Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals (122.70.13)
INHALT
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals
- Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Grundsatz
- Art. 4 Begriffsbestimmung
- Art. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Art. 6 Direkte Vorgesetzte
- Art. 7 Verantwortliche der Verwaltungseinheiten
- Art. 8 Personalfachstellen
- Art. 9 Anstellungsbehörden
- Art. 10 Amt für Personal und Organisation
- Art. 11 Internes Angebot
- Art. 12 Externes Angebot
- Art. 13 Vom Arbeitgeber vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung
- Art. 14 Zur Berufsausübung erforderliche Aus- und Weiterbildung
- Art. 15 Aus- und Weiterbildung von gegenseitigem Interesse
- Art. 16 Aus- und Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse der Mit -
- Art. 17 Partnersprachen
- Art. 18 Budget
- Art. 19 Aus- und Weiterbildungskosten
- Art. 20 Bildungsurlaub
- Art. 21 Kostenübernahme der internen Aus- und Weiterbildung
- Art. 22 Kostenübernahme der externen Aus- und Weiterbildung
- Art. 23 Kostenübernahme für vorbereitende Kurse auf eidgenössische
- Art. 24 Stellungnahme
- Art. 25 Grundsatz
- Art. 26 Rückzahlungsfrist – Begriffsbestimmung
- Art. 27 Rückzahlungsfrist – Abstufung
- Art. 28 Rückzahlung – Ende des Dienstverhältnisses
- Art. 29 Rückzahlung – Nichtbestehen oder Abbruch einer Aus- oder
- Art. 30 Anteilsmässige Rückzahlung
- Art. 31 Rückzahlung – Zuständige Stelle
- Art. 32 Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Rückzahlung
- Art. 33 Abschluss einer Vereinbarung
- Art. 34 Übernahme einer staatsinternen Vereinbarung
- Art. 35 Übernahme einer staatsexternen Vereinbarung
- Art. 36 Übergangsrecht
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