Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (151)
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Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

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1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
151 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (vom 29. Oktober 2001)
1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai
2000
3 , beschliesst: A. Zweck

§ 1. Dieses Gesetz regelt den

Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichs tellungsgesetz)
7 , ins- besondere das Schl ichtungsverfahren. B. Schlichtungsstelle
I. Zuständigkeit

§ 2. Als Schlichtungsstelle im

Sinne von Art. 11 des Gleich- stellungsgesetzes
7 wird eine Paritätische Schl ichtungsstelle für Streitig- keiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben eingesetzt. Die Schlichtungsstelle ist zustän dig für Diskrimi nierungsstreitig- keiten aus a) privatrechtlichen Arbeitsverhä ltnissen, wenn im Kanton ein Ge- richtsstand gegeben ist, b) öffentlichrechtlichen Arbeitsv erhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
II. Aufgaben

§ 3. Die Schlichtungsstelle berät

die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Schlichtungsstelle im Rahmen ihre r Zuständigkeit als Schiedsgericht anrufen.
III. Organisation

§ 4. Die Schlichtungsstelle setzt si

ch zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinne n und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. Zusammen-
setzung,
Amtsdauer
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151 EG zum Gleichstellungsgesetz Der oder dem Vorsitzenden oblie gt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle. Der Regierungsrat wählt die Mitgli eder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Di e privaten und öffentlichen Arbeit- geberinnen und Arbeitgeber und die Verbände unterbreiten dem Regierungsrat Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmäs- sige Vertretung von Frauen und Männern.
2. Aufsicht

§ 5. Die Schlichtungsstelle unter

steht der administrativen Auf- sicht der zuständigen Direktion
9 des Regierungsrates. Die Schlich- tungsstelle erstattet ihr jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3. Besetzung

§ 6. Die Schlichtungsstelle wird

für jede Verhandlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der Stel lvertretung sowie je einem Mit- glied aus Kreisen der Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm er besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Ar- beitsverhältnisses Rechnung zu tragen. IV. Verfahren

§ 7. Das Schlichtungsverfahren is

t für die Parteien freiwillig.
2. Einleitung

§ 8. Das Begehren um Durchführ

ung des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schlichtungsstelle m ündlich oder schriftlich angebracht werden. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist die Schlichtungs- stelle vor Einreichung der Kl age beim Gericht anzurufen. Bei öffentlichrechtlichen Arbeit sverhältnissen ist das Begehren spätestens innerhalb de r Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung anzubringen. Die Anrufu ng der Schlichtungsstelle unter- bricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist ist das Rechtsmittel be i der zuständigen Behör de anzumelden. Die Rechtsmitteleingabe mu ss weder Antrag noch Begründung enthalten. Wer von einer Diskriminierung betro ffen ist, die nicht auf einer Ver- fügung beruht, kann die Schlicht ungsstelle jederzeit anrufen.
3. Vorsorgliche Massnahmen

§ 9. Wird die Schlichtungsstelle be

i öffentlichrechtlichen Arbeits- verhältnissen angerufen, bevor eine Verfügung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Verfügung zust ändige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehör- den ist in dringenden Fällen die ode r der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
1. Freiwilligkeit
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1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
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4. Verhandlung

§ 10. Die Verhandlungen sind mündl

ich. Die Parteien haben un- geachtet des Beizugs von Vertreteri nnen und Vertretern persönlich zu erscheinen, für juristische Personen deren zuständige Organe und für öffentlichrechtliche Arbeitgeberi nnen und Arbeitgeber die zur Ver- tretung zuständige Person. Zur Vorbereitung der Schlicht ungsverhandlung kann ein Schrif- tenwechsel ange ordnet werden.
b) Durch-
führung

§ 11. Die Parteien erhalten Gele

genheit, ihren Standpunkt zu begründen.
c) Sachverhalts-
feststellung,
Beweismittel

