Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (vom 29. Oktober 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Dieses Gesetz regelt den
                            Vollzug  des  Bundesgesetzes  über die  Gleichstellung  von  Frau und  Mann  (Gleichs tellungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , ins- besondere das Schl ichtungsverfahren. B. Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Als Schlichtungsstelle im
                            Sinne  von  Art. 11  des  Gleich- stellungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 wird eine Paritätische Schl ichtungsstelle für Streitig- keiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben eingesetzt. Die  Schlichtungsstelle  ist  zustän dig  für  Diskrimi nierungsstreitig- keiten aus a)   privatrechtlichen  Arbeitsverhä ltnissen,  wenn  im  Kanton  ein  Ge- richtsstand gegeben ist, b)  öffentlichrechtlichen   Arbeitsv erhältnissen   des   kantonalen   und kommunalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Schlichtungsstelle berät
                            die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Schlichtungsstelle  im  Rahmen  ihre r  Zuständigkeit  als  Schiedsgericht anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Schlichtungsstelle setzt si
                            ch zusammen aus der oder dem Vorsitzenden,  der  Stellvertretung und  weiteren  16  Mitgliedern,  und zwar  gleich  vielen  Vertreterinne n  und  Vertretern  der  privaten  oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 EG zum Gleichstellungsgesetz Der  oder  dem  Vorsitzenden  oblie gt  die  Geschäftsführung  der Schlichtungsstelle. Der Regierungsrat wählt die Mitgli eder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Di e privaten und öffentlichen Arbeit- geberinnen  und  Arbeitgeber  und die  Verbände  unterbreiten  dem Regierungsrat  Wahlvorschläge.  Sie  achten  dabei  auf  eine  gleichmäs- sige Vertretung von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Schlichtungsstelle unter
                            steht  der  administrativen  Auf- sicht  der  zuständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des  Regierungsrates.  Die  Schlich- tungsstelle erstattet ihr jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Schlichtungsstelle wird
                            für  jede  Verhandlung  mit  der oder dem Vorsitzenden oder der Stel lvertretung sowie je einem Mit- glied  aus  Kreisen  der  Arbeitgebe rinnen  und  Arbeitgeber  sowie  der Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehm er  besetzt.  Beide  Geschlechter sind  vertreten.  Bei  der  Besetzung ist  der  rechtlichen  Natur  des  Ar- beitsverhältnisses Rechnung zu tragen. IV. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Das Schlichtungsverfahren is
                            t für die Parteien freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Das Begehren um Durchführ
                            ung des Schlichtungsverfahrens kann  bei  der  Schlichtungsstelle  m ündlich  oder  schriftlich  angebracht werden. Bei  privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist  die  Schlichtungs- stelle vor Einreichung der Kl age beim Gericht anzurufen. Bei  öffentlichrechtlichen  Arbeit sverhältnissen  ist  das  Begehren spätestens  innerhalb  de r  Rechtsmittelfrist  gegen  die  erstinstanzliche Verfügung  anzubringen.  Die  Anrufu ng  der  Schlichtungsstelle  unter- bricht  die  Rechtsmittelfrist  nicht. Zur  Wahrung  der  Rechtsmittelfrist ist  das  Rechtsmittel  be i  der  zuständigen  Behör de  anzumelden.  Die Rechtsmitteleingabe mu ss weder Antrag noch Begründung enthalten. Wer von einer Diskriminierung betro ffen ist, die nicht auf einer Ver- fügung beruht, kann die Schlicht ungsstelle jederzeit anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wird die Schlichtungsstelle be
                            i öffentlichrechtlichen Arbeits- verhältnissen angerufen, bevor eine Verfügung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Verfügung zust ändige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehör- den ist in dringenden Fällen die ode r der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Freiwilligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Verhandlungen sind mündl
                            ich. Die Parteien haben un- geachtet des Beizugs von Vertreteri nnen und Vertretern persönlich zu erscheinen, für juristische Personen deren zuständige Organe und für öffentlichrechtliche  Arbeitgeberi nnen  und  Arbeitgeber  die  zur  Ver- tretung zuständige Person. Zur  Vorbereitung  der  Schlicht ungsverhandlung  kann  ein  Schrif- tenwechsel ange ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Durch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Parteien erhalten Gele
                            genheit,  ihren  Standpunkt  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Sachverhalts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feststellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Schlichtungsstelle würd
