Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse (712.572)
CH - SO

Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse

1 Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse RRB vom 7. Januar 1955 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst: I.

1. Nach § 3 der kantonalen Verordnung über die Berechnung des Wasser-

zinses vom 2. November 1954
1 ) haben die Wasserrechtskonzessionäre für die Jahre 1953/1954 1/10 + 2/10 = 3/10 der Differenz zwischen dem bisher bezahlten Wasserzins und dem neuen maximalen Wasserzins zu entrich- ten.

2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:

a) Der maximale Ansatz wird auf 10 Franken pro Brutto-PS festgesetzt. b) Für die Anzahl der zinspflichtigen Brutto-PS ist das kantonale Wasser- rechtsverzeichnis massgebend. c) Die Nachzahlung wird am 30. Juni 1955 fällig. d) Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat von dieser Rege- lung Ausnahmen gestatten.

3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:

a) Der maximale Wasserzins wird nach der Berechnungsart des Bundes festgesetzt. Die Konzessionäre haben die Unterlagen für diese Berech- nungsart bis spätestens zum 1. Juni 1955 dem kantonalen Tiefbauamt einzureichen. b) Werden diese Unterlagen bis zum 1. Juni 1955 nicht vollständig oder überhaupt nicht eingereicht, so erfolgt die Berechnung nach Ziffer 2 li- terae a und b. Ergibt sich nach der verspäteten Einreichung der Unter- lagen eine andere Berechnung, so werden die zuviel bezahlten Beträge mit Zinsvergütung unter Vorbehalt von Artikel 128 Ziffer 1 OR zurück- erstattet. c) Die Nachzahlungen werden am 30. Juni 1955 fällig. ________________
1 ) BGS 712.571.
2 II.

1. Der Wasserzins für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 1955 und

die Erhöhung des Wasserzinses für das ganze Jahr 1955 werden am 30. Juni 1955 fällig.

2. Dabei gilt für Werke unter 100 Brutto-PS folgende Regelung:

a) Es ist die Hälfte des bisher bezahlten jährlichen Wasserzinses zu ent- richten. b) Die Erhöhung beträgt 3/10 der Differenz zwischen dem bisher bezahl- ten und dem neuen maximal zulässigen Wasserzins, wobei die Berech- nung nach I. Ziffer 2 literae a und b erfolgt. I. Ziffer 2 litera d bleibt vorbehalten.

3. Für Werke von 100 und mehr Brutto-PS gilt folgende Regelung:

a) Es ist die Hälfte des bisher bezahlten jährlichen Wasserzinses zu ent- richten. b) Die Erhöhung beträgt 3/10 der Differenz zwischen dem bisher bezahl- ten und dem neuen Wasserzins, wobei die Berechnung nach I. Ziffer 3 litera a respektive litera b erfolgt. III.

1. Für die Jahre 1956 und folgende wird der Wasserzins zum voraus erho-

ben. Die Fälligkeit für den Wasserzins des folgenden Jahres tritt jeweilen am 31. Dezember ein, wobei die Rechnung für den Wasserzins dem Kon- zessionär bis zum 1. Januar 1963 vom kantonalen Tiefbauamt und von da an vom zuständigen Oberamt bis Mitte November zu stellen ist.

2. Für Werke von weniger als 100 Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.

Ziffer 2 literae a und b; I. Ziffer 2 litera d bleibt vorbehalten.

3. Für Werke für 100 und mehr Brutto-PS erfolgt die Berechnung nach I.

Ziffer 3 litera a respektive litera b. IV. Wohlerworbene Rechte bleiben gegenüber dieser Regelung vorbehalten.
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