiepolitischer Ziele.
E - 5 Nr. E2-1/1 auf ihre Zielsetzung und Wirksamkeit und passt sie bei ungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Gemein- ng. r Erreichung der Zielsetzungen fest und setzt sich f es energiepolitischen Massnahmenprogramms ein. Termine / Verfahren Laufende Aufgabe; Berichterstattung über Stand alle vier Jahre • • ng, Arbeitshilfe • • s Glarus, August 2009 Nr. E2-1/2 lche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berück - u - im kantonalen Energierichtplan bezeichneten Ab- on Gebietsausscheidungen. Termine / Verfahren 10 Jahre nach Inkrafttreten des kantonalen Energiegesetzes Erarbeitung durch Gemeinden, Genehmigung durch Regierungsrat • 1998 • Nr. E2-1/3 funk- gie-Standard auszuführen. Bei Umbauten ist der Miner- betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. en auszuführen. Termine / Verfahren
E - 6 Berichterstattung über Stand alle vier Jahre Bauvorhaben der öffentlichen Hand Nr. E2-1/4 rung einer effizienten Energienutzung und der Nutzun g iniert der Kanton Glarus die verfügbaren Fördermitte l so, ieeffizienz durch umfassende Gebäudesanierungen . Termine / Verfahren Laufende Aufgabe; Kantonale Förderprogramme Nr. E2-1/5 Zu diesem Zweck: stimmt das im Kanton noch verfügbare Potential für e ine ergie aus Biomasse, Wärmenutzungsgrad der Kehrichtverbrennungsanlage zur Umsetzung der energieplanerischen Ziele. fenen Gemeinden. Termine / Verfahren Sofort nach Inkrafttreten des kan- tonalen Richtplans Auflagen im Baubewilligungs- verfahren Kantonale Förderprogramme
E - 7 E2-2 Versorgung mit elektrischem Strom Problemstellung / Ausgangslage Die Elektrizitätsversorgung im Kanton Glarus ist gu t ausgebaut. Mit den drei grossen Wasserkraft- werkanlagen in Linthal, Schwanden und Netstal sowie mit mehreren mittleren und kleineren Anlagen an der Linth und an Fassungen von Zuflüssen zur Lin th verfügt er nicht nur über sichere Produktions- anlagen, sondern auch über ein stabiles Verteilnetz produziert die Kehrichtverbrennungsanlage Niederurn en als viertgrösste Produktionsanlage im Kanton elektrischen Strom. Die grossen Anlagen sind auf ei nem hohen technischen Stand. Mit der Erneue- rung der technischen Einrichtungen werden Produktio nssteigerungen von jeweils rund 10% erreicht. Die Verteilnetze im Niederspannungsbereich sind wei tgehend gut ausgebaut und unterhalten. Sie verfügen grösstenteils über ausreichende Reservekap azitäten. Es drängen sich in diesem Bereich keine kantonalen Massnahmen auf. Der Verbrauch von elektrischer Energie im Kanton Gl Erhebung für das hydrologische Jahr 2007/2008 333 G Wh, das Jahr 2008/2009 325 GWh und das Jahr 2010 342 GWh. Die elektrischen Übertragungsleitungen im Hochspann ungsbereich (380 kV und 220 kV) sowie die Übertragungsleitungen der Bahnen sind im Sachplan Ü bertragungsleitungen (SÜL) geregelt. In der Richtplankarte werden bestehende oder geplante Kraf twerke >10 MW, sowie Hochspannungsleitun- gen (50 bis 220 kV) und Höchstspannungsleitungen (2 20 kV und mehr) bezeichnet. Mit der Gemeindestrukturreform „GL 2011" wurden die 18 Elektrizitätswerke zu drei Betrieben (Glarus Nord, Glarus und Glarus Süd) zusammengefasst. ewährleisten. aufeinander abzustimmen. schaft sind möglichst gering zu halten. Nr. E2-2/1 inth-Limmern (Kraftwerksprojekt "Linthal 2015) und d er Tierfehd-Sool) festgesetzt und zu treffende Ausgleich s- - t abgeschlossen. Termine / Verfahren Plangenehmigungsverfahren • icklung (ARE), Sachplan Übertragungslei-
E - 8 E2-3 Ausbau der Erdgasversorgung Problemstellung / Ausgangslage Die Erdgasversorgung ist im Glarner Mittel- und Unt erland recht gut ausgebaut. In den angeschlosse- nen Gemeinden trägt der Einsatz von Erdgas zu einer Verringerung der Stickoxid- und CO 2 - Emissionen gegenüber Erdöl und Kohle bei. Angeschlo ssen sind folgende Ortschaften (oder Teile davon): Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mol lis, Netstal, Glarus, Riedern, Ennenda, Mitlödi. In der Richtplankarte werden die wichtigen Erdgastrans portleitungen bezeichnet. enen die gasversorgten Gebiete verdichtet oder die Erdgasversorgung weiter ausgebaut werden soll. in erster Linie in bereits gasversorgten Gebieten d urch eine Erhöhung der Anschlussdichte weiter vergrössert werden. die Erdgasversorgung muss mit standortgebundenen und erneuerbaren Energien koordiniert werden. Nr. E2-3/1 d die Erweiterung bzw. der Ausbau der Erdgasversorgun g Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Gl arus, aulicher Dichte oder industriellen Nutzungen ange- as sind insbesondere Feuerungen für Prozesswärme meinden die nötigen planerischen Festlegungen für Gas die zukünftige Nutzung des Abwärmepotentials de ichtverbrennungsanlage Niederurnen, Abwasser- . E2-4/2) zu berücksichtigen. Bei den Gebietsaus- sversorgung angemessen zu berücksichtigen. Diese ederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal und M it- orgung sind durch die betroffenen Gemeinden zeit- ie Prioritäten der Energieversorgung für nicht gas- E2-4/2). - ung der Erdgasversorgung sind die Ergebnisse des Termine / Verfahren Kommunale Energieplanungen Bauvorhaben der öffentlichen Hand
E - 9 • g flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treib- ktober 1963 • ) vom 2. Februar 2000 • 998 • on Glarus, 2001
