Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse (712.572)
INHALT
Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse
- Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse
- 1. Nach § 3 der kantonalen Verordnung über die Berechnung des Wasser-
- 2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
- 3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
- 1. Der Wasserzins für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 1955 und
- 2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:
- 3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:
- 1. Für die Jahre 1956 und folgende wird der Wasserzins zum voraus erho-
- 2. Für Werke von weniger als 100 Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.
- 3. Für Werke für 100 und mehr Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.
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