Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Wal... (254.2)
INHALT
Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich
- Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich
- § 1.
- § 2.
- § 3.
- § 4.
- § 5.
- § 6.
- § 7.
- § 8.
- § 9. Wenn bei der Nachführung des Vermessungswerkes bei den in
- § 2 Abs. 3 dieser Anweisung genannten Ausnahmen eine Änderung des
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- § 13. Bei der Aufnahme der Strassen sind sämtliche Strassenbrei-
- § 14. Über die Verpflockung der Staatsstrassen sind spezielle
- § 15. Bei Kreuzungen von öffentlichen Strassen und Fusswegen
- § 16. Vor Beginn der Vermarkung der öffentlichen Waldungen hat
- § 17.
- § 18.
- § 19. Die Kartierung der öffentlichen Waldungen hat in der Regel
- § 20.
- § 21.
- § 22. Diese Anweisung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
Feedback