E - 10 E2-4 Erneuerbare und standortgebundene Energie Problemstellung / Ausgangslage Der Energiebedarf für Wärmezwecke und Verkehr wird im Kanton Glarus vorwiegend mit fossilen Energieträgern gedeckt. Der Gesamtverbrauch liegt d erzeit (2009/2010) bei knapp 1'300 GWh. Davon werden knapp 40% in Form von Öl und Gas für Gebäude heizungen und für die Industrie verwendet. Etwa 30% werden in Form von Strom verbraucht und we itere knapp 30% als Treibstoffe für den Ver- kehr. Der Rest (ca. 7%) wird vor allem in Form von Holz aber auch als Fernwärme (KVA) oder Umge- bungswärme genutzt. Gut 20% des Gesamtenergiebedarf s wird aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Der Anteil erneuerbarer Energie ohne Wasserkraft be trug 2006/2007 etwa 101 GWh oder 8% des Gesamtenergiebedarfs. Aktuell (2009/2010) beträgt dieser Anteil 126 GWh oder knapp 8% des Ge- samtenergiebedarfs. Dazu zählen Biomasse insbesonde wärme, Windenergie sowie die Energie aus Abfall, Ab wasserreinigungsanlagen und gebäudeexterner Abwärmenutzung. Der Anteil der Energieproduktion au betrug im Jahr 2006/2007 etwa 132 GWh oder 10% des Gesamtenergiebedarfs. Für das Jahr 2012 beträgt die Produktionserwartung der Kleinwasserkra ftwerke etwa 165 GWh. Neben der Reduktion des Energiebedarfs ist der verm ehrte Einsatz von erneuerbaren Energien und vorhandener Abwärme ein Ziel der kantonalen Energie politik. Mit dem revidierten kantonalen Energie- gesetz erhält der Kanton die Ermächtigung zur Förde rung von „Vorhaben zur sparsamen und rationel- len Energienutzung, zur Nutzung erneuerbarer Energi en sowie der Abwärme“. Die Wärmeversorgung kann mit unterschiedlichen Energieformen erfolgen. Die Einsatzmöglichkeiten dieser unterschiedli- chen Formen hängen wesentlich von der baulichen und räumlichen Struktur der zu versorgenden Gebiete ab (bauliche Dichte, Qualität der Wärmeisol ation, Temperaturniveau der Heizung, Grösse der Objekte). Für Einzelfeuerungen und Wärmeverbundsyst eme empfehlen sich folgende erneuerbare Energieformen: • Abwärme mit hohem oder tiefem Temperaturniveau (le tztere unter Einsatz von Wärmepumpen) • Energieholz • Umweltwärme aus der Luft, aus Oberflächengewässern , Grundwasser, oberflächennahen Bo- denschichten und Sonne Es bestehen seitens des Kantons verschiedene Anstre ngungen zum Einsatz von erneuerbaren Ener- gien. Im Rahmen von „energie schweiz“ hat der Kanton ther mische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung an und in kantonalen gramm von Bund und Kanton wird seit dem Jahr 2000 i m Kanton die Nutzung von erneuerbarer Ener- gien mit Holzfeuerungen oder Anlagen zur Erzeugung von solarer Wärme durch Private zielgerichtet und erfolgreich gefördert. Für eine energetische Nutzung sind die nachwachsend en Mengen an Brennholz und anderen Holzqualitäten des Waldes, Feldgehölze sowie das Re stholz aus holzverarbeitenden Betrieben zu berücksichtigen. Dieser einheimische und nachwachse waldgesetzlichen Zielsetzungen als auch im Sinne de r Prioritäten für die Energieversorgung von Sied- lungen vermehrt zu nutzen. Bei der Erarbeitung des Grundlagenberichts zur Energieplanung zeigte sich, dass eine genauere Bestimmung des im Kanton n och verfügbaren Potentials an Energieholz in
E - 11 Koordination mit der forstlichen Planung notwendig ist. Dabei steht die nachhaltige Gewährleistung der Vorrangfunktion der Wälder im Vordergrund (Kant onaler Waldplan, genehmigt durch den Regie- rungsrat im Jahr 2004). Mit der Erweiterung der Kehrichtverbrennung in Nied erurnen wurde für die Abwärmenutzung eine Fernwärmeversorgung für ein Gewerbe- und Wohnquarti er erstellt. Diese Anlage ist für Prozesswär- me und für Heizzwecke ausbaubar. Die Kehrichtverbre nnung hat noch ein grosses standortgebunde- nes Abwärmepotential. Das noch nicht genutzte Poten tial für Wärmeproduktion in der Heizperiode beträgt etwa 85 GWh pro Jahr. Weitere wesentliche standortgebundene Abwärmepotent iale befinden sich bei der Abwasserreini- gungsanlage in Bilten sowie bei diversen Industrie- und Kraftwerksbetrieben. Verschiedene Betreiber von Photovoltaikanlagen, die kantonale Energiefachstelle, die Energiebera- tungsstelle und die Elektrizitätswerke haben 1999 g emeinsam eine Solarstrombörse lanciert. Die jähr- liche Solarstromproduktion beträgt derzeit gut 300 MWh (Stand Ende 2011). Damit hat sich die Pro- duktion von Solarstrom in den letzten vier Jahren m ehr als verdreifacht. Alleine im Jahr 2011 wurde die installierte Leistung insbesondere durch die In betriebnahme von 2 grossen Solarstromanlagen knapp verdoppelt. Im Mittel der letzten 10 Jahren b etrug der jährliche Leistungszuwachs etwa 30%. Das verfügbare Potential an für Solarstrom geeignet en Dachflächen ist noch gross und wird derzeit in einem Solarkataster erfasst. In erster Priorität so llen für den Ausbau der Solarstromproduktion die Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden verwendet we rden. Neben dem Ausbau der Solarstromproduktion und der W asserkraft (vgl. Abschnitt E2-5) stellt die Nut- zung der Windenergie eine weitere Option zur Erhöhu ng der erneuerbaren Stromproduktion im Kan- ton dar. In einem Leitfaden zur Förderung der Winde nergie des Bundesamtes für Energie sind für den Kanton Glarus gut bewindete Standorte in den Gemein den Braunwald, Netstal, Elm, Niederurnen, Bilten und Mollis bezeichnet worden, die sich für d ie Errichtung eines Windparks eignen würden. Im Rahmen eines Projektes mit dem Bundesamt für Energi e wurde in den Jahren 2001- 2002 eine detail- lierte Abklärung von möglichen Standorten für Windk raftanlagen im Kanton vorgenommen. Anhand der detaillierten Abklärungen und der durchgeführte n Jahreswindmessungen zeigte die Auswertung, dass ein Windkraftprojekt ausser in der Linthebene kaum eine sinnvolle Nutzung erlaubt. Die Einrich- tung von Windparks mit mehreren Maschinen ist im Hi nblick auf die Besiedlung auch dort schwierig. Einer allfälligen Nutzung dieser sauberen Energie s tehen insbesondere landschaftsschützerische Interessen entgegen. Aus diesem Grund wurden im Ric htplan Gebiete eingetragen in denen eine Nut- zung von Windkraft ermöglicht und erwünscht wird. arus zum Ziel, die Kriterien der Nachhaltigkeit, ins besonde- re die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energieträger und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Res- sourcen, umzusetzen. Dabei setzt sich der Kanton Gla rus das Ziel, bis zum Jahr 2020 durch Ausbau und Effizienzsteigerung den Anteil erneuerbarer Energie o hne Wasserkraft am Endenergieverbrauch von 8% (2006/2007) deutlich zu erhöhen. hr 2020 durch Ausbau und Effizienzsteigerung die auf ein Normaljahr bereinigte Energieproduktion aus Kleinwass erkraftwerken auf 240 GWh/a zu erhöhen.