                            igt die eingerei chten Urkunden und kann die Parteien und die von di esen bezeichneten Personen be- fragen, schriftliche Auskünfte ei nholen und einen Augenschein durch- führen. Weitere Beweismi ttel sind nicht zulässig. Die  Parteien  legen  die  für  die  Be handlung  des  Streitfalles  not- wendigen Unterlagen vor. Soweit dies zum Beweis der Disk riminierung oder Nichtdiskrimi- nierung geeignet und erfo rderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten  von  nicht  am  Verfah ren  beteiligten  Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern be kannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Das Protokoll der Verhandlung gibt Aufschluss über:
                            a)   Datum der Verhandlung, b)  Besetzung der Sc hlichtungsstelle, c)   Parteien, d)  Datum des Begehrens um Du rchführung des Verfahrens, e)   Anträge der Parteien, f)   Ergebnis der Verhandlung. Die  oder  der  Vorsitzende  kann  da s  Protokoll  selbst  führen  oder unter ihrer oder seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Bei privatrechtlichen Arbeitsv
                            erhältnissen gilt die Einigung als gerichtlicher Vergleich. Dies gi lt auch für Nebenpunkte, die keine Diskriminierungstatbe stände darstellen. Bei  öffentlichrechtliche n  Arbeitsverhältnissen erlässt  die  Arbeit- geberin oder der Arbeitgeber, sowe it notwendig, eine entsprechende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Nicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Kommt keine Einigung zu Stande, stellt dies die Schlich-
                            tungsstelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Mündlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 EG zum Gleichstellungsgesetz Macht  die  klagende  Partei  den  Re chtsstreit  bei  privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen  nicht  innerh alb  von  drei  Monaten  nach  Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens be im Gericht rechts hängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen. Beruht  bei  öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältniss en  die  Streit- sache auf einer Verfügung, setzt di e Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen. In de n anderen Fällen ist  die  Arbeitgeberin  ode r  der  Arbeitgeber  verp flichtet,  auf  entspre- chendes Begehren ei ne anfechtbare Verfügung zu erlassen. c) Ohne Verhandlung (Säumnisfolgen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Bleibt die klagende Part
                            ei  der  Schlichtungsverhandlung ohne  genügende  Entschul digung  fern,  gilt  da s  Begehren  um  Durch- führung des Schlichtungsverfahren s als einstweilen zurückgezogen. Die  Schlichtungsstelle  stellt  die Nichteinigung  fest,  wenn  die  be- klagte Partei a)   ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt, b)  der  Schlichtungsstelle  vorgängig schriftlich  mitteilt,  dass  sie  sich nicht  auf  das  Verfahren  einlässt .  Diesfalls  kann  die  Feststellung durch die Vorsitzende oder de n Vorsitzenden erfolgen. d) Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bei privatrechtlichen Arbe
                            itsverhältnissen   kommt   dem Rückzug  des  Begehrens  im  Schlic htungsverfahren  keine  materielle Rechtskraft zu. e) Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Schlichtungsstelle teil
                            t  das  Ergebnis  der  Verhandlung den Parteien und im Falle eines hä ngigen Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz unverzüglich schri ftlich mit. Es wi rd auf allfällige Verwirkungsfristen und Re chtsmittel hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahrens- kosten und Partei- entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Das Schlichtungsverfahren
                            ist  kostenlos.  Be i  mutwilliger Verfahrensführung  kann  die  fehlbare Partei  zur  Leistung  einer  Ent- schädigung an die Gegenpart ei verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gerichts- ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. In den Gerichtsferien könn
                            en  Verhandlungen  stattfinden; Fristen stehen nicht still. Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Im Übrigen gelten für das
                            Verfahren  bei  privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen   die   Besti mmungen   des   Gerichtsverfassungs- gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  der  Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  bei  öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen di e Bestimmungen des VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 EG zum Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 C. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                            a)   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 b)  Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 c)   Das Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1938: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 d)  Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 D. Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Dieses Gesetz untersteh
                            t dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 126.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 156 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2000, 519.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 151.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 57, 130 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Direktion der Justiz und des Innern.