Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich
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254.2 Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich (Vermessungsanweisung von 1920) (vom 18. Juni 1920)
1 A. Die öffentlichen Gewässer
§ 1.
Als öffentliche Gewässer, die dem Staate zustehen, sind anzusehen alle Seen und natürlichen Teiche sowie sämtliche Flüsse und Bäche bis zu den kleinsten Bachläufen auf ihrer ganzen Länge, d. h. in der Regel bei der unteren Grenze des Ursprungsgrundstückes begin- nend, ohne Unterbruch bei Überbrückungen, Eindolungen und Über- bauungen. Von der Öffentlichkeit sind solche Gewässerstrecken ausgenom- men, die sich nachweisbar im Privateigentum befinden.
§ 2.
Alle öffentlichen Gewässer sind in den Grundbuchplänen möglichst vollständig darzustellen und als durchgehende Parzellen zu behandeln. Bei wenig wichtigen Bächen kann, sofern es vermessungstechnisch wünschbar erscheint, unter Vorbehalt der Zustimmung der Baudirek- tion auf die Darstellung als besondere Parzelle verzichtet werden. In diesem Falle hat der Geometer die Bachfläche im Flächenverzeichnis, im Güterzettel, im Grundkataster und bei Mutationen in der Mutations- tabelle ausdrücklich in der Rubrik «Kulturart» als «öffentliches Bach- gebiet» einzutragen. Bei Kreuzungen mit öffentlichen Strassen und Fusswegen, Flur- wegen und Eisenbahnen soll die Parzelle eines nicht vermarkten Gewässers unterbrochen werden. Bei Eindolungen von öffentlichen Gewässern, deren Lage und Grösse nur mit grossen Kosten festzustellen ist, sollen wenigstens alle sichtbaren Punkte aufgenommen und, soweit dies mit Sicherheit mög- lich ist, die durchflossenen Parzellen ermittelt werden. Der Geometer hat im Flächenverzeichnis, im Güterzettel und im Grundkataster bei den betreffenden Parzellen die Bemerkung anzubringen: «Durch das Grundstück fliesst ein eingedoltes öffentliches Gewässer.»
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§ 3.
Die Seen und Flüsse (Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Hüttnersee und je nach den Verhältnissen auch kleinere Seen; Rhein, Thur, Töss, Glatt, Limmat, Sihl, Reuss) sowie alle vom Staat zum Unterhalt übernommenen Gewässerstrecken werden vor der Neuvermessung von den Organen des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau oder in dessen Auftrag von dem die Vermessung ausführen- den Geometer auf Rechnung des Staates verpflockt und nach erfolgter Ausschreibung durch die Vermessungskommission und Erledigung allfälliger Einsprachen vermarkt. Die Mitwirkung der Vermessungskommission und des Geometers bei gemeinsamen Besichtigungen, Erledigung von Einsprachen usw., insbesondere aber bei allen ihnen durch die §§ 4–6 überwiesenen Auf- gaben, erfolgt auf Rechnung der Vermessung. Bei den übrigen Gewässern können zur Festlegung der Grenzen im allgemeinen die Aufnahmezahlen der Handrisse, ohne Anbringung von Markzeichen, genügen. Die Kosten der Vermarkung des Zürichsees werden vom Staat und den Anstössern je zur Hälfte getragen.
§ 4.
Die Vermessungskommission hat sich, unter Mitwirkung des ausführenden Geometers, bei Beginn der Verpflockung der Grenzen mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau über die Abgrenzung und die Behandlung der nicht zu vermarkenden Gewässer ins Einver- nehmen zu setzen und spätestens vor Vollendung der Verpflockung des Gemeindegebietes beziehungswei se einer Vermessungssektion der Baudirektion einen Vorschlag für die Behandlung der Gewässer zur Genehmigung einzureichen, bestehend in: a) einem Verzeichnis aller öffentlichen Gewässer der Gemeinde be- ziehungsweise einer Sektion mit genauer Angabe von Anfangs- und Endpunkt und spezieller Bezeichnung der Strecken, die nicht als eigene Parzellen zu behandeln sind, und derjenigen eingedolten Strecken, für die keine Fläche ermittelt wird, und b) einer topographischen Karte im Massstab 1 : 25 000, soweit nicht Übersichtspläne in grösserem Massstab vorhanden sind, in welcher der Vorschlag der Vermessungskommission eingetragen ist. Die Karten können zu diesem Zweck auf dem Meliorations- und Ver- messungsamt gratis bezogen werden.
§ 5.
Die Vermessungskommission hat möglichst gleichzeitig mit der Publikation für die Verpflockung der Grenzen (§ 10 der kantona- len Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung und die Kostentragung für Einführung des Grundbuches)
2 das von der Baudirektion genehmigte Verzeichnis aller öffentlichen Gewässer der Gemeinde zu veröffentlichen.
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254.2 Einsprachen sind binnen 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung gerechnet, an die Vermessungskommission zu richten, welche im Sinne von § 10 Abs. 4 der in Abs. 1 genannten Verordnung
2 vorgeht.
§ 6.