E - 12 equellen mit wesentlichem Potential vorhanden sind und in welchen Gebieten standortgebundene Umweltwär me genutzt werden kann. Vorhandene Abwärme sowie örtlich gebundene und ungebundene Umweltwärme der Anteil an Abwärme und erneuerbarer Energie an der nie auf nicht mit Gas erschlossene Siedlungsgebiete mit geringerer baulicher Dichte konzentrieren oder es s ind Verbundanlagen zu erstellen. Nr. E2-4/1 , wonach neue Bauten und Anlagen so zu erstellen sind , chnik möglichst gering zu halten sei, prüfen Kanton und Bauten und Anlagen Möglichkeiten zur effizienteren rgien. Dabei wird für Neubauten und Erweiterungen Termine / Verfahren Bauvorhaben der öffentlichen Hand Auflagen im Baubewilligungs- verfahren • • Nr. E2-4/2 bieten on Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in be- ioritäten: ig zur Verfügung stehende Industrieabwärme, die n kann. me ein höheres Temperaturniveau gebracht werden. masse in Einzelanlagen, Anlagen für Grossverbrau- er Dichte oder industrieller Nutzung; welche auch i n Zu- e Bezüger ist der Einsatz von gasbetriebenen Wärme- hl besteht, ist den Energienetzen, die mit Fernwärm e ben vor dem mit Erdgas versorgten Netz. enutzung und der Geothermie.
E - 13 ten Gebieten g von örtlich ungebundener Umweltwärme oder Sonnen- ng öffentlicher Aufgaben wenden diese Prioritätenlist e ten und Anlagen versorgung - pflicht Termine / Verfahren Bauvorhaben der öffentlichen Hand; kommunale Energiepla- nungen Nr. E2-4/3 üft Gebiete in denen eine Nutzung von Windkraft erm ög- eingetragen und als Interessengebiet Windenergienu ohn- und Mischzonen sowie Zonen der Empfind- ndschaftsschutzgebieten liegen und einen ausreichen den den Abstand dazu aufweisen, im Minimum 50m, schlussgebieten liegen, ur Planung von Windenergieanlagen (BFE, BAFU, te nordwestlich und südöstlich von Bilten werden bi s zur gskonzept Glarus Nord, dem Wildtierkorridor "Ben- flächen als Zwischenergebnis eingetragen. Die Abstim -
E - 14 Termine / Verfahren Abstimmungsverfahren bis Ab- schluss Raumplanungskonzept Glarus Nord Sondernutzungsplan, Bau- und Nutzungsbewilligungen • samt für Energie BFE, Bundesamt für Um- z 2010 • ortwahl von Windenergieanlagen; Bundesamt Raumentwicklung (2004) • utachten, Interwind AG, im Auftrag der Baudi- Nr. E2-4/4 itivgebiete bezeichnet. zu führt er ein Register der bewilligten Bohrungen u nd in Gebiete mit vermutetem oder erhärtetem Grundwasser vor- schutzzonen befinden. den Kanton festgelegen Bauzonen (Wohn- und Mischzo- nicht innerhalb der Ausschlussgebiete gemäss Erdson- in rutschgefährdeten Gebieten gemäss den Gefahren- viso- en in der Richtplankarte bezeichnet. Termine / Verfahren Kommunale Energieplanungen Auflagen im Baubewilligungs- bzw. Konzessionsverfahren • • 98 • •
E - 15 Nr. E2-4/5 iejenigen Gebiete aufzeigt, welche für die Nutzung von d. ität Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden in Bau- d unter folgenden Voraussetzungen zu realisieren: er Infrastrukturen und Standorte mit geringem Konflik tpo- frastrukturanlagen, utzt werden (Siedlungen, Gewerbe, Industrie, Depo- sgrad ohne besondere ökologische oder ästhetische zulässig, wenn eine gute Bewertung in einer Nachhal tig- r gefährdete Tier- und Pflanzenarten gestaltet werde n, der hutzziel der entsprechenden Zone nicht wesentlich b e- nde Teilgebiete: agen in folgenden Teilgebieten: - Termine / Verfahren Erstellen Solarkataster: 2012 Kommunale Energieplanungen Auflagen im Baubewilligungs-, bzw. Konzessionsverfahren
E - 16 E2-5 Wasserkraft Ausgangslage Die Nutzung der Wasserkraft hat im Kanton Glarus ei der Industrialisierung im Kanton konsequent und rat ionell genutzt worden. Mit dem Beschluss der Landsgemeinde von 1896 und 1906 wurde die erste übe Betrieb eines Kraftwerkes am Niederenbach in Schwan den und am Löntsch in Glarus und Netstal erteilt. Seit dem Jahr 1918 besitzt der Landrat die Kompetenz, Konzessionen für die Ausnützung der Wasserkräfte zu erteilen. Die erste Konzession wurd e im Jahr 1928 erteilt. Nach dem Ablauf der 80- jährigen Konzessionsdauer stehen die ersten damals erteilten Konzessionen zur Erneuerung an. Es gibt heute im Kanton Glarus drei Wasserkraftwerk e mit einer Jahres-Energieproduktion von je über 100 GWh: • Kraftwerke Linth-Limmern • Kraftwerk Löntsch • Kraftwerk Sernf-Niederenbach Beim Kraftwerk Sernf handelt es sich um ein Laufwas serkraftwerk mit der Möglichkeit, in wasserar- men Perioden Energie umzulagern. Beim KW Niederenba ch handelt es sich um ein Speicherkraftwerk für die klassische Erzeugung konsumangepasster Ener gie. Weiter werden zehn Wasserkraftwerke mit einer