Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (151)
INHALT
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
- Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
- § 1. Dieses Gesetz regelt den
- § 2. Als Schlichtungsstelle im
- § 3. Die Schlichtungsstelle berät
- § 4. Die Schlichtungsstelle setzt si
- § 5. Die Schlichtungsstelle unter
- § 6. Die Schlichtungsstelle wird
- § 7. Das Schlichtungsverfahren is
- § 8. Das Begehren um Durchführ
- § 9. Wird die Schlichtungsstelle be
- § 10. Die Verhandlungen sind mündl
- § 11. Die Parteien erhalten Gele
- § 12. Die Schlichtungsstelle würd
- § 13. Das Protokoll der Verhandlung gibt Aufschluss über:
- § 14. Bei privatrechtlichen Arbeitsv
- § 15. Kommt keine Einigung zu Stande, stellt dies die Schlich-
- § 16. Bleibt die klagende Part
- § 17. Bei privatrechtlichen Arbe
- § 18. Die Schlichtungsstelle teil
- § 19. Das Schlichtungsverfahren
- § 20. In den Gerichtsferien könn
- § 21. Im Übrigen gelten für das
- § 22. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- § 23. Dieses Gesetz untersteh
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