Für die öffentlichen Gewässer ist ein besonderer Güterzettel auszufertigen. Diesem ist ein Verzeichnis sämtlicher Bachstrecken, die nicht als besondere Parzellen behandelt werden, mit Angabe der durchflossenen Grundstücke und der Fläche des öffentlichen Gewässers in jedem Grundstück beizulegen. Bei Eindolungen gemäss § 2 Abs. 4 fällt die Angabe der Fläche weg.
§ 7.
Der Grundbuchverwalter hat bei der Grundbuchanlage ent- sprechend dem Grundkataster in der Rubrik «Anmerkungen» folgen- den Zusatz aufzunehmen: a) für nach § 2 Abs. 4 behandelte Bachstrecken (Dolen ohne Flächen- angabe) auf allen betroffenen Grundstücken: «durch das Grundstück fliesst ein eingedoltes öffentliches Ge- wässer»; b) für die nach § 2 Abs. 2 behandelten Bachstrecken (Bachstrecke im Grundkataster nur als «Kulturart» angegeben): «durch das Grundstück fliesst ein öffentliches Gewässer, dessen Flächeninhalt . . . m
2 in der Angabe der Grundstücksfläche inbe- griffen ist». Der Grundbuchverwalter hat der Baudirektion vor Inkrafttreten des Grundbuches den Eintrag der Anmerkungen zu bescheinigen. Sie stellt ihm zu diesem Zweck das in § 6 erwähnte Verzeichnis der nicht als Parzellen behandelten Bachstrecken zu.
§ 8.
Die Baudirektion bestimmt, ob und in welchem Umfang das neue Verfahren in den Gemeinden angewendet werden kann, in denen zur Zeit des Inkrafttretens der vorliegenden Anweisung die Ausschrei- bung des Gewässerverzeichnisses schon stattgefunden hat.
§ 9. Wenn bei der Nachführung des Vermessungswerkes bei den in
§ 2 Abs. 3 dieser Anweisung genannten Ausnahmen eine Änderung des
ursprünglichen Zustandes eintritt, z. B. wenn ein Bachübergang verlegt wird oder von öffentlichem in privaten Besitz übergeht, so ist an der betreffenden Stelle der Bach wieder als Parzelle durchzuziehen. Die Nachführungsgeometer haben von solchen, die öffentlichen Gewässer berührenden Mutationen dem Amt für Gewässerschutz und Wasser- bau wenigstens acht Tage vor der Abgabe der Mutationstabelle an das Grundbuchamt Kenntnis zu geben, sofern das genannte Amt nicht zur Vermarkung eingeladen worden ist.
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§ 10.
Im Sinne von Art. 13 lit. e der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und Parzellarvermessung vom 10. Juni 1919
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ist bei allen öffentlichen Strassen die Vermarkung der Kurven tunlichst in Kreisbogen durchzuführen.
§ 11.
Die Vermarkung von im Plan als Kreisbogen auszuziehen- den Kurven ist mit erhöhter Schärfe durchzuführen, und es sind Bogen- anfang, -mitte, -ende und bei längeren Kurven auch Bogenviertel undachtel, ausnahmsweise auch Bogensechstel und -zwölftel, zu vermar- ken. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Grenzzeichen soll alsdann die Sehnenlänge im allgemeinen nicht mehr als 20 m, die Pfeilhöhe des dazwischen liegenden Bogens nicht mehr als 1,50 m betragen. Sofern der Bogen so eng vermarkt ist, dass die Pfeilhöhe des Bogens zwischen zwei aufeinanderfolgenden Grenzpunkten nicht mehr als
0,10 m beträgt, können die Grenzpunkte geradlinig verbunden werden. In diesem Falle soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Marken in der Regel höchstens 30 m betragen.
§ 12.
Soweit es sich um Staatsstrassen handelt, erfolgen die Verpflockung und die Vermarkung in gleicher Weise wie bei den öffentlichen Gewässern (Abschnitt A § 3).
§ 13. Bei der Aufnahme der Strassen sind sämtliche Strassenbrei-
ten und, sofern die Kreisabschnitte aus Zahlen gerechnet werden, auch die Pfeilhöhen p zu messen. Es kann gesetzt werden: p
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§ 14. Über die Verpflockung der Staatsstrassen sind spezielle
Krokis anzufertigen, die genau angeben, wie die einzelnen Grenz- zeichen zu verbinden sind, und speziell, wo die Grenze als Kurve zu ziehen ist. In den Handrissen und Plänen sind da, wo die Grenzen in Kurven gezogen werden, Bogenanfang und -ende anzugeben.
§ 15. Bei Kreuzungen von öffentlichen Strassen und Fusswegen
mit Eisenbahnen wird die Grenze des untergeführten Objektes, bei Kreuzungen auf Schienenhöhe das Bahngebiet durchgezogen (vgl. Art. 38 der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und Par- zellarvermessung vom 10. Juni 1919)
3 . C. Die Waldungen
§ 16. Vor Beginn der Vermarkung der öffentlichen Waldungen hat
der Geometer vom Kreisforstamt Anleitungen einzuholen über die Festlegung der forstlichen Fixpunkte, Abteilungsgrenzen sowie über all- fällige Grenzregulierungen und die Aufnahme der forstlichen Details.