Energ rund sechzig kleine Wasserkraftwerke mit insgesamt Gesamtproduktion von elektrischer Energie aus Wasse Durchschnittsjahr (Mittelwert 2000-2010) rund 830 G Wh. Ohne das Kraftwerk Linth-Limmern liegt die durchschnittliche Produktion bei ca. 450 GWh elektr In den Kleinwasserkraftwerken (Anlagen < 10 MW) wur de im hydrologischen Jahr 2006/2007 eine Stromproduktion von 132 GWh erzielt. Dies entsprich t einem Anteil von 10% des gesamten Endener- gieverbrauchs im Kanton. Die Kleinkraftwerke an der Linth produzieren zur Hauptsache in Abhängig- keit des Oberliegerkraftwerkes KLL. Die übrigen sin Niederschläge) ausgesetzt und produzieren den Haupt anteil im Sommerhalbjahr. Das Speicherkraftwerk Linth-Limmern (KLL) nimmt auf grund seiner grossen Leistung und seiner über- regionalen Bedeutung eine Sonderstellung innerhalb Zumal zwei Wasserfassungen des Kraftwerks auf Urner Boden liegen (UR-15, UR-16) und den Lim- mernsee speisen. Mit dem im Bau befindlichen Projek t "Linthal 2015" der Kraftwerke Linth-Limmern AG wird bei diesem Kraftwerk bis 2015 auch das bede utendste Ausbauprojekt im Kanton entstehen. Das neue Pumpspeicherwerk soll eine Pumpleistung un d eine Turbinenleistung von etwa 1000 Me- gawatt aufweisen. Damit würde sich die Leistung der KLL von heute 450 Megawatt auf 1450 Mega- watt erhöhen. Zur Berücksichtigung der Umweltaspekt e ist eine Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) durchgeführt und vom Bundesrat im Dezember 2006 gen ehmigt worden. Die Konzession für dieses Projekt wurde am 24. Oktober 2007 durch den Kanton Glarus erteilt. Die Hauptarbeiten zum Bau des neuen Kraftwerkes starteten im Frühjahr 2010.
E - 17 Mit den Bestimmungen im Energiegesetz des Bundes, w orin die Anschlussbedingungen und Ent- schädigungen für unabhängige Produzenten der Wasser kraftwerke von unter 1 MW Leistung geregelt sind, wurde ab 1990 der Anreiz für eine Modernisier ung dieser vorwiegend alten Werke geschaffen. Gleiches gilt für die Einführung der kostendeckende n Einspeisevergütung (KEV) ab 2009 für Klein- wasserkraftwerke bis 10 MW Leistung. Über die von d en drei grossen Werken erstellten und betriebe- nen Transportleitungen im Hoch- und Mittelspannungs bereich, welche ausserhalb des Kantons füh- ren, besteht eine gute Anbindung an das schweizeris che Verteilnetz. Für den Netzanschluss des Kraftwerksprojektes "Linthal 2015" der KLL soll ein e neue 380 kV Leitung zwischen dem Unterwerk Tierfehd und Schwanden/Sool erstellt werden (vgl. A bschnitt E2-2). Problemstellung Im Kanton Glarus werden die Wasserkräfte heute scho n intensiv genutzt. Das führt in Einzelfällen zu einer Beeinträchtigung der Landschaft oder des Lebe neuen Vorhaben in zunehmendem Masse zu erwarten. Au schutzgründen grundsätzlich in einzelnen Regionen ( Hochmoore, Flachmoore, Auenwälder und Am- phibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung) keine neuen Wasserentnahmen stattfinden. In anderen Gebieten (Perimeter UNESCO Weltnaturerbe, kantonale Landschaftsschutzobjekte, Moorlandschaften von nationaler Bedeutung) soll eine Nutzung nur mög keitsbeurteilung gute Werte erzielt. Die Linth und der Sernf sind bezüglich des Lebensraumes Wasser und seiner Bedeutung für Wasserlebewesen und im spe ziellen der Fische in unserem Kanton von grosser Bedeutung. Beide Gewässer sind heute schon intensiv genutzt. Bei neuen Kraftwerken und Ausbauten bestehender Kraftwerke an diesen Gewässer n sollen erheblich höhere Restwassermen- gen verlangt werden als die Mindestrestwassermenge nach dem Gewässerschutzgesetz. t dem Ziel der nachhaltigen, regionalen Energiege- winnung. ng durch Wasserkraft sind die Interessen der Energiewirtschaft, der Versorgungssicherheit und der Netzoptimierung mit den Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiterer Sc hutz- und Nutzungsinteressen abzustimmen. • 24. Januar 1991, SR 814.20 • 991, SR 923.0 • te (WRG) vom 22. Dezember 1916 • zeichnis der Wasserentnahmen im Kanton
E - 18 Nr. E2-5/1 ründen des Landschafts- und Naturschutzes hlussgebiete) und ke erstellt werden können, wenn eine gute Bewertung in einer Nachhaltigkeitsbeurteilung vorliegt, der Eingr iff als klein bezeichnet werden kann und das Schutz ziel der entsprechenden Zone nicht wesentlich beeinträch tigt wird. Diese Gebiete werden im Richtplan einget ra- gen und als Vorranggebiete Natur- und Landschaftssc hutz bezeichnet. de Teilgebiete: e durch eine rechtskräftige Schutz- und Nutzungspla nung altet grundsätzlich folgende Teilgebiete: tehenden Konzessionen darf bei Umbauten oder bei rhöht und die Restwassermenge nicht redu- usätzlich die folgende Festlegung: tehenden Konzessionen darf bei Umbauten oder bei rhöht und die Restwassermenge nicht redu- er Nachhaltigkeitsbeurteilung vorliegt, der Eingriff als entsprechenden Zone nicht wesentlich beeinträchtig t s einzuhaltende Verfahren für die Bewertung fest. hütten, etc.) ohne Netzanschluss von maximal 10 kW Termine / Verfahren Raumwirksame Tätigkeiten Konzessionsverfahren • tz- und Nutzungsstrategien im Bereich