§ 12. Die Schlichtungsstelle würd

igt die eingerei chten Urkunden und kann die Parteien und die von di esen bezeichneten Personen be- fragen, schriftliche Auskünfte ei nholen und einen Augenschein durch- führen. Weitere Beweismi ttel sind nicht zulässig. Die Parteien legen die für die Be handlung des Streitfalles not- wendigen Unterlagen vor. Soweit dies zum Beweis der Disk riminierung oder Nichtdiskrimi- nierung geeignet und erfo rderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfah ren beteiligten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern be kannt gegeben werden.
d) Protokoll

§ 13. Das Protokoll der Verhandlung gibt Aufschluss über:

a) Datum der Verhandlung, b) Besetzung der Sc hlichtungsstelle, c) Parteien, d) Datum des Begehrens um Du rchführung des Verfahrens, e) Anträge der Parteien, f) Ergebnis der Verhandlung. Die oder der Vorsitzende kann da s Protokoll selbst führen oder unter ihrer oder seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.
5. Abschluss
des Verfahrens

§ 14. Bei privatrechtlichen Arbeitsv

erhältnissen gilt die Einigung als gerichtlicher Vergleich. Dies gi lt auch für Nebenpunkte, die keine Diskriminierungstatbe stände darstellen. Bei öffentlichrechtliche n Arbeitsverhältnissen erlässt die Arbeit- geberin oder der Arbeitgeber, sowe it notwendig, eine entsprechende Verfügung.
b) Nicht-
einigung

§ 15. Kommt keine Einigung zu Stande, stellt dies die Schlich-

tungsstelle fest.
a) Mündlichkeit
a) Einigung
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151 EG zum Gleichstellungsgesetz Macht die klagende Partei den Re chtsstreit bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht innerh alb von drei Monaten nach Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens be im Gericht rechts hängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen. Beruht bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältniss en die Streit- sache auf einer Verfügung, setzt di e Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen. In de n anderen Fällen ist die Arbeitgeberin ode r der Arbeitgeber verp flichtet, auf entspre- chendes Begehren ei ne anfechtbare Verfügung zu erlassen. c) Ohne Verhandlung (Säumnisfolgen)

§ 16. Bleibt die klagende Part

ei der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschul digung fern, gilt da s Begehren um Durch- führung des Schlichtungsverfahren s als einstweilen zurückgezogen. Die Schlichtungsstelle stellt die Nichteinigung fest, wenn die be- klagte Partei a) ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt, b) der Schlichtungsstelle vorgängig schriftlich mitteilt, dass sie sich nicht auf das Verfahren einlässt . Diesfalls kann die Feststellung durch die Vorsitzende oder de n Vorsitzenden erfolgen. d) Rückzug

§ 17. Bei privatrechtlichen Arbe

itsverhältnissen kommt dem Rückzug des Begehrens im Schlic htungsverfahren keine materielle Rechtskraft zu. e) Mitteilung

§ 18. Die Schlichtungsstelle teil

t das Ergebnis der Verhandlung den Parteien und im Falle eines hä ngigen Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz unverzüglich schri ftlich mit. Es wi rd auf allfällige Verwirkungsfristen und Re chtsmittel hingewiesen.
6. Verfahrens- kosten und Partei- entschädigung

§ 19. Das Schlichtungsverfahren

ist kostenlos. Be i mutwilliger Verfahrensführung kann die fehlbare Partei zur Leistung einer Ent- schädigung an die Gegenpart ei verpflichtet werden.
7. Gerichts- ferien

§ 20. In den Gerichtsferien könn

en Verhandlungen stattfinden; Fristen stehen nicht still. Bestimmungen

§ 21. Im Übrigen gelten für das

Verfahren bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen die Besti mmungen des Gerichtsverfassungs- gesetzes
5 und der Zivilprozessordnung
6 und bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen di e Bestimmungen des VRG
4 sinngemäss.
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1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
151 C. Änderung bisherigen Rechts

§ 22. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
8 b) Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .
8 c) Das Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938: . . .
8 d) Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .
8 D. Referendum

§ 23. Dieses Gesetz untersteh

t dem fakultativen Referendum.
1 OS 57, 126.
2 In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 156 ).
3 ABl 2000, 519.
4
175.2.
5
211.1.
6
271.
7 SR 151.1.
8 Text siehe OS 57, 130 ff.
9 Direktion der Justiz und des Innern.
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