Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen un... (817.21)
INHALT
Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn
- Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn
- § 1. Zweck
- § 2. Geltungsbereich
- § 3. Stationäre Akutpatientinnen und -patienten
- § 4. Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)
- § 5. Ambulante psychiatrische Dienste
- § 6. Überweisung in ein Spital eines Drittkantons
- § 7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung
- 1999.
- § 8. Bisheriges Recht
- § 9. Inkrafttreten
- 1. Grundsatz
- 2. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses
- 1. Grundsatz:
- 2. Definition der beanspruchten Leistung
- 3. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses
- 4. Berechnung des Anteils des Kantons Solothurn
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