§ 17.
Die Vermarkung der öffentlichen Waldungen erfolgt mit Steinen von mindestens 80 cm Länge und 15/15 cm behauenem Kopf von
20 cm Höhe. Die Steine sind wo immer möglich zu numerieren und sollen 20 cm über den Erdboden vorstehen; ein Tiefersetzen ist nur an gefährdeten Stellen zulässig. Künstliche Abteilungsgrenzen sind mit Steinen derselben Dimensionen nach Weisung des Kreisforstamtes zu vermarken. Von den vorstehenden Forderungen hinsichtlich Steingrösse und Numerierung können mit Bewilligung des Kreisforstamtes Ausnahmen gemacht werden. Alte Marksteine, welche den vorstehenden Bedin- gungen nicht genau entsprechen, aber doch in gutem Zustand sind, können mit Zustimmung des Kantonsgeometers
5 belassen werden. Die Vermarkung der Privatwaldungen hat so zu erfolgen, dass die Steine 10 cm über den Boden vorstehen, sofern die örtlichen Verhält- nisse nicht ein Tiefersetzen bedingen.
§ 18.
Zusammenhängende öffentliche Waldungen sind, wenn im- mer möglich, auf ein und demselben Grundbuchplan darzustellen; dies hat auch dann zu geschehen, wenn sich eine Waldung über mehrere Gemeinden erstreckt.
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§ 19. Die Kartierung der öffentlichen Waldungen hat in der Regel
im Massstab 1 : 2000 zu erfolgen. Ein kleinerer Massstab ist dann zulässig, wenn dadurch die Plazierung eines ganzen Waldkomplexes auf ein ein- ziges Blatt erzielt werden kann oder wenn andere wichtige Gründe dafür sprechen. Erstreckt sich eine zusammenhängende Waldung über mehrere Blätter, so sind die Blattanschlüsse so viel als möglich den Abteilungs- grenzen anzupassen. Sofern es aus forstlichen Gründen angezeigt erscheint und von den Forstbehörden verlangt wird, sind im Waldplan auch Höhenkurven oder, wo von solchen abgesehen wird, die Höhen der Fixpunkte einzu- tragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in den Vermessungs- vertrag aufzunehmen. Über die Staatswaldungen sind zwei, über die Gemeinde- und Korporationswaldungen drei ausgearbeitete Waldpläne anzufertigen. Hiefür ist bestes, auf Leinwand aufgezogenes Papier zu verwenden. Auf diesen Plänen ist ein nach Abteilungen und Unterabteilungen geord- netes Flächenverzeichnis anzubringen. Im ferneren ist, wenn der Vermessungsvertrag es verlangt, für die Besitzer der öffentlichen Waldungen zuhanden des Oberforstamtes, des Kreisforstamtes und der Förster die erforderliche Anzahl von Waldübersichtsplänen auf gutem, zum Aufziehen geeignetem Papier herzustellen. Auf diesen Übersichtsplänen sind die Eigentumsgrenzen mit den Marksteinen und deren Nummern und die Waldeinteilung mit den Abteilungsnummern einzutragen. Die Waldgrenzen sind grün zu bandieren; die Abteilungsnummern sind rot zu schreiben. Wenn mög- lich soll hiefür der Gemeindeübersichtsplan Verwendung finden. In diesem Falle sind die Privatwaldungen grün zu kolorieren. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in den Vermessungsvertrag aufzunehmen.
§ 20.
Alle Kosten für die Herstellung der Waldpläne, inklusive Reduktion, Flächenrechnung der Abteilungen usw., fallen zu Lasten der Waldeigentümer. Die Kosten für die an das Oberforstamt und Kreisforstamt abzu- liefernden Plankopien übernimmt das Oberforstamt, während die Kosten für die übrigen Kopien durch die Waldeigentümer zu tragen sind.
§ 21.
Die Kopien der Waldpläne sind vom Nachführungsgeome- ter auf Verlangen des Kreisforstamtes in gleicher Weise und nach den gleichen Vorschriften wie die Originalpläne nachzuführen. Die Kosten tragen die Waldeigentümer.
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254.2 D. Schlussbestimmungen
§ 22. Diese Anweisung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
4 in Kraft. Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbeson- dere das Kreisschreiben des Obergerichts an die Grundbuchämter betreffend Eintragung kleiner öffentlicher Gewässer in das Grund- buch vom 22. Dezember 1913, ferner die Anweisung betreffend die Be- handlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich vom 16. September 1916 sind aufgehoben.
1 OS 31, 598 und GS II, 451. Vom Regierungsrat im Einverständnis mit dem Obergericht erlassen.
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3 SR 211.432.23.
4 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 25. Juni
1920.
5 Gemäss RRB über die Vereinigung des Vermessungsamtes mit dem Meliora- tionsamt vom 5. Juni 1941, Amtsblatt (Textteil) 1941, 968, wurde die Stelle des Kantonsgeometers aufgehoben und das Vermessungsamt mit dem Meliora- tionsamt vereinigt.
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