E - 19 Nr. E2-5/2 rungen an Wasserfassungen an der Linth und am icher- essionen für Wasserkraftanlagen und insbesondere fü r m Sernf anzuwenden: twerke an der Linth und am Sernf werden erheb- strestwassermenge nach dem Gewässerschutzge- inzuhaltende Verfahren fest. te im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und für die treten des Richtplans eine Übersicht über die Anford erun- sionserneuerungen. Für die Festlegung der einzu- nd Bewertung des Zustandes des Fliessgewässers an- terschieden werden zwischen: mweltrechtlichen Auflagen mittels geeigneter Mass- ge. h- Termine / Verfahren Erstellen der Übersicht der Anfor- derungen: 3 Jahre nach Inkrafttre- ten des Richtplans Raumwirksame Tätigkeiten Konzessionsverfahren
E - 20 E3 Abfallbewirtschaftung E3-1 Abfallplanung Richtplanaufgabe Der Kanton ist verpflichtet, die vorgesehenen Stand orte der wichtigsten Abfallanlagen insbesondere der Deponien in der Richtplanung auszuweisen und di e erforderlichen Nutzungszonen auszuweisen. Zudem ist die Abfallwirtschaft des Kantons weiter z u optimieren. Problemstellung / Ausgangslage Der Kanton ist gemäss Art. 31 USG verpflichtet, ein e Abfallplanung zur erstellen und damit den künfti- gen Bedarf und die dafür notwendigen Entsorgungsanl agen festzulegen. Das erste Abfallkonzept des Kantons stammt aus dem Jahr 1989. Darin formulierte der Landrat 24 Massnahmen. 1996 publizierte das Amt für Umweltschutz eine Abfallplanung, in der u.a. eine Erfolgskontrolle der Massnahmen von 1989 vorgenommen wurde. Die Bilanz war äusserst pos itiv: nur eine der 24 Massnahmen war nicht erfüllt worden. 1992 erfolgte eine weitere Deponiep lanung und 1995 wurde die Klärschlammplanung formuliert. Mit der Abfallplanung 1996 wurde die Abfallplanung von 1989 mit den Teilbereichen Deponie und Klärschlamm ergänzt und an die Technische Verordnun g über Abfälle (TVA) angepasst. Im Jahre 2002 wurde die Abfallplanung vom Landrat e rneut verabschiedet, wobei 8 Massnahmen als erledigt abgeschrieben werden konnten und 5 neue be schlossen worden sind. Im Kanton Glarus befindet sich eine Abfallanlage, d ist zurzeit keine neue Anlage geplant. Überkapazitäten und legt darin den künftigen Bedarf und die dafür notwendigen Entsorgungsanlagen fest. die Abfallplanung periodisch nachzuführen. Die Abfal l- bewirtschaftung des Kantons ist darin weiter zu opti mieren. • ber 1983, Art. 31 •
E - 21 E3-2 Deponien Richtplanaufgabe Der Kanton ist für die Deponieplanung zuständig. Di e Standorte der Deponien sind im Richtplan aus- zuweisen. Problemstellung / Ausgangslage Gemäss Art. 53a der Technischen Verordnung über Abf älle (TVA) darf die Ablagerung von brennba- ren Siedlungsabfällen ab dem 1.1.2000 nicht mehr be willigt werden. Da zudem die Schlacke der KVA Niederurnen in die Deponien Zingel SZ und Plaun Gro nd GR geführt wird, ist ein Standort für eine Reaktordeponie auf glarnerischem Gebiet nicht gepla nt. Zur Ablagerung von Inertstoffen dient die Deponie G äsi, die 1999 erweitert wurde. Seit dem 1. März 1996 sind neben der Deponie Gäsi keine weiteren Ine rtstoffdeponien mehr in Betrieb. Im Raum Glarus und im Hinterland besteht ein Bedarf für die Ablagerung von Runsenmaterial. Soweit dieses Material nicht verwertet werden kann, wird e s auf der Inertstoffdeponie abgelagert. Ein weitere r Bedarf für Inertstoffdeponien besteht vorläufig nic ht. Das Runsenmaterial wird falls immer möglich ver - wertet und nicht in der Inertstoffdeponie entsorgt. Eine Reaktordeponie ist vor allem für die KVA Niede rurnen notwendig. Zurzeit wird die Schlacke der KVA in Deponien in den Kantonen Schwyz, Uri und Gra ubünden abgelagert. Die Ablagerung im Kan- ton Graubünden wird beendet sein, sobald der Vertra Standort für eine Schlackendeponie ist in Aussersch wyz (Raum Tuggen) mit Betriebsbeginn in ca. 15 Jahren geplant. Mit den Kantonen Uri, Schwyz, St.Gallen und Graubün den besteht ein Koordinationsbedarf betreffend Standorte von Reaktordeponien. io- nale Entsorgung, die Interessen von Natur- und Land schafts-, Grundwasser- und Umweltschutz sowie von Wald und Landwirtschaft zu berücksichtigen. onen die Standortplanung für eine neue Reaktordepo- nie.
