Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen un... (817.21)
    CH - SO

    Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn

    1 Abkommen über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn (Spitalabkommen BL/SO) vom 16. September 1997 (Stand 1. Januar 2005) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
    1 ), und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Abschnitt B Ziffer 4 der Spitalvorlage VI vom 23. Juni 1974
    2 ) vereinbaren: I. Grundsätze, Geltungsbereich

    § 1. Zweck

    1 Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kostenvergütung und die administrativen Abläufe bei der Hospitalisation bzw. Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Partnerkanton.
    2 Die unter § 2 aufgeführten Institutionen verpflichten sich, Patientinnen und Patienten aus dem Partnerkanton nach Massgabe der freien Betten bzw. Kapazitäten aufzunehmen. Notfälle müssen immer aufgenommen werden.

    § 2. Geltungsbereich

    a) für den akuten Klinik- und Spitalaufenthalt von stationären KVG- Patientinnen und -Patienten in der Allgemeinen Abteilung, unabhän- gig von der medizinischen Indikation, in den folgenden Spitälern der Partnerkantone: Basel-Landschaft: - Kantonsspital Liestal - Kantonsspital Bruderholz - Kantonsspital Laufen - Kantonale Psychiatrische Klinik ________________
    1 ) SGS 930, GS 26, 187.
    2 ) BGS 817.11.
    2 Solothurn: - Bezirksspital Dornach - Bezirksspital Thierstein - Kantonsspital Olten - Bürgerspital Solothurn - Spital Grenchen - Psychiatrische Klinik Solothurn - Höhenklinik Allerheiligenberg b) für Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus) auf den Pflegeabteilungen der Kantonsspitäler Liestal und Laufen, der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal sowie der Bezirksspitäler Dor- nach und Thierstein. c) für Patientinnen und Patienten aus den Bezirken Dorneck und Thier- stein sowie aus der Gemeinde Kienberg, die ambulant durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons Basel-Landschaft (Kinder- und Ju- gendpsychiatrischer Dienst, externe Psychiatrische Dienste) behandelt werden, mit Ausnahme der Betreuung von Drogenabhängigen. II. Kostenvergütung

    § 3. Stationäre Akutpatientinnen und -patienten

    1 Die gegenseitige Abgeltung der Kosten wird im Anhang 1 geregelt.
    2 Die Abrechnung über die jährlichen Leistungsbezüge erfolgt jeweils im ersten Quartal, die Vergütung des Saldos im zweiten Quartal des folgen- den Jahres. Die Partnerkantone stellen einander die entsprechenden Un- terlagen zu.
    3 Mitte Jahr erfolgt zwischen den Partnerkantonen eine Akontozahlung in der Höhe des halben Rechnungsbeitrages des Vorjahres.

    § 4. Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)

    1 Für Langzeitpflegepatientinnen und -patienten, die in den Pflegeabtei- lugnen der Spitäler des Partnerkantons gemäss § 2 lit. b) hospitalisiert sind, gelten die Taxen und Kostengrundsätze des Wohnsitzkantons.
    2 Die Partnerkantone bzw. die Gemeinden leisten den Abkommenspatien- halt in einer anerkannten innerkantonalen Pflegeinstitution gewährt würden.
    3 Für den administrativen Ablauf gelten die Grundsätze des Wohnsit zkan- tons. Die zuständige Direktion bzw. das zuständige Departement teilen den Leistungserbringern des Partnerkantons die gültigen Taxen und Ver- fahrensgrundsätze mit.

    § 5. Ambulante psychiatrische Dienste

    Die Abgeltung der Kosten für die Inanspruchnahme der ambulanten psychiatrischen Dienste wird im Anhang 2 geregelt.
    3 III. Besondere Bestimmungen

    § 6. Überweisung in ein Spital eines Drittkantons

    Müssen Patientinnen oder Patienten des Partnerkantons aus medizinischen Gründen in ein Spital eines Drittkantons überwiesen werden, ist die über- weisende Institution verpflichtet, bei der zuständigen Stelle des Partner- kantons das Kostengutspracheverfahren einzuleiten. IV. Schlussbestimmungen

    § 7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung

    1 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. D ezember

    1999.