E - 22 E3-3 Altlasten Richtplanaufgabe Altlasten sind mit Schadstoffen belastete Standorte , welche zu Schädigungen der Umwelt führen kön- nen. Altlasten sind sanierungspflichtig. Problemstellung / Ausgangslage Der Kanton (Abteilung Umweltschutz und Energie ) ter der belasteten Standorte und führt diesen laufe nd nach. Für Vorhaben auf belasteten Standorten sind von den Gemeinden vorgängige Untersuchungen an zuordnen. Im Rahmen des Bewilligungsver- fahrens sind allfällige Sanierungsmassnahmen anzuor dnen. Bei Bauvorhaben, die sich auf belastete Standorte a uswirken, verlangt die Altlastenverordnung (AltlV) den Nachweis, dass die belasteten Standorte nicht s anierungsbedürftig sind oder die Vorhaben eine spätere Sanierung nicht wesentlich erschweren oder dass die Standorte gleichzeitig saniert werden. Nr. E3-3/1 Termine / Verfahren Baubewilligungsverfahren • • ber 1983
E - 23 E4 Abbau von Steinen und Erden E4-1 Versorgung mit Steinen und Erden Richtplanaufgabe Die Selbstversorgung mit Rohstoffen ist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung von Nutz- und Schutzinteressen für die nächsten 40-50 Jahre s icherzustellen. Problemstellung / Ausgangslage Der Kanton Glarus ist reich an Gesteinsvorkommen. D iese kommen vorwiegend in Form von Fels, Gehängeschutt, Bach- und Runsenschutt oder Flusskie s vor. Grosse Mengen an Flusskies verfrachtet der Flusslauf der Linth in das Mündungsdelta zum Wa lensee. Dort befindet sich das Werk der Kies- entnahme Linth. Die Bedarfsdeckung bei den Baustoffen im Kanton Gla rus geschieht heute zu etwa 85% aus einheimi- schen und zu 15% aus zugeführten Rohstoffen. Gleich zeitig werden Baustoffe exportiert. Für die Be- reitstellung aller notwendigen Produkte in der erfo rderlichen Menge ist ein überkantonaler Austausch notwendig. So sind etwa Vorkommen an hochwertigem K ies für die Betonherstellung nur spärlich vor- handen. Die Kapazitäten der verschiedenen Veredelun gsbetriebe decken den Eigenbedarf mühelos. Dabei hat die Wiederverwertung von Sekundärrohstoff en mittels Recycling eine beachtliche Bedeu- tung erlangt. Der zukünftige Bedarf wird wie bis anhin durch den Abbau in den grösseren und kleineren Steinbrü- chen, durch den Abbau in Bächen, Flüssen, Seen und Runsen, durch den ausserordentlichen Abbau von Fels und Lockermaterial (Bergsturzmaterial) sow zept wird sich der heutige Bruttoselbstversorgungsg rad von 125% auch in Zukunft halten können, sollte aber aus Gründen der nachhaltigen Reservenbe wirtschaftung und der Landschaftseingriffe nicht weiter erhöht werden. Die Zufuhr gewisser Baustoffq ualitäten, wie hochwertigen Kieses, wird weiterhin notwendig sein. Im Kanton Glarus bestehen folgende grösseren Abbaug ebiete: • Haltengut Mollis • Kalkfabrik Netstal • Kiesentnahme Linth • Bitzi, Matt. Es sind keine weiteren grösseren Standorte geplant. Die Kalkfabrik Netstal AG beabsichtigt zur langfris tigen Sicherung der Rohstoffreserven eine Erweite- rung des bestehenden Abbaugebiets Elggis und eine N euerschliessung des Gebiets Gründen. Die Dimensionierung und räumliche Ausdehnung wird im Ra hmen der weiteren Planungsschritte be- stimmt. Die heutige Kiesentnahme im Linthdelta soll aus dem unmittelbaren Deltabereich flussaufwärts ver- schoben werden. Der neue Standort wird im Rahmen de r Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord festgelegt.
E - 24 nen Aspekten von Raumplanung, Umweltschutz, Regio- nalwirtschaft und Ver- und Entsorgung zu koordiniere n. Erweiterungen bestehender Abbaustandorte sind die Nutz- und Schutzinteressen aufeinander abzustim men. Lange Transportdistanzen und die damit ver- bundenen Emissionen sind zu vermeiden. Geeignete Re kultivierungsmassnahmen sind bereits in der Pla- nungsphase zu formulieren. n als Biotope oder Geotope ist zu fördern. ngen bestehender Vorhaben müssen im Richtplan ausgewiesen werden. Nr. E4-1/1 ll ist, in ihren Zonenplänen die bewilligten Abbaus tand- Termine / Verfahren Im Rahmen der nächsten Nut- zungsplanrevision • Glarus (1992): Abbaukonzept für den Kanton Nr. E4-1/2 sind planungspflichtig. Die weitergehende Interes- en der kommunalen Nutzungsplanungen. Zuständigkeit Termine / Verfahren Gemeinden Departement Bau und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umweltschutz und Energie Kommunale Nutzungsplanung Genehmigung Nutzungsplanung / Fort- schreibung Richtplan Abbauplanung
E - 25 E5 Weitere Raumnutzungen E5-1 Militärische Bauten und Anlagen Richtplanaufgabe Der Kanton stimmt seine Planungsinstrumente mit den jenigen des Bundes, namentlich mit dem Sach- plan Waffen- und Schiessplätze und dem Sachplan Mil itär, ab. Der Kanton erarbeitet zudem die Grundlagen für die Beurteilung von Umnutzungsgesuch en für ehemalige militärische Bauten und An- lagen. Problemstellung / Ausgangslage Im Sachplan Waffen- und Schiessplätze vom 19.8.1998 bestätigt der Bund die Nutzung von drei Schiessplätzen: • Schiessplatz Oberlängenegg: Gemeinden Näfels, Glar us • Schiessplatz Walenberg: Mollis • Schiessplatz Wichlen: Elm und die Nutzung des Militärflugplatzes Mollis. Bei diesen Anlagen wird die militärische Nutzung im bisherigen Rahmen weitergeführt. Allfällige Änderun gen werden Gegenstand der Anpassung des Sachplans Militär im Rahmen der räumlichen Umsetzun g von Armee XXI sein. Aufgrund der Armeereformen 95 und XXI werden viele militärische Anlagen nicht mehr gebraucht werden. Im Kanton Glarus besteht noch keine Übersic ht, wie viele Anlagen von der Umstrukturierung der Armee betroffen sind und wo sie sich befinden. In den militärisch genutzten Gebieten ist eine besc hränkte Nutzung für Forst-, Alp- und Landwirtschaft sowie der Wander- und Landesfusswege möglich. Nr. E5-1/1 ändigen Stelle des Eidg. Departements für Verteidigun g, tärischen Bauten und Anlagen, welche von der Armee zu deren Handhabung und allfälligen weiteren Nutzu ng. unter der Voraussetzung einer militärischen und raum - tonalen Richtplan und den kommunalen Nutzungs- derungen an die Umnutzung bestehender Bauten im beschliesst der Regierungsrat im Rahmen der Fort- Festsetzung des Inventars und Massnahmenplans durc h ilung im Rahmen von Baubewilligungsverfahren. Termine / Verfahren Erstellung Inventar und Mass- nahmenplan: 5 Jahre nach Inkraft- treten des kantonalen Richtplans • st 1998 mit Anpassungen (1999, 2000) • e, Übersetzstellen, Anpassung 2001 des Sach-
E - 26 E5-2 300-Meter-Schiessanlagen von regionaler Bedeutung Richtplanaufgabe Der Bedarf und die Kapazitäten im Bereich des ausse rdienstlichen Schiesswesens auf 300-Meter- Schiessanlagen sollen aufeinander abgestimmt werden . Problemstellung / Ausgangslage Im Rahmen der LSV (Lärmschutzverordnung) müssen vie le Anlagen, die übermässige Lärmbelastun- gen verursachen, saniert werden. Da sich dies wegen der geringen Ausnützung in vielen Fällen nicht lohnt, drängt sich ein Zusammenschluss von mehreren Anlagen zu so genannten Gemeinschafts- schiessanlagen auf. Zu Lärmschutz und Lärm von Schiessanlagen siehe auc h Kap. S3-1 und S3-2. Nr. E5-2/1 von regionaler Bedeutung in den Richtplan aufge- Termine / Verfahren • 9): Konzept 300-Meter-Schiessanlagen 2002 • betreffend Sachplan und Konzept 300-Meter- • etreffend Richtlinie über Beiträge an 300-Meter- • aft, Wald und Umwelt betreffend die Lärmsanie- iesbach, Hätzingen, Luchsingen, Haslen, Nr. E5-2/2 lbach und Haslen ist es freigestellt, ob sie sich a n die der ob sie eine alternative Lösung suchen. Die Koord i- Termine / Verfahren Sofort nach Inkrafttreten des kan- tonalen Richtplans
E - 27 Nr. E5-2/3 eine gemeinsame Lösung für eine regionale 300- Termine / Verfahren Sofort nach Inkrafttreten des kan- tonalen Richtplans
E - 28 E5-3 Mobilfunk-Basisstationen Richtplanaufgabe Der Kanton koordiniert die räumliche Verteilung von Sende-, Empfangs- und Übertragungsanlagen und stimmt sie auf die Bedürfnisse des Natur-, Land schafts- und Ortsbildschutzes ab. Problemstellung / Ausgangslage Mit der Liberalisierung der Telekommunikation stell t sich das Problem, dass mehrere Konzessionäre parallel Antennen-Netze für Mobilfunk-Basisstatione n aufbauen. Mobilfunkantennen gehören zur Sied- lungsinfrastruktur und sind daher grundsätzlich im Baugebiet unterzubringen. Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung von Bauzonen die Verordnung üb er den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu beachten. Antennen im Nichtsiedlungsgebie t sind auch aus der Sicht des Natur- und Land- schaftsschutzes sowie des Heimatschutzes problemati sch. Nr. E5-3/1 asisstationen. Zu diesem Zweck: ilfunk-Basisstationen sowie den geplanten Mobilfunk-Basisstationen eine Koordination untereinander zwecks Ausschöp- funk-Basisstationen. Termine / Verfahren Sofort nach Inkrafttreten des Richtplanes Nr. E5-3/2 ationen erstellt ist, beachten die Gemeinden bei de ionen zum allfälligen Antennenrückbau im Falle einer atur- und Landschaftsschutzes. r Vorzug gegenüber wenigen grossen Antennen zu Termine / Verfahren Baubewilligungsverfahren • rahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999, SR
E - 29 E6 Störfallvorsorge Richtplanaufgabe Der Kanton erfasst die Störfallrisiken und schlägt Massnahmen zur Eindämmung übermässiger Risi- ken vor. Problemstellung / Ausgangslage Der Katastrophenschutz ist in der Schweiz im Umwelt schutzgesetz und in der Störfallverordnung ver- ankert. Die Störfallverordnung regelt den Umgang mi t Risiken, die sich bei gefährlichen Betrieben und den Verkehrswegen ergeben. Der Kanton erfasste die Störfallrisiken im Risikoka taster vom November 2001. Der Plan gibt Auskunft auf den Wirkungsgrad und die Art des massgeblichen Risikos von Betrieben und Verkehrswegen. Der Kanton aktualisiert diesen periodisch. Nr. E6/1 sen ge- ahmen ergriffen werden müssen. ege und Betriebe nahmen zur Eindämmung übermässiger Risiken. Termine / Verfahren Baubewilligungsverfahren • • n Glarus, 2001
Anhang: Grundlagenverzeichnis a) Diverse G rundlagen Alpenkonvention, Protokoll Verkehr, Version vom 22. 10.1999, Art. 11 (Strassenverkehr) Amt für Landwirtschaft des Kantons Glarus (1998): Ü Amt für Umweltschutz des Kantons Glarus (2001): Mas Amt für Umweltschutz des Kantons Glarus (1992): Gew ässerschutzkarten 1:25'000 Antrag betreffend neue Linienführung für die durchg ehende Radroute Linthal – Bilten zwischen Glarus (Alpenbrückli) und Netstal (Linthbrücke), 1999 Arbeitsgemeinschaft Beratender Agronomen AGBA AG (1 998): Überprüfung der Landwirtschaftlichen Prioritätsgebiete im Kanton Glarus Arbeitsgruppe Wildschadenverhütungskonzept (1999): Baudirektion Kt. Glarus, Fachstelle Raumplanung (19 der Luftfahrt SIL (Anhörung der Behörden und der Be völkerung) – Bausteine einer Windenergie-Strategie Bundesamt für Energiewirtschaft (1996): Energieplan Bundesamt für Energiewirtschaft (1996): Windkraft u nd Landschaftsschutz. Programm „Wind“, Schlussbericht Bundesamt für Raumplanung (1989): Bauzonenerhebung Bundesamt für Raumplanung (1996): Übersicht über di e raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes Bundesamt für Raumplanung / Bundesamt für Landwirts chaft (1992): Sachplan Fruchtfolgeflächen Bundesamt für Raumplanung / Eidg. Justiz- und Poliz eidepartement (1998): Vademecum Bundesamt für Statistik (1980): Eidgenössische Volk szählung Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (2001): Korridore für Wildtiere in der Schweiz (S Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt (1999 ): Konzept 300 m-Schiessanlagen 2002 ECF, Energie-Consult-Fischli (1996): Energie – 2000 : Holzfeuerungsanlagen Kanton Glarus Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswe sen (1991): Empfehlungen für Anlagen des