    2 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn werden ermächtigt, das Abkommen abschliessend zu kündigen und eine Änderung der Kostenvergütung (Anhänge) zu vereinbaren.

    § 8. Bisheriges Recht

    Dieses Abkommen ersetzt die Vereinbarung über die Abgeltung von Spi- talleistungen vom 18./25. Oktober 1983
    1 ) sowie die Vereinbarung über die Beiträge an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in der Langzeitpflege der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein vom 15. Oktober 1996
    2 ).

    § 9. Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
    3 ) Es bedarf der Geneh- migung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft und den Kan- tonsrat des Kantons Solothurn. ________________
    1 ) SGS 937.1, GS 28, 453; BGS 817.21.
    2 ) SGS 937.2, GS 32, 588.
    3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Oktober 2004 am 1. Januar 2005.
    4 Anhang 1: Kostenvergütung für stationäre Akutpatienten

    1. Grundsatz

    Die gegenseitige Abgeltung der Kosten richtet sich nach dem Betriebser- gebnis gemäss Ziffer 2, geteilt durch sämtliche Pflegetage der allgemeinen Abteilung (ohne gesunde Säuglinge und ohne Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (SO) bzw. Alters- und Pflegeheimpatientinnen und - patienten (BL)). Dem Vertragspartner wird die Summe der bezogenen Pflegetage mal Defizitanteil pro Pflegetag in Rechnung gestellt. Zusatzver- sicherungen "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz" sind von den beiden Spitälern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuschöpfen. Deren zusätzliche Beiträge werden bei der Berechnung des Kantonsbei- trages in Abzug gebracht. Die Tarifdifferenz zwischen den Kantonen bei Fällen nach Art. 41.3 KVG wird ausgeglichen.
    1 )

    2. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses

    (Staatsbeitrag) Betriebsaufwand gemäss H+ Seite 16, Zeile 19 minus Betriebsertrag gemäss H+ Seite 17, Zeile 21, vermindert um die Beiträge des Partnerkantons und der übrigen Kantone (H+ Seite 17, Zeile 18), ver- mindert um die zusätzlichen Beiträge der Zusatzversicherung "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz“ und bereinigt um die Tarifdifferenzen bei Fäl- len nach Art 41.3 KVG.
    2 ) ________________
    1 ) Ziffer 1, 3. Satz angefügt am 25. Oktober 2004.
    2 ) Ziffer 2, Satz ergänzt am 25. Oktober 2004.
    5 Anhang 2: Kostenvergütung ambulante psychiatrische Dienste (Externe Psychiatrische Dienste / Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst)

    1. Grundsatz:

    Die Abgeltung richtet sich nach dem Staatsbeitrag gemäss Ziffer 3, je für die Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) und die Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienste (KJPD). Dem Vertragspartner wird nach Massgabe der pro Dienst (EPD bzw. KJPD) beanspruchten Leistungen der prozentuale Defizitanteil, vermindert um einen Abzug von 25 % infolge Grenzkosten- betrachtung, in Rechnung gestellt.

    2. Definition der beanspruchten Leistung

    Anteil der Erträge aus der ambulanten Behandlung von Solothurner Pati- entinnen und Patienten in Prozenten des Gesamtertrages aus ambulanten Behandlungen = Prozentsatz der beanspruchten Leistung.

    3. Definition des massgeblichen Betriebsergebnisses

    (Staatsbeitrag) Betriebsaufwand des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung minus Betriebsertrag des jeweiligen Dienstes nach Kostenträgerrechnung, ver- mindert um die Beiträge des Partnerkantons und der übrigen Kantone nach Kostenträgerrechnung.

    4. Berechnung des Anteils des Kantons Solothurn

    Betriebsergebnis (Staatsbeitrag) nach Kostenträgerrechnung mal Prozentsatz der beanspruchten Leistung = Defizitanteil des Kantons Solothurn abzüglich Grenzkostenanteil 25 %.
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