Hochbauamt Kanton Glarus, Fachstelle Raumplanung (2 000): Bauzonenerhebung Hochschule Rapperswil HSR (1999): Abschätzung der k ünftigen Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden, Grundlage für die Richtplanung Glarus Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Str assen- und Eisenbahnbau IVT (1989): ÖV-Konzept Glarnerland. Kant. Hoch- und Tiefbauamt / Amt für Umweltschutz K t. Glarus (1992): Abbaukonzept für den Kanton Kantonale Verkehrskommission (1991): Schlussbericht zum ÖV-Konzept Glarnerland Kantonale Verkehrskommission (1992): Buskonzept Gla rner Unterland Kantonsforstamt Glarus (1998): Mitbericht zum Antra g der Baudirektion: Überarbeitung des kantonalen Richtplanes vom 29. März 1988, Zwischenb ericht und Bestimmung des Planungsbüros Kantonsforstamt Glarus (1998): Sachplan Naturgefahr en – Vorgehenskonzept Direktion des Innern (1998): Überarbeitung des Entw icklungspolitischen Leitbildes für den Kanton Glarus Kantonsforstamt Glarus (1995): Wildschadenverhütung skonzept Kienast, Felix (1999): Raum für Gewächshäuser und M asthallen: Landschaftsszenarien zum revidierten Raumplanungsgesetz. In: Neue Zürcher Ze itung vom 4. November 1999. Kümmerly & Frey: Glarnerland Walensee Kümmerly & Frey: Glarnerland Walensee (Churfirsten – St. Galler Oberland) Landesfusswege, Gebirgspässe und Landstrassen gemäs s Regierungsratsbeschluss vom 16. März
1999 Linthebene-Melioration (1994): Landschaftsentwicklu ngskonzept Linthebene (LEK) Lüscher, Claude (1999): Belastete Standorte und bel astete Böden in der Raumplanung. EJPD/BRP (Hrsg.). seit 1990 Regierungsrat des Kt. Glarus (1999): Entwicklungspo litisches Leitbild Kanton Glarus Regierungsrat des Kt. Glarus (1999): Bericht an den Landrat zum Kantonalen Landwirtschafsgesetz Schweiz. Konferenz der Velobeauftragten SVK (Hrsg.) (1993): Wie Wo Velo – Wegleitung für die Planung von Veloabstellplätzen
Schweizerische Bundesbahnen: Angebotskonzept Bahn 2 000 für die Strecke Zürich – Chur Schweizerische Vogelwarte Sempach (Januar 2000): Wi ldtierkorridore im Kanton Glarus Schiesswesen. Konzept und Sachplan 300 m Schiessanl agen 2002, Vorgehen bei der Lärmsanierung, Regierungsrats Beschluss § 608, 31. Vereinigung zur Förderung der Windenergie, suisse é ole (2000): 15 gute Gründe für die Windenergie- Nutzung in der Schweiz b) G esetzliche G rundlagen, Inventare, Verzeichnisse Bund Bundesgesetze (geordnet nach den Nummern der System atischen Sammlung des Bundesrechts) Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1 Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) vom 10.8.1977, SR 451.11 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung), SR 451.31 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsm oore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21.1.1991, SR 451.32 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von natio 7.9.1994, SR 451.33 Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1.5.1996, SR 451.35 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei be waffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966, SR 520.3 Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewa ffneten Konflikten vom 17. Oktober 1984, SR 520.31 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Jun i 1979, SR 700 (inkl. Änderung vom 20. März 1998) Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998 Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 28. Juni 2000, SR 700.1 Bundesgesetz über den Wasserbau 21. Juni 1991, SR 7 21.100
Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alp engebiet (STVG) vom 17. Juni 1994, SR 725.14 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Okt ober 1983, SR 814.01 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) v om 24. Januar 2001, SR 814.20 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 19 98, SR 814.201 Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 , SR 814.318.142.1 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, S R 814.41 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender S trahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999, SR 814.710 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991, SR 921.0 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildleben 1986, SR 922 Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) vom 30. September 1991, SR 922.31 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991, SR 923 Bundesinventare vgl. Verordnungen zu den Bundesinventaren der Lands Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nation aler und regionaler Bedeutung vom 23. März 1988 (vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 1995) Sachpläne Bund Bundesamt für Sport: Nationales Sportanlagenkonzept NASAK, 23. Oktober 1996 Bundesamt für Zivilluftfahrt / Bundesamt für Raumpl anung: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL, Teilbeschluss vom 18. Oktober 2000 Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungssch utz und Sport: Sachplan Waffen- und Schiessplätze, 19.8.1998 Kanton Kantonale Gesetze Gesetz über den Natur- und Heimatschutz 1971 (IV G/ 1) Natur- und Heimatschutzverordnung 1991 (IV G/2)
Raumplanungs- und Baugesetz 1988/1995 (VII B/1/1) Bauverordnung 1989/1994 (VII B/1/2) Verordnung über Bauten ausserhalb der Bauzone 1989 (VII B/1/4) Verordnung über Landumlegungen vom 26. April 1988 Strassengesetz 1971/1991 (VII C/11/1) Radroutengesetz 1983 (VII C/11/8) Neues Eisenbahngesetz, 1996 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (K antonales Waldgesetz, WaG), 1995 (IX E/1/1) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwir tschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 7. Mai 2000 Verordnung über die Produktion und den Absatz landw irtschaftlicher Erzeugnisse, die Viehversicherung sowie die Bewirtschaftung der Alpe n und von Brachland (Land- und Alpwirtschaftsverordnung) vom 12. September 2000 Kantonales Jagdgesetz vom 6. Mai 1979 Kantonale Verzeichnisse Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des K anton Glarus (Stand 1. Juni 1999): Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bedeutung im Kanton Glarus (Kantonales Landschaftsverzeichnis) Kantonales Amt für Umweltschutz Kt. Glarus (1996): Verzeichnis der Wasserentnahmen im Kanton Glarus Kantonales Amt für Umweltschutz Kt. Glarus (2003): Kantonales Biotopverzeichnis Nutzungsplanungen der Gemeinden, genehmigter Stand berücksichtigt bis Ende Nov. 2003
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